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Document 31992L0029

Richtlinie 92/29/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zum Zweck einer besseren medizinischen Versorgung auf Schiffen

OJ L 113, 30.4.1992, p. 19–36 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 05 Volume 005 P. 106 - 123
Special edition in Swedish: Chapter 05 Volume 005 P. 106 - 123
Special edition in Czech: Chapter 05 Volume 002 P. 21 - 40
Special edition in Estonian: Chapter 05 Volume 002 P. 21 - 40
Special edition in Latvian: Chapter 05 Volume 002 P. 21 - 40
Special edition in Lithuanian: Chapter 05 Volume 002 P. 21 - 40
Special edition in Hungarian Chapter 05 Volume 002 P. 21 - 40
Special edition in Maltese: Chapter 05 Volume 002 P. 21 - 40
Special edition in Polish: Chapter 05 Volume 002 P. 21 - 40
Special edition in Slovak: Chapter 05 Volume 002 P. 21 - 40
Special edition in Slovene: Chapter 05 Volume 002 P. 21 - 40
Special edition in Bulgarian: Chapter 05 Volume 002 P. 192 - 211
Special edition in Romanian: Chapter 05 Volume 002 P. 192 - 211
Special edition in Croatian: Chapter 05 Volume 006 P. 3 - 20

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 20/11/2019

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1992/29/oj

31992L0029

Richtlinie 92/29/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zum Zweck einer besseren medizinischen Versorgung auf Schiffen

Amtsblatt Nr. L 113 vom 30/04/1992 S. 0019 - 0036
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 5 S. 0106
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 5 S. 0106


RICHTLINIE 92/29/EWG DES RATES vom 31. März 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zum Zweck einer besseren medizinischen Versorgung auf Schiffen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 118a,

auf Vorschlag der Kommission(1) , erstellt nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament(2) ,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3) ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Mitteilung der Kommission über ihr Aktionsprogramm für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz(4) sieht Maßnahmen vor, die eine medizinische Versorgung auf See sicherstellen sollen.

Schiffe sind Arbeitsstätten, denen unter anderem aufgrund ihrer möglichen geographischen Isolierung sowie aufgrund der hohen Gefahrenschwelle für Sicherheit und Gesundheit der an Bord befindlichen Arbeitnehmer besondere Aufmerksamkeit zu schenken ist.

Schiffe müssen über eine geeignete medizinische Ausstattung verfügen, die in gutem Zustand zu halten und in regelmässigen Zeitabständen zu überprüfen ist, damit den Arbeitnehmern die erforderliche medizinische Versorgung auf See gewährt werden kann.

Es ist angezeigt, die Ausbildung und Information der Seeleute für die An- und Verwendung der medizinischen Ausstattung im Hinblick auf die Ermöglichung einer angemesseneren medizinischen Versorgung auf See zu fördern.

Der Einsatz der Möglichkeiten zur funkärztlichen Beratung stellt ein wirksames Mittel dar, um zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer beizutragen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bedeuten:

a) Schiff: jedes zur Seeschiffahrt zugelassene oder zum Fischfang in Mündungsgewässern eingesetzte Wasserfahrzeug im Besitz der öffentlichen Hand oder in Privatbesitz, das unter Flagge eines Mitgliedstaats fährt oder unter der unbeschränkten Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats eingetragen ist, ausgenommen:

- die Binnenschiffahrt,

- Kriegsschiffe,

- zu nichtkommerziellen Zwecken eingesetzte Sportfahrzeuge mit nichtprofessioneller Besatzung sowie

- im Hafenbereich eingesetzte Schleppschiffe.

Die Schiffe werden gemäß Anhang I in drei Kategorien unterteilt;

b) Arbeitnehmer: jede Person, die an Bord eines Schiffes eine berufliche Tätigkeit ausübt, einschließlich Praktikanten und Auszubildende, mit Ausnahme von Hafenlotsen und nicht seefahrendem Personal, das Arbeiten an Bord eines am Kai liegenden Schiffes ausführt;

c) Reeder: der eingetragene Eigentümer eines Schiffes, es sei denn, das betreffende Schiff wird als Bareboat-Charter-Schiff eingesetzt oder es wird gemäß einer Bewirtschaftungsvereinbarung ganz oder teilweise von einer natürlichen oder juristischen Person verwaltet, die mit dem eingetragenen Eigentümer nicht identisch ist; in diesem Fall gilt als Reeder der Bareboat-Charterer bzw. die mit der Verwaltung des Schiffes betraute natürliche oder juristische Person;

d) medizinische Ausstattung: die Arzneimittel, das medizinische Material und die Antidote, die in einer nicht erschöpfenden Liste in Anhang II aufgeführt sind;

e) Antidot: ein Stoff, der zur Verhütung oder Behandlung der direkten oder indirekten schädlichen Auswirkung(en) eines oder mehrerer der im Verzeichnis "Gefährliche Stoffe" (Anhang III) aufgeführten Stoffe eingesetzt wird.

Artikel 2

Arzneimittel und medizinisches Material - Raum für medizinische Versorgung - Arzt

Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit

1. a) an Bord eines jeden unter seiner Flagge fahrenden oder unter seiner unbeschränkten Hoheitsgewalt eingetragenen Schiffes stets eine medizinische Ausstattung mitgeführt wird, die ihrer Beschaffenheit nach für die jeweils zutreffende Schiffskategorie zumindest Anhang II Abschnitte I und II entspricht;

b) die Mengen an Arzneimitteln und medizinischem Material, die mitzuführen sind, sich nach den Merkmalen der Fahrt - insbesondere Zwischenanlaufhäfen, Bestimmungshafen und Fahrtdauer -, nach der bzw. den während der Fahrt anfallenden Tätigkeiten, den Merkmalen der jeweiligen Fracht sowie nach der Anzahl der Arbeitnehmer richten;

c) der Inhalt der medizinischen Ausstattung in bezug auf Arzneimittel und medizinisches Material auf einem Kontrolldokument festgehalten wird, das zumindest dem allgemeinen Rahmen des Anhangs IV Abschnitte A, B und C, Nummern II 1 und II 2 entspricht;

2. a) auf jedem unter seiner Flagge fahrenden oder unter seiner unbeschränkten Hoheitsgewalt eingetragenen Schiff für sämtliche Rettungsflösse und -boote je ein wasserdichter Arzneimittelbehälter mitgeführt wird, dessen Inhalt zumindest der medizinischen Ausstattung gemäß Anhang II Abschnitte I und II für Schiffe der Kategorie C entspricht;

b) der Inhalt der Arzneimittelbehälter gleichfalls auf dem Kontrolldokument nach Nummer 1 Buchstabe c) festgehalten wird;

3. auf jedem unter seiner Flagge fahrenden oder unter seiner unbeschränkten Hoheitsgewalt eingetragenen Schiff von mehr als 500 BRZ mit einer Besatzung von 15 oder mehr Arbeitnehmern bei Fahrten mit einer Dauer von mehr als drei Tagen ein Raum zur Verfügung steht, in dem eine medizinische Versorgung unter befriedigenden materiellen und hygienischen Bedingungen erfolgen kann;

4. auf jedem unter seiner Flagge fahrenden oder unter seiner unbeschränkten Hoheitsgewalt eingetragenen Schiff mit einer Besatzung von 100 oder mehr Arbeitnehmern bei internationalen Fahrten mit einer Dauer von mehr als drei Tagen ein Arzt an Bord ist, dem die medizinische Versorgung der Arbeitnehmer obliegt.

Artikel 3

Antidote

Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit

1. an Bord eines jeden unter seiner Flagge fahrenden oder unter seiner unbeschränkten Hoheitsgewalt eingetragenen Schiffes, das einen oder mehrere der in Anhang III aufgeführten gefährlichen Stoffe befördert, als Teil der medizinischen Ausstattung zumindest die in Anhang II Abschnitt III genannten Antidote mitgeführt werden;

2. an Bord eines jeden unter seiner Flagge fahrenden oder unter seiner unbeschränkten Hoheitsgewalt eingetragenen Schiffes, das als Fähre eingesetzt wird und dessen Betriebsbedingungen es nicht immer ermöglichen, die Art der zu befördernden gefährlichen Stoffe früh genug im voraus zu erfahren, als Teil der medizinischen Ausstattung zumindest die in Anhang II Abschnitt III genannten Antidote mitgeführt werden.

Dauert die Überfahrt auf einer regelmässig befahrenen Route jedoch voraussichtlich weniger als zwei Stunden, so genügt es, die Antidote mitzuführen, die in ganz besonders dringlichen Fällen innerhalb einer die normale Fahrtdauer nicht überschreitenden Frist zu verabreichen sind;

3. der Inhalt der medizinischen Ausstattung in bezug auf Antidot auf einem Kontrolldokument festgehalten wird, das zumindest dem allgemeinen Rahmen des Anhangs IV Abschnitte A, B und C, Nummer II 3, entspricht.

Artikel 4

Verantwortlichkeiten

Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit

1. a) Beschaffung und Erneuerung der medizinischen Ausstattung jedes unter seiner Flagge fahrenden oder unter seiner unbeschränkten Hoheitsgewalt eingetragenen Schiffes ausschließlich unter der Verantwortung des Reeders ohne finanzielle Belastung für die Arbeitnehmer geschehen;

b) der Schiffskapitän die Verantwortung für die Verwaltung der medizinischen Ausstattung trägt; unbeschadet dieser Verantwortlichkeit kann der Kapitän den Gebrauch und die Instandhaltung der medizinischen Ausstattung einem oder mehreren Arbeitnehmern übertragen, die aufgrund ihrer Sachkunde namentlich bezeichnet werden;

2. die medizinische Ausstattung in gutem Zustand gehalten und so bald wie möglich, auf jeden Fall aber bei der normalen Verproviantierung mit Vorrang vervollständigt und/oder erneuert wird;

3. bei einem vom Schiffskapitän nach Einholung einer ärztlichen Stellungnahme - sofern möglich - festgestellten Notfall die Arzneimittel, das medizinische Material und die Antidote, die erforderlich, aber an Bord nicht vorhanden sind, möglichst rasch zur Verfügung gestellt werden können.

Artikel 5

Information und Ausbildung

Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit

1. der medizinischen Ausstattung ein oder mehrere Benutzerhandbücher beigefügt werden, die eine Anleitung zur Anwendung von mindestens den in Anhang II Abschnitt III genannten Antidoten enthalten;

2. alle Personen, die eine seemännische Berufsausbildung erhalten und beabsichtigen, an Bord von Schiffen zu arbeiten, eine Grundausbildung in bezug auf medizinische Hilfsmaßnahmen oder Erste Hilfe bei Unfällen oder bei Lebensgefahr erhalten;

3. der Kapitän und der bzw. die Arbeitnehmer, denen er gegebenenfalls in Anwendung von Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe b) den Gebrauch der medizinischen Ausstattung des Schiffes übertragen hat, eine besondere Ausbildung nach den in Anhang V genannten allgemeinen Leitlinien erhalten, die in regelmässigen Abständen, und zwar zumindest alle fünf Jahre, aufgefrischt wird und die durch die unterschiedlichen Schiffskategorien gegebenen spezifischen Risiken und Erfordernisse berücksichtigt.

Artikel 6

Funkärztliche Beratung

(1) Zur Sicherstellung einer besseren Notfallbehandlung der Arbeitnehmer trifft jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, damit

a) ein oder mehrere Zentren benannt werden, die den Arbeitnehmern eine unentgeltliche funkärztliche Beratung erteilen;

b) Ärzte eines Zentrums für funkärztliche Beratung, die im Rahmen der Tätigkeit dieser Zentren für eine solche Beratung eingesetzt werden, mit den besonderen Bedingungen an Bord von Schiffen vertraut gemacht werden.

(2) In den Zentren für funkärztliche Beratung können mit Zustimmung der betreffenden Arbeitnehmer gegebenenfalls persönliche medizinische Daten gespeichert werden, um eine optimale Beratung zu ermöglichen.

Die Vertraulichkeit dieser Daten muß gewährleistet sein.

Artikel 7

Kontrolle

(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit eine zuständige Person oder eine zuständige Behörde sich bei einer jährlich durchzuführenden Kontrolle der medizinischen Ausstattung an Bord eines jeden unter seiner Flagge fahrenden Schiffes vergewissert,

- daß die Ausstattung den Mindestvorschriften dieser Richtlinie entspricht;

- daß in dem in Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe c) vorgesehenen Kontrolldokument die Übereinstimmung der Ausstattung mit diesen Mindestvorschriften bestätigt wird;

- daß die medizinische Ausstattung vorschriftsmässig aufbewahrt wird;

- daß etwaige Verfallsdaten berücksichtigt werden.

(2) Die Kontrolle der medizinischen Ausstattung von Rettungsflössen erfolgt bei deren Jahreswartung.

Diese Kontrolle kann in Ausnahmefällen um maximal fünf Monate verschoben werden.

Artikel 8

Ausschuß

(1) Bei den rein technischen Anpassungen der Anhänge dieser Richtlinie unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts oder der Entwicklung der internationalen Vorschriften oder Spezifikationen und des Wissensstandes wird die Kommission von einem Ausschuß unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) Die Kommission erlässt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen.

Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzueglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten von der Befassung des Rates an keinen Beschluß gefasst, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen.

Artikel 9

Schlußbestimmungen

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 1994 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet bereits erlassen haben oder erlassen.

(3) Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission alle fünf Jahre Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie und geben dabei die Standpunkte der Sozialpartner an.

Die Kommission unterrichtet darüber das Europäische Parlament, den Rat, den Wirtschafts- und Sozialausschuß und den Beratenden Ausschuß für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz.

(4) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuß mindestens alle fünf Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie unter Berücksichtigung der Absätze 1, 2 und 3 vor.

Artikel 10

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 31. März 1992.

Im Namen des Rates Der Präsident Vitor MARTINS

(1) ABl. Nr. C 183 vom 24. 7. 1990, S. 6, und ABl. Nr. C 74 vom 20. 3. 1991, S. 11.

(2) ABl. Nr. C 48 vom 25. 2. 1991, S. 154, und ABl. Nr. C 326 vom 16. 12. 1991, S. 72.

(3) ABl. Nr. C 332 vom 31. 12. 1990, S. 165.

(4) ABl. Nr. C 28 vom 3. 2. 1988, S. 3.

ANHANG I

SCHIFFSKATEGORIEN (Artikel 1 Buchstabe a))

A. Seeschiffahrts- oder Seefischereifahrzeuge, für die keine Beschränkung des Fahrtgebietes besteht.

B. Seeschiffahrts- oder Seefischereifahrzeuge mit einem Fahrtgebiet in einer Entfernung von weniger als 150 Seemeilen bis zum nächsten Hafen mit angemessenen medizinischen Versorgungseinrichtungen(1) .

C. Im Hafen eingesetzte Schiffe; Schiffe und Boote, die sich in Küstennähe aufhalten oder nur mit einem Ruderhaus ausgestattet sind.

(1) Die Kategorie B erstreckt sich auch auf Seeschiffahrts- oder Seefischereifahrzeuge mit einem Fahrgebiet in einer Entfernung von weniger als 175 Seemeilen bis zum nächsten Hafen mit angemessenen medizinischen Versorgungseinrichtungen, die sich aus der Reichweite der Rettungshubschrauber entfernen. Zu diesem Zweck übermittelt jeder Mitgliedstaat a) den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission sowie b) den Kapitänen von unter seiner Flagge fahrenden oder unter seiner unbeschränkten Hoheitsgewalt eingetragenen Schiffen, die von der Anwendung von Absatz 1 dieser Fußnote betroffen sind bzw. betroffen sein könnten, in der am besten geeigneten Weise, insbesondere über die Zentren für funkärztliche Beratung, die Koordinierungszentren für Rettungsmaßnahmen bzw. die Küstenfunkstellen, aktualisierte Informationen über die Gebiete und die Bedingungen, unter denen Rettungshubschrauber üblicherweise verfügbar sind.

ANHANG II

MEDIZINISCHE AUSSTATTUNG (NICHT ERSCHÖPFENDE LISTE) (Artikel 1 Buchstabe d))

I. ARZNEIMITTEL

Schiffskategorien

1. Kreislaufmittel

a) Kreislaufanaleptika - Sympathikomimetika××

b) stenokardiehemmende Mittel×××

c) Diuretika××

d) Antihämorrhagika, einschließlich Gebärmutterschmerzmittel, falls Frau an Bord×××

e) Antihypertonikum×

2. Arzneimittel mit Wirkung auf das Verdauungssystem

a) Arzneimittel gegen Magen- und Duodenalbeschwerden

- Arzneimittel zur Magengeschwür-Prophylaxe

(H2-Rezeptorenantagonisten)×

- säurebindendes Schleimhauttherapeutikum××

b) Antiemetika×××

c) Gleitmittel-Laxativa×

d) Antidiarrhoika×××

e) Darmantiseptika××

f) Hämorrhoidenmittel××

3. Analgetika und Antispasmodika

a) Analgetika, Antipyretika und entzuendungshemmende Mittel×××

b) starke Analgetika××

c) Spasmolytika××

4. Arzneimittel mit Wirkung auf das Nervensystem

a) Anxiolytika××

b) Neuroleptika××

c) Mittel gegen Seekrankheit×××

d) Antiepileptika×

5. Antiallergika und Mittel zur Schockbekämpfung

a) H1-Antihistaminika××

b) injizierbare Glukokortikoide××

6. Arzneimittel mit Wirkung auf das Atmungssystem

a) Arzneimittel gegen Bronchospasmen××

b) Antitussativa××

c) Rhinitis- und Bronchitismittel××

Schiffskategorien

7. Antiinfektiosa

a) Antibiotika (mindestens zwei Familien)××

b) antibakterielle Sulfonamide××

c) Harnwegsantiseptika×

d) antiparasitäre Mittel××

e) Darm-Antiinfektiosa××

f) Impfstoffe und Tetanus-Gammaglobuline××

8. Zur Rehydratation, zur Kalorienzufuhr und zur Blutgefässauffuellung bestimmte Zubereitungen××

9. Äusserlich anzuwendende Arzneimittel

a) Dermatika

- antiseptische Lösung×××

- antibiotische Salbe××

- entzuendungshemmende und analgetische Salbe××

- fungistatisches Hautgel×

- Zubereitung gegen Verbrennungen×××

b) Ophtalmika

- antibiotische Augentropfen××

- entzuendungshemmende, antibiotische Augentropfen××

- anästhesierende Augentropfen××

- pupillenverengende Augentropfen zur Senkung des Augendrucks××

c) Otologika

- antibiotische Lösung××

- anästhesierende und entzuendungshemmende Lösung××

d) Mund- und Rachentherapeutika

- antibiotisches oder antiseptisches Mundschleimhauttherapeutikum ××

e) Lokalanästhetika

- durch Kälteanwendung wirkende Lokalanästhetika×

- subkutan injizierbare Lokalanästhetika××

- Dental-Anästhetikum und -Antiseptikum××

II. MEDIZINISCHES MATERIAL

Schiffskategorien

1. Reanimationsausrüstung

- Apparat für manuelle Reanimation××

- Beatmungsgerät mit Druckminderventil, das eine Verwendung des an Bord verfügbaren technischen Sauerstoffs ermöglicht, oder Sauerstoffbehälter×× (1)

- mechanische Absaugvorrichtung zum Freimachen der oberen Atemwege××

- Tubus für Mund-zu-Mund-Beatmung×××

2. Verbandszeug und Vernähmaterial

- Einmal-Nahtklammer oder Nadeln und Nahtmaterial××

- elastische selbsthaftende Bandage×××

- Verbandmullbinden×

- Mullschlauchbinden für Fingerverband×

- sterile Mullkompressen×××

- Verbandwatte××

- steriles Brandwundentuch××

- Dreieckstuch××

- Einmal-Polyethylenhandschuhe×××

- Heftpflaster×××

- sterile Druckverbände×××

- Klebewundverbände (Butterfly) oder Zinkoxidbinden×××

- nicht resorbierbares Nahtmaterial×

- getränkte Mullverbände××

3. Instrumente

- Einmal-Skalpelle×

- Instrumentenbehälter aus nichtrostendem Stahl××

- Scheren××

- anatomische Pinzetten××

- Gefäßklammern××

- Nadelhalter×

- Einmal-Rasierklinge×

4. Material für die ärztliche Untersuchung und Überwachung

- Einmal-Zungenspatel××

- Reagenzstreifen für Urintest×

- Fieberkurvenblätter×

- ärztliche Abbergungsblätter××

- Stethoskop××

- Aneroid-Blutdruckmeßgerät××

- medizinisches Standardthermometer××

- Hypothermie-Thermometer××

(1) Unter den in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Praktiken festgelegten Bedingungen.

Schiffskategorien

5. Material für Injektion, Perfusion, Punktion und Katheterisierung

- Blasendrainageset×

- Tropfklistierset×

- Vorrichtung für Dauertropfinfusion mit Einmalfilter×

- Urindrainagebeutel×

- Einmalspritzen und -nadeln××

- Blasenkatheter×

6. Allgemeine medizinische Ausrüstung

- Bettpfanne×

- Wärmflasche×

- Uringlas×

- Eisbeutel×

7. Immobilisierungs- und Kontentivmaterial

- biegsame Fingerschiene××

- biegsame Unterarm- und Handschiene××

- aufblasbare Schienen××

- Oberschenkelschiene××

- Halskrawatte××

- kranfähige Liegerinne oder Vakuum-Formmatratze×

8. Desinfektion - Insektenbekämpfung - Schutzmittel

- Wasserdesinfektionsmittel×

- fluessiges Insektizid×

- pulverförmiges Insektizid×

III. ANTIDOTE 1. Arzneimittel

- allgemeine

- Antiinfektiosa

- Kreislaufsystem

- Atmungssystem

- Verdauungssystem

- Nervensystem

- äusserliche Anwendung

2. Medizinisches Material

- Sauerstoffbehandlungsgerät (einschließlich des erforderlichen Wartungsmaterials)

Hinweis

Hinsichtlich der Einzelheiten der Anwendung von Abschnitt III können die Mitgliedstaaten den "Ärztlichen Leitfaden für Erste Hilfe bei Unfällen mit gefährlicher Fracht" (GSMU) zugrunde legen, der in dem von der IMO herausgegebenen "Internationalen Kode für die Beförderung von gefährlichen Gütern mit Seeschiffen" (konsolidierte Ausgabe 1990) enthalten ist.

Bei einer etwaigen Anpassung dieses Abschnitts III gemäß Artikel 8 kann/können insbesondere die Aktualisierung(en) des GMSU berücksichtigt werden.

ANHANG III

GEFÄHRLICHE STOFFE (Artikel 1 Buchstabe e), Artikel 3 Nummer 1)

Die in diesem Anhang aufgeführten Stoffe sind ungeachtet des Zustands, in dem sie an Bord genommen werden, zu berücksichtigen, und zwar auch dann, wenn sie als Abfälle oder als Ladungsrückstände vorkommen:

- explosionsgefährliche Stoffe und Gegenstände;

- Druckgas, Flüssigkeitsgas oder unter Druck gelöstes Gas;

- entzuendliche Flüssigstoffe;

- entzuendliche Feststoffe;

- selbstentzuendliche Stoffe;

- Stoffe, die bei Berührung mit Wasser entzuendliche Gase freisetzen;

- brandfördernde Stoffe;

- organische Peroxide;

- toxische Stoffe;

- infektiöse Stoffe;

- radioaktive Stoffe;

- ätzende Stoffe;

- verschiedenartige gefährliche Stoffe, d. h. sämtliche sonstige Stoffe, die erfahrungsgemäß eine Gefahr mit sich bringen können, so daß die Vorschriften von Artikel 3 auf sie angewandt werden sollten.

Hinweis

Hinsichtlich der Einzelheiten der Anwendung dieses Anhangs können die Mitgliedstaaten den "Internationalen Kode für die Beförderung von gefährlichen Gütern mit Seeschiffen" (konsolidierte Ausgabe 1990) zugrunde legen.

Bei einer etwaigen Anpassung dieses Anhangs gemäß Artikel 8 kann/können insbesondere die Aktualisierung(en) des "Internationalen Kodes für die Beförderung von gefährlichen Gütern mit Seeschiffen" der IMO berücksichtigt werden.

ANHANG IV

ALLGEMEINER RAHMEN FÜR DIE KONTROLLE DER MEDIZINISCHEN AUSSTATTUNG AUF SCHIFFEN (Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe c), Artikel 3 Nummer 3)

ABSCHNITT A. SCHIFFE DER KATEGORIE A

I. Angaben zum Schiff

Name: .

Flagge: .

Heimathafen: .

II. Medizinische Ausstattung

1. ARZNEIMITTEL

1.1. Kreislaufmittel

a) Kreislaufanaleptika - Sympathikomimetika000

b) stenokardiehemmende Mittel000

c) Diuretika000

d) Antihämorrhagika, einschließlich Gebärmutterschmerzmittel, falls Frau an Bord000

e) Antihypertonikum000

1.2. Arzneimittel mit Wirkung auf das Verdauungssystem

a) Arzneimittel gegen Magen- und Duodenalbeschwerden

- Arzneimittel zur Magengeschwür-Prophylaxe (H2-Rezeptorenantagonisten)000

- säurebindendes Schleimhauttherapeutikum000

b) Antiemetika000

c) Gleitmittel-Laxativa000

d) Antidiarrhoika000

e) Darmantiseptika000

f) Hämmorrhoidenmittel000

1.3. Analgetika und Antispasmodika

a) Analgetika, Antipyretika und entzuendungshemmende Mittel000

b) starke Analgetika000

c) Spasmolytika000

1.4. Arzneimittel mit Wirkung auf das Nervensystem

a) Anxiolytika000

b) Neuroleptika000

c) Mittel gegen Seekrankheit000

d) Antiepileptika000

1.5. Antiallergika und Mittel zur Schockbekämpfung

a) H1-Antihistaminika000

b) injizierbare Glukokortikoide000

1.6. Arzneimittel mit Wirkung auf das Atmungssystem

a) Arzneimittel gegen Bronchospasmen000

b) Antitussativa000

c) Rhinitis- und Bronchitismittel000

1.7. Antiinfektiosa

a) Antibiotika (mindestens zwei Familien)000

b) antibakterielle Sulfonamide000

c) Harnwegsantiseptika000

d) antiparasitäre Mittel000

e) Darm-Antiinfektiosa000

f) Impfstoffe und Tetanus-Gammaglobuline000

1.8. Zur Rehydratation, zur Kalorienzufuhr und zur Blutgefässauffuellung bestimmte Zubereitungen000

1.9. Äusserlich anzuwendende Arzneimittel

a) Dermatika

- antiseptische Lösung000

- antibiotische Salbe000

- entzuendungshemmende und analgetische Salbe000

- fungistatisches Hautgel000

- Zubereitung gegen Verbrennungen000

b) Ophtalmika

- antibiotische Augentropfen000

- entzuendungshemmende antibiotische Augentropfen000

- anästhesierende Augentropfen000

- pupillenverengende Augentropfen zur Senkung des Augendrucks000

c) Otologika

- antibiotische Lösung000

- anästhesierende und entzuendungshemmende Lösung000

d) Mund- und Rachentherapeutika

- antibiotisches oder antiseptisches Mundschleimhauttherapeutikum000

e) Lokalanästhetika

- durch Kälteanwendung wirkende Lokalanästhetika000

- subkutan injizierbare Lokalanästhetika000

- Dental-Anästhetikum und -Antiseptikum000

2. MEDIZINISCHES MATERIAL

2.1. Reanimationsausrüstung

- Apparat für manuelle Reanimation000

- Beatmungsgerät mit Druckminderventil, das eine Verwendung des an Bord verfügbaren technischen Sauerstoffs ermöglicht, oder Sauerstoffbehälter000

- mechanische Absaugvorrichtung zum Freimachen der oberen Atemwege000

- Tubus für Mund-zu-Mund-Beatmung000

2.2. Verbandszeug und Vernähmaterial

- Einmal-Nahtklammer oder Nadeln und Nahtmaterial000

- elastische selbsthaftende Bandage000

- Verbandmullbinden000

- Mullschlauchbinden für Fingerverband000

- sterile Mullkompressen000

- Verbandwatte000

- steriles Brandwundentuch000

- Dreieckstuch000

- Einmal-Polyethylenhandschuhe000

- Heftpflaster000

- sterile Druckverbände000

- Klebewundverbände (Butterfly) oder Zinkoxidbinden000

- nicht resorbierbares Nahtmaterial000

- getränkte Mullverbände000

2.3. Instrumente

- Einmal-Skalpelle000

- Instrumentenbehälter aus nichtrostendem Stahl000

- Scheren000

- anatomische Pinzetten000

- Gefäßklammern000

- Nadelhalter000

- Einmal-Rasierklinge000

2.4. Material für die ärztliche Untersuchung und Überwachung

- Einmal-Zungenspatel000

- Reagenzstreifen für Urintest000

- Fieberkurvenblätter000

- ärztliche Abbergungsblätter000

- Stethoskop000

- Aneroid-Blutdruckmeßgerät000

- medizinisches Standardthermometer000

- Hypothermie-Thermometer000

2.5. Material für Injektion, Perfusion, Punktion und Katheterisierung

- Blasendrainageset000

- Tropfklistierset000

- Vorrichtung für Dauertropfinfusion mit Einmalfilter000

- Urindrainagebeutel000

- Einmalspritzen und -nadeln000

- Blasenkatheter000

2.6. Allgemeine medizinische Ausrüstung

- Bettpfanne000

- Wärmflasche000

- Uringlas000

- Eisbeutel000

2.7. Immobilisierungs- und Kontentivmaterial

- biegsame Fingerschiene000

- biegsame Unterarm- und Handschiene000

- aufblasbare Schienen000

- Oberschenkelschiene000

- Halskrawatte000

- kranfähige Liegerinne oder Vakuum-Formmatratze000

2.8. Desinfektion - Insektenbekämpfung - Schutzmittel

- Wasserdesinfektionsmittel000

- fluessiges Insektizid000

- pulverförmiges Insektizid000

3. ANTIDOTE

3.1. allgemeine000

3.2. Kreislaufsystem000

3.3. Verdauungssystem000

3.4. Nervensystem000

3.5. Atmungssystem000

3.6. Antiinfektiosa000

3.7. äusserliche Anwendung000

3.8. sonstige000

3.9. Sauerstoffbehandlungsgerät000

Ort, Datum: .

Unterschrift des Kapitäns: .

Sichtvermerk der zuständigen Person oder Stelle: .

ABSCHNITT B. SCHIFFE DER KATEGORIE B

I. Angaben zum Schiff

Name: .

Flagge: .

Heimathafen: .

II. Medizinische Ausstattung

1. ARZNEIMITTEL

1.1. Kreislaufmittel

a) Kreislaufanaleptika - Sympathikomimetika000

b) stenokardiehemmende Mittel000

c) Diuretika000

d) Antihämorrhagika, einschließlich Gebärmutterschmerzmittel, falls Frau an Bord000

1.2. Arzneimittel mit Wirkung auf das Verdauungssystem

a) Arzneimittel gegen Magen- und Duodenalbeschwerden

- säurebindendes Schleimhauttherapeutikum000

b) Antiemetika000

c) Antidiarrhoika000

d) Darmantiseptika000

e) Hämorrhoidenmittel000

1.3. Analgetika und Antispasmodika

a) Analgetika, Antipyretika und entzuendungshemmende Mittel000

b) starke Analgetika000

c) Spasmolytika000

1.4. Arzneimittel mit Wirkung auf das Nervensystem

a) Anxiolytika000

b) Neuroleptika000

c) Mittel gegen Seekrankheit000

1.5. Antiallergika und Mittel zur Schockbekämpfung

a) H1-Antihistaminika000

b) injizierbare Glukokortikoide000

1.6. Arzneimittel mit Wirkung auf das Atmungssystem

a) Arzneimittel gegen Bronchospasmen000

b) Antitussativa000

c) Rhinitis- und Bronchitismittel000

1.7. Antiinfektiosa

a) Antibiotika (mindestens zwei Familien)000

b) antibakterielle Sulfonamide000

c) antiparasitäre Mittel000

d) Darm-Antiinfektiosa000

e) Impfstoffe und Tetanus-Gammaglobuline000

1.8. Zur Rehydratation, zur Kalorienzufuhr und zur Blutgefässauffuellung bestimmte Zubereitungen000

1.9. Äusserlich anzuwendende Arzneimittel000

a) Dermatika

- antiseptische Lösung000

- antibiotische Salbe000

- entzuendungshemmende und analgetische Salbe000

- Zubereitungen gegen Verbrennungen000

b) Ophtalmika

- antibiotische Augentropfen000

- entzuendungshemmende antibiotische Augentropfen000

- anästhesierende Augentropfen000

- pupillenverengende Augentropfen zur Senkung des Augendrucks000

c) Otologika

- antibiotische Lösung000

- anästhesierende und entzuendungshemmende Lösung000

d) Mund- und Rachentherapeutika

- antibiotisches oder antiseptisches Mundschleimhauttherapeutikum000

e) Lokalanästhetika

- subkutan injizierbare Lokalanästhetika000

- Dental-Anästhetikum und -Antiseptikum000

2. MEDIZINISCHES MATERIAL

2.1. Reanimationsausrüstung

- Apparat für manuelle Reanimation000

- Beatmungsgerät mit Druckminderventil, das eine Verwendung des an Bord verfügbaren technischen Sauerstoffs ermöglicht, oder Sauerstoffbehälter000

- mechanische Absaugvorrichtung zum Freimachen der oberen Atemwege000

- Tubus für Mund-zu-Mund-Beatmung000

2.2. Verbandszeug und Vernähmaterial

- Einmal-Nahtklammer oder Nadeln und Nahtmaterial000

- elastische selbsthaftende Bandage000

- sterile Mullkompresse000

- Verbandwatte000

- steriles Brandwundentuch000

- Dreieckstuch000

- Einmal-Polyethylenhandschuhe000

- Heftpflaster000

- sterile Druckverbände000

- Klebewundverbände (Butterfly) oder Zinkoxidbinden000

- getränkte Mullverbände000

2.3. Instrumente

- Instrumentenbehälter aus nichtrostendem Stahl000

- Scheren000

- anatomische Pinzetten000

- Gefäßklammern000

2.4. Material für die ärztliche Untersuchung und Überwachung

- Einmal-Zungenspatel000

- ärztliche Abbergungsblätter000

- Stethoskop000

- Aneroid-Blutdruckmeßgerät000

- medizinisches Standardthermometer000

- Hypothermie-Thermometer000

2.5. Material für Injektion, Perfusion, Punktion und Katheterisierung

- Einmalspritzen und -nadeln000

2.6. Immobilisierungs- und Kontentivmaterial

- biegsame Fingerschiene000

- biegsame Unterarm- und Handschiene000

- aufblasbare Schienen000

- Oberschenkelschiene000

- Halskrawatte000

3. ANTIDOTE

3.1. allgemeine000

3.2. Kreislaufsystem000

3.3. Verdauungssystem000

3.4. Nervensystem000

3.5. Atmungssystem000

3.6. Antiinfektiosa000

3.7. äusserliche Anwendung000

3.8. sonstige000

3.9. Sauerstoffbehandlungsgerät000

Ort, Datum: .

Unterschrift des Kapitäns: .

Sichtvermerk der zuständigen Person oder Stelle: .

ABSCHNITT C. SCHIFFE DER KATEGORIE C

I. Angaben zum Schiff

Name: .

Flagge: .

Heimathafen: .

II. Medizinische Ausstattung

1. ARZNEIMITTEL

1.1. Kreislaufmittel

a) stenokardiehemmende Mittel000

b) Antihämorrhagika, einschließlich Gebärmutterschmerzmittel falls Frau an Bord000

1.2. Arzneimittel mit Wirkung auf das Verdauungssystem

a) Antiemetika000

b) Antidiarrhoika000

1.3. Analgetika und Antispasmodika

- Analgetika, Antipyretika und entzuendungshemmende Mittel000

1.4. Arzneimittel mit Wirkung auf das Nervensystem

- Mittel gegen Seekrankheit000

1.5. Äusserlich anzuwendende Mittel

- Dermatika

- antiseptische Lösung000

- Zubereitung gegen Verbrennungen000

2. MEDIZINISCHES MATERIAL

2.1. Reanimationsausrüstung

- Tubus für Mund-zu-Mund-Beatmung000

2.2. Verbandszeug und Vernähmaterial

- elastische selbsthaftende Bandage000

- sterile Mullkompressen000

- Einmal-Polyethylenhandschuhe000

- Heftpflaster000

- sterile Druckverbände000

- Klebewundverbände (Butterfly) oder Zinkoxidbinden000

3. ANTIDOTE

3.1. allgemeine000

3.2. Kreislaufsystem000

3.3. Verdauungssystem000

3.4. Nervensystem000

3.5. Atmungssystem000

3.6. Antiinfektiosa000

3.7. äusserliche Anwendung000

3.8. sonstige000

3.9. Sauerstoffbehandlungsgerät000

Ort, Datum: .

Unterschrift des Kapitäns: .

Sichtvermerk der zuständigen Person oder Stelle: .

ANHANG V

MEDIZINISCHE AUSBILDUNG DES KAPITÄNS UND DER BENANNTEN ARBEITNEHMER (Artikel 5 Nummer 3)

I. 1. Erwerb von Grundkenntnissen in Physiologie, Symptomatologie und Therapie

2. Erwerb von Kenntnissen im Bereich des vorbeugenden Gesundheitsschutzes, insbesondere in bezug auf die individuelle und kollektive Hygiene, sowie von Kenntnissen in bezug auf etwaige prophylaktische Maßnahmen,

3. Erwerb praktischer Fähigkeiten im Bereich der wesentlichen Behandlungsgriffe und der Abbergung aus medizinischen Gründen.

Bei den für medizinische Versorgung an Bord von Schiffen der Kategorie A verantwortlichen Personen sollte die praktische Ausbildung nach Möglichkeit im Krankenhaus stattfinden.

4. Erwerb guter Kenntnisse für den Gebrauch der Einrichtungen zur funkärztlichen Beratung.

II. Die Ausbildung sollte die in den allgemein anerkannten internationalen Bestimmungen jüngeren Datums festgelegten Programme berücksichtigen.

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