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Document 31991L0675

Richtlinie 91/675/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über die Einrichtung eines Versicherungsausschusses

OJ L 374, 31.12.1991, p. 32–33 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 06 Volume 003 P. 115 - 116
Special edition in Swedish: Chapter 06 Volume 003 P. 115 - 116
Special edition in Czech: Chapter 06 Volume 001 P. 304 - 305
Special edition in Estonian: Chapter 06 Volume 001 P. 304 - 305
Special edition in Latvian: Chapter 06 Volume 001 P. 304 - 305
Special edition in Lithuanian: Chapter 06 Volume 001 P. 304 - 305
Special edition in Hungarian Chapter 06 Volume 001 P. 304 - 305
Special edition in Maltese: Chapter 06 Volume 001 P. 304 - 305
Special edition in Polish: Chapter 06 Volume 001 P. 304 - 305
Special edition in Slovak: Chapter 06 Volume 001 P. 304 - 305
Special edition in Slovene: Chapter 06 Volume 001 P. 304 - 305
Special edition in Bulgarian: Chapter 06 Volume 002 P. 32 - 33
Special edition in Romanian: Chapter 06 Volume 002 P. 32 - 33
Special edition in Croatian: Chapter 06 Volume 001 P. 3 - 4

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 20/03/2008

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1991/675/oj

31991L0675

Richtlinie 91/675/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über die Einrichtung eines Versicherungsausschusses

Amtsblatt Nr. L 374 vom 31/12/1991 S. 0032 - 0033
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 3 S. 0115
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 3 S. 0115


RICHTLINIE DES RATES

vom 19. Dezember 1991

über die Einrichtung eines Versicherungsausschusses

(91/675/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 2 dritter Satz,

auf Vorschlag der Kommission (1),

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Rat überträgt der Kommission in den von ihm angenommenen Rechtsakten die Befugnisse zur Durchführung der Vorschriften, die er erlässt.

Für die Anwendung der Richtlinien des Rates über die Direktversicherung (Lebensversicherung bzw. mit Ausnahme der Lebensversicherung) müssen Durchführungsbestimmungen erlassen werden. Von Zeit zu Zeit wird es erforderlich sein, technische Anpassungen an diesen Richtlinien vorzunehmen, um neuen Entwicklungen im Versicherungssektor Rechnung zu tragen. Zweckmässigerweise sollten diese Maßnahmen entsprechend den Verfahrensregeln von Artikel 2 (Verfahren III Variante b)) des Beschlusses 87/373/EWG des Rates vom 13. Juli 1987 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (4) getroffen werden.

Zu diesem Zweck ist ein Versicherungsausschuß einzurichten.

Die Einsetzung eines Versicherungsausschusses präjudiziert nicht andere Formen der Zusammenarbeit zwischen Aufsichtsbehörden bezueglich der Aufnahme der Tätigkeit und der Überwachung der Versicherungsunternehmen, insbesondere nicht die im Rahmen der Konferenz der Versicherungsaufsichtsbehörden - die insbesondere für die Ausarbeitung der Durchführungsprotokolle zu den Gemeinschaftsrichtlinien zuständig ist - eingeführte Form der Zusammenarbeit. Eine enge Zusammenarbeit zwischen dem Ausschuß und der Konferenz ist besonders von Nutzen.

Die Prüfung der Fragen auf dem Gebiet der Direktversicherung (sowohl im Bereich als auch mit Annahme der Lebensversicherung) erfordert eine Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und der Kommission. Zweckmässigerweise sollte diese Aufgabe dem Versicherungsausschuß übertragen werden. Im übrigen muß für eine gute Koordinierung der Tätigkeiten dieses Ausschusses mit denen ähnlich gearteter Ausschüsse, die durch gemeinschaftliche Rechtsakte eingesetzt wurden, gesorgt werden -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Kommission wird von einem "Versicherungsausschuß" genannten Ausschuß (im folgenden "Ausschuß") unterstützt, der sich aus den Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 2

(1) Überträgt der Rat in von ihm angenommenen Rechtsakten über die Direktversicherung (im Bereich oder mit Ausnahme der Lebensversicherung) Befugnisse zur Durchführung der Vorschriften, die er erlässt, an die Kommission, so gilt das Verfahren des Absatzes 2.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

Die Kommission erlässt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen.

Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzueglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten von seiner Befassung an keinen Beschluß gefasst, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen, es sei denn, der Rat hat sich mit einfacher Mehrheit gegen diese Maßnahmen ausgesprochen.

Artikel 3

(1) Der Ausschuß untersucht alle Fragen in bezug auf die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften für den Versicherungssektor und insbesondere der Richtlinien über die Direktversicherung.

Die Kommission kann den Ausschuß ferner zu neuen Vorschlägen anhören, die sie dem Rat über die weitere Koordinierung auf dem Gebiet der Direktversicherung (im Bereich oder mit Ausnahme der Lebensversicherung) vorzulegen beabsichtigt.

(2) Der Ausschuß befasst sich nicht mit speziellen Problemen, die einzelne Versicherungsunternehmen betreffen.

Artikel 4

Der Ausschuß nimmt seine Arbeit am 1. Januar 1992 auf.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 1991.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. DANKERT

(1) ABl. Nr. C 230 vom 15. 9. 1990, S. 5.

(2) ABl. Nr. C 240 vom 16. 9. 1991, S. 117, und

ABl. Nr. C 305 vom 25. 11. 1991.

(3) ABl. Nr. C 102 vom 18. 4. 1991, S. 11.

(4) ABl. Nr. L 197 vom 18. 7. 1987, S. 33.

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