31993L0018

Richtlinie 93/18/EWG der Kommission vom 5. April 1993 zur dritten Anpassung der Richtlinie 88/379/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen an den technischen Fortschrift

Amtsblatt Nr. L 104 vom 29/04/1993 S. 0046 - 0056
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 12 S. 0174
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 12 S. 0174


RICHTLINIE 93/18/EWG DER KOMMISSION vom 5. April 1993 zur dritten Anpassung der Richtlinie 88/379/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen an den technischen Fortschritt

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 88/379/EWG des Rates vom 7. Juni 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (1), insbesondere auf Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In der Richtlinie 92/32/EWG des Rates (2) zur siebenten Änderung der Richtlinie 67/548/EWG (3) ist der Ausdruck "fruchtschädigend" durch "fortpflanzungsgefährdend (reproduktionstoxisch)" ersetzt. Diese Änderung wird auch auf die Richtlinie 88/379/EWG übertragen.

In Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/37/EWG der Kommission (4), sind neue Kriterien und neue R-Sätze für die Gefahrenkategorie "fortpflanzungsgefährdend" festgelegt worden. Ferner sind für die Anwendung bestimmter Sätze bezueglich der von den gefährlichen Stoffen und Zubereitungen zu erwartenden Gefahren neue Kriterien eingeführt worden, insbesondere die Sätze R 33 und R 64.

Infolgedessen sind die Bestimmungen von Anhang I der Richtlinie 88/379/EWG, geändert durch die Richtlinie 90/492/EWG (5), zu überarbeiten und zu ergänzen.

Anhang II der Richtlinie 88/379/EWG umfasst Vorschriften für die Kennzeichnung bestimmter Zubereitungen. Diese Vorschriften gelten für alle einschlägigen Zubereitungen, unabhängig davon, ob sie im Sinne der Richtlinie als gefährlich zu betrachten sind oder nicht.

Die Festlegung anderer Vorschriften als derjenigen für die Kennzeichnung hat sich als notwendig für Zubereitungen erwiesen, die nicht unbedingt gefährlich im Sinne der Richtlinie 88/379/EWG sind, obwohl sie einen oder mehrere gefährliche Stoffe enthalten.

Infolgedessen sind die Vorschriften für bestimmte Zubereitungen in Anhang II der Richtlinie 88/379/EWG, geändert durch die Richtlinie 89/178/EWG (6), zu überarbeiten und zu ergänzen.

Diese Änderungen von Anhang II erfordern eine Überarbeitung dieses Anhangs, insbesondere eine Neufassung nach Kapiteln, um die für jede Rechtsakte erforderliche Übersichtlichkeit zu bewahren.

Artikel 8A des EWG-Vertrags legt einen Raum ohne Binnengrenzen fest, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet sein muß.

Angesichts der Bedeutung und der Auswirkungen der geplanten Maßnahmen sind die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen zur Verwirklichung der gesteckten Ziele nicht nur notwendig, sondern sogar unerläßlich. Diese Ziele können von einem Mitgliedstaat allein nicht erreicht werden, und ihre Verwirklichung auf Gemeinschaftsebene ist bereits in der Richtlinie 88/379/EWG vorgesehen.

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses zur Anpassung der Richtlinien zur Beseitigung der technischen Handelshemmnisse auf dem Gebiet der gefährlichen Stoffe und Zubereitungen an den technischen Fortschritt -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Richtlinie 88/379/EWG werden durch die Anhänge I und II dieser Richtlinie ersetzt.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen vor dem 1. Juli 1994 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

(2) Sie wenden diese Rechtsvorschriften spätestens ab 1. Juli 1994 an.

(3) Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 5. April 1993

Für die Kommission

Martin BANGEMANN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 187 vom 16. 7. 1988, S. 14.

(2) ABl. Nr. L 154 vom 5. 6. 1992, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 196 vom 16. 8. 1967, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 154 vom 5. 6. 1992, S. 30.

(5) ABl. Nr. L 275 vom 5. 10. 1990, S. 35.

(6) ABl. Nr. L 64 vom 8. 3. 1989, S. 18.

ANHANG I

KONZENTRATIONSGRENZEN BEI DER ANWENDUNG DER KONVENTIONELLEN METHODE ZUR BEWERTUNG DER GEFAHREN FÜR DIE GESUNDHEIT (ARTIKEL 3 ABSATZ 5) Zu bewerten sind alle durch die Verwendung eines Stoffes für die Gesundheit entstehenden Gefahren. Zu diesem Zweck wurden die gefährlichen Wirkungen auf die Gesundheit wie folgt unterteilt:

1. akute letale Wirkungen,

2. irreversible nichtletale Wirkungen nach einmaliger Exposition,

3. schwerwiegende Wirkungen nach wiederholter oder längerer Exposition,

4. ätzende oder reizende Wirkungen,

5. sensibilisierende Wirkungen,

6. krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Wirkungen.

Die systematische Bewertung aller gefährlichen Wirkungen auf die Gesundheit erfolgt mit Hilfe von Konzentrationsgrenzwerten, die als Gewichtsprozent oder Gewichtsanteil angegeben sind; hiervon ausgenommen sind gasförmige Zubereitungen (Tabelle A), für die sie in Abhängigkeit der Einstufung des Stoffes als Volumenprozent angegeben werden.

Die Einstufung des Stoffes ist entweder mit Hilfe eines Gefahrensymbols und eines oder mehrerer R-Sätze angegeben oder mit Hilfe von Kategorien (Kat. 1, Kat. 2 oder Kat. 3), denen im Fall von Stoffen mit krebserzeugender, erbgutverändernder oder fruchtbarkeitsgefährdender Wirkung ebenfalls R-Sätze zugeordnet werden.

Daher ist es erforderlich, zusätzlich zum Symbol auch alle den einzelnen Stoffen zugeordneten Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze) zu berücksichtigen.

1. Akute letale Wirkungen

1.1. Nicht gasförmige Zubereitungen

Die Konzentrationsgrenzen in Tabelle I bestimmen die Einstufung der Zubereitung entsprechend der Einzelkonzentration des (der) in ihr enthaltenen Stoffes (Stoffe), dessen (deren) Einstufung ebenfalls angegeben ist.

TABELLE I

/* Tabellen: S. ABl. */

Zur Einstufung der gefährlichen Zubereitung aufgrund der Konzentration des vorhandenen Gases oder der vorhandenen Gase, deren Einstufung ebenfalls angegeben ist, sind die in Tabelle I A als Volumen/Volumenprozentsatz angegebenen Grenzen der Einzelkonzentrationen anzuwenden.

TABELLE I A

/* Tabellen: S. ABl. */

2.1. Nicht gasförmige Zubereitungen

Bei Stoffen, die die irreversiblen nichtletalen Wirkungen nach einer einmaligen Exposition hervorrufen (R 39/Expositionsweg - R 40/Expositionsweg) bestimmen die in Tabelle II angegebenen Grenzen der Einzelkonzentration gegebenenfalls die Einstufung der Zubereitung.

TABELLE II

/* Tabellen: S. ABl. */

Bei Gasen, die eine solche Wirkung hervorrufen (R 39/Expositionsweg - R 40/Expositionsweg), bestimmen die in Tabelle II A als Volumen/Volumenprozentsätze angegebenen Einzelkonzentrationen gegebenenfalls die Einstufung der Zubereitung.

TABELLE II A

/* Tabellen: S. ABl. */

3.1. Nicht gasförmige Zubereitungen

Bei Stoffen, die nach wiederholter oder längerer Exposition schwerwiegende Wirkungen hervorrufen (R 48/Expositionsweg), bestimmen die in Tabelle III genannten Grenzen der Einzelkonzentration gegebenenfalls die Einstufung der Zubereitung.

TABELLE III

/* Tabellen: S. ABl. */

Bei Gasen, die solche Wirkungen hervorrufen (R 48/Expositionsweg), bestimmen die in Tabelle III A als Volumen/Volumenprozentsätze angegebenen Einzelkonzentrationen gegebenenfalls die Einstufung der Zubereitung.

TABELLE III A

/* Tabellen: S. ABl. */

4.1. Nicht gasförmige Zubereitungen

Bei Stoffen, die ätzende Wirkungen (R 34 - R 35) oder reizende Wirkungen (R 36, R 37, R 38, R 41) aufweisen, bestimmen die in Tabelle IV angegebenen Grenzen der Einzelkonzentrationen gegebenenfalls die Einstufung der Zubereitung.

TABELLE IV

/* Tabellen: S. ABl. */

Bei Gasen, die solche Wirkungen hervorrufen (R 34, R 35 oder R 36, R 37, R 38, R 41), bestimmen die in Tabelle IV A als Volumen/Volumenprozentsätze angegebenen Einzelkonzentrationen gegebenenfalls die Einstufung der Zubereitung.

TABELLE IV A

/* Tabellen: S. ABl. */

5.1. Nicht gasförmige Stoffe

Stoffe, die derartige Wirkungen hervorrufen, werden als sensibilisierend eingestuft und wie folgt gekennzeichnet:

- mit dem Symbol Xn und dem Satz R 42, wenn diese Wirkung durch Einatmen hervorgerufen werden kann;

- mit dem Symbol Xi und dem Satz R 43, wenn diese Wirkungen durch Hautkontakt hervorgerufen werden können;

- mit dem Symbol Xn und dem Satz R 42/43, wenn diese Wirkung auf beiden Wegen hervorgerufen werden kann.

Die in Tabelle V angegebenen Grenzen der Einzelkonzentration bestimmen gegebenenfalls die Einstufung der Zubereitung.

TABELLE V

/* Tabellen: S. ABl. */

Gasförmige Stoffe, die derartige Wirkungen hervorrufen, werden als sensibilisierend eingestuft und wie folgt gekennzeichnet:

- mit dem Symbol Xn und dem Satz R 42, wenn diese Wirkung durch Einatmen hervorgerufen werden kann;

- mit dem Symbol Xn und dem Satz R 42/R 43, wenn diese Wirkung durch Einatmen oder durch Hautkontakt hervorgerufen werden kann.

Die in Tabelle V A in Form von Volumen/Volumenprozentsätzen angegebenen Grenzen der Einzelkonzentrationen bestimmen gegebenenfalls die Einstufung der Zubereitung.

TABELLE V A fortpflanzungsgefährdende Wirkungen

6.1. Nicht gasförmige Zubereitungen

Bei Stoffen, die derartige Wirkungen aufweisen und deren spezifische Konzentrationsgrenzen noch nicht in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG aufgeführt sind, bestimmen die in Tabelle VI angegebenen Konzentrationsgrenzen gegebenenfalls die Einstufung der Zubereitung.

TABELLE VI

/* Tabellen: S. ABl. */

Bei Gasen, die solche Wirkungen hervorrufen und deren spezifische Konzentrationsgrenzen noch nicht in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG aufgeführt sind, bestimmen die in Tabelle VI A in Form eines Volumen/Volumenprozentsatzes angegebenen Konzentrationsgrenzen gegebenenfalls die Einstufung der Zubereitung.

TABELLE VI A

/* Tabellen: S. ABl. */

ANHANG II

BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR BESTIMMTE ZUBEREITUNGEN KAPITEL 1 Besondere Kennzeichnungsvorschriften A. Besondere Bestimmungen für Zubereitungen, eingestuft als gefährlich nach Artikel 3 1. Zubereitungen, die für jedermann im Einzelhandel erhältlich sind.

1.1. Auf dem Kennzeichenschild der Verpackung solcher Zubereitungen sind, neben den sonst erforderlichen Sicherheitsratschlägen, die S-Sätze S 1, S 2, S 45 oder S 46 nach den Kriterien des Anhangs VI der Richtlinie 67/548/EWG anzugeben.

1.2. Der Verpackung solcher Zubereitungen, die als sehr giftig (T+), giftig (T) oder ätzend (C) eingestuft sind, muß, falls es technisch nicht möglich ist, die Gebrauchsanweisung auf der Verpackung selbst anzubringen, eine genaue und allgemein verständliche Gebrauchsanweisung beigefügt werden, die gegebenenfalls auch Informationen über die Vernichtung der Leerpackung umfasst.

2. Zubereitungen, die durch Verspritzen aufgetragen werden

Auf dem Kennzeichenschild der Verpackung solcher Zubereitungen muß der Sicherheitsratschlag S 23 und entsprechend den Anwendungskriterien in Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG einer der Sicherheitsratschläge S 38 oder S 51 angebracht werden.

3. Zubereitungen, die Stoffe enthalten, denen der Satz R 33 "Gefahr kummulativer Wirkungen" zugeordnet wurde

Enthält eine Zubereitung mindestens einen Stoff, dem der Satz R 33 zugeordnet wurde, so ist auf dem Kennzeichenschild der Zubereitung der Satz R 33 entsprechend Anhang III der Richtlinie 67/548/EWG anzugeben, wenn der Stoff in der Zubereitung in einer Konzentration & ge; 1 % enthalten ist, sofern in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG keine anderen Werte festgelegt sind.

4. Zubereitungen mit einem Stoff, dem der Satz R 64 zugeordnet wurde: "Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen"

Enthält eine Zubereitung mindestens einen Stoff, dem der Satz R 64 zugeordnet wurde, so ist auf dem Kennzeichenschild der Zubereitung der Satz R 64 entsprechend Anhang III der Richtlinie 67/548/EWG anzugeben, wenn dieser Stoff in einer Konzentration & ge; 1 % enthalten ist, sofern in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG keine anderen Werte festgelegt sind.

B. Besondere Bestimmungen für Zubereitungen, unabhängig von deren Einstufung nach Artikel 3 1. Bleihaltige Zubereitungen

1.1. Anstrichmittel und Lacke

Das Kennzeichenschild der Verpackung bleihaltiger Anstrichmittel und Lacke, deren Gesamtbleigehalt - bestimmt nach der Norm ISO 6503/1984 - 0,15 % (ausgedrückt in Gewicht des Metalls) des Gesamtgewichts der Zubereitung überschreitet, muß folgenden Vermerk tragen:

"Enthält Blei. Nicht für den Anstrich von Gegenständen verwenden, die von Kindern gekaut oder gelutscht werden könnten."

Bei Verpackungen mit einem Inhalt von weniger als 125 ml muß der Hinweis wie folgt lauten:

"Achtung! Enthält Blei."

2. Cyanacrylhaltige Zubereitungen

2.1. Klebstoffe

Die Verpackung, die unmittelbar Klebstoffe auf der Grundlage von Cyanacrylat enthält, muß folgende Aufschrift tragen:

"Cyanacrylat

Gefahr

Klebt innerhalb von Sekunden Haut und Augenlider zusammen.

Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen."

Entsprechende Sicherheitsratschläge müssen der Verpackung beigegeben werden.

3. Isocyanathaltige Zubereitungen

Das Kennzeichenschild der Verpackung von Zubereitungen, die Isocyanate enthalten (Monomer, Oligomer, Vorpolymer usw., als solche oder als Gemische), muß die nachstehenden Angaben enthalten:

"Enthält Isocyanate.

Hinweise des Herstellers beachten."

4. Zubereitungen, die epoxidhaltige Verbindungen mit einem mittleren Molekulargewicht von & ge;700 enthalten

Das Kennzeichenschild der Verpackung von Zubereitungen, die epoxidhaltige Verbindungen mit einem mittleren Molekulargewicht von & ge; 700 enthalten, muß die nachstehenden Angaben enthalten:

"Enthält epoxidhaltige Verbindungen.

Hinweise des Herstellers beachten."

5. Zubereitungen, die im Einzelhandel für jedermann erhältlich sind und Aktivchlor enthalten

Die Verpackung von Zubereitungen, die mehr als 1 % Aktivchlor enthalten, müssen mit folgender Aufschrift versehen sein:

"Vorsicht! Nicht zusammen mit anderen Produkten verwenden, da gefährliche Gase (Chlor) freigesetzt werden können."

6. Cadmiumhaltige Zubereitungen (Legierungen), die zum Löten oder Schweissen verwendet werden

Die Verpackung solcher Zubereitungen muß gut leserlich und unzerstörbar folgende Aufschriften tragen:

"Achtung! Enthält Cadmium.

Bei der Anwendung entstehen gefährliche Dämpfe.

Anweisung des Herstellers beachten.

Sicherheitsanweisungen einhalten."