31991D0638

91/638/EWG: Entscheidung der Kommission vom 3. Dezember 1991 zur Bestimmung eines gemeinsamen Server-Zentrums für das informatisierte Netz "ANIMO"

Amtsblatt Nr. L 343 vom 13/12/1991 S. 0048 - 0049
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 39 S. 0210
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 39 S. 0210


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 3. Dezember 1991 zur Bestimmung eines gemeinsamen Server-Zentrums für das informatisierte Netz "ANIMO" (91/638/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzuechterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/496/EWG (2), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Kommission hat am 19. Juli 1991 die Entscheidung 91/398/EWG (3) über ein informatisiertes Netz zum Verbund der Veterinärbehörden (ANIMO) erlassen.

Es ist notwendig, ein gemeinsames Server-Zentrum einzurichten, um das Funktionieren des informatisierten Netzes "ANIMO" sicherzustellen, wobei zunächst nur festgelegt werden muß, nach welchem Verfahren dieses Zentrum auszuwählen ist. Daraufhin wird das gemeinsame Server-Zentrum nach dem Verfahren, das in Artikel 20 Absatz 3 der Richtlinie 90/425/EWG vorgesehen ist, ausgewählt.

Das gemeinsame Server-Zentrum muß bestimmten technischen Vorschriften entsprechen.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Kommission wird beauftragt, ein Ausschreibungsverfahren für das gemeinsame Server-Zentrum des informatisierten Netzes "ANIMO" einzuleiten.

(2) Die in Absatz 1 erwähnte Ausschreibung schließt die im Anhang genannten technischen Vorschriften ein.

(3) Nach Abschluß des in Absatz 1 genannten Ausschreibungsverfahrens zur Bestimmung eines gemeinsamen Server-Zentrums wählt die Kommission mindestens drei Bewerber aus, die der in Absatz 2 aufgeführten Forderung entsprechen.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 3. Dezember 1991 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 29. (2) ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 56. (3) ABl. Nr. L 221 vom 9. 8. 1991, S. 30.

ANHANG

TECHNISCHE VORSCHRIFTEN FÜR DAS GEMEINSAME SERVER-ZENTRUM

1. Beschreibung

Das Server-Zentrum muß spätestens am 1. Juli 1992 einsatzbereit sein.

Es muß insbesondere über folgende Einrichtungen verfügen:

- Datenspeicher, in denen die Mitteilungen bis zu vier Wochen lang gespeichert werden können;

- Rechner die grosse Datenmengen verarbeiten und von zahlreichen Benutzern gleichzeitig abgefragt werden können;

- Verwaltungs- und Dokumentationsprogramme, die eine Verbreitung der Daten ermöglichen;

- Ausrüstung (Geräte und Programme), die eine Kommunikation mit den öffentlichen Netzen (X.25 und Telefonnetz) ermöglicht;

- eine elektronische Datenübermittlung, die den internationalen Normen entspricht;

- einen Datenübertragungsdienst;

- Archivierungsmöglichkeiten für ein Jahr;

- Datensicherungs-Einrichtungen (Backup) für den Fall eines Systemversagens.

Das Server-Zentrum muß mit den bestehenden oder einzurichtenden Systemen der einzelstaatlichen Veterinärbehörden kompatibel sein und den internationalen Normen entsprechen.

Das Server-Zentrum muß an allen 7 Wochentagen 24 Stunden lang verfügbar sein.

2. Sicherheitsregeln

Das Server-Zentrum muß über eine Reihe von strengen und aufeinander abgestimmten Regeln zum Schutz und zur Erhaltung der Daten verfügen. Das System muß mit mehreren veränderbaren Zugriffssicherungen, insbesondere Paßworten, ausgestattet sein. Ferner sind Abfrageregeln für den Benutzerzugriff vorzusehen, damit das System möglichst nicht zufällig oder unbefugt in Anspruch genommen werden kann.

3. Grösse und Format der Mitteilung

Die zu übermittelnde, formatierte Mitteilung kann einen Umfang von 4 000 Zeichen haben und wird im ASCII-Code mit begrenztem Zeichensatz übertragen. Pro Tag werden schätzungsweise 3 000 Mitteilungen eingehen. Es ist mit der Bearbeitung von ungefähr 3 000 Eingängen und 6 000 Ausgängen pro Tag zu rechnen.

4. Systemkapazität

Das System muß für die Verwaltung von 2 450 möglichen Benutzern und recht unterschiedliche Zugriffszeiten ausgelegt sein. Schätzungsweise werden im Durchschnitt 70, höchstens aber 100 Benutzer das System gleichzeitig (Senden und Empfangen) benutzen. Gegebenenfalls muß diese Kapazität ausbaufähig sein. Das System muß Wartecodes (Wartezustand) verarbeiten können.

5. Hilfestellung

Am Sitz des Server-Zentrums muß täglich in der Zeit von 7 Uhr morgens bis 7 Uhr abends (12 Stunden lang) ein Hilfsdienst zur Verfügung stehen, der eventuell auftretende Kommunikationsprobleme löst.

6. Systempflege

Damit keine Daten verloren gehen, muß das Server-Zentrum über eine Reihe betriebsbereiter Verfahren zur Datensicherung und -wiederherstellung verfügen.

Im Server-Zentrum muß genügend entsprechend qualifiziertes Personal zur Verfügung stehen.