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Document 31992L0075

Richtlinie 92/75/EWG des Rates vom 22. September 1992 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen

OJ L 297, 13.10.1992, p. 16–19 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 13 Volume 023 P. 195 - 198
Special edition in Swedish: Chapter 13 Volume 023 P. 195 - 198
Special edition in Czech: Chapter 13 Volume 011 P. 216 - 219
Special edition in Estonian: Chapter 13 Volume 011 P. 216 - 219
Special edition in Latvian: Chapter 13 Volume 011 P. 216 - 219
Special edition in Lithuanian: Chapter 13 Volume 011 P. 216 - 219
Special edition in Hungarian Chapter 13 Volume 011 P. 216 - 219
Special edition in Maltese: Chapter 13 Volume 011 P. 216 - 219
Special edition in Polish: Chapter 13 Volume 011 P. 216 - 219
Special edition in Slovak: Chapter 13 Volume 011 P. 216 - 219
Special edition in Slovene: Chapter 13 Volume 011 P. 216 - 219
Special edition in Bulgarian: Chapter 13 Volume 011 P. 146 - 149
Special edition in Romanian: Chapter 13 Volume 011 P. 146 - 149

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 18/06/2010; Aufgehoben durch 32010L0030

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1992/75/oj

31992L0075

Richtlinie 92/75/EWG des Rates vom 22. September 1992 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen

Amtsblatt Nr. L 297 vom 13/10/1992 S. 0016 - 0019
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 23 S. 0195
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 23 S. 0195


RICHTLINIE 92/75/EWG DES RATES vom 22. September 1992 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

auf Vorschlag der Kommission (1),

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Es sind Maßnahmen im Hinblick auf die schrittweise Vollendung des Binnenmarktes bis zum 31. Dezember 1992 zu treffen.

Einige Mitgliedstaaten haben bereits ihre eigene fakultative Regelung für die Angabe des Energieverbrauchs von Haushaltsgeräten, insbesondere durch Etikettierung, erlassen. Ein Mitgliedstaat hat die Absicht, eine eigene obligatorische Kennzeichnungsregelung einzuführen, andere Mitgliedstaaten ziehen dies in Betracht. Unterschiedliche obligatorische Regelungen auf einzelstaatlicher Ebene würden Hemmnisse für den innergemeinschaftlichen Handel darstellen.

Nach Artikel 130r des Vertrages ist eine umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen zu gewährleisten. Die rationelle Energienutzung ist eines der wichtigsten Mittel zur Erreichung dieses Zieles und zur Reduzierung der Umweltverschmutzung.

Eine genaue, sachdienliche und vergleichbare Unterrichtung über den spezifischen Energieverbrauch von Haushaltsgeräten kann die Wahl der Öffentlichkeit auf Geräte lenken, die am wenigsten Energie verbrauchen, und wird die Hersteller somit zu Maßnahmen veranlassen, die den Verbrauch der von ihnen hergestellten Geräte verringern. Diese Unterrichtung fördert mittelbar auch den rationellen Einsatz dieser Geräte. Mangels einer derartigen Unterrichtung werden die Marktmechanismen allein nicht in der Lage sein, zur rationellen Energienutzung bei Haushaltsgeräten beizutragen.

Die Information ist für das Funktionieren der Marktmechanismen von besonderer Bedeutung; daher ist es erforderlich, ein einheitliches Etikett für sämtliche Geräte eines Typs einzuführen, den potentiellen Käufern ferner zusätzlich genormte Informationen über den Energieverbrauch und den Verbrauch sonstiger Ressourcen durch diese Geräte zur Verfügung zu stellen und Maßnahmen dafür zu treffen, daß den potentiellen Käufern, die das Haushaltsgerät - und somit das Etikett - nicht in Augenschein nehmen können, diese Informationen ebenfalls zur Kenntnis gelangen.

Der Energieverbrauch sowie die anderen Angaben über die einzelnen Gerätetypen sind gemäß harmonisierten Normen und Verfahren zu messen; die Anwendung dieser Normen und Verfahren ist auf der Stufe der Vermarktung zu überwachen.

Mit der Richtlinie 79/530/EWG (4) sind diese Ziele für Haushaltsgeräte angestrebt worden. Es ist jedoch lediglich eine Durchführungsrichtlinie, und zwar für elektrische Backöfen, erlassen worden, und nur wenige Mitgliedstaaten haben das Etikett eingeführt. Dieser Erfahrung ist nunmehr dadurch Rechnung zu tragen, daß die Bestimmungen der genannten Richtlinie strenger formuliert werden. Die Richtlinie 79/530/EWG ist daher zu ersetzen; die Richtlinie 79/531/EWG (5) über die Anwendung auf elektrische Backöfen ist zu überarbeiten und später in die vorliegende Regelung einzubeziehen.

Im Fall einer Regelung auf ausschließlich freiwilliger Basis würden nur einige Geräte mit einheitlichen Etiketten bzw. Produktinformationen versehen; dies könnte zu Unklarheiten für den Verbraucher führen. Durch die vorliegende Regelung soll daher die Angabe des Energieverbrauchs aller in Betracht kommenden Geräte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen sichergestellt werden.

Haushaltsgeräte werden mit einer Vielzahl verschiedener Energieträger, vor allem Elektrizität und Gas, betrieben. Daher muß sich diese Richtlinie - unabhängig von dem verwendeten Energieträger - grundsätzlich auf alle Geräte erstrecken.

Gemäß der Richtlinie 86/594/EWG des Rates vom 1. Dezember 1986 über Geräuschemissionen von Haushaltsgeräten (6) sind Geräuschemissionen gegebenenfalls auf dem Etikett für den Energieverbrauch anzugeben. Es sind daher Bestimmungen über die Aufnahme weiterer nach Gemeinschaftsregelungen erforderlicher Angaben und Etiketten vorzusehen.

Es sind nur Haushaltsgerätetypen mit hohem Gesamtenergieverbrauch in die Richtlinie aufzunehmen, bei denen hinreichende Möglichkeiten einer besseren Energienutzung gegeben sind -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Ziel dieser Richtlinie ist es, die Harmonisierung der einzelstaatlichen Maßnahmen hinsichtlich der Veröffentlichung - insbesondere mittels Etiketten und Produktinformationen - von Angaben über den Energieverbrauch und den Verbrauch an anderen wichtigen Ressourcen sowie von zusätzlichen Angaben über bestimmte Arten von Haushaltsgeräten zu ermöglichen, damit die Verbraucher energiesparende Geräte wählen können. Diese Richtlinie gilt für folgende Arten von Haushaltsgeräten, selbst wenn diese für nicht haushaltsübliche Zwecke verkauft werden:

- Kühl- und Gefriergeräte sowie entsprechende Kombinationsgeräte,

- Waschmaschinen und Wäschetrockner sowie entsprechende Kombinationsgeräte,

- Geschirrspüler

- Backöfen,

- Warmwasserbereiter und Warmwasserspeichergeräte,

- Lichtquellen,

- Klimageräte.

(2) Weitere Haushaltsgerätearten können gemäß Artikel 9 Buchstabe b) in diese Liste aufgenommen werden.

(3) Diese Richtlinie gilt nicht für das Leistungsschild oder ein gleichwertiges Etikett, das aus Sicherheitsgründen an Haushaltsgeräten angebracht wird.

(4) Für diese Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

- "Händler": ein Wiederverkäufer oder jede andere Person, die Haushaltsgeräte für den Endverbraucher verkauft, vermietet, zum Ratenkauf anbietet oder ausstellt;

- "Lieferant": der Hersteller oder dessen zugelassener Vertreter in der Gemeinschaft oder die Person, die das Gerät in der Gemeinschaft vermarktet;

- "Datenblatt": eine einheitliche Aufstellung von Angaben über das betreffende Gerät;

- "andere wichtige Ressourcen": Wasser, Chemikalien oder jede andere Ressource, die das betreffende Gerät bei Normalbetrieb verbraucht;

- "zusätzliche Angaben": weitere Angaben über die Geräteleistung, die sich auf dessen Verbrauch an Energie oder anderen wichtigen Ressourcen beziehen oder für die Beurteilung dieses Verbrauchs von Nutzen sind.

(5) Bei Gerätemodellen, deren Produktion vor Beginn der Anwendung der jeweiligen Durchführungsrichtlinie eingestellt wurde, sowie bei Gebrauchtgeräten ist die Etikettierung bzw. die Bereitstellung von Datenblättern nicht obligatorisch.

Artikel 2

(1) Die Angaben über den Verbrauch der Haushaltsgeräte an elektrischer Energie und anderen Energieträgern sowie anderen wichtigen Ressourcen und die zusätzlichen Angaben zur Unterrichtung des Verbrauchers erfolgen auf einem Datenblatt und einem Etikett, die sich auf die zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angebotenen oder für den Endverbraucher ausgestellten Haushaltsgeräte beziehen.

(2) Die Bestimmungen über das Etikett und das Datenblatt werden in den Richtlinien über die einzelnen Gerätetypen festgelegt, die nach Artikel 9 zur Durchführung dieser Richtlinie erlassen werden.

(3) Es ist eine ausreichende technische Dokumentation zu erstellen, anhand deren die Richtigkeit der Angaben auf dem Etikett und dem Datenblatt überprüft werden kann. Sie beinhaltet

- eine allgemeine Beschreibung des Geräts,

- gegebenenfalls die Ergebnisse der ausgeführten Konstruktionsberechnungen,

- Testberichte, soweit verfügbar, einschließlich der Prüfberichte einschlägiger gemeldeter Stellen, die in anderen Gemeinschaftsvorschriften festgelegt sind,

- falls bestimmte Werte von Werten für ähnliche Modelle abgeleitet worden sind: die gleichen Angaben für diese Modelle.

(4) Der Lieferant erstellt die technische Dokumentation nach Absatz 3. Hierzu dürfen Unterlagen verwendet werden, die bereits aufgrund einschlägiger Rechtsvorschriften der Gemeinschaft vorgeschrieben sind. Der Lieferant hält diese Dokumentation über eine Zeitspanne von fünf Jahren nach der Herstellung des letzten Geräts für eine Überprüfung zur Einsicht bereit.

Artikel 3

(1) Alle Lieferanten, die die unter die Durchführungsrichtlinien fallenden Haushaltsgeräte vertreiben, müssen Etiketten gemäß der vorliegenden Richtlinie mitliefern. Die Etiketten müssen in jeder Hinsicht den Anforderungen der vorliegenden Richtlinie und den Durchführungsrichtlinien entsprechen.

(2) Neben den Etiketten haben die Lieferanten ein Datenblatt über das Gerät zu liefern. Dieses Datenblatt ist Bestandteil aller Produktbroschüren; falls der Hersteller keine Produktbroschüren ausgibt, ist das Datenblatt zusammen mit anderen Unterlagen bereitzustellen, die der Lieferant zu dem Gerät mitliefert. Die verwendeten Datenblätter müssen in jeder Hinsicht den Anforderungen der vorliegenden Richtlinie und den Durchführungsrichtlinien entsprechen.

(3) Die Lieferanten sind verantwortlich für die Richtigkeit der Angaben auf den mitgelieferten Etiketten und Datenblättern.

(4) Die Zustimmung des Lieferanten zur Veröffentlichung der auf dem Etikett und dem Datenblatt enthaltenen Angaben gilt als erteilt.

Artikel 4

Für die Etikettierung und die Produktinformation gelten folgende Bestimmungen:

a) Wird ein in einer Durchführungsrichtlinie genanntes Gerät ausgestellt, so bringen die Händler an der in der entsprechenden Durchführungsrichtlinie vorgeschriebenen Stelle ein geeignetes Etikett in der entsprechenden Sprache deutlich sichtbar an.

b) Der Lieferant liefert den unter Buchstabe a) genannten Händlern die erforderlichen Etiketten kostenlos. Die Lieferanten können ihr eigenes Verfahren für die Lieferung der Etiketten wählen. Sie haben jedoch dafür zu sorgen, daß jedem Händler angeforderte Etiketten unverzueglich geliefert werden.

Artikel 5

Werden die betreffenden Geräte zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf über den Versandhandel, in Katalogen oder auf einem anderen Wege angeboten, bei dem davon ausgegangen werden muß, daß der potentielle Käufer die Geräte nicht ausgestellt sieht, so wird durch die Durchführungsrichtlinien sichergestellt, daß dem potentiellen Käufer die wesentlichen auf dem Etikett bzw. dem Datenblatt enthaltenen Angaben vor dem Kauf eines Geräts zur Kenntnis gelangen.

Artikel 6

In den Durchführungsrichtlinien wird festgelegt, daß das Etikett bzw. das Datenblatt Angaben zu Geräuschemissionen - falls solche Angaben gemäß der Richtlinie 86/594/EWG erfolgen - sowie sonstige, für die Öffentlichkeit bestimmte Angaben über das jeweilige Gerät enthalten muß, die gemäß anderen Gemeinschaftsvorschriften erfolgen.

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß

a) alle in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Lieferanten und Händler ihren Verpflichtungen aufgrund dieser Richtlinie nachkommen;

b) untersagt wird, daß Etiketten, Marken, Symbole oder Beschriftungen im Zusammenhang mit dem Energieverbrauch verwendet werden, die den in dieser Richtlinie sowie in den einschlägigen Durchführungsrichtlinien enthaltenen Anforderungen nicht entsprechen und die beim Verbraucher zu Irreführung oder Unklarheit führen können. Dieses Verbot gilt nicht für gemeinschaftliche oder einzelstaatliche Umwelt-Etikettierungsregelungen;

c) anläßlich der Einführung des Systems der Etiketten und Datenblätter über die Verbrauchsangaben auch Informationskampagnen zur Verbrauchererziehung und -motivierung durchgeführt werden, deren Ziel es ist, die privaten Verbraucher zum verantwortungsvolleren Umgang mit Energie zu bewegen.

Artikel 8

(1) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen der in einer Durchführungsrichtlinie genannten Haushaltsgeräte weder untersagen noch beschränken, wenn die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie und der Durchführungsrichtlinien eingehalten sind.

(2) Bis zum Beweis des Gegenteils gehen die Mitgliedstaaten davon aus, daß Etiketten und Datenblätter mit den Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie und der Durchführungsrichtlinie übereinstimmen. Sie können von den Lieferanten den Nachweis für die Richtigkeit der auf den Etiketten oder den Datenblättern enthaltenen Angaben im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 verlangen, wenn sie Grund zu der Annahme haben, daß diese unrichtig sind.

Artikel 9

Die Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ausarbeitung und Durchführung der Regelung werden nach dem Verfahren des Artikels 10 beschlossen und dem technischen Fortschritt angepasst. Sie bestehen in

a) den Durchführungsrichtlinien,

b) der Aufnahme weiterer Haushaltsgeräte in die Liste des Artikels 1 Absatz 1, wenn dadurch eine bedeutende Energieeinsparung zu erwarten ist.

Artikel 10

Bei der Festlegung der Maßnahmen im Sinne dieser Richtlinie, insbesondere des Artikels 9, wird die Kommission von einem Ausschuß unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

Die Kommission erlässt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen.

Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzueglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten von der Befassung des Rates an keinen Beschluß gefasst, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen, es sei denn, der Rat hat sich mit einfacher Mehrheit gegen die genannten Maßnahmen ausgesprochen.

Artikel 11

Nach Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Beginn der Anwendung dieser Richtlinie bewertet die Kommission deren Anwendung und die erzielten Ergebnisse. Diese Bewertung wird in einem Bericht festgehalten, der dem Europäischen Parlament und dem Rat zugeleitet wird.

Artikel 12

In den Durchführungsrichtlinien ist folgendes festzulegen:

a) eine genaue Definition des betreffenden Gerätetyps;

b) die zur Erstellung der Angaben nach Artikel 1 Absatz 1 zu verwendenden Meßnormen und -verfahren;

c) die Einzelheiten der technischen Dokumentation gemäß Artikel 2 Absatz 3;

d) Form und Inhalt des in Artikel 2 genannten Etiketts, das möglichst einheitlich gestaltet sein soll;

e) die Stelle des Geräts, an der das Etikett anzubringen ist. Gegebenenfalls kann die Anbringung oder der Aufdruck des Etiketts auf der Verpackung vorgesehen werden;

f) der Inhalt und gegebenenfalls das Format sowie sonstige Einzelheiten in bezug auf das in Artikel 3 Absatz 2 genannte Datenblatt bzw. die weiteren Angaben. Die auf dem Etikett enthaltenen Angaben sind ebenfalls in das Datenblatt aufzunehmen;

g) die bei Verkaufsangeboten im Sinne des Artikels 5 zu machenden Angaben sowie die Art und Weise, in der sie erfolgen müssen.

Artikel 13

Die Richtlinie 79/530/EWG wird mit Wirkung vom 1. Januar 1994 aufgehoben.

Die Richtlinie 79/531/EWG für elektrische Backöfen gilt als Durchführungsrichtlinie zu dieser Richtlinie; die Mitgliedstaaten können jedoch bis zu einem Zeitpunkt, der in einer gemäß dem Verfahren des Artikels 10 zu erlassenden revidierten Durchführungsrichtlinie über Backöfen festgelegt wird, auf eine obligatorische Einführung verzichten.

Artikel 14

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 1. Juli 1993 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

Sie wenden diese Vorschriften spätestens ab 1. Januar 1994 an.

(2) Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 15

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 22. September 1992.

In Namen des Rates

Der Präsident

R. NEEDHAM

(1) ABl. Nr. C 235 vom 10. 9. 1991, S. 5.(2) ABl. Nr. C 125 vom 18. 5. 1992, S. 172, und ABl. Nr. C 241 vom 21. 9. 1992.(3) ABl. Nr. C 49 vom 24. 2. 1992, S. 32.(4) ABl. Nr. L 145 vom 13. 6. 1979, S. 1.(5) ABl. Nr. L 145 vom 13. 6. 1979, S. 7.(6) ABl. Nr. L 344 vom 6. 12. 1986, S. 24.

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