92/241/EWG: Empfehlung des Rates vom 31. März 1992 zur Kinderbetreuung
ABl. L 123 vom 8.5.1992, S. 16–18 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
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EMPFEHLUNG DES RATES vom 31. März 1992 zur Kinderbetreuung (92/241/EWG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,
auf Vorschlag der Kommission (1),
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
Unter Nummer 16 der auf der Tagung des Europäischen Rates am 9. Dezember 1989 in Straßburg von den Staats- bzw. Regierungschefs von elf Mitgliedstaaten verabschiedeten Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer wird in Absatz 3 folgendes erklärt:
"Auch sind die Maßnahmen auszubauen, die es Männern und Frauen ermöglichen, ihre beruflichen und familiären Pflichten besser miteinander in Einklang zu bringen."
Im Aktionsprogramm der Kommission zur Durchführung der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer ist diese Empfehlung vorgesehen.
In ihrem dritten mittelfristigen Aktionsprogramm zur Chancengleichheit für Frauen und Männer (1991-1995) hat die Kommission weitere Anstrengungen in diesem Bereich vorgesehen.
Die Kommission hat in ihrer dem Rat am 24. August 1989 zugeleiteten Mitteilung über die Familienpolitik die Wichtigkeit verstärkter Bemühungen auf dem Gebiet der Kinderbetreuung hervorgehoben.
Die verschiedenen Formen der Kinderbetreuung, Elternurlaub und Mutterschaftsurlaub sind Teile eines Gesamtgefüges, innerhalb dessen alle Arbeitnehmer familiäre Pflichten und berufliche Wünsche miteinander in Einklang bringen können.
Die Mitgliedstaaten sollten unter Berücksichtigung der jeweiligen Verantwortlichkeit der nationalen, regionalen und lokalen Behörden, der Sozialpartner, anderer maßgeblicher Organisationen sowie von Privatpersonen und/oder in Zusammenarbeit mit diesen verschiedenen Beteiligten entsprechende Initiativen ergreifen und/oder anregen.
Die Vereinbarkeit der sich aus der Betreuung von Kindern ergebenden Pflichten hinsichtlich des Berufs- und Familienlebens sowie der Erziehung muß in einem weiten Rahmen gesehen werden, der auch den besonderen Interessen und Bedürfnissen von Kindern in den verschiedenen Altersstufen Rechnung trägt. Hierfür bedarf es der Ermutigung zu einer globalen Politik, die diese Vereinbarkeit anstrebt.
Es ist von wesentlicher Bedeutung, das Wohlergehen von Kindern und Familien zu fördern, wobei ihren unterschiedlichen Bedürfnissen Rechnung getragen werden muß und zu berücksichtigen ist, daß die sich aus der Kinderbetreuung und -erziehung ergebenden Pflichten bis zur und während der Schulzeit der Kinder und insbesondere im jungen Alter bestehen.
Die Nachfrage nach für die Eltern erschwinglichen Möglichkeiten der Kinderbetreuung übersteigt in allen Mitgliedstaaten das Angebot.
Der Mangel an für die Eltern erschwinglichen Angeboten zur Kinderbetreuung sowie an anderen Initiativen, die es Eltern ermöglichen, ihre familiären und erzieherischen Pflichten mit einer Erwerbstätigkeit oder einer Ausbildung zur Erlangung eines Arbeitsplatzes in Einklang zu bringen, stellt ein Haupthindernis dafür dar, daß Frauen zu gleichen Bedingungen wie Männer Zugang zum Arbeitsmarkt und eine bessere Eingliederung in das Berufsleben finden, uneingeschränkt an allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens teilnehmen und ihre Talente, Begabungen und Fähigkeiten in der gegenwärtigen demographischen Lage effizient einsetzen.
Hinzu kommt, daß in dieser Hinsicht zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten und zwischen Regionen innerhalb der Mitgliedstaaten beträchtliche Unterschiede bestehen.
Angemessenere Angebote zur Kinderbetreuung können ferner die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer auf dem europäischen Arbeitsmarkt erleichtern.
Die Angebote zur Kinderbetreuung können öffentlich oder privat, individuell oder kollektiv sein.
Kinderbetreuung ist ein weiter Bereich, zu dem die Bereitstellung von kindgerechten Betreuungsangeboten ebenso gehören können wie die Gewährung von Sonderurlaub an Eltern, die Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen sowie einer entsprechenden Struktur und Organisation der Arbeit und die Teilung der sich aus der Kinderbetreuung ergebenden Pflichten zwischen Frau und Mann in bezug auf Beruf, Familie und Erziehung.
In einigen Mitgliedstaaten bestehen für die öffentliche Hand aufgrund des niedrigen Volkseinkommens und der Notwendigkeit, den Anstieg der öffentlichen Ausgaben strikt zu beschränken, unter Umständen besondere Sachzwänge.
Die in den gemeinschaftlichen Förderkonzepten für die Strukturpolitik enthaltene Standardklausel bestimmt, daß die in einem solchen Rahmen erfolgenden Aktionen und Maßnahmen mit der Politik und den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Chancengleichheit von Frauen und Männern übereinstimmen und gegebenenfalls zu deren Durchführung beitragen müssen und daß insbesondere dem Bedarf an Bildungsmaßnahmen und Infrastrukturen, die die Eingliederung von Frauen mit Kindern in das Berufsleben begünstigen, Rechnung zu tragen ist.
Ferner sind in der im Rahmen der Strukturfonds finanzierten Gemeinschaftsinitiative NOW (1991-1993) zur Förderung der Chancengleichheit für Frauen im Bereich Beschäftigung und berufliche Bildung ergänzende Maßnahmen zur Kinderbetreuung vorgesehen, um Frauen mit Kindern den Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Berufsbildungsmaßnahmen zu erleichtern -
EMPFIEHLT:
Artikel 1
Gegenstand Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, schrittweise Initiativen zu ergreifen und/oder anzuregen, die es Frauen und Männern ermöglichen, ihre beruflichen, familiären und erzieherischen Pflichten im Hinblick auf die Kinderbetreuung miteinander in Einklang zu bringen.
Artikel 2
Für Initiativen empfohlene Bereiche Für Artikel 1 wird den Mitgliedstaaten empfohlen, unter Berücksichtigung der jeweiligen Verantwortlichkeit der nationalen, regionalen und lokalen Behörden, der Sozialpartner, anderer maßgeblicher Organisationen sowie von Privatpersonen und/oder in Zusammenarbeit mit den nationalen, regionalen bzw. lokalen Behörden, den Sozialpartnern, den anderen maßgeblichen Organisationen und mit Privatpersonen in folgenden vier Bereichen Initiativen zu ergreifen und/oder anzuregen:
1. Bereitstellung von Angeboten zur Kinderbetreuung für die Zeit, in der die Eltern
- eine Erwerbstätigkeit ausüben;
- zur Erlangung eines Arbeitsplatzes einer Ausbildung folgen;
- sich um einen Arbeitsplatz oder um eine Ausbildungsmöglichkeit zur Erlangung eines Arbeitsplatzes bemühen.
Im Sinne dieser Empfehlung sind unter "Angeboten zur Kinderbetreuung" alle Formen öffentlicher oder privater, individueller oder kollektiver Angebote zur Kinderbetreuung zu verstehen.
2. Sonderurlaub für erwerbstätige Eltern, denen die Betreuung und Erziehung von Kindern obliegt.
3. Gestaltung der Rahmenbedingungen sowie der Struktur und Organisation der Arbeit in der Weise, daß sie den Bedürfnissen von Arbeitnehmern mit Kindern entsprechen.
4. Teilung der beruflichen, familiären und erzieherischen Pflicht im Hinblick auf die Kinderbetreuung zwischen Männern und Frauen.
Artikel 3
Angebote zur Kinderbetreuung In bezug auf Angebote zur Kinderbetreuung wird den Mitgliedstaaten empfohlen, unter Berücksichtigung der jeweiligen Verantwortlichkeit der nationalen, regionalen und lokalen Behörden, der Sozialpartner, anderer maßgeblicher Organisationen sowie von Privatpersonen und/oder in Zusammenarbeit mit den nationalen, regionalen bzw. lokalen Behörden, den Sozialpartnern, den anderen maßgeblichen Organisationen und mit Privatpersonen Initiativen zu ergreifen und/oder anzuregen, die auf folgendes abzielen:
1. Eltern, die erwerbstätig sind oder einer Ausbildung zur Erlangung eines Arbeitsplatzes folgen oder sich um einen Arbeitsplatz oder um eine Ausbildungsmöglichkeit zur Erlangung eines Arbeitsplatzes bemühen, sollten soweit wie möglich Zugang zu Angeboten zur Kinderbetreuung am Ort erhalten.
In diesem Zusammenhang sollte insbesondere darauf hingewirkt werden, daß die Angebote zur Kinderbetreuung
- für die Eltern erschwinglich sind,
- eine im Hinblick auf Gesundheit und Sicherheit der Kinder zuverlässige Betreuung mit einer umfassenden Erziehung und einem pädagogischen Ansatz verbinden,
- an den Bedürfnissen von Eltern und Kindern ausgerichtete Zugangsmöglichkeiten vorsehen,
- in allen Gegenden und Regionen der Mitgliedstaaten, und zwar sowohl in Stadt- als auch in ländlichen Gebieten, verfügbar sind,
- den Zugang für Kinder mit besonderen Bedürfnissen, z. B. sprachlicher Art, und für Kinder aus Einelternfamilien gewährleisten und deren Bedürfnissen Rechnung tragen.
2. Flexibilität und Vielfalt der Angebote zur Kinderbetreuung sollten gefördert werden, und zwar als Teil einer Strategie, die darauf abzielt, die Auswahlmöglichkeiten zu verbessern und den verschiedenen Präferenzen, Bedürfnissen und Umständen von Kindern und Eltern entgegenzukommen; dabei sollten die verschiedenen Angebote aufeinander abgestimmt sein.
3. Es sollte angestrebt werden, daß die Ausbildung - sowohl Erstausbildung als auch Fortbildung - der in der Kinderbetreuung Beschäftigten der grossen Bedeutung und dem gesellschaftlichen und erzieherischen Wert ihrer Arbeit entspricht.
4. Die Verantwortlichen für die Angebote zur Kinderbetreuung sollten ermutigt werden, durch regelmässigen Kontakt und Informationsaustausch eng mit den Eltern und den örtlichen Stellen zusammenzuarbeiten, um so auf die Bedürfnisse der Eltern und die besonderen örtlichen Umstände eingehen zu können.
5. Die nationalen, regionalen und lokalen Behörden, die Sozialpartner, andere maßgebliche Organisationen sowie Privatpersonen sollten ermutigt werden, entsprechend ihrer jeweiligen Verantwortlichkeit einen finanziellen Beitrag zur Schaffung und/oder zum Betrieb von einander ergänzenden und für die Eltern erschwinglichen Angeboten zur Kinderbetreuung zu leisten, die den Eltern eine Auswahlmöglichkeit bieten.
Artikel 4
Sonderurlaub In bezug auf den Sonderurlaub für erwerbstätige Eltern, denen die Betreuung und Erziehung von Kindern obliegt, wird den Mitgliedstaaten empfohlen, unter Berücksichtigung der jeweiligen Verantwortlichkeit der Sozialpartner, der nationalen, regionalen und lokalen Behörden, anderer maßgeblicher Organisationen sowie von Privatpersonen und/oder in Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern, den nationalen, regionalen bzw. lokalen Behörden, den anderen maßgeblichen Organisationen und mit Privatpersonen Initiativen zu ergreifen und/oder anzuregen, die dem gestiegenen Anteil von Frauen an der Erwerbsbevölkerung auf realistische Weise Rechnung tragen.
Diese Initiativen zielen beispielsweise auf Sonderurlaub ab, der es erwerbstätigen Eltern, sowohl Männern als auch Frauen, die dies wünschen, erlaubt, den Anforderungen von Beruf, Familie und Erziehung gerecht zu werden, wobei unter anderem die Modalitäten dieses Urlaubs flexibel zu gestalten sind.
Artikel 5
Rahmenbedingungen, Struktur und Organisationen der Arbeit In bezug auf die Rahmenbedingungen, die Struktur und die Organisation der Arbeit wird den Mitgliedstaaten empfohlen, unter Berücksichtigung der jeweiligen Verantwortlichkeit der nationalen, regionalen und lokalen Behörden, der Sozialpartner, anderer maßgeblicher Organisationen sowie von Privatpersonen und/oder in Zusammenarbeit mit den nationalen, regionalen bzw. lokalen Behörden, den Sozialpartnern, den anderen maßgeblichen Organisationen und mit Privatpersonen Initiativen zu ergreifen und/oder anzuregen, die darauf abzielen,
1. Maßnahmen, insbesondere im Rahmen von Tarifverträgen, zu unterstützen, deren Zweck es ist, Rahmenbedingungen sowie eine Struktur und Organisation der Arbeit zu schaffen, die den Bedürfnissen aller erwerbstätigen Eltern, denen die Betreuung und Erziehung von Kindern obliegt, entgegenkommen;
2. die Art der Ausübung und die gesellschaftliche Bedeutung der Arbeit von in Kinderbetreuung tätigen Personen aufzuwerten;
3. unter anderem im öffentlichen Sektor Maßnahmen zu fördern, die für die Entwicklung von Initiativen in diesem Bereich als Beispiel dienen könnten.
Artikel 6
Teilung der Verantwortung In bezug auf die Pflichten der Betreuung und Erziehung von Kindern wird den Mitgliedstaaten empfohlen, unter Wahrung der Autonomie jedes einzelnen eine verstärkte Beteiligung von Männern zu unterstützen und zu fördern, um somit eine ausgewogenere Teilung der elterlichen Pflichten zwischen Männern und Frauen zu erreichen und den Frauen eine bessere Eingliederung in das Berufsleben zu ermöglichen.
Artikel 7
Bericht der Kommission Innerhalb von drei Jahren nach Annahme der vorliegenden Empfehlung unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über die Maßnahmen, die sie zu ihrer Durchführung getroffen haben, damit die Kommission einen Bericht darüber ausarbeiten kann. Geschehen zu Brüssel am 31. März 1992. Im Namen des Rates
Der Präsident
Vitor MARTINS
(1) ABl. Nr. C 242 vom 17. 9. 1991, S. 3. (2) ABl. Nr. C 326 vom 16. 12. 1991, S. 279. (3) ABl. Nr. C 40 vom 17. 2. 1992, S. 88.
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