31991L0072

Richtlinie 91/72/EWG der Kommission vom 16. Januar 1991 zur Änderung der Richtlinie 79/112/EWG des Rates bezüglich der Angabe von Aromen in der Liste der Zutaten auf dem Etikett von Lebensmitteln

Amtsblatt Nr. L 042 vom 15/02/1991 S. 0027 - 0028
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 10 S. 0047
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 10 S. 0047


RICHTLINIE DER KOMMISSION vom 16 . Januar 1991 zur Änderung der Richtlinie 79/112/EWG des Rates bezueglich der Angabe von Aromen in der Liste der Zutaten auf dem Etikett von Lebensmitteln ( 91/72/EWG )

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18 . Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür ( 1 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/395/EWG ( 2 ), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe b ) dritter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Die unterschiedlichen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften für die Angabe von Aromen in der Zutatenliste auf dem Etikett von Lebensmitteln können den freien Verkehr dieser Erzeugnisse behindern und zu ungesetzlichen Wettbewerbsbedingungen führen .

Alle Regelungen über die Etikettierung von Lebensmitteln müssen auf den Erfordernissen der Information und des Schutzes der Verbraucher beruhen .

In diesem Zusammenhang ist die Bezeichnung "natürlich" oder jede andere Bezeichnung mit einer gleichwertigen Bedeutung zu schützen .

Diese Bezeichnungen sind in Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 88/388/EWG des Rates vom 22 . Juni 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aromen zur Verwendung in Lebensmitteln und über Ausgangsstoffe für ihre Herstellung ( 3 ) definiert worden .

Es ist erforderlich geworden, diese Definition auf den Bereich der Etikettierung der Lebensmittel auszudehnen .

Nach dem Verfahren gemäß Artikel 17 der Richtlinie 79/112/EWG wurde der Entwurf der zu treffenden Maßnahmen dem Ständigen Lebensmittelausschuß vorgelegt . Dieser war nicht in der Lage, eine Stellungnahme abzugeben . Folglich legte die Kommission dem Rat einen Vorschlag für diese Maßnahmen vor .

Da der Rat bei Ablauf der ihm eingeräumten Frist von drei Monaten keine Entscheidung getroffen hat, obliegt es der Kommission, die entsprechenden Maßnahmen festzulegen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN : Artikel 1

Die Richtlinie 79/112/EWG wird wie folgt geändert:

1 . Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe b ) dritter Gedankenstrich erhält folgende Fassung :

"- Aromen werden gemäß Anhang III dieser Richtlinie bezeichnet ."

2 . Folgender Anhang III wird angefügt :

"ANHANG III

Bezeichnung von Aromen in der Zutatenliste

1 . Aromen sind entweder mit dem Wort ,Aroma' oder mit einer genaueren Bezeichnung oder einer Beschreibung des Aromas zu bezeichnen .

2 . Das Wort ,natürlich' oder ein anderer Begriff mit im wesentlichen gleicher Bedeutung darf nur für Aromen verwendet werden, deren Aromabestandteil ausschließlich Aromastoffe gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b ) unter i ) und/oder Aromäxtrakte gemäß Artikel 1

Absatz 2 Buchstabe c ) der Richtlinie 88/388/EWG über Aromen enthält .

3 . Enthält die Bezeichnung des Aromas einen Hinweis auf Art oder pflanzlichen bzw . tierischen Ursprung der verwendeten Stoffe, darf das Wort ,natürlich' oder ein anderer Begriff mit im wesentlichen gleicher Bedeutung nur verwendet werden, wenn der Aromabestandteil durch geeignete physikalische oder enzymatische bzw . mikrobiologische Verfahren oder herkömmliche Lebensmittelzubereitungsverfahren ausschließlich oder nahezu ausschließlich aus dem Lebensmittel oder Aromaträger isoliert wurde ." Artikel 2 ( 1 ) Die Mitgliedstaaten ändern gegebenenfalls ihre Rechts - und Verwaltungsvorschriften,

- um das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die dieser Richtlinie entsprechen, spätestens am 30 . Juni 1992 zuzulassen;

- um das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die dieser Richtlinie nicht entsprechen, spätestens am 1 . Januar 1994 zu untersagen .

( 2 ) Wenn die Mitgliedstaaten die Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in diesen selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug . Sie regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme . Artikel 3

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet . Brüssel, den 16 . Januar 1991 Für die Kommission

Martin BANGEMANN

Vizepräsident ( 1 ) ABl . Nr . L 33 vom 8 . 2 . 1979, S . 1 . ( 2 ) ABl . Nr. L 186 vom 30 . 6 . 1989, S . 17 . ( 3 ) ABl . Nr . L 184 vom 15 . 7 . 1988, S . 61 .