31993L0007

Richtlinie 93/7/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern

Amtsblatt Nr. L 074 vom 27/03/1993 S. 0074 - 0079
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 9 S. 0012
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 9 S. 0012


RICHTLINIE 93/7/EWG DES RATES vom 15. März 1993 über die Rückgabe von unrechtmässig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

auf Vorschlag der Kommission (1),

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Laut Artikel 8a des Vertrages wird bis zum 1. Januar 1993 der Binnenmarkt errichtet, der einen Raum ohne Binnengrenzen umfasst, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gemäß den Bestimmungen des Vertrags gewährleistet ist.

Aufgrund und im Rahmen von Artikel 36 des Vertrages werden die Mitgliedstaaten auch nach 1992 das Recht haben, ihre nationalen Kulturgüter zu bestimmen und die notwendigen Maßnahmen zu deren Schutz in diesem Raum ohne Binnengrenzen zu treffen.

Deshalb muß eine Rückgaberegelung eingeführt werden, die es den Mitgliedstaaten ermöglicht, die Rückkehr von Kulturgütern in ihr Hoheitsgebiet zu erreichen, wenn diese im Sinne von Artikel 36 des Vertrages als nationales Kulturgut eingestuft und in Verletzung der obengenannten einzelstaatlichen Vorschriften oder der Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 des Rates vom 9. Dezember 1992 über die Ausfuhr von Kulturgütern (4) aus ihrem Hoheitsgebiet verbracht wurden. Die Durchführung dieser Rückgaberegelung sollte so einfach und wirksam wie möglich sein. Um die Zusammenarbeit bei der Rückgabe zu erleichtern, sollte der Anwendungsbereich dieser Regelung auf Gegenstände beschränkt werden, die gemeinsamen Kategorien von Kulturgütern angehören. Der Anhang dieser Richtlinie bezweckt dementsprechend nicht, die Gegenstände zu definieren, die im Sinne von Artikel 36 des Vertrages als "nationales Kulturgut" anzusehen sind, sondern lediglich Kategorien von Gegenständen zu bestimmen, die als Kulturgüter eingestuft zu werden geeignet sind und somit Gegenstand eines Rückgabeverfahrens im Sinne dieser Richtlinie sein können.

Diese Richtlinie sollte auch Kulturgüter erfassen, die als nationales Kulturgut eingestuft wurden und zu öffentlichen Sammlungen gehören oder im Bestandsverzeichnis kirchlicher Einrichtungen aufgeführt sind, jedoch nicht unter die gemeinsamen Kategorien von Kulturgütern fallen.

Es empfiehlt sich, daß die Mitgliedstaaten auf Verwaltungsebene in Fragen ihres nationalen Kulturgutes zusammenarbeiten, und zwar in enger Verbindung mit ihrer Zusammenarbeit in bezug auf gestohlene Kunstwerke, wobei insbesondere verlorengegangene, gestohlene oder unrechtmässig verbrachte Kunstgegenstände, der Teil des nationalen Kulturgutes und der öffentlichen Sammlungen der Mitgliedstaaten sind, bei Interpol und anderen qualifizierten Stellen, die gleichartige Listen erstellen, einzutragen sind.

Die Einführung des Rückgabeverfahrens mit dieser Richtlinie stellt einen ersten Schritt auf dem Wege zu einer Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Schutzes der Kulturgüter im Rahmen des Binnenmarktes dar. Ziel ist eine gegenseitige Anerkennung der einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften. Zu diesem Zweck ist unter anderem vorzusehen, daß die Kommission von einem Beratenden Ausschuß unterstützt wird.

Die Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 führt zusammen mit dieser Richtlinie eine Gemeinschaftsregelung zum Schutz der Kulturgüter der Mitgliedstaaten ein. Der Zeitpunkt, zu dem die Mitgliedstaaten dieser Richtlinie nachzukommen haben, sollte möglichst nahe bei dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 liegen. Einige Mitgliedstaaten werden wegen der Eigenart ihres Rechtssystems und des Umfangs der zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Änderungen ihrer Rechtsvorschriften einen längeren Zeitraum benötigen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Im Sinne dieser Richtlinie gilt als

1. "Kulturgut":

ein Gegenstand,

- der vor oder nach der unrechtmässigen Verbringung aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Verwaltungsverfahren im Sinne des Artikels 36 des Vertrages als "nationales Kulturgut von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert" eingestuft wurde

und

- unter eine der im Anhang genannten Kategorien fällt oder, wenn dies nicht der Fall ist,

- zu öffentlichen Sammlungen gehört, die im Bestandsverzeichnis von Museen, von Archiven oder von erhaltenswürdigen Beständen von Bibliotheken aufgeführt sind.

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten als "öffentliche Sammlungen" diejenigen Sammlungen, die im Eigentum eines Mitgliedstaats, einer lokalen oder einer regionalen Behörde innerhalb eines Mitgliedstaats oder einer im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gelegenen Einrichtung stehen, die nach der Rechtsordnung dieses Mitgliedstaats als öffentlich gilt, wobei dieser Mitgliedstaat oder eine lokale oder regionale Behörde entweder Eigentümer dieser Einrichtung ist oder sie zu einem beträchtlichen Teil finanziert;

- im Bestandsverzeichnis kirchlicher Einrichtungen aufgeführt ist;

2. "unrechtmässig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbracht":

- jede Verbringung aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats entgegen dessen Rechtsvorschriften für den Schutz nationaler Kulturgüter oder entgegen der Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 sowie

- jede nicht erfolgte Rückkehr nach Ablauf der Frist für eine vorübergehende rechtmässige Verbringung bzw. jeder Verstoß gegen eine andere Bedingung für diese vorübergehende Verbringung;

3. "ersuchender Mitgliedstaat": der Mitgliedstaat, aus dessen Hoheitsgebiet das Kulturgut unrechtmässig verbracht wurde;

4. "ersuchter Mitgliedstaat": der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich ein Kulturgut befindet, das unrechtmässig aus dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats verbracht wurde;

5. "Rückgabe": die materielle Rückkehr des Kulturguts in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats;

6. "Eigentümer": die Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über das Kulturgut für sich selbst ausübt;

7. "Besitzer": die Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über das Kulturgut für andere ausübt.

Artikel 2

Die unrechtmässig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgüter werden nach den in dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahren und Bedingungen zurückgegeben.

Artikel 3

Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere zentrale Stellen, die die in dieser Richtlinie vorgesehenen Aufgaben wahrnehmen.

Die Mitgliedstaaten haben der Kommission die zentralen Stellen mitzuteilen, die sie gemäß diesem Artikel benennen.

Die Kommission veröffentlicht die Liste dieser zentralen Stellen sowie spätere Änderungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C.

Artikel 4

Die zentralen Stellen der Mitgliedstaaten arbeiten zusammen und fördern eine Abstimmung zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. Diese erfuellen insbesondere folgende Aufgaben:

1. auf Antrag des ersuchenden Mitgliedstaats Nachforschungen nach einem bestimmten Kulturgut, das unrechtmässig aus seinem Hoheitsgebiet verbracht wurde, und nach der Identität seines Eigentümers und/oder Besitzers. Diesem Antrag sind alle erforderlichen Angaben, insbesondere über den tatsächlichen oder vermutlichen Ort der Belegenheit des Kulturgutes, zur Erleichterung der Nachforschungen beizufügen;

2. Unterrichtung der betroffenen Mitgliedstaaten im Fall des Auffindens eines Kulturgutes in ihrem Hoheitsgebiet, wenn begründeter Anlaß für die Vermutung besteht, daß das Kulturgut unrechtmässig aus dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats verbracht wurde;

3. Erleichterung der Überprüfung durch die zuständigen Behörden des ersuchenden Mitgliedstaats, ob der betreffende Gegenstand ein Kulturgut darstellt, sofern die Überprüfung innerhalb von zwei Monaten nach der Unterrichtung gemäß Nummer 2 erfolgt. Wird diese Überprüfung nicht innerhalb der festgelegten Frist durchgeführt, so sind die Nummern 4 und 5 nicht mehr anwendbar;

4. in Zusammenarbeit mit dem betroffenen Mitgliedstaat erforderlichenfalls Erlaß der notwendigen Maßnahmen für die physische Erhaltung des Kulturguts;

5. Erlaß der erforderlichen vorläufigen Maßnahmen, um zu verhindern, daß das Kulturgut dem Rückgabeverfahren entzogen wird;

6. Wahrnehmung der Rolle eines Vermittlers zwischen dem Eigentümer und/oder Besitzer und dem ersuchenden Mitgliedstaat in der Frage der Rückgabe. In diesem Sinne können die zuständigen Behörden des ersuchten Mitgliedstaats unbeschadet des Artikels 5 zunächst die Einleitung eines Schiedsverfahrens gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchten Mitgliedstaats erleichtern, sofern der ersuchende Staat sowie der Eigentümer oder Besitzer ihre förmliche Zustimmung erteilen.

Artikel 5

Der ersuchende Mitgliedstaat kann gegen den Eigentümer und ersatzweise gegen den Besitzer bei dem zuständigen Gericht des ersuchten Mitgliedstaats Klage auf Rückgabe eines Kulturguts erheben, das sein Hoheitsgebiet unrechtmässig verlassen hat.

Die Klage auf Rückgabe ist nur dann zulässig, wenn der Klageschrift folgendes beigefügt ist:

- ein Dokument mit der Beschreibung des Gutes, das Gegenstand der Klage ist, und der Erklärung, daß es sich dabei um ein Kulturgut handelt;

- eine Erklärung der zuständigen Stellen des ersuchenden Mitgliedstaats, wonach das Kulturgut unrechtmässig aus seinem Hoheitsgebiet verbracht wurde.

Artikel 6

Die zentrale Stelle des ersuchenden Mitgliedstaats setzt die zentrale Stelle des ersuchten Mitgliedstaats unverzueglich von der Erhebung der Rückgabeklage in Kenntnis.

Die zentrale Stelle des ersuchten Mitgliedstaats unterrichtet unverzueglich die zentrale Stelle der anderen Mitgliedstaaten.

Artikel 7

(1) Die Mitgliedstaaten sehen in ihren Rechtsvorschriften vor, daß der Rückgabeanspruch gemäß dieser Richtlinie ein Jahr nach dem Zeitpunkt erlischt, zu dem der ersuchende Mitgliedstaat von dem Ort der Belegenheit des Kulturguts und der Identität seines Eigentümers oder Besitzers Kenntnis erhält.

In jedem Fall erlischt der Rückgabeanspruch 30 Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem das Kulturgut unrechtmässig aus dem Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats verbracht wurde. Handelt es sich jedoch um Kulturgüter, die zu öffentlichen Sammlungen gemäß

Artikel 1

Nummer 1 gehören, sowie um kirchliche Güter in den Mitgliedstaaten, in denen sie nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften besonderen Schutzregelungen unterliegen, so erlischt der Rückgabeanspruch nach 75 Jahren; hiervon ausgenommen sind die Mitgliedstaaten, in denen der Rückgabeanspruch unverjährbar ist, sowie bilaterale Abkommen zwischen Mitgliedstaaten, in denen eine Verjährungsfrist von über 75 Jahren festgelegt ist.

(2) Die Rückgabeklage ist unzulässig, wenn das Verbringen aus dem Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats zu dem Zeitpunkt, zu dem die Klage erhoben wird, nicht mehr unrechtmässig ist.

Artikel 8

Vorbehaltlich der Artikel 7 und 13 wird die Rückgabe des Kulturguts von dem zuständigen Gericht angeordnet, wenn erwiesen ist, daß es sich dabei um ein Kulturgut im Sinne des Artikels 1 Nummer 1 handelt und die Verbringung aus dem Hoheitsgebiet unrechtmässig war.

Artikel 9

Wird die Rückgabe angeordnet, so gewährt das zuständige Gericht des ersuchten Mitgliedstaats dem Eigentümer in der Höhe, die es im jeweiligen Fall als angemessen erachtet, eine Entschädigung, sofern es davon überzeugt ist, daß der Eigentümer beim Erwerb mit der erforderlichen Sorgfalt vorgegangen ist.

Die Beweislast bestimmt sich nach dem Recht des ersuchten Mitgliedstaats.

Im Fall einer Schenkung oder Erbschaft darf die Rechtsstellung des Eigentümers nicht günstiger sein als die des Schenkers oder Erblassers.

Der ersuchende Mitgliedstaat hat die Entschädigung bei der Rückgabe zu zahlen.

Artikel 10

Die Ausgaben, die sich aus dem Vollzug der Entscheidung ergeben, mit der die Rückgabe des Kulturguts angeordnet wird, gehen zu Lasten des ersuchenden Mitgliedstaats. Gleiches gilt für die Kosten der Maßnahmen gemäß Artikel 4 Nummer 4.

Artikel 11

Die Zahlung der angemessenen Entschädigung gemäß Artikel 9 und der Ausgaben gemäß Artikel 10 steht dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaats nicht entgegen, die Erstattung dieser Beträge von den Personen zu fordern, die für die unrechtmässige Verbringung des Kulturguts aus seinem Hoheitsgebiet verantwortlich sind.

Artikel 12

Die Frage des Eigentums an dem Kulturgut nach erfolgter Rückgabe bestimmt sich nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaats.

Artikel 13

Diese Richtlinie gilt nur in Fällen, in denen Kulturgüter ab dem 1. Januar 1993 unrechtmässig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbracht werden.

Artikel 14

(1) Jeder Mitgliedstaat kann seine Verpflichtung zur Rückgabe auf andere als die im Anhang aufgeführten Kategorien von Kulturgütern ausdehnen.

(2) Jeder Mitgliedstaat kann die in dieser Richtlinie vorgesehene Regelung auf Anträge auf Rückgabe von Kulturgütern anwenden, die vor dem 1. Januar 1993 unrechtmässig aus dem Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten verbracht wurden.

Artikel 15

Diese Richtlinie steht zivil- oder strafrechtlichen Maßnahmen nicht entgegen, die dem ersuchenden Mitgliedstaat und/oder dem Eigentümer eines entwendeten Kulturguts aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen.

Artikel 16

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle drei Jahre und erstmals im Februar 1996 einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie.

(2) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuß alle drei Jahre einen Bericht mit einer Bewertung der Durchführung dieser Richtlinie.

(3) Der Rat überprüft nach einem Anwendungszeitraum von drei Jahren die Wirksamkeit dieser Richtlinie und nimmt auf Vorschlag der Kommission die erforderlichen Anpassungen vor.

(4) In jedem Fall überprüft der Rat auf Vorschlag der Kommission alle drei Jahre die im Anhang genannten Beträge und bringt sie gegebenenfalls entsprechend den wirtschaftlichen und monetären Daten in der Gemeinschaft auf den neuesten Stand.

Artikel 17

Die Kommission wird von dem mit Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 eingesetzten Ausschuß unterstützt.

Der Ausschuß prüft alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung des Anhangs dieser Richtlinie, die ihm der Vorsitzende entweder aus eigener Initiative oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats unterbreitet.

Artikel 18

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie binnen neun Monaten nach ihrer Annahme nachzukommen; für das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland und das Königreich der Niederlande beträgt diese Frist zwölf Monate. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 19

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 15. März 1993.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. JELVED

(1) ABl. Nr. C 53 vom 28. 2. 1992, S. 11, und ABl. Nr. C 172 vom 8. 7. 1992, S. 7.

(2) ABl. Nr. C 176 vom 13. 7. 1992, S. 129, und ABl. Nr. C 72 vom 15. 3. 1993.

(3) ABl. Nr. C 223 vom 31. 8. 1992, S. 10.

(4) ABl. Nr. L 395 vom 31. 12. 1992, S. 1.

ANHANG

Kategorien nach Artikel 1 Nummer 1 zweiter Gedankenstrich, denen als "Kulturgut" im Sinne von Artikel 36 des Vertrages eingestufte Gegenstände für eine Rückgabe gemäß dieser Richtlinie angehören müssen A. 1. Mehr als 100 Jahre alte archäologische Gegenstände aus

- Grabungen und archäologischen Funden zu Lande oder unter Wasser,

- archäologischen Stätten,

- archäologischen Sammlungen.

2. Bestandteile von Kunst- und Baudenkmälern oder religiösen Denkmälern, die aus deren Aufteilung stammen und älter sind als 100 Jahre.

3. Bilder und Gemälde, die vollständig von Hand auf und aus allen Stoffen hergestellt sind (1).

4. Mosaike, die nicht unter die Kategorien 1 oder 2 fallen, und Zeichnungen, die vollständig von Hand auf und aus allen Stoffen hergestellt sind (1).

5. Original-Radierungen, -Stiche, -Serigraphien und -Lithographien und lithographische Matrizen sowie Original-Plakate (1).

6. Nicht unter die Kategorie 1 fallende Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst und Kopien, die auf dieselbe Weise wie das Original hergestellt worden sind (1).

7. Photographien, Filme und die dazugehörigen Negative (1).

8. Wiegendrucke und Handschriften, einschließlich Landkarten und Partituren, als Einzelstücke oder Sammlung (1).

9. Bücher, die älter sind als 100 Jahre, als Einzelstücke oder Sammlung.

10. Gedruckte Landkarten, die älter sind als 200 Jahre.

11. Archive aller Art, mit Archivalien, die älter sind als 50 Jahre, auf allen Trägern.

12. a) Sammlungen (2) und Einzelexemplare aus zoologischen, botanischen, mineralogischen oder anatomischen Sammlungen,

b) Sammlungen (2) von historischem, paläontologischem, ethnographischem oder numismatischem Wert.

13. Verkehrsmittel, die älter sind als 75 Jahre.

14. Sonstige, nicht unter den Kategorien 1 bis 13 genannte Antiquitäten, die älter sind als 50 Jahre.

Die Kulturgüter, die unter die Kategorien A.1 bis 14 fallen, werden von dieser Richtlinie nur erfasst, wenn ihr Wert mindestens den in Teil B aufgeführten Wertgruppen entspricht.

B. Wertgruppen, die bestimmten in Teil A genannten Kategorien entsprechen (in ECU)

Wert: 0 (Null)

- 1 (Archäologische Gegenstände)

- 2 (Aufteilung von Denkmälern)

- 8 (Wiegendrucke und Handschriften)

- 11 (Archive)

15 000

- 4 (Mosaike und Zeichnungen)

- 5 (Radierungen)

- 7 (Photographien)

- 10 (Gedruckte Landkarten)

50 000

- 6 (Bildhauerkunst)

- 9 (Bücher)

- 12 (Sammlungen)

- 13 (Verkehrsmittel)

- 14 (Sonstige Gegenstände)

150 000

- 3 (Bilder)

Die Erfuellung der Voraussetzungen in bezug auf den finanziellen Wert ist bei Einreichung des Antrags auf Rückgabe zu beurteilen. Der finanzielle Wert ist der Wert des Gegenstands in dem ersuchten Mitgliedstaat.

Zeitpunkt für die Umrechnung der in diesem Anhang in Ecu ausgedrückten Werte in Landeswährungen ist der 1. Januar 1993.

(1) Älter als 50 Jahre und nicht ihren Urhebern gehörend.

(2) Im Sinne des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache 252/84: "Sammlungsstücke im Sinne der Tarifnummer 99.05 des GZT sind Gegenstände, die geeignet sind, in eine Sammlung aufgenommen zu werden, das heisst Gegenstände, die verhältnismässig selten sind, normalerweise nicht ihrem ursprünglichen Verwendungszweck gemäß benutzt werden, Gegenstand eines Spezialhandels ausserhalb des üblichen Handels mit ähnlichen Gebrauchsgegenständen sind und einen hohen Wert haben."