Richtlinie 91/629/EWG des Rates vom 19. November 1991 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern
Amtsblatt Nr. L 340 vom 11/12/1991 S. 0028 - 0032
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 39 S. 0198
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 39 S. 0198
RICHTLINIE DES RATES vom 19. November 1991 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (91/629/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3), in Erwägung nachstehender Gründe: Sämtliche Mitgliedstaaten haben das Europäische Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen ratifiziert. Die Gemeinschaft hat dieses Übereinkommen mit dem Beschluß 78/923/EWG (4) ebenfalls genehmigt und die Genehmigungsurkunde hinterlegt. Das Europäische Parlament hat die Kommission in seiner Entschließung vom 20. Februar 1987 zu einer Politik zur Sicherung einer angemessenen Behandlung landwirtschaftlicher Nutztiere (5) aufgefordert, Vorschläge für Mindestanforderungen für den Schutz von Mastkälbern in Intensivhaltungen zu unterbreiten. Kälber sind als lebende Tiere in der Liste der Erzeugnisse in Anhang II des Vertrages aufgeführt. Die Kälberhaltung ist ein wesentlicher Bestandteil der Landwirtschaft. Sie ist eine Einkommensquelle für einen Teil der landwirtschaftlichen Bevölkerung. Unterschiede, die zu Wettbewerbsverzerrungen führen könnten, beeinträchtigen das reibungslose Funktionieren des Gemeinsamen Marktes bei Kälbern und Kalbfleischerzeugnissen. Es erweist sich daher als notwendig, gemeinsame Mindestanforderungen für den Schutz von Zucht- und Mastkälbern festzulegen, um eine rationelle Entwicklung der Erzeugung zu gewährleisten. Es ist geboten, daß Behörden, Erzeuger, Verbraucher und andere Beteiligte über die Entwicklungen in diesem Bereich auf dem laufenden gehalten werden. Die Kommission sollte daher auf der Grundlage eines Berichts des Wissenschaftlichen Veterinärausschusses die wissenschaftlichen Untersuchungen über das bzw. die für eine artgerechte Kälberhaltung am besten geeigneten Systeme intensiv fortsetzen. Demzufolge ist ein Übergangszeitraum vorzusehen, damit die Kommission diese Aufgabe erfolgreich durchführen kann - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Mit dieser Richtlinie werden Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern festgelegt, die zum Zwecke der Aufzucht und Mast gehalten werden. Artikel 2 Im Sinne dieser Richtlinie sind 1. "Kälber": Rinder bis zum Alter von sechs Monaten; 2. "Zuständige Behörde": die zuständige Behörde im Sinne des Artikels 2 Nummer 6 der Richtlinie 90/425/EWG (6). Artikel 3 (1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß ab 1. Januar 1994 alle neu erbauten bzw. wieder aufgebauten und/oder nach diesem Zeitpunkt zum ersten Mal in Benutzung genommenen Betriebe für einen Übergangszeitraum von vier Jahren mindestens den nachstehenden Anforderungen genügen: - Werden die Kälber in Gruppen gehalten, so muß jedes Kalb mit einem Lebendgewicht von 150 kg über eine uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche von mindestens 1,5 m² verfügen, so daß es sich ohne Behinderung umdrehen und hinlegen kann; - werden die Kälber in Einzelbuchten gehalten oder in Ständen angebunden, so müssen die Buchten oder Stände durchbrochene Zwischenwände haben und entweder eine Mindestbreite von 90 cm mit einer Abweichung von 10 % oder einer Mindesthöhe des 0,80fachen des Stockmasses aufweisen. (2) Absatz 1 gilt nicht für Betriebe mit weniger als sechs Kälbern. (3) Besondere Bedingungen können Anwendung finden bei - Kälbern, deren Gesundheitszustand oder Verhalten eine Absonderung von der Gruppe im Hinblick auf eine geeignete Behandlung erfordert, - reinrassigen Zuchtrindern im Sinne der Richtlinie 77/504/EWG (1), - Kälbern, die sich bei der Mutter zum Säugen befinden, und - Kälbern in Offenstallhaltung. (4) Die Dauer der Weiterbenutzung der Anlagen, die - vor dem 1. Januar 1994 gebaut worden sind und nicht den Anforderungen des Absatzes 1 genügen, wird von der zuständigen Behörde anhand der Ergebnisse der Kontrollen nach Artikel 7 Absatz 1 festgelegt, darf jedoch in keinem Fall über den 31. Dezember 2003 hinausgehen; - während des Übergangszeitraums gemäß Absatz 1 gebaut worden sind, darf in keinem Fall über den 31. Dezember 2007 hinausgehen, es sei denn, die Anlagen entsprechen zu diesem Zeitpunkt den Anforderungen dieser Richtlinie. Artikel 4 (1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die Bedingungen für die Haltung von Kälbern im Einklang mit den im Anhang festgelegten allgemeinen Vorschriften stehen. (2) Darüber hinaus legt die Kommission vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie im Benehmen mit Mitgliedstaaten in Form einer Empfehlung etwaige zusätzliche Mindestanforderungen fest, die die im Anhang enthaltenen Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern ergänzen. Artikel 5 Die Vorschriften des Anhangs können nach dem Verfahren des Artikels 10 geändert werden, um dem wissenschaftlichen Fortschritt Rechnung zu tragen. Artikel 6 Die Kommission unterbreitet dem Rat spätestens zum 1. Oktober 1997 einen auf der Grundlage einer Stellungnahme des Wissenschaftlichen Veterinärausschusses ausgearbeiteten Bericht über das bzw. die Intensivhaltungssysteme, bei denen die Erfordernisse einer artgerechten Kälberhaltung in gesundheitlicher, tierzuechterischer, physiologischer und verhaltensmässiger Hinsicht erfuellt sind, sowie über die sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen der verschiedenen Systeme und fügt dem Bericht geeignete Vorschläge bei, die den darin enthaltenen Schlußfolgerungen Rechnung tragen. Über diese Vorschläge befindet der Rat spätestens drei Monate nach ihrer Vorlage mit qualifizierter Mehrheit. Artikel 7 (1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß unter der Verantwortung der für die Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie und ihres Anhangs zuständigen Behörde Kontrollen durchgeführt werden. Mit diesen Kontrollen, die im Rahmen anderer Kontrollen durchgeführt werden können, wird jährlich ein statistisch repräsentativer Teil der verschiedenen Haltungssysteme eines jeden Mitgliedstaats erfasst. (2) Die Kommission legt nach dem Verfahren des Artikels 10 einen Kodex mit den Regeln für die Kontrollen nach Absatz 1 fest. (3) Die Mitgliedstaaten unterrichten erstmals vor dem 30. April 1996 und danach alle zwei Jahre jeweils vor dem letzten Arbeitstag im April die Kommission über die Ergebnisse der Kontrollen, die in den zwei vorausgegangenen Jahren gemäß diesem Artikel durchgeführt worden sind, wobei sie auch die Zahl der Kontrollen im Verhältnis zur Zahl der Betriebe in ihrem Gebiet angeben. Artikel 8 Bei aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren muß eine von der zuständigen Behörde dieses Landes ausgestellte Bescheinigung mitgeführt werden, wonach sie eine Behandlung erfahren haben, die der von dieser Richtlinie für aus der Gemeinschaft stammende Tiere gewährleisteten Behandlung mindestens gleichwertig ist. Artikel 9 Soweit es für die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie erforderlich ist, können Veterinärsachverständige der Kommission in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Kontrollen an Ort und Stelle durchführen. Dabei müssen die Kontrolleure selbst die besonderen Hygienemaßnahmen treffen, die geeignet sind, jegliches Risiko einer Übertragung von Krankheiten auszuschließen. Der Mitgliedstaat, in dessen Gebiet eine Kontrolle vorgenommen wird, gewährt den Sachverständigen bei der Erfuellung ihrer Aufgabe die erforderliche Unterstützung. Die Kommission unterrichtet die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats über das Ergebnis der Kontrollen. Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats ergreift die gegebenenfalls notwendigen Maßnahmen, um den Ergebnissen dieser Kontrolle Rechnung zu tragen. In den Beziehungen zu Drittländern gelten die Bestimmungen des Kapitels III der Richtlinie 91/496/EWG (1). Die allgemeinen Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 10 festgelegt. Artikel 10 (1) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende des mit Beschluß 68/361/EWG (2) eingesetzten Ständigen Veterinärausschusses, im folgenden "Ausschuß" genannt, diesen Ausschuß unverzueglich von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats. (2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil. (3) Die Kommission erlässt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen. (4) Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Auschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzueglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit. Hat der Rat innerhalb von drei Monaten nach seiner Befassung keinen Beschluß gefasst, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen, es sei denn, der Rat hat sich mit einfacher Mehrheit gegen diese Maßnahmen ausgesprochen. Artikel 11 (1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften - die Vorschriften über etwaige Sanktionen enthalten können -, um dieser Richtlinie spätestens am 1. Januar 1994 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme. (2) Von dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt an können die Mitgliedstaaten jedoch in ihrem Gebiet unter Beachtung der allgemeinen Vorschriften des Vertrages strengere Bestimmungen für den Schutz von Kälbern beibehalten oder zur Anwendung bringen, als sie in dieser Richtlinie vorgesehen sind. Sie unterrichten die Kommission über alle diesbezueglichen Maßnahmen. Artikel 12 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 19. November 1991. Im Namen des Rates Der Präsident P. BUKMAN (1) ABl. Nr. C 214 vom 21. 8. 1989, S. 31. (2) ABl. Nr. C 113 vom 7. 5. 1990, S. 180. (3) ABl. Nr. C 62 vom 12. 3. 1990, S. 37. (4) ABl. Nr. L 323 vom 17. 11. 1978, S. 12. (5) ABl. Nr. C 76 vom 23. 3. 1987, S. 185. (6) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 29; Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/496/EWG (ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 56). (1) ABl. Nr. L 206 vom 12. 8. 1977, S. 8. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/174/EWG (ABl. Nr. L 85 vom 5. 4. 1991, S. 37). (1) ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 56. (2) ABl. Nr. L 255 vom 18. 10. 1968, S. 23. ANHANG 1. Das für den Bau von Stallungen, insbesondere Buchten und Einrichtungen, verwendete Material, mit dem die Kälber in Berührung kommen können, muß für die Tiere ungefährlich sein und sich gründlich reinigen und desinfizieren lassen. 2. Solange keine einschlägigen Gemeinschaftsregeln vorliegen, sind zur Vermeidung elektrischer Schläge elektrische Leitungen und Geräte nach den geltenden einzelstaatlichen Vorschriften einzubauen. 3. Durch Wärmedämmung, Heizung und Belüftung des Gebäudes muß gewährleistet sein, daß Luftzirkulation, Staubgehalt der Luft, Temperatur, relative Luftfeuchtigkeit und Gaskonzentration in einem Bereich gehalten werden, der für die Kälber unschädlich ist. 4. Alle automatischen Anlagen und sonstigen Maschinen und Geräte, von denen Gesundheit und Wohlbefinden der Tiere abhängen, sind mindestens einmal am Tag zu inspizieren. Festgestellte Störungen sind unverzueglich zu beheben. Ist dies nicht möglich, so sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, um die Gesundheit und das Wohlbefinden der Kälber bis zur Behebung des Defekts zu schützen, indem insbesondere alternative Fütterungsmethoden angewandt werden und für die Aufrechterhaltung eines zufriedenstellenden Stallklimas gesorgt wird. Bei künstlichen Belüftungssystemen muß ein geeignetes Ersatzsystem vorgesehen sein, um für den Fall ihres Versagens eine ausreichende Erneuerung der Luft zur Aufrechterhaltung der Gesundheit und des Wohlbefindens der Kälber zu gewährleisten; darüber hinaus muß eine Alarmvorrichtung eingebaut sein, die dem Tierhalter den Systemausfall meldet. Die Alarmvorrichtung ist regelmässig zu testen. 5. Die Kälber dürfen nicht in ständiger Dunkelheit gehalten werden. Zu diesem Zweck ist im Hinblick auf ihre verhaltensmässigen und physiologischen Bedürfnisse unter Berücksichtigung der unterschiedlichen klimatischen Bedingungen in den Mitgliedstaaten eine angemessene natürliche oder künstliche Beleuchtung vorzusehen; die künstliche Beleuchtung muß zumindest der normalen natürlichen Beleuchtung zwischen 9.00 und 17.00 Uhr entsprechen. Ferner muß eine geeignete (fest installierte oder bewegliche) Beleuchtung zur Verfügung stehen, die ausreicht, um die Kälber jederzeit inspizieren zu können. 6. Alle Kälber, die in Gruppen oder in Buchten gehalten werden, müssen mindestens einmal täglich vom Eigentümer der Tiere oder der für sie verantwortlichen Person inspiziert werden. Kälber mit Anzeichen einer Krankheit oder von Verletzungen müssen unverzueglich entsprechend behandelt werden. Kranke oder verletzte Tiere müssen erforderlichenfalls in geeigneten Stallungen mit trockener und weicher Einstreu abgesondert werden können. Sprechen die betreffenden Tiere auf die Behandlung des Tierhalters nicht an, so ist so rasch wie möglich ein Tierarzt hinzuzuziehen. 7. Die Stallungen müssen so angelegt sein, daß jedes Kalb - sich mühelos hinlegen, liegen, aufstehen und sich putzen kann, - Sichtkontakt zu änderen Kälbern hat. 8. Werden die Kälber angebunden, so darf die verwendete Vorrichtung die Tiere nicht verletzen und muß regelmässig überprüft und gegebenenfalls reguliert werden, um einen beschwerdefreien Sitz zu gewährleisten. Die Anbindevorrichtung muß lang genug sein, um dem Tier die unter Nummer 7 vorgesehene Bewegungsfreiheit zu bieten. Sie muß so beschaffen sein, daß sich die Tiere möglichst nicht strangulieren oder verletzen können. 9. Stallungen, Buchten, Einrichtungen und Gerätschaften sind in geeigneter Weise zu säubern und zu desinfizieren, um einer gegenseitigen Ansteckung der Kälber und dem Auftreten von Krankheitserregern vorzubeugen. Ausscheidungen und nicht gefressenes oder verschüttetes Futter sind so oft wie möglich zu entfernen, um die Geruchsbildung einzugrenzen und keine Fliegen oder Nager anzulocken. 10. Damit sich die Kälber nicht verletzen, müssen die Böden rutschsicher sein, ohne Unebenheiten aufzuweisen, und dürfen den darauf stehenden oder liegenden Kälbern keine Verletzungen oder Schmerzen verursachen. Sie müssen auf die Grösse und das Gewicht der Kälber abgestimmt sein und einen festen, geraden und stabilen Boden bilden. Die Fläche zum Liegen muß bequem, sauber und ausreichend drainiert sein und darf den Kälbern keinen Schaden zufügen. Für Kälber unter zwei Wochen ist eine geeignete Einstreu vorzusehen. 11. Allen Kälbern ist ein geeignetes Futter zu verabreichen, das ihrem Alter und Gewicht angemessen ist und ihren verhaltensmässigen und physiologischen Bedürfnissen entspricht, damit Gesundheit und Wohlbefinden der Tiere gefördert werden. Zur Gewährleistung eines guten Gesundheitszustands, des Wohlbefindens und eines angemessenen Wachstums der Kälber und zur Berücksichtigung ihrer verhaltensmässigen Bedürfnisse ist dem Kälberfutter in ausreichender Menge Eisen sowie Trockenfutter, das eine Mindestmenge verdauliche Fasern enthält (100 bis 200 g pro Tag je nach Alter des Tiers), beizugeben. Die Auflage, für eine Mindestmenge Trockenfutter mit verdaulichen Fasern zu sorgen, gilt jedoch nicht für die Erzeugung von hellem Kalbfleisch. Kälbern darf kein Maulkorb angelegt werden. 12. Alle Kälber müssen mindestens einmal täglich gefüttert werden. Wo Kälber in Gruppen gehalten werden und sich nicht nach Belieben sattfressen können bzw. nicht über eine automatische Fütterungsanlage versorgt werden, muß gewährleistet sein, daß alle Tiere einer Gruppe gleichzeitig fressen können. 13. Über zwei Wochen alte Kälber müssen Zugang zu geeignetem Frischwasser in ausreichender Menge haben oder ihren Flüssigkeitsbedarf mit Hilfe anderer Flüssigkeiten decken können. 14. Die Fütterungs- und Tränkanlagen müssen so konstruiert, gebaut, angebracht und gewartet werden, daß eine Verunreinigung des Kälberfutters und des Wassers auf ein Mindestmaß begrenzt wird.