31992L0070

Richtlinie 92/70/EWG der Kommission vom 30. Juli 1992 mit Einzelheiten zu den für die Anerkennung von Schutzgebieten in der Gemeinschaft erforderlichen Untersuchungen

Amtsblatt Nr. L 250 vom 29/08/1992 S. 0037 - 0039
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 44 S. 0201
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 44 S. 0201


RICHTLINIE 92/70/EWG DER KOMMISSION vom 30. Juli 1992 mit Einzelheiten zu den für die Anerkennung von Schutzgebieten in der Gemeinschaft erforderlichen Untersuchungen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 77/93/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/10/EWG der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h) vierter Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß der Richtlinie 77/93/EWG können "Schutzgebiete" abgegrenzt werden, die bestimmten pflanzengesundheitlichen Gefahren ausgesetzt sind und für die daher besondere, mit dem Binnenmarkt vereinbare Schutzmaßnahmen getroffen werden können.

Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten die Anerkennung eines Gebiets als Schutzgebiet beantragen, wenn dort ein oder mehrere der in der genannten Richtlinie aufgeführten Schadorganismen, die in einem oder mehreren Teilen der Gemeinschaft angesiedelt sind, trotz günstiger Lebensbedingungen weder endemisch noch angesiedelt sind.

In letzterem Fall sollte ein Gebiet jedoch nur dann als Schutzgebiet anerkannt werden, wenn angemessene Untersuchungen keinen Beweis für das Gegenteil erbracht haben.

In Ermangelung allgemeingültiger Regeln für diese Untersuchungen sollten nunmehr Einzelheiten festgelegt werden, die sich auf anerkannte wissenschaftliche und statistische Grundsätze stützen.

Es ist angebracht, allgemeine gemeinschaftliche Bedingungen festzulegen und u. a. in einer ersten Phase Leitlinien für die Untersuchungen auf tierische Schadorganismen, die normalerweise im Freiland angebaute Kulturen befallen, insbesondere für Insekten und Milben, auszuarbeiten. Dabei ist dafür zu Sorge zu tragen, daß zu einem späteren Zeitpunkt weitere Leitlinien für andere Schadorganismen festgelegt werden können, sobald die erforderlichen Sachinformationen verfügbar sind.

Die Mitgliedstaaten müssen diese Bedingungen erfuellen, wenn sie die Anerkennung eines Gebiets als Schutzgebiet beantragen.

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die in Absatz 2 genannten Bedingungen erfuellt sind, wenn sie die Anerkennung eines Gebiets als Schutzgebiet gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h) erster Unterabsatz erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/93/EWG beantragen.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 sind folgende Bedingungen zu erfuellen:

a) Es werden amtliche Maßnahmen durchgeführt, um zu bestätigen, daß keiner der in der genannten Richtlinie aufgeführten Schadorganismen in dem Gebiet endemisch oder angesiedelt ist, das für diese Organismen als Schutzgebiet anerkannt werden soll.

b) Die Maßnahmen gemäß Buchstabe a) werden durch Personen überwacht, die hierzu von den "zuständigen amtlichen Stellen" eines Mitgliedstaats im Sinne der genannten Richtlinie bevollmächtigt sind.

(3) a) Die in Absatz 2 Buchstabe a) genannten Maßnahmen beinhalten

- eine Untersuchung über die Biologie des oder der betreffenden Schadorganismen sowie über die agronomischen Gegebenheiten und die Umwelt in dem entsprechenden Gebiet, wobei geeignete Analysemethoden einschließlich der Untersuchung des Nährsubstrats, der Beschau von Kulturen und gegebenenfalls Labortests durchzuführen sind;

- regelmässige und systematische Untersuchungen über das Auftreten von Schadorganismen, für die die Anerkennung eines Gebiets als Schutzgebiet erfolgt ist; dies geschieht zu einer geeigneten Zeit, mindestens aber einmal jährlich;

- ein System zur Aufzeichnung der Untersuchungsergebnisse.

b) Die Untersuchungen gemäß Buchstabe a) werden von Personen durchgeführt, die von den zuständigen amtlichen Stellen eines Mitgliedstaats im Sinne der Richtlinie 77/93/EWG hierzu bevollmächtigt sind. Darüber hinaus müssen diese Personen befugt sein, die entsprechenden Grundstücke zu betreten und dort Proben von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und Nährsubstrat zu entnehmen; ausserdem müssen sie die für die ordnungsgemässe Durchführung der Untersuchungen notwendigen Qualifikationen besitzen.

c) Die Aufzeichnungen über Untersuchungsverfahren, die Durchführung und die Ergebnisse der Untersuchungen sind den Sachverständigen gemäß Artikel 19a der genannten Richtlinie zugänglich zu machen.

d) Die Untersuchungsverfahren und die Durchführung der Untersuchungen sind der Kommission mitzuteilen. Die Kommission gibt diese Informationen an die übrigen Mitgliedstaaten weiter.

(4) Bei der Durchführung der Untersuchungen gemäß Absatz 3 Buchstabe a) berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei tierischen Schadorganismen, die normalerweise im Freiland angebaute forstwirtschaftliche Kulturen oder Pflanzenerzeugnisse befallen, ausser für Nematoden, folgende Leitlinien:

a) Die Untersuchung wird in dem betreffenden Gebiet durchgeführt.

b) Das Untersuchungsverfahren beruht auf der Aufzeichnung von Probeflächendaten und umfasst folgendes: Einrichtung eines systematisch angelegten Netzes von Beobachtungspunkten, welches das gesamte Untersuchungsgebiet abdeckt; für jeden Beobachtungspunkt Aufzeichnung der Nummer und der genauen Längen- und Breitengrade, Angaben zur Topographie und gegebenenfalls eine Geländebeschreibung. Erforderlichenfalls tragen die Mitgliedstaaten weitere Informationen zusammen. Die Beobachtungspunkte können gekennzeichnet und in eine Landkarte eingetragen werden.

c) Für die Beurteilung eines Beobachtungspunktes sind folgende Kriterien ausschlaggebend:

- Das Gebiet um den Beobachtungspunkt muß ausreichend groß sein, um eine Auswahl dieses Punktes zu ermöglichen;

- im allgemeinen muß der Beobachtungspunkt in diesem Gebiet liegen, um eine angemessene Untersuchung und Beurteilung zu ermöglichen;

- in Ausnahmefällen können gegebenenfalls andere Beobachtungspunkte ausgewählt werden, beispielsweise Stellen, an denen die Gefahr der Einschleppung von Schadorganismen in das betreffende Gebiet besonders groß ist.

d) Gegebenenfalls sind meteorologische Daten, insbesondere Niederschlags- und Temperaturwerte, sowie bodenbedingte Daten aufzuzeichnen. Diese Daten werden vorzugsweise am Beobachtungspunkt gesammelt. Sie können aber auch bei einer nahegelegenen Beobachtungsstation erlangt werden, die diese Variablen regelmässig misst. Besondere Vorkommnisse (Trockenheit, starker Regen usw.) sind ebenfalls zu vermerken.

e) Die Untersuchung an den Beobachtungspunkten umfasst mindestens

- eine repräsentative Anzahl von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen;

- eine oder mehrere von dem (den) Schadorganismus(en) hauptsächlich befallene Wirtspflanzen oder Wirtspflanzenerzeugnisse sowie gegebenenfalls auch andere Wirte;

- eine Beschau, um festzustellen, ob Symptome oder Anzeichen für einen Befall durch den oder die betreffenden Schadorganismen vorhanden sind. Diese Beschau findet zu einem Zeitpunkt statt, an dem der Befall am stärksten sein dürfte.

- In Zweifelsfällen sind Proben im Labor zu untersuchen.

f) Gegebenenfalls werden an den Beobachtungspunkten Fallen aufgestellt, die die betreffenden Schadorganismen anlocken; Art und Anzahl der Fallen sowie die Fangmethoden richten sich nach der Schädlingsbiologie.

(5) Gegebenenfalls können zusätzliche Maßnahmen getroffen werden, um die in Absatz 2 genannten Bedingungen zu erfuellen.

(6) Die Leitlinien gemäß Absatz 4 werden im Hinblick auf andere als die dort genannten Schadorganismen ergänzt, sobald die erforderlichen Sachinformationen vorliegen.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie innerhalb von höchstens sechs Monaten nach Überarbeitung der Anhänge I bis V der Richtlinie 77/93/EWG nachzukommen. Sie setzten die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzueglich die wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie in dem unter diese Richtlinie fallenden Bereich erlassen. Die Kommission teilt diese Vorschriften den übrigen Mitgliedstaaten mit.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 30. Juli 1992 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 20. (2) ABl. Nr. L 70 vom 17. 3. 1992, S. 27.