Richtlinie 92/80/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf andere Tabakwaren als Zigaretten
ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 10–11 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 09 Band 2 S. 89 - 90
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 09 Band 2 S. 89 - 90
Sonderausgabe in tschechischer Sprache: Kapitel 03 Band 13 S. 204 - 205
Sonderausgabe in estnischer Sprache: Kapitel 03 Band 13 S. 204 - 205
Sonderausgabe in ungarischer Sprache Kapitel 03 Band 13 S. 204 - 205
Sonderausgabe in litauischer Sprache: Kapitel 03 Band 13 S. 204 - 205
Sonderausgabe in lettischer Sprache: Kapitel 03 Band 13 S. 204 - 205
Sonderausgabe in maltesischer Sprache: Kapitel 03 Band 13 S. 204 - 205
Sonderausgabe in polnischer Sprache: Kapitel 03 Band 13 S. 204 - 205
Sonderausgabe in slowakischer Sprache: Kapitel 03 Band 13 S. 204 - 205
Sonderausgabe in slowenischer Sprache: Kapitel 03 Band 13 S. 204 - 205
Sonderausgabe in bulgarischer Sprache: Kapitel 03 Band 11 S. 182 - 183
Sonderausgabe in rumänischer Sprache: Kapitel 03 Band 11 S. 182 - 183
DA DE EL EN ES FR IT NL PT
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RICHTLINIE 92/80/EWG DES RATES vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf andere Tabakwaren als Zigaretten
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
Gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 99,
auf Vorschlag der Kommission (1),
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Richtlinie 72/464/EWG (4) enthält in Abschnitt I allgemeine Bestimmungen für die Verbrauchsteuern auf alle Tabakwaren. In Abschnitt II der genannten Richtlinie wurden bereits Einzelvorschriften für Zigaretten festgelegt. Für weitere Tabakwaren müssen noch Einzelvorschriften angenommen werden.
Die Richtlinie 79/32/EWG (5) enthält die Definitionen der verschiedenen Arten von Tabakwaren.
Im Hinblick auf die Schaffung des Binnenmarktes zum 1. Januar 1993 müssen die Mindestverbrauchsteuern für andere Tabakwaren als Zigaretten festgelegt werden.
Für alle Erzeugnisse, die zu derselben Gruppe von Tabakwaren gehören, soll eine harmonisierte steuerliche Belastung festgelegt werden.
Die Festlegung einer als Prozentsatz oder in Form eines bestimmten Betrags je kg oder je Stückzahl ausgedrückten globalen Mindestverbrauchsteuer ist am ehesten geeignet, den Binnenmarkt zu verwirklichen.
Es ist zweckdienlich, der Italienischen Republik und dem Königreich Spanien die Möglichkeit einzuräumen, bis zum 31. Dezember 1998 auf ausschließlich aus Naturtabak bestehende Tabakrollen, die nicht Zigaretten sind, einen niedrigeren Satz als auf Zigarren und Zigarillos anzuwenden.
Es ist ein Verfahren einzurichten, das anhand eines Berichts der Kommission, der alle relevanten Faktoren berücksichtigt, eine regelmässige Prüfung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Sätze bzw. Beträge ermöglicht.
Für die Umrechnung der in Ecu ausgedrückten spezifischen Beträge in Landeswährung soll ein Mechanismus geschaffen werden -
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Die nachstehenden Gruppen von in der Gemeinschaft hergestellten oder aus Drittländern eingeführten Tabakwaren unterliegen in jedem Mitgliedstaat einer in Artikel 3 festgesetzten Mindestverbrauchsteuer:
a) Zigarren und Zigarillos;
b) Feinschnittabak für selbstgedrehte Zigaretten;
c) anderer Rauchtabak.
Artikel 2
Für die in Artikel 1 dieser Richtlinie aufgeführten Erzeugnisse sind die Definitionen der Artikel 2, 4 und 4a der Richtlinie 79/32/EWG anzuwenden.
Artikel 3
(1) Ab dem 1. Januar 1993 wenden die Mitgliedstaaten eine Verbrauchsteuer an, bei der es sich handeln kann
- entweder um eine Ad-Valorem-Verbrauchsteuer, die nach den Kleinverkaufshöchstpreisen des jeweiligen Erzeugnisses berechnet wird, die von den in der Gemeinschaft niedergelassenen Herstellern und von den aus Drittländern einführenden Importeuren gemäß
Artikel 5
der Richtlinie 72/464/EWG frei festgesetzt werden
- oder um eine spezifische Verbrauchsteuer nach der Menge
- oder um eine gemischte Verbrauchsteuer mit einem Ad-Valorem-Anteil und einem spezifischen Anteil, sofern die als Prozentsatz oder in Form eines bestimmten Betrags je kg oder je Stückzahl ausgedrückte globale Verbrauchsteuer mindestens die wie folgt festgesetzten Mindestprozentsätze oder -beträge erreicht:
- für Zigarren und Zigarillos: 5 % des Kleinverkaufspreises einschließlich sämtlicher Steuern oder 7 ECU je 1 000 Stück oder 7 ECU je kg;
- für Feinschnittabak für selbstgedrehte Zigaretten: 30 % des Kleinverkaufspreises einschließlich sämtlicher Steuern oder 20 ECU je kg;
- für anderen Rauchtabak: 20 % des Kleinverkaufspreises einschließlich sämtlicher Steuern oder 15 ECU je kg.
(2) Die in Absatz 1 genannten Sätze bzw. Beträge gelten für sämtliche Erzeugnisse der betreffenden Gruppe von Tabakwaren ohne Unterscheidung innerhalb dieser Gruppe nach Qualität, Aufmachung, Herkunft der Erzeugnisse, verwendetem Material, Charakteristiken der beteiligten Unternehmen oder anderen Kriterien.
(3) Die Italienische Republik und das Königreich Spanien dürfen auf ausschließlich aus Naturtabak bestehende Tabakrollen, die nicht Zigaretten sind, während eines am 31. Dezember 1998 endenden Zeitraums einen Satz oder einen Betrag anwenden, der bis zu 50 % unter dem normalen nationalen Verbrauchsteuersatz für Zigarren und Zigarillos liegen kann und der unter den in Absatz 1 genannten Mindestsatz sinken kann.
Artikel 4
Alle zwei Jahre, erstmals spätestens am 31. Dezember 1994, nimmt der Rat anhand eines Berichts und gegebenenfalls eines Vorschlags der Kommission eine Prüfung der in dieser Richtlinie festgesetzten Verbrauchsteuersätze vor und beschließt einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments die erforderlichen Maßnahmen. In dem Bericht der Kommission und bei der Prüfung durch den Rat wird dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts, dem realen Wert der Verbrauchsteuern und allgemein den Zielen des Vertrags Rechnung getragen.
Artikel 5
(1) Der Kurs für die Umrechnung des Ecu zur Berechnung der spezifischen Verbrauchsteuern in den Landeswährungen wird einmal jährlich festgesetzt. Maßgeblich sind die am ersten Arbeitstag im Oktober geltenden und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Kurse; sie finden ab 1. Januar des folgenden Kalenderjahres Anwendung.
(2) Erhöht sich die in Landeswährung ausgedrückte Verbrauchsteuer durch die Umrechnung der in Ecu ausgedrückten Verbrauchsteuerbeträge um weniger als 5 % oder um weniger als 5 Ecu, wobei der jeweils niedrigere Wert maßgeblich ist, so können die Mitgliedstaaten den Verbrauchsteuerbetrag beibehalten, der zum Zeitpunkt der in Absatz 1 vorgesehenen jährlichen Anpassung gilt.
Artikel 6
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 1992 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 7
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Luxemburg am 19. Oktober 1992. Im Namen des Rates
Der Präsident
J. COPE
(1) ABl. Nr. C 12 vom 18. 1. 1990, S. 8. (2) ABl. Nr. C 94 vom 13. 1. 1992, S. 38. (3) ABl. Nr. C 225 vom 10. 9. 1990, S. 56. (4) ABl. Nr. L 303 vom 31. 12. 1972, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/78/EWG (Siehe Seite 5 dieses Amtsblatts). (5) ABl. Nr. L 10 vom 16. 1. 1979, S. 8.
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