Verordnung (EWG) Nr. 465/92 der Kommission vom 27. Februar 1992 zur Durchführung von Maßnahmen zur Vermittlung von Kenntnissen über den gesundheitlichen und ernährungsphysiologischen Wert von Milch und Milcherzeugnissen
Amtsblatt Nr. L 053 vom 28/02/1992 S. 0008 - 0011
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 41 S. 0041
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 41 S. 0041
VERORDNUNG (EWG) Nr. 465/92 DER KOMMISSION vom 27. Februar 1992 zur Durchführung von Maßnahmen zur Vermittlung von Kenntnissen über den gesundheitlichen und ernährungsphysiologischen Wert von Milch und Milcherzeugnissen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1079/77 des Rates vom 17. Mai 1977 über eine Mitverantwortungsabgabe und Maßnahmen zur Erweiterung der Märkte für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1632/91 (2), insbesondere auf Artikel 4, in Erwägung nachstehender Gründe: Maßnahmen zur Verkaufsförderung und Werbung im Bereich Milch und Milcherzeugnisse haben in der Gemeinschaft 1978 begonnen und sind seither fortgeführt worden; dabei hat sich gezeigt, daß die Verbraucher hinsichtlich des gesundheitlichen und ernährungsphysiologischen Wertes des Verbrauches von Milch und Milcherzeugnissen häufig unzulänglich unterrichtet sind. Es empfiehlt sich deshalb, den Verbrauchern die jüngsten Erkenntnisse über den ernährungsphysiologischen Wert dieser Erzeugnisse zu vermitteln und geeignete Organisationen aufzufordern, ausführliche Maßnahmenprogramme vorzuschlagen, die sie zu diesem Zweck durchzuführen hätten. Die mit diesen Maßnahmen zu beauftragenden Organisationen müssen bestimmte Voraussetzungen erfuellen. So darf vor allem keine der Tätigkeiten der betreffenden Organisationen dem Ziel der Förderung des Absatzes von Milcherzeugnissen zuwiderlaufen. Daher sind Vorschläge solcher Organisationen auszuschließen, deren Tätigkeit auch die Erzeugung, den Vertrieb oder die Förderung des Verkaufs von Imitationserzeugnissen von Milch und Milcherzeugnissen betrifft. Um die Einhaltung der Frist für die Vorlage des Berichts durch den Vertragsinhaber zu gewährleisten, ist bei Überschreitung dieser Frist die Einbehaltung eines bestimmten Prozentsatzes der gewährten Gemeinschaftsbeihilfe vorzusehen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Nach Maßgabe dieser Verordnung werden Maßnahmen zur Vermittlung von Kenntnissen über den gesundheitlichen und ernährungsphysiologischen Wert von Trinkmilch und Milcherzeugnissen finanziert. Die Maßnahmen werden hauptsächlich auf Zielgruppen wie Ärzteschaft und Lehrkräfte sowie beispielsweise nach unbestreitbar objektiven Kriterien wie dem Alter ausgewählte Verbrauchergruppen ausgerichtet. Zu ihrer Durchführung müssen die wirksamsten Informationsmittel eingesetzt werden, wie z. B. das Fernsehen. (2) Als Maßnahmen im Sinne von Absatz 1 können gelten: a) die Durchführung eines Informationsprogramms über folgende Aspekte: - Ernährung unter KHE, - sonstige KHE-Risikofaktoren, - Ernährung und hämostatische Funktion, - Ernährung und Krebs, - Ernährung und Immunfunktion, - Säuglingsernährung, - die Rolle von Calcium bei der Ernährung, - Mikro-Nährstoffe, - Laktose-Unverträglichkeit, - Milcheiweissallergie, - ernährungsspezifische Pluspunkte von Milcherzeugnissen; b) Beschaffung und Auswertung wissenschaftlicher Kenntnisse. (3) Die Maßnahmen sind binnen zwei Jahren nach Unterzeichnung des Vertrages nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) durchzuführen. (4) Die in Absatz 3 festgelegte Durchführungsfrist schließt nicht aus, daß nachträglich eine Verlängerung der betreffenden Laufzeit vereinbart wird, wenn der Vertragspartner vor Ablauf dieser Durchführungsfrist bei der zuständigen Stelle einen entsprechenden Antrag stellt und nachweist, daß es ihm aufgrund aussergewöhnlicher Umstände, für die er nicht verantwortlich ist, nicht möglich ist, den ursprünglichen Termin einzuhalten. Diese Verlängerung darf jedoch sechs Monate nicht überschreiten. Artikel 2 (1) Die Förderungsmaßnahmen gemäß Artikel 1 a) mit Ausnahme der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) genannten Maßnahme werden von Organisationen vorgeschlagen, die während mehrerer Jahre Erfahrung mit der Förderung des Absatzes von Milch und Milcherzeugnissen gesammelt haben, insbesondere über ihren ernährungsphysiologischen Wert. Je Mitgliedstaat wird nur ein Vorschlag für die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) genannten Maßnahmen berücksichtigt; b) werden von der vorschlagenden oder das Angebot einreichenden Organisation durchgeführt. Falls sie Untervertragsnehmer einschalten muß, ist im Vorschlag oder Angebot ein Antrag auf Abweichung zu stellen und eingehend zu begründen; c) müssen - die bestgeeigneten Mittel einsetzen, um eine grösstmögliche Wirkung der Aktion zu erzielen, - die besonderen Bedingungen bei Vermarktung und Verbrauch von Milch und Milcherzeugnissen in dem betreffenden Mitgliedstaat berücksichtigen, - etwa bestehende Aktionen erweitern können, ohne sie jedoch zu ersetzen. Nicht berücksichtigt werden Vorschläge oder Angebote von Organisationen, die sich teilweise oder ausschließlich mit der Herstellung, dem Vertrieb oder der Förderung von Milchimitationserzeugnissen befassen. (2) Die Maßnahmen gemäß Artikel 1 werden von Einrichtungen durchgeführt, die a) die erforderliche Qualifikation und Erfahrung besitzen; b) einen erfolgreichen Abschluß der Arbeiten gewährleisten. (3) Die Gemeinschaftsfinanzierung deckt 100 v. H. der Ausgaben. (4) Bei der Anwendung von Absatz 3 bleiben die Verwaltungskosten unberücksichtigt, die im Zusammenhang mit der Durchführung der betreffenden Aktionen entstehen. (5) Die Gemeinkosten für die Maßnahmen im Sinne von Artikel 1 werden nur bis zu 2 v. H. des genehmigten Gesamtbetrags, jedoch höchstens 10 000 ECU, übernommen. Artikel 3 (1) Die Interessenten übermitteln der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats ihres Gesellschaftssitzes - nachstehend "zuständige Stelle" genannt - detaillierte Vorschläge hinsichtlich der in Artikel 1 Absatz 2 vorgesehenen Maßnahmen. Die Vorschläge müssen bei der zuständigen Stelle vor dem 1. Mai 1992 eingehen. Bei Nichteinhaltung dieses Termins wird der Vorschlag als null und nichtig angesehen. (2) Die zuständigen Stellen und die Modalitäten der Einreichung der Vorschläge werden im Anhang festgelegt. Artikel 4 (1) Der vollständige Vorschlag bzw. das vollständige Angebot enthält: a) Name und Anschrift des Interessenten; b) alle Einzelheiten über die vorgeschlagenen Aktionen und deren ausführliche Beschreibung und Begründung mit Angabe der Fristen für die Durchführung, der erwarteten Ergebnisse und gegebenenfalls der Dritten, die bei der Ausführung eingeschaltet werden sollen; c) eine ausführliche Darlegung der geplanten Strategie für das gesamte Programm; d) das Kostenangebot für diese Aktionen ohne Steuern, ausgedrückt in Ecu; dabei ist eine Aufteilung des Gesamtbetrags auf die einzelnen Posten vorzunehmen und ein entsprechender Finanzierungsplan beizufügen; e) die gewünschten Zahlungsmodalitäten für die Gemeinschaftsfinanzierung gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a), b) oder c). (2) Ein Vorschlag oder Angebot ist nur gültig, wenn ihm die schriftliche Erklärung beigefügt wird, daß die Vorschriften dieser Verordnung sowie die von den Dienststellen der Kommission festgelegten und dem Interessenten durch die zuständige Stelle oder die Kommission zur Verfügung gestellten Verwaltungskritierien eingehalten werden. Diese Verwaltungskriterien werden dem Vertrag gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) beigefügt und sind Bestandteil des Vertrags. Diese Verwaltungskriterien werden dem Vertrag gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) beigefügt und sind Bestandteil des Vertrags. Artikel 5 (1) Für die Maßnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 2 gilt folgendes: a) Vor dem 1. Juni 1992 erstellt die zuständige Stelle ein Verzeichnis aller eingegangenen Vorschläge und übermittelt dieses der Kommission nebst einer Kopie jedes Vorschlags einschließlich etwaiger ergänzender Belege sowie einer Begründung, in der insbesondere anzugeben ist, ob der Vorschlag den geltenden Rechtsvorschriften entspricht oder nicht. b) Nach Anhörung der betreffenden Wirtschaftskreise und nach Prüfung der Vorschläge durch den Verwaltungsausschuß für Milch und Milcherzeugnisse gemäß Artikel 31 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates (3) erstellt die Kommission das Verzeichnis der für eine Finanzierung in Betracht kommenden Vorschläge und setzt den Termin fest, bis zu dem die zuständigen Stellen mit den Interessenten die Verträge über die betreffenden Maßnahmen schließen. Diese Verträge werden auf der Grundlage eines Standardvertrags, den die Kommission den zuständigen Stellen zur Verfügung stellt, in so vielen Exemplaren ausgefertigt, wie Parteien hieran beteiligt sind. (2) Jeder Interessent wird schnellstmöglich von der zuständigen Stelle oder von der Kommission über das Ergebnis der Prüfung seiner Vorschläge bzw. Angebote unterrichtet. Artikel 6 (1) Die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Verträge beschreiben die Einzelheiten gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 2 oder beziehen sich darauf und ergänzen diese Einzelheiten gegebenenfalls durch zusätzliche Bedingungen. (2) Die zuständige Stelle a) übermittelt der Kommission unverzueglich eine Kopie des Vertrages; b) überwacht die Einhaltung der Vertragsbestimmungen, insbesondere durch Kontrollen vor Ort. Artikel 7 (1) Die zuständige Stelle zahlt dem Interessenten entsprechend der in seinem Vorschlag bzw. Angebot vermerkten Wahl a) entweder innerhalb von sechs Wochen nach dem Tag des Vertragsabschlusses einen einmaligen Vorschuß in Höhe von 60 v. H. der Gemeinschaftsbeteiligung oder -finanzierung b) oder in Abständen von vier Monaten vier Vorschüsse von jeweils 20 v. H. der Gemeinschaftsbeteiligung oder -finanzierung, wobei der erste Vorschuß innerhalb von sechs Wochen nach dem Tag des Vertragsabschlusses zu zahlen ist, c) oder innerhalb von sechs Wochen nach dem Tag des Vertragsabschlusses einen einmaligen Vorschuß in Höhe von 80 v. H. der Gemeinschaftsbeteiligung oder -finanzierung; diese Zahlungsmodalität kann jedoch nur für Maßnahmen vereinbart werden, die innerhalb einer Frist von höchstens zwei Monaten nach dem Tag des Vertragsabschlusses vollständig abzuschließen sind. Im Laufe der Ausführung eines Vertrages kann die Kommission oder die zuständige Stelle jedoch die Zahlung eines Vorschusses ganz oder teilweise aufschieben, wenn sie, namentlich anläßlich der Kontrollen gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b), Unregelmässigkeiten bei der Durchführung der betreffenden Maßnahmen feststellt oder einen erheblichen Zeitabstand zwischen dem für die Zahlung des Vorschusses vorgesehenen Zeitpunkt und dem Zeitpunkt, zu dem der Interessent tatsächlich die vorgesehenen Ausgaben tätigt. (2) Die Zahlung jedes Vorschusses ist an die Leistung einer Sicherheit bei der zuständigen Stelle in Höhe des um 10 v. H. erhöhten Vorschusses gebunden. (3) Die Freigabe der Sicherheit und die Zahlung des Restbetrags sind abhängig von a) der Übermittlung des Berichts gemäß Artikel 8 Absatz 1 und der Überprüfung der Angaben dieses Berichtes; b) der Feststellung durch die zuständige Stelle, daß der Interessent seine Verpflichtungen erfuellt hat. (4) Soweit die Bedingungen gemäß Absatz 3 nicht erfuellt werden, verfallen die Sicherheiten. In diesem Fall wird der betreffende Betrag von den Ausgaben der Abteilung Garantie des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und namentlich von den Ausgaben für die Maßnahmen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1079/77 abgezogen. Artikel 8 (1) Alle Interessenten, die mit einer der in Artikel 1 genannten Maßnahmen beauftragt sind, übermitteln der Kommission und der zuständigen Stelle binnen vier Monaten nach Ablauf des in dem Vertrag für die Durchführung der Aktionen festgesetzten Endtermins einen ausführlichen Bericht über die Verwendung der gewährten Gemeinschaftsmittel und über die voraussichtlichen Ergebnisse der betreffenden Maßnahmen, insbesondere über die Entwicklung des Absatzes von Milch und Milcherzeugnissen. Wird der Bericht nach den vorgesehenen vier Monaten vorgelegt, werden je begonnener Monat nach Ablauf der gesetzten Frist 10 v. H. der Gemeinschaftsfinanzierung einbehalten. (2) Nach Ausführung eines Vertrages übermittelt die zuständige Stelle der Kommission eine Abschlußbescheinigung sowie ein Exemplar des Abschlußberichts. Artikel 9 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 27. Februar 1992 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 131 vom 26. 5. 1977, S. 6. (2) ABl. Nr. L 150 vom 15. 6. 1991, S. 23. (3) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13. ANHANG Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 465/92 der Kommission vom 27. Februar 1992 zur Durchführung von Maßnahmen zur Vermittlung von Kenntnissen über den gesundheitlichen und ernährungsphysiologischen Wert von Milch und Milcherzeugnissen werden die Interessenten davon unterrichtet, daß die Vorschläge innerhalb des vorgeschriebenen Zeitraums in einem Original und fünf Durchschriften per Einschreibebrief oder Boten gegen Empfangsbestätigung an die untenstehenden zuständigen Stellen zu richten sind: Mitgliedsstaat Zuständige Stelle Belgien Office national du lait rü Froissart 95-99 B-1040 Bruxelles Dänemark EF-Direktoratet Frederiksborggade 18 DK-1360 Köbenhavn K Bundesrepublik Deutschland Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung (BALM) Adickesallee 40 D-6000 Frankfurt a. M. Griechenland Service for the management of agricultural products (YDAGEP) 5 Aharnonstreet GR-Athens Frankreich Office national interprofessionnel du lait et des produits laitiers (ONILAIT) 2, rü St. Charles F-75740 Paris Cedex 15 Irland Department of Agriculture - Dairying Division Floor 2 Centre Agriculture House Kildare Street IRL-Dublin 2 Italien Azienda di Stato per gli interventi sul Mercato Agricolo (AIMA) Via Palestro 81 I-00198 Roma Luxemburg Service technique de l'agriculture 16, route d'Esch L-1470 Luxembourg Niederlande Produktschap voor Zuivel Sir Winston Churchilllaan 275 NL-2288 EA Rijswijk (ZH) Vereinigtes Königreich Intervention Board for Agricultural Produce External Trade Division Lancaster House UK-Newcastle-Upon-Tyne NE4 7YE Spanien Secretaría General de Alimentación Ministerio de Agricultura, Pesca y Alimentación Paseo Infanta Isabel 1 E-28014 Madrid Portugal Instituto Nacional de Intervençao e Garantia Agrícola (INGA) Rua Camilo Castelo Branco, 45, 2o P-1000 Lisboa