31992R2455

Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates vom 23. Juli 1992 betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien

Amtsblatt Nr. L 251 vom 29/08/1992 S. 0013 - 0022
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 20 S. 0003
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 20 S. 0003


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2455/92 DES RATES vom 23. Juli 1992 betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130s,

auf Vorschlag der Kommission(1) ,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2) ,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3) ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 1734/88(4) betrifft die Ausfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien aus der Gemeinschaft und deren Einfuhr in die Gemeinschaft.

Eine Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1734/88 ist notwendig, um das Verfahren der "vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung" (Prior Informed Consent, PIC) einzuführen.

Bei dieser Gelegenheit sollte die Verordnung (EWG) Nr. 1734/88 durch die vorstehende Verordnung ersetzt werden.

Bestimmte Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, insbesondere die Richtlinien 76/769/EWG(5) und 79/117/EWG(6) , beschränken das Inverkehrbringen und die Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe und Zubereitungen und verbieten das Inverkehrbringen und die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten, in den Mitgliedstaaten. Die genannten Vorschriften sind auf diese Erzeugnisse nicht anwendbar, wenn sie für die Ausfuhr nach Drittländern bestimmt sind.

Die Richtlinie 67/548/EWG(7) enthält die Vorschriften für die Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Chemikalien in den Mitgliedstaaten. Die genannten Vorschriften sind auf diese Chemikalien nicht anwendbar, wenn sie für die Ausfuhr nach Drittländern bestimmt sind. Es muß gewährleistet werden, daß diese in der Gemeinschaft geltenden Vorschriften für die Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Chemikalien auf diese Chemikalien auch dann Anwendung finden, wenn sie für die Ausfuhr bestimmt sind.

Der internationale Handel mit bestimmten Chemikalien, die in verschiedenen Ausfuhrländern nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen oder strengen Beschränkungen unterliegen, hat weltweit Besorgnis aus Gründen des Schutzes von Mensch und Umwelt geweckt.

Zum Schutz des Menschen und der Umwelt sind Maßnahmen sowohl in der Gemeinschaft als auch in Drittländern notwendig.

Systeme für die Notifizierung, den Informationsaustausch und die vorherige Zustimmung nach Inkenntnissetzung im internationalen Handel mit diesen Stoffen wurden im Rahmen internationaler Organisationen, insbesondere der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (ÖCD), des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP) und der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO) erstellt.

Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten haben an den Arbeiten dieser und anderer internationaler Organisationen über verbotene oder strengen Beschränkungen unterliegende Stoffe aktiv teilgenommen. Es ist angebracht, daß die Gemeinschaft aufgrund der Ergebnisse dieser Arbeit tätig wird und einheitliche Gemeinschaftsverfahren festlegt.

Für die Ausfuhr von Chemikalien, die der vorliegenden Verordnung unterfallen, sollte ein gemeinsames Notifizierungsverfahren eingeführt werden, damit die Gemeinschaft diese Ausfuhren Drittländern mitteilen kann.

Notifizierungen von Drittländern über die Einfuhr von Stoffen in die Gemeinschaft, die nach den Rechtsvorschriften dieser Länder verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen, sind allen Mitgliedstaaten mitzuteilen.

Die gemeinsamen Notifizierungsverfahren sollten auch eine Grundlage für einen angemessenen Informationsaustausch innerhalb der Gemeinschaft bilden, einschließlich der Information über die Durchführung des internationalen Notifizierungssystems.

Zu diesem Zweck wird die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmässig Bericht erstatten, insbesondere über die etwaigen Reaktionen der Bestimmungsländer.

In der Entschließung 88/C 170/01(8) wird die Kommission aufgefordert, Vorschläge für die Anpassung der Verordnung (EWG) Nr. 1734/88 vorzulegen, um die Einführung eines PIC-Systems ähnlich demjenigen des UNEP und der FAO zu ermöglichen.

Die Staatsbürger der Mitgliedstaaten sollten ebenso gut geschützt sein wie diejenigen anderer Einfuhrländer, die sich am internationalen PIC-System beteiligen.

Es ist wünschenswert, daß die Beziehung zwischen der Gemeinschaft und dem internationalen PIC-System zur Koordinierung und Verbreitung der Informationen von einer einzigen Kontaktstelle wahrgenommen werden.

Es ist wünschenswert, daß gemeinsame Bedingungen für die Ein- und Ausfuhr von Stoffen, die in den Geltungsbereich des PIC-Systems fallen, festgelegt werden.

Anhang I enthält das Verzeichnis der in der Gemeinschaft verbotenen oder strengen Beschränkungen unterliegenden Chemikalien; das Verzeichnis muß regelmässig überarbeitet und gegebenenfalls geändert werden; jede Änderung des Anhangs I sollte vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission beschlossen werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ziele

(1) Mit dieser Verordnung soll ein gemeinsames Notifizierungs- und Informationssystem für Einfuhren und Ausfuhren bestimmter Chemikalien, die wegen ihrer Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen, aus Drittländern bzw. in Drittländer eingerichtet und die Beteiligung am internationalen Notifizierungsverfahren und am Verfahren der "vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung" ( "Prior Informed Consent" - PIC) des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP) und der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO) ermöglicht werden(9) .

(2) Mit dieser Verordnung soll ferner gewährleistet werden, daß die Bestimmungen der Richtlinie 67/548/EWG hinsichtlich der Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von für Mensch oder Umwelt gefährlichen Stoffen, die in den Mitgliedstaaten in den Verkehr gebracht werden, auch auf diese Stoffe Anwendung finden, wenn sie aus den Mitgliedstaaten nach Drittländern ausgeführt werden.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für Stoffe und Zubereitungen im Sinne von Artikel 2, die zu Analyse- und Forschungszwecken ein- bzw. ausgeführt werden, wenn die Mengen so klein sind, daß keine Gefahr einer Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt besteht.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie sind:

1. "Notifizierungspflichtige Chemikalien":

sämtliche in Anhang I genannten Chemikalien sowie Zubereitungen, die eine oder mehrere dieser Chemikalien enthalten und deswegen nach den Gemeinschaftsvorschriften kennzeichnungspflichtig sind;

2. "dem PIC-Verfahren unterworfene Chemikalien":

sämtliche in Anhang II genannten Chemikalien, die allein oder in Zubereitungen, als künstliches oder als natürliches Erzeugnis vorliegen, es sei denn, ihre Konzentration in der Zubereitung ist so gering, daß sie gemäß den Gemeinschaftsvorschriften nicht kennzeichnungspflichtig sind;

3. "verbotene Chemikalien":

Chemikalien, deren Verwendung - gleichgültig zu welchem Zweck - aus Gesundheits- oder Umweltschutzgründen durch staatliche Rechtsvorschriften verboten ist;

4. "strengen Beschränkungen unterliegende Chemikalien":

Chemikalien, die aus Gesundheits- oder Umweltschutzgründen für praktisch alle Zwecke durch staatliche Rechtsvorschriften verboten, für spezielle Anwendungen jedoch zugelassen sind;

5. "Ausfuhr":

a) die endgültige oder vorübergehende Ausfuhr von Erzeugnissen, die die Voraussetzungen des Artikels 9 Absatz 2 des Vertrages erfuellen;

b) die Wiederausfuhr von Erzeugnissen, die die Voraussetzungen des Buchstaben a) nicht erfuellen und sich in einem anderen Zollverfahren als dem Versandverfahren befinden;

6. "Einfuhr":

das Verbringen von Erzeugnissen in das Zollgebiet der Gemeinschaft, die sich in einem anderen Zollverfahren als dem Versandverfahren befinden;

7. "vorherige Zustimmung nach Inkenntnissetzung (Prior Informed Consent - PIC)":

der Grundsatz, nach dem eine grenzueberschreitende Verbringung einer Chemikalie, die aus Gesundheits- oder Umweltschutzgründen verboten ist oder strengen Beschränkungen unterliegt, nicht ohne Zustimmung der hierfür zuständigen Behörde des Einfuhrlandes, in dem eine solche Zustimmung vorgesehen ist, oder nicht gegen deren Entscheidung erfolgen darf;

8. "Bezugsnummer":

die Nummer, die jeder notifizierungspflichtigen Chemikalie bei ihrer ersten Ausfuhr in ein Drittland von der Kommission zugeordnet wird. Diese Nummer bleibt für jede darauffolgende Ausfuhr derselben Chemikalie aus der Gemeinschaft nach demselben Drittland unverändert;

9. "Kennzeichnung":

auf einem Etikett enthaltene Angaben über die potentielle Gefahr, die die Verwendung der Chemikalie für Gesundheit, Sicherheit und Umwelt darstellt. Es handelt sich nicht um Kennzeichnungsvorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter;

10. "Wissenschaftliche Forschung und Entwicklung":

Durchführung wissenschaftlicher Versuche, Analysen oder chemischer Forschung, unter kontrollierten Bedingungen einschließlich der Bestimmung der Eigenschaften, der Leistung und der Wirksamkeit sowie wissenschaftliche Untersuchung im Hinblick auf die Produktentwicklung.

Artikel 3

Bezeichnung der Behörden

(1) Jeder Mitgliedstaat bezeichnet die für die in dieser Verordnung vorgesehenen Notifizierungs- und Informationsverfahren zuständige(n) Behörde(n), nachstehend "bezeichnete Behörde(n)" genannt. Er unterrichtet die Kommission hiervon.

(2) Hinsichtlich der Beteiligung der Gemeinschaft am internationalen Verfahren der "vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung" fungiert die Kommission als die gemeinsame bezeichnete Behörde; sie erhält von den mit dem internationalen PIC-Verfahren befassten Stellen Informationen und liefert diesen Stellen Informationen über gemeinsame in enger Zusammenarbeit und Absprache mit den Mitgliedstaaten nach Artikel 5 getroffene Entscheidungen.

Artikel 4

Ausfuhr nach Drittländern

(1) Wird eine notifizierungspflichtige Chemikalie zum ersten Mal, nachdem sie den Regelungen dieser Verordnung unterliegt, aus der Gemeinschaft nach einem Drittland ausgeführt, so hat der Ausführer spätestens 30 Tage vor dem Zeitpunkt, zu dem die Ausfuhr erfolgen soll, der bezeichneten Behörde des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, die in Anhang III aufgeführten Angaben mitzuteilen, die erforderlich sind, damit die bezeichnete Behörde die Notifizierung vornehmen kann. Die bezeichnete Behörde trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die zuständigen Behörden des Bestimmungslandes von der beabsichtigten Ausfuhr unterrichtet werden. Diese Notifizierung, die mindestens 15 Tage vor der Ausfuhr vorgenommen werden soll, muß den Vorschriften des Anhangs III entsprechen.

Hängt die Ausfuhr einer Chemikalie jedoch mit einem Notfall zusammen, in dem eine Verzögerung die öffentliche Gesundheit oder die Umwelt in dem Einfuhrland gefährden kann, so liegt es im Ermessen der bezeichneten Behörde des Aufnahmemitgliedstaats, von den Bestimmungen des Unterabsatzes 1 ganz oder teilweise abzuweichen.

Die bezeichnete Behörde sendet eine Kopie der Notifizierung an die Kommission, die sie an die bezeichneten Behörden der anderen Mitgliedstaaten und an das internationale Register potentiell toxischer Chemikalien (IRPTC) weiterleitet.

Die Kommission ordnet jeder erhaltenen Notifizierung eine Bezugnahme zu, die sie den bezeichneten Stellen der Mitgliedstaaten umgehend mitteilt. Sie veröffentlicht in regelmässigen Abständen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften ein Verzeichnis dieser Bezugsnummern unter Angabe der betreffenden Chemikalie und des Drittlandes, für das sie bestimmt ist. Bis zur Veröffentlichung der betreffenden Bezugsnummer im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften hat der Ausführer davon auszugehen, daß eine solche Ausfuhr noch nicht stattgefunden hat, es sei denn, er kann von der bezeichneten Behörde des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, die von der Kommission bereits zugeteilte Bezugsnummer erhalten.

(2) Die bezeichnete Behörde des betreffenden Mitgliedstaats unterrichtet die Kommission möglichst rasch über maßgebliche Reaktionen des Bestimmungslandes. Die Kommission trägt dafür Sorge, daß die anderen Mitgliedstaaten möglichst bald von der Reaktion dieses Landes in Kenntnis gesetzt werden.

(3) Bei jeder darauffolgenden Ausfuhr der betreffenden Chemikalie aus der Gemeinschaft nach demselben Drittland hat der Ausführer sicherzustellen, daß dabei auf die Bezugsnummer der Notifizierung verwiesen wird, die gemäß Absatz 1 Unterabsatz 4 entweder im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht oder ihm von der bezeichneten Behörde des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, mitgeteilt worden ist.

(4) Eine erneute Notifizierung nach Absatz 1 hat für Ausfuhren zu erfolgen, wenn die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft für das Inverkehrbringen und die Verwendung oder die Kennzeichnung der betreffenden Stoffe wesentlich geändert worden sind, oder wenn sich die Zusammensetzung der betreffenden Zubereitung in solchem Masse ändert, daß sich auch ihre Kennzeichnung ändert. Die erneute Notifizierung muß den Vorschriften des Anhangs III entsprechen und klarstellen, daß es sich um Revision einer früheren Notifizierung handelt. Die Information über das Erfordernis einer erneuten Notifizierung ist im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichen.

Die Kommission übermittelt den bezeichneten einzelstaatlichen Behörden der Länder, die die Notifizierung der Ausfuhr der betreffenden Stoffe oder Zubereitungen aus der Gemeinschaft erhalten haben, die neuen Notifizierungen sechs Monate vor der entsprechenden Änderung der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft.

(5) Bei der Übermittlung von Informationen nach Absatz 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten und die Kommission, daß die Vertraulichkeit der Angaben und das Eigentumsrecht sowohl in den Mitgliedstaaten als auch in den Bestimmungsländern geschützt werden müssen.

Folgende Angaben müssen nicht als vertraulich angesehen werden:

- die Handelsbezeichnungen des Stoffes,

- die Handelsbezeichnungen der Zubereitung,

- die Handelsbezeichnungen der in der Zubereitung enthaltenen und in Anhang I aufgeführten Stoffe und ihr Anteil an der Zubereitung,

- die Handelsbezeichnungen der wichtigsten Verunreinigungen der in Anhang I genannten Stoffe,

- der Name des Herstellers oder des Ausführers,

- die Informationen über die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen einschließlich der Gefahrenklasse, der Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften und der diesbezueglichen Warnhinweise,

- die physikalisch-chemischen Angaben zu den Stoffen,

- die Zusammenfassung der Ergebnisse der toxikologischen und ökotoxikologischen Prüfungen,

- die Möglichkeiten, den Stoff unschädlich zu machen,

- die im Sicherheitsdatenblatt enthaltenen Informationen,

- das Bestimmungsland.

Artikel 5

Beteiligung am internationalen Notifizierungs- und PIC-Verfahren

(1) Die Kommission meldet den zuständigen Behörden im Rahmen des internationalen PIC-Verfahrens die in der Gemeinschaft verbotenen oder strengen Beschränkungen unterliegenden Chemikalien (Anhang I). Sie liefert sämtliche einschlägige Informationen, insbesondere über die Art der Chemikalien, ihre gefährlichen Eigenschaften, die Kennzeichnungsvorschriften der Gemeinschaft und erforderliche Vorsichtsmaßnahmen. Ferner gibt sie die Kontrollmaßnahmen mit deren Begründung an.

(2) Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten die ihr zugeleiteten Informationen über Chemikalien, bei denen das PIC-Verfahren anzuwenden ist, und die Entscheidungen der Drittländer betreffend Verbote oder Einfuhrbedingungen für diese Chemikalien. Die Kommission beurteilt die Gefahren dieser Chemikalien in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten. Die Kommission trifft ihre Entscheidung, auch wenn sie vorläufig ist, im Einklang mit dem Verfahren nach Artikel 21 der Richtlinie 67/548/EWG. Sie unterrichtet sodann das IRPTC darüber, ob die Einfuhr der einzelnen Chemikalien in die Gemeinschaft erlaubt oder verboten ist bzw. Beschränkungen unterliegt.

Bei der Entscheidungsfindung hält sie sich an folgende Grundsätze:

a) Im Fall eines nach den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft verbotenen Stoffes oder einer solchen Zubereitung darf die Einfuhrgenehmigung für den verbotenen Verwendungszweck nicht erteilt werden.

b) Im Fall eines Stoffes oder einer Zubereitung, der bzw. die aufgrund der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft einer strengen Beschränkung unterliegt, wird die Einfuhrgenehmigung an bestimmte Bedingungen geknüpft. Diese sind im Einzelfall festzulegen.

c) Im Fall eines Stoffes oder einer Zubereitung, der bzw. die nach den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft weder verboten ist noch einer strengen Beschränkung unterliegt, darf die Einfuhrgenehmigung in der Regel nicht verweigert werden. Ist die Kommission jedoch im Einvernehmen mit den Mitgliedstaaten der Ansicht, daß dem Rat ein Vorschlag für ein Verbot oder eine strenge Beschränkung eines nicht in der Gemeinschaft hergestellten Stoffes oder einer solchen Zubereitung vorgelegt werden sollte, so können im Einzelfall Übergangsbedingungen für die Einfuhr festgelegt werden, bis der Rat eine Entscheidung über den Vorschlag für ein endgültiges Verbot oder für eine strenge Beschränkung getroffen hat.

Im Fall eines Stoffes oder einer Zubereitung, der bzw. die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten verboten ist oder strengen Beschränkungen unterliegt, erarbeitet die Kommission auf schriftlichen Antrag des betreffenden Mitgliedstaats ihre Entscheidung bezueglich der Antwort an das IRPTC unter Berücksichtigung der Verbote oder strengen Beschränkungen des betreffenden Mitgliedstaats.

Die Kommission greift immer dann, wenn dies möglich ist, auf bestehende Gemeinschaftsverfahren zurück und achtet darauf, daß ihre Reaktion nicht den geltenden Gemeinschaftsvorschriften zuwiderläuft.

(3) Anhang II soll folgendes umfassen:

a) das internationale Verzeichnis der verbotenen oder strengen Beschränkungen unterliegenden Chemikalien, auf die das von der UNEP und der FAO ausgearbeitete PIC-Verfahren anzuwenden ist;

b) das Verzeichnis der am PIC-Verfahren teilnehmenden Länder;

c) die Entscheidungen dieser Länder (einschließlich der Mitgliedstaaten) über die Einfuhren der im Verzeichnis nach Buchstabe a) enthaltenen Chemikalien.

Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten die ihr zugeleiteten Informationen über Änderungen der obengenannten Punkte unverzueglich mit. Sie veröffentlicht diese Änderungen in regelmässigen Zeitabständen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

(4) Der Ausführer muß den Entscheidungen des Bestimmungslandes, das sich am PIC-Verfahren beteiligt, nachkommen.

(5) Erteilt ein an dem internationalen Notifizierungsverfahren beteiligtes Einfuhrland keine Antwort oder trifft es eine vorläufige Entscheidung, die nicht die Einfuhr betrifft, so sollte der Status quo hinsichtlich der Einfuhr der Chemikalie beibehalten werden. Dies bedeutet, daß die Chemikalie nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Einfuhrlandes ausgeführt werden darf, es sei denn, es handelt sich um ein im Einfuhrland registriertes Schädlingsbekämpfungsmittel oder um eine Chemikalie, deren Verwendung oder Einfuhr durch eine andere Maßnahme des Einfuhrlandes erlaubt worden ist.

Artikel 6

Verstösse

Bei Verstössen gegen diese Verordnung treffen die Mitgliedstaaten die geeigneten rechtlichen oder verwaltungsrechtlichen Maßnahmen.

Artikel 7

Verpackung und Kennzeichnung

(1) Für zur Ausfuhr bestimmte gefährliche Chemikalien gelten die gemäß der Richtlinie 67/548/EWG oder gegebenenfalls gemäß anderen Richtlinien über gefährliche Zubereitungen(10) festgelegte Verpackungs- und Kennzeichnungsvorschriften, die in dem Mitgliedstaat gelten, aus dem die Waren ausgeführt werden sollen oder in dem sie hergestellt worden sind. Diese Verpflichtung gilt unbeschadet etwaiger besonderer Vorschriften des einführenden Drittlandes. Das Etikett muß nur dann allein den Vorschriften des einführenden Drittlandes entsprechen, wenn durch die Vorschriften sichergestellt wird, daß alle für die Verwendung in der Gemeinschaft erforderlichen Gesundheits-, Sicherheits- und Umweltdaten auf dem Etikett angegeben sind.

(2) Die Informationen auf dem Etikett müssen so weit wie möglich in der Sprache oder aber in einer oder mehreren Hauptsprache(n) des Bestimmungslandes oder des vorgesehenen Einsatzgebietes abgefasst sein.

Artikel 8

Notifizierung durch Drittländer

(1) Erhält die bezeichnete Behörde eines Mitgliedstaats von der zuständigen Behörde eines Drittlandes eine Notifizierung über die Ausfuhr einer Chemikalie nach der Gemeinschaft, deren Herstellung, Verwendung, Behandlung, Verbrauch, Beförderung und/oder Verkauf nach den Rechtsvorschriften dieses Landes verboten ist oder wesentlich gesetzlichen Beschränkungen unterliegt, so übermittelt sie der Kommission unverzueglich eine Kopie dieser Notifizierung zusammen mit allen zweckdienlichen Angaben.

(2) Die Kommission übermittelt den anderen Mitgliedstaaten unverzueglich alle unmittelbar oder mittelbar erhaltenen Notifizierungen zusammen mit allen vorliegenden Angaben.

(3) Die Kommission nimmt in regelmässigen Zeitabständen eine Bewertung der über die Mitgliedstaaten oder unmittelbar von Drittländern erhaltenen Informationen vor und unterbreitet dem Rat erforderlichenfalls geeignete Vorschläge.

Artikel 9

Informationsaustausch und Überwachung

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission regelmässig Informationen über das Funktionieren des in dieser Verordnung vorgesehenen Notifizierungssystems.

(2) Die Kommission erstellt anhand der von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen in regelmässigen Zeitabständen einen Bericht und übermittelt ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat. Dieser Bericht enthält insbesondere Informationen über die Beteiligung an internationalen Notifizierungs- und PIC-Systemen sowie über den durch sie gewährten Schutz und deren Befolgung durch Drittländer.

(3) Bei den nach den Absätzen 1 und 2 übermittelten Informationen berücksichtigen die Mitgliedstaaten und die Kommission, daß die Vertraulichkeit der Angaben gewahrt sowie das Eigentumsrecht geschützt werden müssen.

Artikel 10

Wendet ein Mitgliedstaat bei nicht in Anhang I aufgeführten Stoffen ein einzelstaatliches System an, das ähnliche Verfahren zur Information von Drittländern wie diese Verordnung vorsieht, so teilt er dies der Kommission unter Angabe der betreffenden Stoffe mit.

Die Kommission leitet diese Mitteilung an die anderen Mitgliedstaaten weiter.

Artikel 11

Aktualisierung der Anhänge

(1) Das Verzeichnis der Chemikalien in Anhang I wird in regelmässigen Zeitabständen, insbesondere anhand der bei der Durchführung dieser Verordnung gesammelten Erfahrungen unter besonderer Berücksichtigung der gemäß Artikel 10 erhaltenen Informationen sowie aufgrund der Entwicklung der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über das Inverkehrbringen und die Verwendung wie auch unter Berücksichtigung der Entwicklung im Rahmen der ÖCD, des UNEP und der FAO, von der Kommission überprüft. Etwaige Änderungen des Verzeichnisses werden vom Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit beschlossen.

Ob es sich bei einer Vorschrift um ein Verbot bzw. eine strenge Beschränkung handelt, lässt sich dadurch bestimmen, daß die Auswirkungen dieser Maßnahme auf drei wichtige Einsatzbereiche von Chemikalien beurteilt werden. Es handelt sich um folgende Bereiche:

a) Pflanzenschutzmittel,

b) Industriechemikalien,

c) Gebrauchschemikalien.

Wird die Verwendung einer Chemikalie aus Gesundheits- oder Umweltschutzgründen in einem dieser Einsatzbereiche durch die Kontrollvorschrift verboten oder strengen Beschränkungen unterworfen, so wird diese Chemikalie in Anhang I aufgenommen.

(2) Die vom UNEP und der FAO vorgenommenen Änderungen des Verzeichnisses der dem Internationalen PIC-Verfahren und den PIC-Entscheidungen der Einfuhrländer unterworfenen Chemikalien (Anhang II) werden gemäß dem Verfahren des Artikels 21 der Richtlinie 67/548/EWG übernommen.

(3) Die zur Anpassung von Anhang III an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt notwendigen Änderungen werden nach dem Verfahren des Artikels 21 der Richtlinie 67/548/EWG erlassen.

Artikel 12

(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 1734/88 wird aufgehoben.

(2) Verweise auf die Verordnung (EWG) Nr. 1734/88 gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 13

Diese Verordnung tritt drei Monate nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 23. Juli 1992.

Im Namen des Rates Der Präsident J. COPE

(1) ABl. Nr. C 17 vom 25. 1. 1991, S. 16.

(2) ABl. Nr. C 305 vom 25. 11. 1991, S. 112.

(3) ABl. Nr. C 191 vom 22. 7. 1991, S. 17.

(4) ABl. Nr. L 155 vom 22. 6. 1988. S. 2.

(5) ABl. Nr. L 262 vom 27. 9. 1976, S. 201. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/339/EWG (ABl. Nr. L 186 vom 12. 7. 1991, S. 64).

(6) ABl. Nr. 33 vom 8. 2. 1979, S. 36. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/188/EWG (ABl. Nr. L 92 vom 13. 4. 1991, S. 42).

(7) ABl. Nr. L 196 vom 16. 8. 1967, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 79/831/EWG (ABl. Nr. L 259 vom 15. 10. 1979, S. 10).

(8) ABl. Nr. C 170 vom 29. 6. 1988, S. 1.

(9) London Guidelines for the Exchange of Information on Chemicals in International Trade. Entscheidung 14/27 des "Governing Council" des UNEP vom 17. Juni 1987, geändert im Mai 1989. Internationaler Verhaltenskodex der FAO über den Einsatz und die Verwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln, Rom 1986, geändert im November 1989.

(10) Richtlinie 78/631/EWG (ABl. Nr. L 206 vom 29. 7. 1978,S. 13), zuletzt geändert durch die Richtlinie 84/291/EWG (ABl. Nr. L 144 vom 30. 5. 1984, S. 1).- Richtlinie 88/379/EWG (ABl. Nr. L 187 vom 16. 7. 1988,S. 14), zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/492/EWG (ABl. Nr. L 275 vom 5. 10. 1990, S. 35).

ANHANG I

Liste der Chemikalien, die wegen ihrer Auswirkungen auf die Gesundheit und die Umwelt aufgrund von Gemeinschaftsvorschriften verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen Chemikalie

CAS-Nummer

(a)

EINECS-Nummer

(b)

Einsatzbereich

(c)

Beschränkung

(d)

1. Quecksilberoxid21908-53-2244-654-7psb

2. Quecksilber(i)-Chlorid (Kalomel)10112-91-1233-307-5psb

3. Andere anorganische Quecksilberverbindungenpv

4. Alkyl-Quecksilberverbindungenpsb

5. Alkoxyalkyl- und Arylquecksilberverbindungenpv

6. Aldrin309-00-2206-215-8psb

7. Chlordan 57-74-9200-349-0pv

8. Dieldrin60-57-1200-484-5pv

9. DDT50-29-3200-024-3pv

10. Endrin72-20-8200-775-7psb

11. HCH mit weniger als 99,0 % g-Isomer608-73-1210-168-9pv

12. Heptachlor76-44-8200-962-3pv

13. Hexachlorbenzol118-74-1204-273-9pv

14. Camphochlor (Toxaphen)8001-35-2232-283-3pv

15. Polychlorierte Biphenyle (PCB), mit Ausnahme von mono- und dichlorierten Biphenylen1336-36-3215-648-1iv

16. Polychlorierte Terphenyle (PCT)61788-33-8262-968-2i

17. Zubereitungen mit einem Gehalt an PCB oder PCT von mehr als 0,01 Gewichtsprozentiv

18. Tris (2,3 Dibromopropyl) Phosphat126-72-7204-799-9isb

19. Tris-aziridinylphosphinoxid545-55-1208-892-5isb

20. Polybromierte Biphenyle (PBB)isb

21. Krokydolith12001-28-4isb

22. Nitrofen1836-75-5217-406-0pv

23. 1,2-Dibromethan106-93-4203-444-5pv

24. 1,2-Dichlorethan107-06-2203-458-1pv

(a) CAS = Chemical Abstracts Service.

(b) EINECS = European Inventory of Existing Commercial Chemical Substances.

(c) Einsatzbereich:

p = Pflanzenschutzmittel

i = Industriechemikalie.

(d) Beschränkung:

sb = strenge Beschränkung

v = Verbot.

ANHANG II

Dem internationalen PIC-Verfahren und der PIC-Entscheidung der Einfuhrländer unterworfene Chemikalien (Liste nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben a), b) und c))

ANHANG III

Nach Artikel 4 erforderliche Informationen 1. Art der ausgeführten Stoffe oder Zubereitungen

1.1. Stoffe:

- Bezeichnung in der IUPAC-Nomenklatur (Internationale Union für reine und angewandte Chemie)

- sonstige Bezeichnungen (üblicher Name, Handelsbezeichnung, Abkürzung)

- EINECS-Nummer und CAS-Nummer, wenn verfügbar

- wichtigste Verunreinigungen, wenn von besonderer Bedeutung

1.2. Zubereitungen:

- Handelsname oder -bezeichnung der Zubereitung

- für jeden Stoff des Anhangs I Angabe des Prozentsatzes und der Einzelheiten nach 1.1

2. Informationen über erforderliche Vorsichtsmaßnahmen einschließlich der Gefahrenklasse, Risiko- und Sicherheitsanweisungen

3. Name, Anschrift, Telefon- und Telex- oder Telefaxnummer der bezeichneten Behörde, die weitere Informationen erteilen kann

4. Zusammenfassung der gesetzlichen Beschränkungen und deren Begründung

5. Voraussichtliches Ausfuhrdatum

6. Bezugsnummer

7. Bestimmungsland

8. Einsatzbereich

9. Geschätzte Ausfuhrmenge der Chemikalie nach dem Bestimmungsland im nächsten Jahr, wenn möglich

Diese Informationen sollten auf einem Formblatt für die Ausfuhrnotifizierung (siehe beigefügtes Muster) erteilt werden.

KOMMISSION

DER

EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2455/92

FORMBLATT FÜR DIE AUSFUHRNOTIFIZIERUNG VERBOTENER ODER STRENGEN BESCHRÄNKUNGEN

UNTERLIEGENDER CHEMIKALIEN

1. BEZUGSNUMMER DER AUSFUHRNOTIFIZIERUNG.

2. AUSFUHR EINER VERBOTENEN ODER STRENGEN BESCHRÄNKUNGEN UNTERLIEGENDEN CHEMIKALIE(1) :

Bezeichnung(en) der Chemikalie .

EINECS-Nummer: .

CAS-Nummer: .

3. AUSFUHR EINER ZUBEREITUNG, DIE EINE ODER MEHRERE VERBOTENE ODER STRENGEN BESCHRÄNKUNGEN UNTERLIEGENDE CHEMIKALIE(N) ENTHÄLT(2) :

Bezeichnung(en) der Zubereitung .

Kennzeichnungs-Code der Zubereitung .

Bezeichnung(en) der verbotenen oder strengen Beschränkungen unterliegenden Chemikalie(n)

i) % in der Zubereitung .

EINECS-Nr. .

CAS-Nr. .

ii)% in der Zubereitung .

EINECS-Nr. .

CAS-Nr. .

4.BESTIMMUNGSLAND

Voraussichtliches Datum der ersten Ausfuhr .

Voraussichtliche Menge der während des nächsten Jahres auszuführenden Chemikalie, wenn möglich .

5.BEZEICHNETE NATIONALE BEHÖRDE

in der Europäischen Gemeinschaft

im Einfuhrland

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

Vertreter des Ausfuhrlandes

Stempel der Behörde

.

Unterschrift .

Datum: .

(1)Entweder Kasten 2 oder Kasten 3 ausfuellen

Anmerkung: Chemische Daten und Rechtsvorschriften siehe Rückseite

ANGABEN ÜBER EINE VERBOTENE ODER STRENGEN BESCHRÄNKUNGEN UNTERLIEGENDE CHEMIKALIE

BEZEICHNUNG DER CHEMIKALIE

EINECS-Nummer: .

CAS-Nummer: .

Einsatzbereich: .

KENNZEICHNUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE CHEMIKALIE

Einstufung: .

Code: .

Gefahrenhinweise:

Sicherheitsratschläge:

ZUSAMMENFASSUNG DER KONTROLLMASSNAHMEN UND KONTROLLIERTEN VERWENDUNGEN

BEZUGNAHME AUF RECHTSVORSCHRIFTEN DER EWG ODER DER MITGLIEDSTAATEN

BEGRÜNDUNG DER KONTROLLMASSNAHMEN

ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN

Anmerkung: Enthält eine Zubereitung mehr als eine in der Europäischen Gemeinschaft verbotene oder strengen Beschränkungen unterliegende Chemikalie, so sind auch für die zusätzlichen Chemikalien Formblätter mit den entsprechenden Angaben beizufügen.


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