31991D0398

91/398/EWG: Entscheidung der Kommission vom 19. Juli 1991 über ein informatisiertes Netz zum Verbund der Veterinärbehörden (ANIMO)

Amtsblatt Nr. L 221 vom 09/08/1991 S. 0030 - 0030
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 38 S. 0149
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 38 S. 0149


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 19. Juli 1991 über ein informatisiertes Netz zum Verbund der Veterinärbehörden (ANIMO) (91/398/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzuechterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/68/EWG (2), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Im Hinblick auf die Realisierung des Binnenmarkts für lebende Tiere und bestimmte tierische Erzeugnisse und die Abschaffung der veterinärrechtlichen Kontrollen an den innergemeinschaftlichen Grenzen muß nach Maßgabe von Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 90/425/EWG ein informatisiertes Netz zum Verbund der Veterinärbehörden, genannt "Animo", aufgebaut werden.

Hierzu sind vorrangig die Grundsätze für die allgemeine Struktur dieses informatisierten Netzes festzulegen, während die Durchführungsbestimmungen unter Berücksichtigung dieser Grundsätze zu einem späteren Zeitpunkt gemäß Artikel 20 Absatz 3 der Richtlinie 90/425/EWG erlassen werden.

In Anbetracht von Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 90/425/EWG des Rates, von Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 90/675/EWG vom 10. Dezember 1990 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (3) sowie in Anbetracht der Verpflichtungen, die auf die Grenzkontrollstellen zukommen, die für die Kontrollen der aus Drittländern eingeführten lebenden Tiere zuständig sind, sollen durch dieses informatisierte Netz die Zentralbehörden der Mitgliedstaaten, die bezeichneten örtlichen Behörden und die Grenzkontrollstellen verbunden werden.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

"Einheit" im Sinne dieser Entscheidung ist:

- jede zuständige Zentralbehörde eines Mitgliedstaats,

- jede örtliche Behörde eines Mitgliedstaats, die für die Zwecke des Aufbaus des informatisierten Verbunds als solche bezeichnet wird,

- jede Grenzkontrollstelle im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g) der Richtlinie 90/675/EWG,

- jede Grenzkontrollstelle, die für veterinärrechtliche Kontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten lebenden Tieren zugelassen ist.

Artikel 2

(1) Die Einheiten werden untereinander durch ein informatisiertes Verbundnetz für den Veterinärbereich verbunden.

(2) Jede Einheit ist wie folgt ausgestattet:

- ein Mikrocomputer mit einem MS-DOS- oder UNIX-Betriebssystem,

- ein Modem,

- ein Drucker,

- eine identische Kommunikations-Software und eine identische Anwender-Software, um jede Einheit mit dem informatisierten Verbundnetz für den Veterinärbereich zu verbinden.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 19. Juli 1991 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 29. (2) ABl. Nr. L 46 vom 19. 2. 1991, S. 19. (3) ABl. Nr. L 373 vom 31. 12. 1990, S. 1.