93/728/GASP: Beschluß des Rates vom 20. Dezember 1993 auf der Grundlage von Artikel J.3 des Vertrages über die Europäische Union für eine gemeinsame Aktion betreffend die Eröffnungskonferenz für den Stabilitätspakt
Amtsblatt Nr. L 339 vom 31/12/1993 S. 0001 - 0002
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 24 S. 0203
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 24 S. 0203
BESCHLUSS DES RATES vom 20. Dezember 1993 auf der Grundlage von Artikel J.3 des Vertrages über die Europäische Union für eine gemeinsame Aktion betreffend die Eröffnungskonferenz für den Stabilitätspakt (93/728/GASP) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf die Artikel J.3 und J.11, in Anbetracht der Schlußfolgerungen des Europäischen Rates vom 21. und 22. Juni 1993 zu einem Pakt für Stabilität in Europa und der allgemeinen Leitlinien des Europäischen Rates vom 29. Oktober 1993, wonach ein Stabilitätspakt, mit dem die Minderheitenfrage geregelt und die Unverletzlichkeit der Grenzen in höherem Maß gewährleistet werden soll, bei der gemeinsamen Aktion zur Förderung der Stabilität, zur Stärkung des demokratischen Prozesses und zum Ausbau der regionalen Zusammenarbeit in Mittel- und Osteuropa eine Schlüsselrolle spielen wird, in Anbetracht der Schlußfolgerungen des Europäischen Rates vom 10. und 11. Dezember, in denen der Rat ersucht wird, die Initiative für einen Pakt für Stabilität in Europa zu einer gemeinsamen Aktion gemäß dem Vertrag über die Europäische Union auszugestalten - BESCHLIESST: Artikel 1 Die Europäische Union wird eine Konferenz einberufen, auf der ein Pakt für Stabilität in Europa ins Leben gerufen werden soll; die Konferenz soll etwa im April 1994 in Paris stattfinden; zur Teilnahme daran eingeladen werden die von der Initiative hauptsächlich betroffenen Länder, die unmittelbaren Nachbarländer der hauptsächlich betroffenen Länder, die Staaten, von denen ein besonderer Beitrag zur Umsetzung der Initiative erwartet werden kann, die aufgrund ihrer Verteidigungsverpflichtungen an Stabilität in Europa interessierten Länder und die Länder, mit denen die Union die Assoziierungsabkommen geschlossen hat (Albanien, Belarus, Bulgarien, Estland, Finnland, Heiliger Stuhl, Island, Kanada, Lettland, Litauen, Malta, Moldau, Norwegen, Österreich, Polen, Rumänien, Rußland, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Türkei, Ukraine, Ungarn, Vereinigte Staaten, Zypern) und die Vertreter der für die Initiative relevanten internationalen Organisationen (KSZE, Europarat, WEU, NATO und Vereinte Nationen). Diese Länder und Organisationen wären bereit, sich der Konzeption der Konferenz anzuschließen und die Modalitäten zu akzeptieren, die die Union nach förmlichen Konsultationen für ihre Ausrichtung festlegen wird. Ferner würden die übrigen Teilnehmerstaaten der KSZE, die diese Konzeption und die Modalitäten akzeptieren können, als Beobachter eingeladen. Artikel 2 Die Eröffnungskonferenz wird eine Präventivdiplomatie einleiten, durch die gutnachbarliche Beziehungen gefördert und die Länder dazu bewogen werden sollen, insbesondere durch den Abschluß entsprechender Abkommen ihre Grenzen zu konsolidieren und die sich im Zusammenhang mit nationalen Minderheiten stellenden Probleme zu regeln. Diese Abkommen sollen zusammen mit ergänzenden Vereinbarungen die Grundlage eines Stabilitätspakts bilden, der der KSZE, die als Hüterin fungieren würde, übermittelt würde. Artikel 3 Der Eröffnungskonferenz geht eine Phase formeller, vorbereitender Konsultationen der Union mit allen an dem Plan interessierten Ländern und Organisationen voraus. Artikel 4 Die Modalitäten der Konferenz des Verhandlungsprozesses und des zu schließenden Stabilitätspaktes sind in den Berichten über den Stabilitätspakt festgelegt, die der Europäische Rat auf der Tagung am 10. und 11. Dezember 1993 gebilligt hat. Artikel 5 Die Eröffnungskonferenz wird vom Gastgeberland in enger Abstimmung mit dem Vorsitz veranstaltet. Dieser Beschluß führt zu keinen operativen Ausgaben. Artikel 6 Dieser Beschluß tritt mit dem heutigen Tag in Kraft. Er betrifft die erste Phase der gemeinsamen Aktion, die mit dem Abschluß der Eröffnungskonferenz endet. Der Rat beschließt zu gegebener Zeit die erforderlichen Maßnahmen zur Fortsetzung der gemeinsamen Aktion. Artikel 7 Dieser Beschluß wird im Amtsblatt veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 1993. Im Namen des Rates Der Präsident W. CLÄS