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Document 31992R3600

Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln

OJ L 366, 15.12.1992, p. 10–16 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 03 Volume 046 P. 203 - 209
Special edition in Swedish: Chapter 03 Volume 046 P. 203 - 209
Special edition in Czech: Chapter 03 Volume 013 P. 242 - 248
Special edition in Estonian: Chapter 03 Volume 013 P. 242 - 248
Special edition in Latvian: Chapter 03 Volume 013 P. 242 - 248
Special edition in Lithuanian: Chapter 03 Volume 013 P. 242 - 248
Special edition in Hungarian Chapter 03 Volume 013 P. 242 - 248
Special edition in Maltese: Chapter 03 Volume 013 P. 242 - 248
Special edition in Polish: Chapter 03 Volume 013 P. 242 - 248
Special edition in Slovak: Chapter 03 Volume 013 P. 242 - 248
Special edition in Slovene: Chapter 03 Volume 013 P. 242 - 248
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 011 P. 220 - 226
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 011 P. 220 - 226
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 003 P. 32 - 38

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 10/05/2008

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1992/3600/oj

31992R3600

Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln

Amtsblatt Nr. L 366 vom 15/12/1992 S. 0010 - 0016
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 46 S. 0203
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 46 S. 0203


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3600/92 DER KOMMISSION vom 11. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Kommission beginnt mit einem Arbeitsprogramm zur schrittweisen Prüfung der Wirkstoffe, die zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Richtlinie 91/414/EWG bereits im Handel sind.

Da zu diesem Zeitpunkt sehr viele Wirkstoffe im Handel sind, wurde eine Wahl getroffen, wobei Gesichtspunkte wie Gesundheit und/oder Umwelt, etwaige Rückstände in verarbeiteten Erzeugnissen, Bedeutung von Zubereitungen, die diese Stoffe enthalten, für die Landwirtschaft, mangelnde Daten oder sogar das Vorhandensein vollständiger aktualisierter Daten sowie die Ähnlichkeit chemischer oder biologischer Eigenschaften in ausgewogener Weise zu berücksichtigen waren.

Die Beziehungen zwischen den Herstellern, den Mitgliedstaaten und der Kommission sowie die Pflichten der einzelnen Parteien bei der Durchführung des Programms sind festzulegen.

Es ist ein Antragsverfahren festzulegen, durch welches die interessierten Hersteller der Kommission ihr Interesse an der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bekunden können. Dabei verpflichten sich die Hersteller zur Vorlage aller Informationen, die für eine angemessene Bewertung dieses Wirkstoffs erforderlich sind und eine Entscheidung unter Berücksichtigung der Voraussetzungen für die Aufnahme gemäß Artikel 5 der Richtlinie 91/414/EWG ermöglichen.

Es ist festzulegen, welche Verpflichtungen der Antragsteller bezueglich Format, Fristen und Bestimmungsbehörde für diese Informationen eingehen muß. Für den Fall, daß diese Verpflichtungen nicht eingehalten werden, sind verwaltungstechnische Konsequenzen vorzusehen.

Für diese Bewertung sollten auch technische oder wissenschaftliche Informationen über mögliche gefährliche Auswirkungen eines Wirkstoffs oder seiner Rückstände berücksichtigt werden, die von irgendwelchen sonstigen interessierten Parteien innerhalb der vorgesehenen Fristen vorgelegt werden.

Die Bewertungsarbeiten werden auf die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verteilt. Daher sollte für jeden Wirkstoff ein Bericht erstattender Mitgliedstaat bestimmt werden, der die vorgelegten Informationen in enger Zusammenarbeit mit Sachverständigen aus den anderen Mitgliedstaaten prüft und bewertet. Der Bericht erstattende Mitgliedstaat unterricht die Kommission über die Ergebnisse dieser Prüfung und schlägt vor, wie über den betreffenden Wirkstoff entschieden werden soll.

Die in dieser Verordnung festgelegten Verfahren werden unbeschadet der Verfahren durchgeführt, die im Rahmen anderer gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften erforderlich sind.

Um Doppelarbeit und vor allem unnötige Versuche an Wirbeltieren zu vermeiden, sind insbesondere Bestimmungen zu erlassen, die Hersteller dazu bewegen sollen, gemeinsame Antragsunterlagen einzureichen.

Durch die Verfahren dieser Verordnung dürfen die Möglichkeit von Untersuchungen und Verbote gemäß der Richtlinie 79/117/EWG des Rates (2), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/188/EWG der Kommission (3), in Fällen nicht beeinträchtigt werden, in denen die Kommission Informationen erhält, die das in der Richtlinie 79/117/EWG vorgesehene Verbot rechtfertigen könnten. Zum Zeitpunkt der Annahme dieser Verordnung werden derartige Informationen über Atrazin und Quintozen geprüft.

Es sind nun verfahrens- und verwaltungstechnische Maßnahmen zu treffen, damit ab dem Datum der Durchführung der Richtlinie 91/414/EWG tatsächlich mit der Beurteilung von Wirkstoffen begonnen werden kann.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Diese Verordnung enthält die Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG, im folgenden "Richtlinie" genannt. In der ersten Stufe werden die Wirkstoffe gemäß Anhang I dieser Verordnung bewertet, um festzustellen, ob sie in Anhang I der Richtlinie aufgenommen werden können. Die Bestimmungen des Artikels 6 Absätze 2, 3 und 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie gelten nicht für Stoffe gemäß Anhang I dieser Verordnung, solange für diese Stoffe die in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren nicht abgeschlossen sind.

(2) Diese Verordnung gilt unbeschadet der

a) Prüfungen, die die Mitgliedstaaten vor allem zwecks Erneuerung einer Zulassung gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie durchführen;

b) Überprüfungen, die die Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie durchführt;

c) Bewertungen gemäß der Richtlinie 79/117/EWG.

Artikel 2

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten für Pflanzenschutzmittel, Stoffe, Wirkstoffe, Zubereitungen und Zulassung eines Pflanzenschutzmittels die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Richtlinie.

(2) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten ausserdem folgende Begriffsbestimmungen:

a) "Hersteller"

- von in der Gemeinschaft produzierten Wirkstoffen: ein Erzeuger oder eine in der Gemeinschaft ansässige Person, die vom Erzeuger als sein alleiniger Vertreter benannt wurde;

- von ausserhalb der Gemeinschaft produzierten Wirkstoffen: eine in der Gemeinschaft ansässige Person, die vom Erzeuger als sein alleiniger Vertreter benannt wurde oder, falls eine solche Person nicht benannt wurde, eine Person bzw. Personen, die den Wirkstoff oder Zubereitungen daraus in die Gemeinschaft einführt bzw. einführen;

b) "Ausschuß"

der in Artikel 19 der Richtlinie genannte Ständige Ausschuß für Pflanzenschutz.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten benennen eine Behörde, die die Zusammenarbeit mit den Herstellern, den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission sicherstellt und die allgemeine Durchführung des in Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie genannten Arbeitsprogramms koordiniert. Sie teilen der Kommission den Namen dieser Behörde mit.

Artikel 4

(1) Hersteller, die die Aufnahme eines in Anhang I dieser Verordnung genannten Wirkstoffs oder seiner Salze, Ester oder Amine in Anhang I der Richtlinie wünschen, stellen bei der Kommission innerhalb von sechs Monaten vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung an einen entsprechenden Antrag.

Unbeschadet der Bestimmungen des vorstehenden Unterabsatzes sind die Hersteller eines in Anhang I aufgeführten Wirkstoffs gehalten, die Kommission innerhalb desselben Zeitraums zu informieren, wenn sie auf die Aufnahme des Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie verzichten.

(2) Der Antrag ist auf einem Vordruck gemäß dem Muster des Anhangs II dieser Verordnung mit der in Punkt 5 des Musters vorgesehenen Verpflichtung an die Kommission, Generaldirektion VI, Rü de la Loi 200, B-1049 Brüssel, zu richten.

(3) Hersteller, die den Antrag gemäß Absatz 1 für einen bestimmten Wirkstoff nicht rechtzeitig gestellt haben, können an dem Programm gemäß Artikel 1 nur gemeinsam mit anderen Personen teilnehmen, die einen Antrag für diesen Wirkstoff gestellt haben, oder, in Fällen des Absatzes 4, indem sie den antragstellenden Mitgliedstaat mit Einwilligung des ursprünglichen Antragstellers unterstützen.

(4) Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten durch den Ausschuß, wenn für einen bestimmten Wirkstoff von keinem Hersteller ein Antrag gemäß Absatz 2 vorgelegt wurde. Die Mitgliedstaaten können ihr Interesse an der Aufnahme des betreffenden Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie dadurch bekunden, daß sie dies auf einem Vordruck nach dem Muster des Anhangs II dieser Verordnung beantragen. Dieser Antrag ist der Kommission so schnell wie möglich, spätestens aber sechs Monate nach Unterrichtung des Mitgliedstaats durch die Kommission, zuzusenden. Der antragstellende Mitgliedstaat übernimmt in diesem Fall die Pflichten des Herstellers gemäß den Artikeln 5 bis 8.

(5) Hat nach Abschluß dieses Verfahrens kein Mitgliedstaat Interesse an der Aufnahme eines bestimmten Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie bekundet, so kann entsprechend dem letzten Unterabsatz des Artikels 8 Absatz 2 der Richtlinie entschieden werden, diesen Wirkstoff nicht aufzunehmen.

Artikel 5

(1) Die Kommission prüft die Anträge gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 4 gemeinsam mit dem Ausschuß.

(2) Nach der Prüfung gemäß Absatz 1 wird nach dem Verfahren des Artikels 19 der Richtlinie im Wege einer Verordnung über folgendes beschlossen:

a) die Liste der Wirkstoffe, die im Hinblick auf ihre etwaige Aufnahme in Anhang I der Richtlinie bewertet werden sollen;

b) den Bericht erstattenden Mitgliedstaat für jeden der in der Liste gemäß Buchstabe a) aufgeführten Wirkstoffe.

(3) In der Liste gemäß Absatz 2 Buchstabe a) können Stoffe mit ähnlicher Struktur oder ähnlichen chemischen Eigenschaften zusammengefasst werden. Wurden mehrere Anträge für verschiedene Zusammensetzungen eines Wirkstoffs gestellt, der möglicherweise andere toxikologische Eigenschaften oder Auswirkungen auf die Umwelt hat, so können diese in der Liste getrennt aufgeführt werden.

(4) Die Verordnung gemäß Absatz 2 umfasst für jeden der betreffenden Stoffe folgende Angaben:

- Namen sämtlicher Hersteller, die einen Antrag gemäß Artikel 2 Absatz 1 gestellt haben, oder gegebenenfalls der Mitgliedstaaten, die einen Antrag gemäß Artikel 4 Absatz 4 gestellt haben,

- Name des Bericht erstattenden Mitgliedstaats,

- Frist für die Einreichung der Unterlagen gemäß Artikel 6 beim Bericht erstattenden Mitgliedstaat; in der Regel beträgt die Frist für die Zusammenstellung der Unterlagen und die von den interessierten Parteien vorzulegenden technischen oder wissenschaftlichen Informationen hinsichtlich einer möglichen Gefährdung der menschlichen und/oder tierischen Gesundheit und/oder der Umwelt durch den Stoff oder seine Rückstände zwölf Monate.

(5) Stellt sich bei der erneuten Bewertung gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung heraus, daß die Pflichten ungleich auf die Bericht erstattenden Mitgliedstaaten verteilt sind, so kann nach dem Verfahren des Artikels 19 der Richtlinie beschlossen werden, einen anderen Mitgliedstaat als Berichterstatter für einen bestimmten Stoff zu benennen.

Artikel 6

(1) Die in der Verordnung gemäß Artikel 5 genannten Antragsteller übermitteln dem Mitgliedstaat, der für einen bestimmten Wirkstoff als Berichterstatter benannt wurde, innerhalb des in Artikel 5 Absatz 4 dritter Gedankenstrich genannten Zeitraums gemeinsam oder einzeln folgende Unterlagen an die vom Bericht erstattenden Mitgliedstaat benannte Behörde:

a) eine Zusammenfassung der Unterlagen gemäß Absatz 2 und

b) die vollständigen Unterlagen gemäß Absatz 3.

Sie übermitteln diese Unterlagen auch den Sachverständigen gemäß Artikel 7 Absatz 2 und gegebenenfalls der in Artikel 3 genannten zuständigen Behörde jedes Mitgliedstaats.

Betrifft die Verordnung gemäß Artikel 5 Absatz 4 mehrere Anträge zu einem Stoff, so unternehmen die betreffenden Antragsteller alle zweckdienlichen Schritte, um die Unterlagen gemäß dem ersten Unterabsatz gemeinsam vorzulegen. Wurde eine Unterlage nicht von allen betroffenen Antragstellern vorgelegt, so ist anzugeben, wie vorgegangen wurde und aus welchem Grund sich bestimmte Hersteller nicht beteiligt haben.

(2) Die Zusammenfassung der Unterlagen umfasst folgendes:

a) eine Kopie des Antrags; bei einem von mehreren Herstellern gemeinsam vorgelegten Antrag eine Kopie der Anträge gemäß Artikel 4 sowie der Name dessen, der von den Herstellern für die gemeinsamen Unterlagen und die Bearbeitung der Unterlagen gemäß dieser Verordnung für verantwortlich erklärt wurde;

b) die empfohlenen Anwendungsbedingungen, die bei der Aufnahme des Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie zu berücksichtigen sind;

c) für alle Punkte in Anhang II der Richtlinie die verfügbaren Zusammenfassungen und Versuchsergebnisse sowie Namen und Anschriften der Personen und Institute, die diese Versuche durchgeführt haben; dieselben Angaben zu den einzelnen Punkten des Anhangs III der Richtlinie, die für die Bewertung der Kriterien gemäß Artikel 5 der Richtlinie von Interesse sind, sowie für eine oder mehrere Zubereitungen, die für die Anwendungsbedingungen gemäß Buchstabe b) repräsentativ sind;

d) liegen die Angaben zu einigen Punkten von Buchstabe c) nicht vor, so

- ist entsprechend den einleitenden Bestimmungen der Anhänge II und III der Richtlinie technisch oder wissenschaftlich zu begründen, weshalb diese Angaben zur Bewertung des Wirkstoffs hinsichtlich der Kriterien gemäß Artikel 5 der Richtlinie nicht erforderlich sind, oder

- verpflichten sich der bzw. die Hersteller, die die Unterlagen vorlegen, fehlende Angaben zu einem späteren Zeitpunkt nachzureichen, wobei ein genauer Zeitplan und Unterlagen vorzulegen sind, die erkennen lassen, daß diese Verpflichtung eingehalten werden kann.

(3) Die vollständigen Unterlagen enthalten die Protokolle sowie die vollständigen Untersuchungsberichte über alle Angaben in Absatz 2 Buchstabe c) der zusammengefassten Unterlagen.

(4) Werden die in Absatz 1 genannten Unterlagen über einen bestimmten Wirkstoff nicht innerhalb der in Artikel 5 Absatz 4 genannten Zeit vorgelegt oder entsprechen die eingesandten Unterlagen eindeutig nicht den Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3, so informiert der Bericht erstattende Mitgliedstaat die Kommission unter Angabe der von den Antragstellern angeführten Rechtfertigungsgründe.

(5) Auf der Grundlage des Berichts des Bericht erstattenden Mitgliedstaats gemäß Absatz 4 legt die Kommission dem Ausschuß den Entwurf eines Beschlusses vor, diesen Wirkstoff in Übereinstimmung mit Artikel 8 Absatz 2 letzter Unterabsatz der Richtlinie nicht in Anhang I der Richtlinie aufzunehmen, es sei denn, daß

- für die Vorlage von Unterlagen, die den Anforderungen der Absätze 2 und 3 genügen, eine neue Frist gesetzt wurde; eine neue Frist kann nur gewährt werden, wenn die Verzögerung nachweislich aufgrund des Versuchs, eine gemeinsame Unterlage einzureichen, oder aufgrund von höherer Gewalt eingetreten ist;

- ein Mitgliedstaat gegenüber der Kommission den Wunsch zum Ausdruck bringt, daß der betreffende Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie aufgenommen wird, und er sich bereit erklärt, die Unterlagen gemäß Absatz 1 beizubringen und die Pflichten eines Antragstellers gemäß den Artikeln 7 und 8 dieser Verordnung zu übernehmen.

Artikel 7

(1) Der für einen bestimmten Wirkstoff als Berichterstatter benannte Mitgliedstaat

a) prüft die Unterlagen gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 3 in der Reihenfolge, in der sie der oder die betreffenden Antragsteller eingereicht hat oder haben, sowie alle Informationen gemäß Artikel 5 Absatz 4 dritter Gedankenstrich und alle sonstigen verfügbaren Informationen; werden für denselben Wirkstoff mehrere Unterlagen eingereicht, so ist für die Reihenfolge ihrer Prüfung die zuletzt übermittelte Unterlage ausschlaggebend;

b) stellt unmittelbar nach der Prüfung einer Unterlage sicher, daß die Antragsteller den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission die neueste Fassung der zusammengefassten Unterlage übermitteln;

c) übersendet der Kommission so bald wie möglich, spätestens aber zwölf Monate nach Erhalt einer Unterlage gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 3, einen Bericht über seine Bewertung dieser Unterlage mit der Empfehlung, entweder

- den Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie aufzunehmen, wobei die Bedingungen dieser Aufnahme anzugeben sind,

- den Wirkstoff aus dem Handel zu nehmen,

- den Wirkstoff vorläufig aus dem Handel zu nehmen und die Möglichkeit in Aussicht zu stellen, die Aufnahme des Wirkstoffs in Anhang I erneut zu prüfen, wenn die Ergebnisse der im Bericht genannten Zusatzversuche oder die zusätzlichen Angaben vorliegen, oder

- den Beschluß über eine mögliche Aufnahme zu verschieben, bis die Ergebnisse der im Bericht genannten Zusatzversuche oder die zustäzlichen Angaben vorliegen.

(2) Zu Beginn der Prüfung gemäß Absatz 1 Buchstabe a) kann der Bericht erstattende Mitgliedstaat die Antragsteller auffordern, ihre Unterlagen zu verbessern oder zu ergänzen. Darüber hinaus holt der Bericht erstattende Mitgliedstaat während dieser Prüfung den Rat von Sachverständigen anderer Mitgliedstaaten ein, die vom betreffenden Mitgliedstaat vorgeschlagen und von der Kommission akzeptiert werden. Sie arbeiten in Bereichen, die ihnen von der Kommission für die vollständige Unterlage oder Teile davon zugewiesen wurden.

(3) Nachdem die Kommission die Zusammenfassung der Unterlagen und den Bericht gemäß Absatz 1 erhalten hat, leitet sie diese zur Prüfung an den Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz weiter.

Unbeschadet etwaiger Vorschläge zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 79/117/EWG legt die Kommission dem Ausschuß nach dieser Prüfung entweder den Entwurf eines Beschlusses über die Aufnahme des Wirkstoffs in Anhang I - gegebenenfalls mit den Bedingungen für diese Aufnahme - oder den Entwurf eines Beschlusses vor, den betreffenden Wirkstoff entsprechend Artikel 8 Absatz 2 letzter Unterabsatz nicht in Anhang I der Richtlinie aufzunehmen.

(4) Sollte sich nach der Prüfung gemäß Absatz 3 jedoch zeigen, daß die Ergebnisse bestimmter Zusatzversuche oder zusätzliche Angaben nachgereicht werden müssen, legt die Kommission folgendes fest:

- die Frist, innerhalb deren die betreffenden Ergebnisse oder Angaben dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat und den von der Kommission gemäß Absatz 2 bestimmten Sachverständigen vorzulegen sind;

- die Frist, innerhalb deren sich die betreffenden Antragsteller gegenüber dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat und der Kommission verpflichten müssen, die verlangten Ergebnisse oder Angaben innerhalb der Frist gemäß dem ersten Gedankenstrich vorzulegen.

(5) Die Kommission legt dem Ausschuß entsprechend Artikel 8 Absatz 2 letzter Unterabsatz der Richtlinie den Entwurf eines Beschlusses darüber vor, den Wirkstoff nicht in Anhang I aufzunehmen, wenn

- sich die betreffenden Antragsteller nicht verpflichtet haben, die verlangten Ergebnisse innerhalb der Frist gemäß Absatz 4 zweiter Gedankenstrich vorzulegen;

- der Bericht erstattende Mitgliedstaat der Kommission mitgeteilt hat, daß die in Absatz 4 erster Gedankenstrich genannten Ergebnisse nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingetroffen sind.

Artikel 8

(1) Nachdem der Bericht erstattende Mitgliedstaat die Ergebnisse der Zusatzversuche oder die zusätzlichen Angaben erhalten hat, trägt er für folgendes Sorgen:

a) er prüft sie zusammen mit den Ergebnissen der für den betreffenden Stoff bereits vorgelegten Unterlagen;

b) er stellt unmittelbar nach der Prüfung sicher, daß der Antragsteller den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission eine Zusammenfassung der Zusatzversuche und deren Ergebnisse oder die zusätzlichen Angaben übermittelt;

c) er übersendet der Kommission so bald wie möglich, spätestens aber neun Monate nach Erhalt der Ergebnisse oder Angaben, einen Bericht über seine Bewertung dieser Unterlage mit der Empfehlung, entweder

- den Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie aufzunehmen, wobei die Bedingungen dieser Aufnahme anzugeben sind, oder

- die Bedingungen dieser Aufnahme beizubehalten oder zu ändern, falls der Stoff bereits in Anhang I aufgenommen wurde, oder

- den Wirkstoff aus dem Handel zu nehmen oder

- den Wirkstoff aus dem Handel zu nehmen und die Möglichkeit in Aussicht zu stellen, die Aufnahme des Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie erneut zu prüfen, sobald die Ergebnisse bestimmter Zusatzversuche oder zusätzliche Angaben vorliegen, mit denen sich Unsicherheiten klären lassen, die sich aufgrund der Zusatzversuche oder der zusätzlichen Angaben gemäß Artikel 7 Absatz 4 ergeben haben, oder

- falls die Ergebnisse der Zusatzversuche oder die zusätzlichen Angaben keine endgültige Klarheit erbracht haben, den Beschluß zu verschieben, bis die Ergebnisse bestimmter weiterer Versuche vorliegen, anhand deren sich die Unsicherheiten klären lassen, die sich aufgrund der Zusatzversuche gemäß Artikel 7 Absatz 4 ergeben haben.

(2) Das Verfahren des Artikels 7 Absatz 2 wird auf die Prüfungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a) angewandt.

(3) Nachdem die Kommission die Zusammenfassung und den Bericht gemäß Absatz 1 erhalten hat, leitet sie diese dem Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz zu, der sie unter Berücksichtigung der bereits gemäß Artikel 7 Absatz 3 erster Unterabsatz durchgeführten Prüfung prüft.

Unbeschadet etwaiger Vorschläge zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 79/117/EWG legt die Kommission dem Ausschuß nach dieser Prüfung entweder den Entwurf eines Beschlusses über die Aufnahme des Wirkstoffs in Anhang I - gegebenenfalls mit den Bedingungen für diese Aufnahme - oder den Entwurf eines Beschlusses vor, den betreffenden Wirkstoff entsprechend Artikel 8 Absatz 2 letzter Unterabsatz nicht in Anhang I der Richtlinie aufzunehmen. Falls der Wirkstoff bereits in diesem Anhang aufgenommen wurde, können im Entwurf die Aufnahmebedingungen geändert werden.

(4) Sind aufgrund der Prüfung durch den Ausschuß gemäß Artikel 8 Absatz 3 erster Unterabsatz weitere Zusatzversuche notwendig, so gelten Artikel 7 Absätze 4 und 5 sowie Artikel 8 Absatz 1. In diesem Fall begründet die Kommission gegenüber den Antragstellern ausführlich, warum sie die Zusatzversuche anfordert.

Artikel 9

Schlägt die Kommission vor, einen in Anhang I genannten Stoff im Rahmen der Richtlinie 79/117/EWG völlig zu verbieten, so werden die in dieser Verordnung genannten Fristen gehemmt, bis über diesen Vorschlag entschieden worden ist. Beschließt der Rat, den im Anhang der Richtlinie 79/117/EWG genannten Stoff völlig zu verbieten, so wird das Verfahren dieser Verordnung beendet.

Artikel 10

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1993 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Dezember 1992 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 230 vom 9. 8. 1991, S. 1, berichtigt im ABl. Nr. L 170 vom 25. 6. 1992, S. 40. (2) ABl. Nr. L 33 vom 8. 2. 1979, S. 36. (3) ABl. Nr. L 92 vom 13. 4. 1991, S. 42.

ANHANG I

LISTE DER FÜR DIE ERSTE STUFE DES ARBEITSPROGRAMMS GEMÄSS ARTIKEL 8 ABSATZ 2 DER RICHTLINIE 91/414/EWG IN BETRACHT KOMMENDEN STOFFE

Bezeichnung

1. Acephat

2. Methamidophos

3. Aldicarb

4. Amitraz

5. Azinphosethyl

6. Azinphosmethyl

7. Carbendazim

8. Benomyl

9. Thiophanatemethyl

10. Chlorpyriphos

11. Chlorpyriphosmethyl

12. Cyfluthrin

13. Betacyfluthrin

14. Cyhalothrin

15. Lambdacyhalothrin

16. Cypermethrin

17. Alphacypermethrin

18. DNOC

19. Deltamethrin

20. Dinoterb

21. Endosulfan

22. Fenthion

23. Fenvalerat

24. Esfenvalerat

25. Lindane

26. Parathion

27. Parathionmethyl

28. Permethrin

29. Benalaxyl

30. Metalaxyl

31. Chlorothalonil

32. Dinocap

33. Fenarimol

34. Fentinacetate

35. Fentinhydroxide

36. Flusilazol

37. Imazalil

38. Mancozeb

39. Maneb

40. Zineb

41. Metiram

42. Propineb

43. Thiram

44. Ferbam

45. Ziram

46. Propiconazol

47. Pyrazophos

48. Quintozen

49. Thiabendazol

50. Vinclozolin

51. Procymidon

52. Iprodion

53. Chlozolinat

54. Chlorpropham

55. Propham

56. Daminozid

57. Maleinhydrazid

58. Tecnazen

59. Alachlor

60. Amitrol (Aminotriazol)

61. Atrazin

62. Simazin

63. Bentazon

64. Chlortoluron

65. 2,4-D

66. 2,4-D-B

67. Ethofumesat

68. Fluroxypur

69. Glyphosat

70. Ioxynil

71. Bromoxynil

72. Isoproturon

73. MCPA

74. MCPB

75. Mecoprop

76. Mecoprop-P

77. Metsulfuronmethyl

78. Thifensulfuron

79. Triasulfuron

80. Molinat

81. Monolinuron

82. Linuron

83. Paraquat

84. Diquat

85. Pendimethalin

86. Desmedipham

87. Phenmedipham

88. Propyzamid

89. Pyridat

90. Warfarin

ANHANG II

MUSTER

Antrag für einen Wirkstoff gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92

1. Angaben zum Antragsteller 1.1. Hersteller des Wirkstoffs (Name, Anschrift, einschließlich Standort des Betriebs): 1.2. Antragsteller (Name, Anschrift etc., falls von 1.1 abweichend) 1.2.1. in seiner Funktion als: - einziger, vom Hersteller benannter Vertreter; - Einführer, der nicht als einziger Vertreter des Herstellers benannt wurde. 1.3. Name der (natürlichen) Person, die den Antrag eingereicht und die weiteren Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 übernommen hat: 1.3.1. Anschrift für den Schriftverkehr: 1.3.2. a) Telefon: b) Telex: c) Telefax: 1.3.3. a) Kontaktperson: b) Stellvertreter: 2. Angaben zur Erleichterung der Identifizierung 2.1. Von der ISO vorgeschlagener oder angenommener "common name" und Synonyme sowie gegebenenfalls Angabe der vom Hersteller produzierten Salze oder Ester: 2.2. Chemische Bezeichnung (IUPAC-Nomenklatur): 2.3. Entwicklungscodenummer(n) des Herstellers: 2.4. (Etwaige) CAS- CIPAC- und EWG-Nummern: 2.5. Summen- und Strukturformeln, molekulare Masse: 2.6. Gehalt an reinem Wirkstoff in g/kg bzw. g/l: 2.7. Identität der Isomere, Verunreinigungen und Zusätze (z. B. Stabilisatoren) und Strukturformel sowie deren mögliche Gehalte, ausgedrückt in g/kg oder g/l: 3. Informationen über die vom Hersteller angegebenen Anwendungsbedingungen, die bei Aufnahme in Anhang I zu berücksichtigen sind 3.1. Wirkungsbereich, z. B. Fungizid, Herbizid, Insektizid, Abschreckungsmittel, Wachstumsregler: 3.2. Vorgesehener Anwendungsbereich, z. B. Freiland, Gewächshaus, Lebens- oder Futtermittellagerung, Garten: 3.3. Besondere Bedingungen in bezug auf Landwirtschaft, Pflanzengesundheit oder Umwelt, unter denen der Wirkstoff verwendet bzw. nicht verwendet werden darf: 3.4. Zu bekämpfende Schadorganismen und zu behandelnde Kulturen oder Erzeugnisse: 4. Angaben über dem Antragsteller bekannte, zugelassene Anwendungsbereiche 4.1. Länder, in denen der Stoff registriert ist (EG-Länder): 4.2. Länder, in denen der Stoff registriert ist (Drittländer): 4.3. Registrierte Anwendungsbereiche in der EG, einschließlich aller maßgeblichen Bedingungen: 4.4. Formulierungsname, Typ (GIFAP/FAO-Code) und Gehalt des Wirkstoffs in g/kg oder g/l: 5. Verpflichtungen zur Einreichung von Unterlagen Der Antragsteller versichert, daß die obigen Angaben vollständig sind und der Wahrheit entsprechen. Er ist damit einverstanden, den zuständigen Behörden des als Berichterstatter benannten Mitgliedstaats die in Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 genannten Unterlagen innerhalb von zwölf Monaten nach dem Beschluß der Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 4 dieser Verordnung vorzulegen. Werden in diesem Beschluß für diesen Wirkstoff mehrere Antragsteller genannt, so unternimmt der Antragsteller alle zweckdienlichen Schritte, um mit den anderen Antragstellern eine gemeinsame Unterlage einzureichen.

Unterschrift (des Handelsbevollmächtigten des in Punkt 1.1 genannten Unternehmens)

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