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Document 31991R3925

Verordnung (EWG) Nr. 3925/91 des Rates vom 19. Dezember 1991 über die Abschaffung von Kontrollen und Förmlichkeiten für Handgepäck oder aufgegebenes Gepäck auf einem innergemeinschaftlichen Flug sowie für auf einer innergemeinschaftlichen Seereise mitgeführtes Gepäck

OJ L 374, 31.12.1991, p. 4–6 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 07 Volume 004 P. 64 - 66
Special edition in Swedish: Chapter 07 Volume 004 P. 64 - 66
Special edition in Czech: Chapter 02 Volume 004 P. 254 - 256
Special edition in Estonian: Chapter 02 Volume 004 P. 254 - 256
Special edition in Latvian: Chapter 02 Volume 004 P. 254 - 256
Special edition in Lithuanian: Chapter 02 Volume 004 P. 254 - 256
Special edition in Hungarian Chapter 02 Volume 004 P. 254 - 256
Special edition in Maltese: Chapter 02 Volume 004 P. 254 - 256
Special edition in Polish: Chapter 02 Volume 004 P. 254 - 256
Special edition in Slovak: Chapter 02 Volume 004 P. 254 - 256
Special edition in Slovene: Chapter 02 Volume 004 P. 254 - 256
Special edition in Bulgarian: Chapter 02 Volume 005 P. 5 - 7
Special edition in Romanian: Chapter 02 Volume 005 P. 5 - 7

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2016; Aufgehoben durch 32008R0450 Siehe 32013R0952

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1991/3925/oj

31991R3925

Verordnung (EWG) Nr. 3925/91 des Rates vom 19. Dezember 1991 über die Abschaffung von Kontrollen und Förmlichkeiten für Handgepäck oder aufgegebenes Gepäck auf einem innergemeinschaftlichen Flug sowie für auf einer innergemeinschaftlichen Seereise mitgeführtes Gepäck

Amtsblatt Nr. L 374 vom 31/12/1991 S. 0004 - 0006
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 4 S. 0064
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 4 S. 0064


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3925/91 DES RATES

vom 19. Dezember 1991

über die Abschaffung von Kontrollen und Förmlichkeiten für Handgepäck oder aufgegebenes Gepäck auf einem innergemeinschaftlichen Flug sowie für auf einer innergemeinschaftlichen Seereise mitgeführtes Gepäck

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

auf Vorschlag der Kommission (1),

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 8a des EWG-Vertrags umfasst der Binnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem insbesondere der freie Warenverkehr gewährleistet ist. In diesem Zusammenhang kommt den Flug- und Seehäfen eine Sonderstellung zu, da sie zugleich Aussen- und Binnengrenzen sein können. Der Grundsatz des freien Warenverkehrs verlangt indessen die Abschaffung der Kontrollen des Handgepäcks oder aufgegebenen Gepäcks auf einem innergemeinschaftlichen Flug sowie des auf einer innergemeinschaftlichen Seereise mitgeführten Gepäcks.

Eine Flugreise kann aus mehreren aufeinanderfolgenden Flügen teils innerhalb, teils ausserhalb der Gemeinschaft bestehen. Bei bestimmten Flügen sind praktische Erfordernisse des Kontrollablaufs und des internationalen Wettbewerbs zu berücksichtigen. Für diese Sonderfälle sind spezifische Vorschriften vorzusehen.

Eine Beförderung zur See kann verschiedene Arten der Seeschiffahrt umfassen. Für einige Sonderfälle im Bereich des Seeverkehrs sind spezifische Vorschriften zu erlassen.

Diese spezifischen Vorschriften gelten unbeschadet der Sicherheitskontrollen.

Insbesondere zur Verhinderung von Straftaten speziell im Zusammenhang mit Terrorismus, Drogenhandel und illegalem Handel mit Kunstwerken müssen die Mitgliedstaaten jedoch die Möglichkeit zu besonderen, mit dem Gemeinschaftsrecht zu vereinbarenden Maßnahmen haben, um in Ausnahmefällen Kontrollen durchführen zu können -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Vorbehaltlich der Artikel 3, 4 und 5 wird

- Handgepäck und aufgegebenes Gepäck von Reisenden auf einem innergemeinschaftlichen Flug,

- Gepäck von Reisenden auf einer innergemeinschaftlichen Seereise

keinen Kontrollen oder Förmlichkeiten unterzogen.

(2) Diese Verordnung gilt unbeschadet

- der von den Behörden der Mitgliedstaaten, dem zuständigen Hafen- bzw. Flughafenpersonal oder den Beförderern durchgeführten Sicherheitskontrollen am Gepäck;

- der Kontrollen im Zusammenhang mit den von den Mitgliedstaaten erlassenen Verboten oder Beschränkungen, sofern sie mit den drei Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften vereinbar sind.

Artikel 2

Im Sinne dieser Verordnung gilt als

1. Gemeinschaftsflughafen: jeder Flughafen im Zollgebiet der Gemeinschaft;

2.

internationaler Gemeinschaftsflughafen: jeder Flughafen in der Gemeinschaft, auf dem nach Zulassung durch die zuständigen Behörden der Flugverkehr mit Drittländern abgewickelt werden kann;

3.

innergemeinschaftlicher Flug: ein Flug zwischen zwei Gemeinschaftsflughäfen ohne Zwischenlandung, die weder in einem nichtgemeinschaftlichen Flughafen ihren Ausgang genommen hat noch in einem nichtgemeinschaftlichen Flughafen endet;

4.

Gemeinschaftshafen: jeder Hafen im Zollgebiet der Gemeinschaft;

5.

innergemeinschaftliche Seereise: die Fahrt eines eine regelmässige Verbindung zwischen zwei oder mehr bestimmten Gemeinschaftshäfen sicherstellenden Wasserfahrzeugs zwischen zwei Gemeinschaftshäfen ohne Zwischenanlaufen eines Hafens;

6.

Wassersportfahrzeug: privates Wasserfahrzeug zu Reisezwecken, dessen Route von den Reisenden beliebig festgesetzt wird;

7.

Sport- oder Geschäftsluftfahrzeug: privates Luftfahrzeug zu Reisezwecken, dessen Route von den Reisenden beliebig festgesetzt wird.

Artikel 3

Die Kontrollen und Förmlichkeiten

1. für das Handgepäck und das aufgegebene Gepäck von Personen, die mit einem Luftfahrzeug reisen, das von einem nichtgemeinschaftlichen Flughafen kommt und nach Zwischenlandung auf einem Gemeinschaftsflughafen zu einem anderen Gemeinschaftsflughafen weiterfliegen soll, werden in dem letztgenannten Flughafen durchgeführt, sofern es sich bei diesem um einen internationalen Gemeinschaftsflughafen handelt;

2.

für das Handgepäck und das aufgegebene Gepäck von Personen, die mit einem Luftfahrzeug reisen, das auf einem Gemeinschaftsflughafen zwischenlandet, bevor es zu einem nichtgemeinschaftlichen Flughafen weiterfliegt, werden im Abgangsflughafen durchgeführt, sofern es sich bei diesem um einen internationalen Gemeinschaftsflughafen handelt;

3.

für das Gepäck von Reisenden auf einer Seereise auf ein und demselben Schiff, die aus aufeinanderfolgenden Strecken mit Abfahrt oder Zwischenaufenthalt oder Ankunft in einem nichtgemeinschaftlichen Hafen besteht, werden in dem Hafen durchgeführt, in dem dieses Gepäck eingeladen bzw. ausgeladen wird.

Artikel 4

Die Kontrollen und Förmlichkeiten für das Gepäck von Reisenden

1. auf Wassersportfahrzeugen werden unabhängig von Herkunft oder Bestimmung dieser Wasserfahrzeuge in jedem Gemeinschaftshafen durchgeführt;

2.

in Sport- oder Geschäftsluftfahrzeugen werden wie folgt durchgeführt:

- bei von einem nichtgemeinschaftlichen Flughafen kommenden Flügen im ersten Ankunftsflughafen, der ein internationaler Gemeinschaftsflughafen sein muß, wenn das Luftfahrzeug seinen Flug nach der Zwischenlandung zu einem anderen Gemeinschaftsflughafen fortsetzen soll;

- bei von einem Gemeinschaftsflughafen kommenden Flügen im letzten internationalen Gemeinschaftsflughafen, wenn das Luftfahrzeug seinen Flug nach der Zwischenlandung zu einem nichtgemeinschaftlichen Flughafen fortsetzen soll.

Artikel 5

Abgesehen von Ausnahmefällen, die nach dem Verfahren des Artikels 8 festzulegen sind, werden die Kontrollen und Förmlichkeiten

1. für aufgegebenes Gepäck, das in einem Gemeinschaftsflughafen an Bord eines von einem nichtgemeinschaftlichen Flughafen kommenden Luftfahrzeugs eintrifft und in diesem Gemeinschaftsflughafen in ein Luftfahrzeug umgeladen wird, das einen innergemeinschaftlichen Flug durchführt, in dem Ankunftsflughafen des innergemeinschaftlichen Flugs durchgeführt, sofern es sich bei diesem um einen internationalen Gemeinschaftsflughafen handelt;

2.

für aufgegebenes Gepäck, das in einem Gemeinschaftsflughafen in ein Luftfahrzeug, das einen innergemeinschaftlichen Flug durchführt, verladen wird, um in einem anderen Gemeinschaftsflughafen in ein Luftfahrzeug umgeladen zu werden, dessen Ziel ein nichtgemeinschaftlicher Flughafen ist, in dem Abgangsflughafen des innergemeinschaftlichen Flugs durchgeführt, sofern es sich bei diesem um einen internationalen Gemeinschaftsflughafen handelt;

3.

für Gepäck, das in einem Gemeinschaftsflughafen an Bord eines von einem nichtgemeinschaftlichen Flughafen kommenden Linien- oder Charterluftfahrzeugs eintrifft und in diesem Gemeinschaftsflughafen in ein Sport- oder Geschäftsflugzeug umgeladen wird, das einen innergemeinschaftlichen Flug durchführt, in dem Ankunftsflughafen des Linien- oder Charterflugs durchgeführt;

4.

für Gepäck, das in einem Gemeinschaftsflughafen in ein Sport- oder Geschäftsflugzeug, das einen innergemeinschaftlichen Flug durchführt, verladen wird, um in einem anderen Gemeinschaftsflughafen in ein Linien- oder Charterluftfahrzeug umgeladen zu werden, dessen Ziel ein nichtgemeinschaftlicher Flughafen ist, in dem Abgangsflughafen des Linien- oder Charterflugs durchgeführt.

Artikel 6

(1) Es wird ein Ausschuß für den Verkehr des auf Flug- oder Schiffsreisen mitgeführten Gepäcks (im folgenden "Ausschuß" genannt) eingesetzt, der aus Vertretern der Mitgliedstaaten besteht und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 7

Der Ausschuß kann alle die Anwendung dieser Verordnung betreffenden Fragen prüfen, die ihm der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats unterbreitet.

Artikel 8

(1) Die Durchführungsvorschriften zu dieser Verordnung werden nach dem Verfahren der Absätze 2 und 3 erlassen.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu erlassenden Vorschriften. Der Ausschuß gibt eine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme kommt mit der in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages vorgesehenen Mehrheit zustande.

(3) a) Die Kommission erlässt die in Aussicht genommenen Vorschriften, wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen.

b)

Entsprechen die in Aussicht genommenen Vorschriften nicht der Stellungnahme des Ausschusses oder ist keine Stellungnahme ergangen, so schlägt die Kommission dem Rat unverzueglich die zu erlassenden Vorschriften vor. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

c)

Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten, nachdem ihm der Vorschlag übermittelt worden ist, keine Vorschriften erlassen, so erlässt die Kommission die vorgeschlagenen Vorschriften.

Artikel 9

(1) Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 1993.

(2) Der Rat überprüft diese Verordnung vor dem 1. Oktober 1992 anhand eines Berichts der Kommission über den Stand der Arbeiten zur Harmonisierung der Bestimmungen zur Verwirklichung des Binnenmarktes, die für die einwandfreie Durchführung dieser Verordnung erforderlich sind, insbesondere der Bestimmungen über die Abschaffung der Steuerfreigrenzen für Reisende im innergemeinschaftlichen Verkehr. Diesem Bericht sind gegebenenfalls Vorschläge beigefügt, über die der Rat mit qualifizierter Mehrheit befindet.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 1991.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. DANKERT

(1) ABl. Nr. C 212 vom 25. 8. 1990, S. 8.

(2) ABl. Nr. C 106 vom 22. 4. 1991, S. 80, und ABl. Nr. C 326 vom 16. 12. 1991.

(3) ABl. Nr. C 60 vom 8. 3. 1991, S. 12.

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