31991L0031

Richtlinie 91/31/EWG der Kommission vom 19. Dezember 1990 zur technischen Anpassung der Definition der "multilateralen Entwicklungsbanken" in der Richtlinie 89/647/EWG des Rates über einen Solvabilitätskoeffizienten für Kreditinstitute

Amtsblatt Nr. L 017 vom 23/01/1991 S. 0020 - 0020
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 3 S. 0083
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 3 S. 0083


RICHTLINIE DER KOMMISSION vom 19 . Dezember 1990 zur technischen Anpassung der Definition der "multilateralen Entwicklungsbanken" in der Richtlinie 89/647/EWG des Rates über einen Solvabilitätsköffizienten für Kreditinstitute ( 91/31/EWG )

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf der Richtlinie 89/647/EWG des Rates vom 18 . Dezember 1989 über einen Solvabilitätsköffizienten für Kreditinstitute ( 1 ), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Die Kommission hat einen Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluß des Übereinkommens zur Gründung einer Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung ( 2 ) vorgelegt .

In Artikel 2 Absatz 1 siebenter Gedankenstrich der Richtlinie 89/647/EWG wird der Begriff "multilaterale Entwicklungsbanken" durch eine Aufzählung definiert, die die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, die Internationale Finanz-Corporation, die Interamerikanische Entwicklungsbank, die Asiatische Entwicklungsbank, die Afrikanische Entwicklungsbank, den Wiedereingliederungsfonds des Europarates, die "Nordic Investment Bank" und die Karibische Entwicklungsbank einschließt .

Die Definition der multilateralen Entwicklungsbanken kann gemäß Artikel 9 Absatz 1 und nach dem in Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 89/647/EWG festgelegten Verfahren Gegenstand technischer Anpassungen sein .

Die charakteristischen Merkmale der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung entsprechen im wesentlichen denen der obengenannten multilateralen Entwicklungsbanken . Die Grundstruktur dieses neuen multilateralen Kreditinstituts ist europäisch, während die Mitgliedschaft in einem breiteren internationalen Rahmen angesiedelt ist . Damit wird eine neue und einzigartige Plattform für die Zusammenarbeit in Europa geschaffen, mit deren Hilfe wirtschaftliche Fortschritte in den mittel - und osteuropäischen Ländern gefördert, die internationale Wettbewerbsfähigkeit verbessert und Wiederaufbau und Entwicklung dieser Länder unterstützt werden können; so können mögliche Risiken im Zusammenhang mit der Finanzierung für diese Volkswirtschaften verringert werden . Mit Rücksicht auf diese Gründe ist die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung in die Definition der "multilateralen Entwicklungsbanken" der Richtlinie 89/647/EWG einzubeziehen .

Die Bestimmungen dieser Richtlinie befinden sich in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Beratenden Bankenausschusses der EG, der die Aufgaben des Ausschusses wahrnimmt, der die Kommission nach dem Verfahren in Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 89/647/EWG unterstützt -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN : Artikel 1

Die Definition der "multilateralen Entwicklungsbanken" in Artikel 2 Absatz 1 siebenter Gedankenstrich der Richtlinie 89/647/EWG schließt nunmehr die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung ein . Artikel 2

( 1 ) Vorausgesetzt, daß der Beschluß des Rates über den Abschluß des Übereinkommens zur Gründung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung verabschiedet wird, treffen die Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Richtlinie 89/647/EWG die erforderlichen Maßnahmen, um den Bestimmungen dieser Richtlinie spätestens zum 31 . März 1991 nachzukommen .

( 2 ) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wesentlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen . Artikel 3

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet . Brüssel, den 19 . Dezember 1990 Für die Kommission

Leon BRITTAN

Vizepräsident ( 1 ) ABl . Nr . L 386 vom 30 . 12 . 1989, S . 14 . ( 2 ) ABl . Nr . C 241 vom 26 . 9 . 1990, S . 1 .