31993L0015R(01)

BERICHTIGUNG FÜR : - 93/15/EWG: RICHTLINIE 93/15/EWG DES RATES vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke

Amtsblatt Nr. L 079 vom 07/04/1995 S. 0034


Berichtigung der Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 121 vom 15. Mai 1993)

Seite 21, 13. Erwägungsgrund:

anstatt: "Die Sicherheit und die Gesundheit von Arbeitnehmern"

muß es heißen: "Die Gesundheit und die Sicherheit von Arbeitnehmern".

Seite 21, 14. Erwägungsgrund:

anstatt: "Beeinträchtigung für die Sicherheit"

muß es heißen: "Beeinträchtigung für die öffentliche Sicherheit".

Seite 21, Artikel 1 Absatz 4 vierter Gedankenstrich:

anstatt: "Waffenfabrikant bzw. -händler"

muß es heißen: "Waffenhändler".

Seite 22, Artikel 4 Absatz 1:

anstatt: "in Artikel 3 grundlegenden Anforderungen"

muß es heißen: "in Artikel 3 genannten grundlegenden Anforderungen".

Seite 22, Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b):

anstatt: "- oder die Einzelprüfung (Modul G)"

muß es heißen: "oder die Einzelprüfung (Modul G)".

Seite 23, Artikel 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die CE-Konformitätskennzeichnung wird gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf den Explosivstoffen oder, falls dies nicht möglich ist, auf einem an den Explosivstoffen befestigten Kennzeichnungsschild oder, falls die beiden ersten Kennzeichnungsarten nicht anwendbar sind, auf der Verpackung angebracht."

Seite 24, Artikel 9 Absatz 5:

anstatt: "Dieses Dokument begleitet die Explosivstoffe bis zum vorgesehenen Bestimmungsort der Explosivstoffe."

muß es heißen: "Dieses Dokument begleitet die Explosivstoffe bis zu ihrem vorgesehenen Bestimmungsort."

Seite 24, Artikel 9 Absatz 7 zweiter Unterabsatz:

anstatt: "unter denen die Verbringung stattfinden muß;"

muß es heißen: "unter denen die Verbringung stattfinden soll;".

Seite 24, Artikel 9 Absatz 8:

anstatt: "Informationen über die genehmigten Verbringungen von Explosivstoffen"

muß es heißen: "Informationen über die Verbringung von Explosivstoffen".

Seite 24, Artikel 10 Absatz 2 zweiter Unterabsatz:

anstatt: "insbesondere nach Gesichtspunkten der Betriebssicherheit"

muß es heißen: "insbesondere nach Gesichtspunkten der Sicherheit der rechtmäßigen Verwendung".

Seite 25, Artikel 11 erster Absatz:

anstatt: "abweichend von Artikel 9 Absätze 3, 5, 6 und 7"

muß es heißen: "abweichend von Artikel 9 Absätze 3, 5, 6 und 7 sowie von Artikel 10".

Seite 25, Artikel 12 Absatz 1:

anstatt: "Artikel 39 und 10"

muß es heißen: "Artikel 9 und 10".

Seite 27, Anhang I Abschnitt II Nummer 1 Buchstabe a):

anstatt: "des Vermengungsgrades"

muß es heißen: "der Homogenität".

Seite 27, Anhang I Abschnitt II Nummer 1 Buchstabe d):

anstatt: "Kompatibilität aller Bestandteile"

muß es heißen: "Verträglichkeit aller Bestandteile".

Seite 27, Anhang I Abschnitt II Nummer 1 Buchstabe f):

anstatt: "Schutz der Explosivstoffe gegen das Einwirken von Wasser"

muß es heißen: "Wasserbeständigkeit".

Seite 27, Anhang I Abschnitt II Nummer 2 Buchstabe A) a) erhält folgende Fassung:

"Sprengstoffe müssen durch die vorgesehene Art der Zündung sicher und zuverlässig zündbar sein und sich vollständig umsetzen oder deflagrieren. Besonders bei Schwarzpulver wird die Leistung nach dem Deflagrationsverhalten ermittelt."

Seite 28, Anhang I Abschnitt II Nummer 2 Buchstabe A) b) erhält folgende Fassung:

"Patronierte Sprengstoffe müssen die Detonation sicher und zuverlässig durch die Ladesäule übertragen."

Seite 28, Anhang I Abschnitt II Nummer 2 Buchstabe B) erhält folgende Fassung:

"B) Sprengschnüre, Sicherheitsanzündschnüre und andere Zündschnüre".

Seite 28, Anhang I Abschnitt II Nummer 2 Buchstabe B) a):

anstatt: "Die Umhüllung von Sprengschnüren, Zündschläuchen und Pulverzündschnüren"

muß es heißen: "Die Umhüllung von Sprengschnüren, Sicherheitsanzündschnüren und anderen Zündschnüren".

Seite 28, Anhang I Abschnitt II Nummer 2 Buchstabe C) d):

anstatt: "Gefahr"

muß es heißen: "Wahrscheinlichkeit".

Seite 28, Anhang I Abschnitt II Nummer 2 Buchstabe C) e):

anstatt: "no-fire current"

muß es heißen: "Nichtansprechstromstärke".