91/314/EWG: Beschluß des Rates vom 26. Juni 1991 über ein Programm zur Lösung der spezifisch auf die Abgelegenheit und Insellage der Kanarischen Inseln zurückzuführenden Probleme (POSEICAN)
Amtsblatt Nr. L 171 vom 29/06/1991 S. 0005 - 0009
BESCHLUSS DES RATES vom 26 . Juni 1991 über ein Programm zur Lösung der spezifisch auf die Abgelegenheit und Insellage der Kanarischen Inseln zurückzuführenden Probleme ( POSEICAN ) ( 91/314/EWG ) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 1911/91 des Rates vom 26 . Juni 1991 über die Anwendung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts auf die Kanarischen Inseln ( 1 ), insbesondere auf Artikel 9, auf geänderten Vorschlag der Kommission ( 2 ), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 3 ), nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 4 ), in Erwägung nachstehender Gründe : Die Kanarischen Inseln weisen einen erheblichen strukturellen Rückstand auf, der auf zahlreiche dauerhafte und zusammenwirkende Nachteile wie ihre Insellage, ihre Abgelegenheit, die geringe Fläche, das geographische Relief und die ungünstigen Klimaverhältnisse zurückzuführen ist und der ihre wirtschaftliche und soziale Entwicklung sehr erschwert . In Anbetracht dieser besonderen Nachteile ist eine wirkungsvollere Unterstützung durch die Gemeinschaft unerläßlich, damit gewährleistet ist, daß die Kanarischen Inseln voll und ganz an der dynamischen Entwicklung des Binnenmarktes teilhaben . Die Unterstützung durch die Gemeinschaft besteht einerseits in den Interventionen der reformierten Strukturfonds entsprechend der den Regionen des Ziels Nr . 1 zuerkannten Priorität, andererseits und ergänzend hierzu in der Berücksichtigung der besonderen Nachteile der Kanarischen Inseln bei der Durchführung der Gemeinschaftspolitiken, und zwar in Anlehnung an das Konzept der Gemeinschaft für die Regionen in extremer Randlage, dessen erste konkrete Umsetzung die Annahme und Durchführung des POSEIDOM-Programms für die französischen Übersee-Departements war . Zu diesem Zweck muß der Rat gemäß Artikel 9 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1911/91 ein mehrere Sektoren betreffendes Aktionsprogramm verabschieden, das den Erlaß von Vorschriften und finanzielle Verpflichtungen umfasst, um den besonderen Nachteilen der Kanarischen Inseln bei der Durchführung der Gemeinschaftspolitiken Rechnung zu tragen . Zur Durchführung dieses Programms sind die erforderlichen Rechtsakte jeweils durch den Rat oder die Kommission bis zum 31 . Dezember 1992 zu erlassen . Die Geltungsdauer der zu treffenden Maßnahmen kann je nach Fall mit dem Prozeß einer stärkeren Einbeziehung der Kanarischen Inseln in die Gemeinschaftspolitiken verknüpft oder in Anbetracht der die Kanarischen Inseln kennzeichnenden fortdauernden Nachteile über diesen Prozeß hinaus verlängert werden . Dieses Programm beruht auf dem doppelten Grundsatz der Zugehörigkeit der Kanarischen Inseln zur Gemeinschaft und der Anerkennung ihrer regionalen Realität, die durch ihre besondere geographische Lage und ihre historische wirtschaftliche und steuerliche Sonderstellung gekennzeichnet ist . Die in dem Aktionsprogramm vorgesehenen Sondermaßnahmen müssen sich daher in den allgemeinen Prozeß der Einbeziehung der Kanarischen Inseln in das Zollgebiet der Gemeinschaft und der Ausdehnung des Geltungsbereichs weiterer Vorschriften des Gemeinschaftsrechts auf diese Inseln entsprechend den in der Verordnung ( EWG ) Nr . 1911/91 vorgesehenen Bedingungen einfügen . Diese Maßnahmen sollen den besonderen Problemen und Nachteilen der Kanarischen Inseln Rechnung tragen, ohne die Geschlossenheit und Einheitlichkeit der Rechtsordnung der Gemeinschaft zu gefährden . Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Sondermaßnahmen müssen auf das Gebiet der Kanarischen Inseln beschränkt bleiben und dürfen das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes nicht unmittelbar beeinträchtigen . Die europäische Regelung muß die besondere Situation der Kanarischen Inseln berücksichtigen; vor allem in den Bereichen, in denen die Anfälligkeit der Inseln besonders deutlich zutage tritt, wie beispielsweise in den Bereichen Verkehr, Steuerwesen, Soziales, Forschung und Entwicklung, muß ihre wirtschaftliche und soziale Entwicklung unterstützt und in Anbetracht ihrer zunehmenden Belastung durch den Tourismus für den Umweltschutz gesorgt werden . Die ausserordentlich weite Entfernung der Kanarischen Inseln von den Lieferquellen für Waren, die zur Erzeugung lebenswichtiger Bedarfsgüter in bestimmten Bereichen des Nahrungsmittelsektors oder zur Verarbeitung auf der Inselgruppe benötigt werden, bürden dieser Region Lasten auf, die für jene Bereiche eine grosse Erschwernis darstellen, für die betreffenden Erzeugnisse sollte daher eine besondere Versorgungsregelung getroffen werden, die auf die örtliche Bedarfsdeckung begrenzt ist und die örtliche Erzeugung sowie traditionelle Handelsströme berücksichtigt . Aus denselben Gründen sollte im Rahmen der schrittweisen Einführung des gemeinsamen Zolltarifs vorgesehen werden, daß bei einigen sensiblen Erzeugnissen gezielte Zollmaßnahmen oder Maßnahmen zur Abweichung von der gemeinsamen Handelspolitik eingeführt werden können, und zwar unter Berücksichtigung der historisch begründeten Regelung der Handelsfreiheit der Kanarischen Inseln insbesondere im Bereich der mengenmässigen Beschränkungen . Auch im Hinblick auf die für die Freizonen der Kanarischen Inseln geltende Regelung können Zollmaßnahmen angemessen sein . In Anbetracht der besonderen Erzeugungsbedingungen auf den Kanarischen Inseln muß der Durchführung der Gemeinsamen Agrarpolitik in dieser Region besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden . So sollten geeignete Maßnahmen zur Stützung des Sektors Obst und Gemüse sowie des Sektors lebende Blumen und Pflanzen getroffen werden, mit denen vor allem die Erzeugung tropischer Früchte gefördert wird . Darüber hinaus sollten weitere Maßnahmen zur Stützung der örtlichen Erzeugung ergriffen werden . Mit Rücksicht auf die Besonderheiten der kanarischen Erzeugung sind bestimmte Begleitmaßnahmen zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik auf den Kanarischen Inseln erforderlich . Die Erarbeitung, Durchführung, Überwachung und Bewertung der in diesem Programm vorgesehenen Maßnahmen erfordern die partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den zuständigen nationalen und regionalen Behörden . Im Wege dieser partnerschaftlichen Zusammenarbeit wird dafür gesorgt, daß die in diesem Programm vorgesehenen sowie nationale und regionale Maßnahmen einander ergänzen . Die zuständigen nationalen und regionalen Behörden müssen die in diesem Programm vorgesehenen Maßnahmen und Aktionen bei der Ausarbeitung künftiger Regionalentwicklungspläne berücksichtigen . Entsprechend ihren Befugnissen sorgt die Kommission für die Abstimmung dieses Programms mit den Interventionen der Strukturfonds sowie den übrigen Finanzierungsinstrumenten der Gemeinschaft - BESCHLIESST : Artikel 1 ( 1 ) Gemäß Artikel 9 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1911/91 wird für die Kanarischen Inseln das im Anhang enthaltene Aktionsprogramm "POSEICAN" ( Programm zur Lösung der spezifisch auf die Abgelegenheit und Insellage der Kanarischen Inseln zurückzuführenden Probleme ), nachstehend "POSEICAN-Programm" genannt, beschlossen . Es findet auf die gesetzgeberischen Maßnahmen und die finanziellen Verpflichtungen Anwendung . ( 2 ) Entsprechend seinen im Vertrag vorgesehenen Befugnissen erlässt der Rat die zur Durchführung des Programms erforderlichen Bestimmungen und ersucht die Kommission, ihm diesbezuegliche Vorschläge sobald wie möglich zu unterbreiten . Artikel 2 Die in dem Programm vorgesehenen Mittel zur Finanzierung der Agrarstrukturmaßnahmen werden im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahren festgelegt . Artikel 3 Dieser Beschluß wird am 1 . Juli 1991 wirksam . Artikel 4 Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht . Geschehen zu Luxemburg am 26 . Juni 1991 . Im Namen des Rates Der Präsident R . STEICHEN ( 1 ) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts . ( 2 ) ABl . Nr . C 67 vom 15 . 3 . 1991, S . 12 . ( 3 ) ABl . Nr . C 158 vom 17 . 6 . 1991 . ( 4 ) Stellungnahme vom 30 . Mai 1991 ( noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht ). ANHANG PROGRAMM ZUR LÖSUNG DER SPEZIFISCH AUF DIE ABGELEGENHEIT UND INSELLAGE DER KANARISCHEN INSELN ZURÜCKZUFÜHRENDEN PROBLEME ( POSEICAN ) TITEL I Allgemeine Grundsätze 1 . Das POSEICAN-Programm beruht auf dem doppelten Grundsatz der Zugehörigkeit der Kanarischen Inseln zur Gemeinschaft und der Anerkennung der regionalen Realität, die durch die besonderen Merkmale und Sachzwänge der betreffenden Gebiete im Vergleich zur gesamten Gemeinschaft gekennzeichnet ist . 2 . Die mit dem POSEICAN-Programm vorgesehenen Maßnahmen und Aktionen werden im Prinzip bis zum 31 . Dezember 1992 ins Werk gesetzt; die dazu erforderlichen Rechtsakte werden jeweils vom Rat oder von der Kommission gemäß den Bestimmungen und Verfahren des Vertrages erlassen . 3.1 . Das POSEICAN-Programm unterstützt die Verwirklichung der allgemeinen Ziele des Vertrages, indem es zur Erreichung folgender Einzelziele beitragt : - wirklichkeitsbezogene Eingliederung der Kanarischen Inseln in die Gemeinschaft durch die Festlegung eines geeigneten Rahmens für die Durchführung der Gemeinschaftspolitiken in dieser Region; - vollständige Einbeziehung der Kanarischen Inseln in die Dynamik des Binnenmarktes durch die optimale Ausschöpfung der bereits bestehenden Gemeinschaftsvorschriften und -instrumente; - Beitrag zum Aufholen des wirtschaftlichen und sozialen Rückstandes der Kanarischen Inseln, insbesondere durch die Finanzierung der im POSEICAN-Programm vorgesehenen Einzelmaßnahmen durch die Gemeinschaft . 3.2 . Die zuständigen nationalen und regionalen Behörden berücksichtigen die einzelnen Maßnahmen und Aktionen nach dem POSEICAN-Programm bei der Ausarbeitung künftiger Regionalentwicklungspläne . Entsprechend ihren Befugnissen sorgt die Kommission für die Abstimmung der Maßnahmen nach dem POSEICAN-Programm mit den Interventionen der Strukturfonds und anderen Finanzierungsinstrumenten der Gemeinschaft . 3.3 . Die Ausarbeitung, Durchführung, Überwachung und Bewertung der im POSEICAN-Programm vorgesehenen Aktionen und Maßnahmen geschieht in partnerschaftlicher Zusammenarbeit der Kommission mit den zuständigen nationalen und regionalen Behörden . Die Aktionen im Rahmen des POSEICAN-Programms und Maßnahmen auf nationaler und regionaler Ebene werden soweit wie möglich aufeinander abgestimmt . 4 . Die mit dem POSEICAN-Programm vorgesehenen Maßnahmen und Aktionen fügen sich in den Prozeß ein, der auf die Einbeziehung der Kanarischen Inseln in das Zollgebiet der Gemeinschaft und die Ausdehnung des Geltungsbereichs des Gemeinschaftsrechts auf diese Inseln ausgerichtet ist; sie müssen den Besonderheiten und Sachzwängen der Kanarischen Inseln Rechnung tragen, ohne die Geschlossenheit und Einheitlichkeit der Rechtsordnung der Gemeinschaft zu gefährden . TITEL II Durchführung der Gemeinschaftspolitiken auf den Kanarischen Inseln 5 . Die Richtlinien und sonstigen im Hinblick auf den Binnenmarkt und die übrigen Gemeinschaftspolitiken getroffenen Maßnahmen müssen die Besonderheit der Kanarischen Inseln berücksichtigen und deren wirtschaftliche und soziale Entwicklung insbesondere in den Bereichen Verkehr, Steuerwesen, Soziales, in den Bereichen Forschung und technologische Entwicklung - unbeschadet des diesbezueglichen Rahmenprogramms der Gemeinschaft - sowie im Bereich des Umweltschutzes fördern . TITEL III Spezifische Maßnahmen zum Ausgleich der mit der besonderen geographischen Lage verbundenen Nachteile 6.1 . Spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Beschlusses treffen je nach Fall der Rat oder die Kommission die in den Nummern 6.2 bis 6.7 vorgesehenen Maßnahmen, durch die die Folgen der auf die Abgelegenheit und Insellage der Kanarischen Inseln zurückzuführenden Mehraufwendungen für die Versorgung mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen abgemildert werden sollen . 6.2 . Bei den für den Verbrauch oder die Verarbeitung wesentlichen landwirtschaftlichen Erzeugnissen der Inselgruppe beinhaltet diese Gemeinschaftsaktion nach Maßgabe des wirtschaftlichen Bedarfs der Kanarischen Inseln und unter Berücksichtigung der lokalen Erzeugung und der traditionellen Handelsströme sowie unter Wahrung des Anteils der Warenversorgung aus der Gemeinschaft folgende Maßnahmen : - Befreiung der Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern von Abschöpfungen und/oder Zöllen; in diesem Zusammenhang wird der Versorgung der Kanarischen Inseln durch benachbarte Entwicklungsländer besondere Aufmerksamkeit gewidmet; - Möglichkeit der Versorgung mit Interventionserzeugnissen der Gemeinschaft oder mit Erzeugnissen, die auf dem Gemeinschaftsmarkt verfügbar sind, zu gleichwertigen Bedingungen . Das System beruht auf folgenden Grundsätzen : a ) Im Zusammenhang mit der Lieferung von Betriebsstoffen, die zur Sicherung des Fortbestandes bestimmter, für den örtlichen Markt produzierender Verarbeitungsindustrien erforderlich sind, soll dieses System es den Industrien ermöglichen, ihren Bedarf unmittelbar in Drittländern oder in der Gemeinschaft zu decken, sofern Bedarfsvorausschätzungen vorgelegt wurden, anhand deren geprüft werden kann, ob die Waren, insbesondere im Hinblick auf die Qualität, den Spezifikationen entsprechen . Insbesondere bei Zucker muß das System den Fortbestand traditioneller Handelsströme gestatten . b ) Um zu gewährleisten, daß diese Maßnahmen sich bei den übrigen wesentlichen Erzeugnissen wie angestrebt auf die Höhe der Produktionskosten und der Verbraucherpreise auswirken, wird ein bis zum Endverbraucher reichendes Kontrollsystem eingeführt . Zum selben Zweck und sofern diese Auswirkungen als unzureichend angesehen werden, kann die Lieferung einer zu geeigneten Zeitpunkt festzulegenden Menge von Getreide in unverändertem Zustand durch die Lieferung der entsprechenden Menge Mehl ersetzt werden . c ) In Anbetracht der Vielschichtigkeit und Vielfalt der Versorgungswege für die Kanarischen Inseln wird die Kommission beauftragt, das Funktionieren der anhand der genannten Grundsätze erlassenen Bestimmungen zu prüfen, um sie erforderlichenfalls anzupassen . Eine erste Prüfung erfolgt nach einjähriger Geltung dieser Bestimmungen . Als Beitrag zum Erhalt der örtlichen Getreideerzeugung wird keine Mitverantwortungsabgabe erhoben . 6.3 . In sensiblen Zeiträumen können Kartoffellieferungen auf die Kanarischen Inseln vorübergehend begrenzt werden; diese Begrenzung ist degressiv während eines Zeitraums von zehn Wirtschaftsjahren . 6.4 . Die Beihilfe der Gemeinschaft für den Verbrauch von Olivenöl gilt auf den Kanarischen Inseln entsprechend den Bedingungen der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31 . Dezember 1985 . 6.5 . Um Verkehrsverlagerungen zu verhindern, dürfen Erzeugnisse, die unter die Maßnahmen gemäß Nummer 6.2 fallen, nicht in unverändertem Zustand in andere Teile der Gemeinschaft weiterversandt werden . Bei der Verarbeitung der betreffenden Erzeugnisse auf den Kanarischen Inseln gilt dieses Verbot nicht auf die herkömmlichen Ausfuhren kanarischer Erzeugnisse in die übrige Gemeinschaft . 6.6 . Einfuhren von Rohtabak oder anderen zur Herstellung von Tabakwaren dienenden Erzeugnissen mit Ursprung in Drittländern werden entsprechend dem Bedarf der kanarischen Industrie, dem örtlichen Verbrauch und dem derzeitigen Handel mit Tabakwaren von Zöllen befreit, wobei Liefermöglichkeiten der Gemeinschaftserzeuger und der AKP-Staaten berücksichtigt werden . 6.7 . Zur Entwicklung der Viehzucht für den örtlichen Bedarf werden Beihilfen für den Ankauf von Zuchttieren mit Ursprung in der Gemeinschaft eingeführt . Solange die örtliche Erzeugung noch nicht ein zufriedenstellendes Niveau erreicht hat, kann diese Regelung, auf degressive Mengen beschränkt, durch vorübergehende Begleitmaßnahmen ergänzt werden, die den Ankauf von Masttieren ( Rindern und Schweinen ) sowie die Versorgung mit bestimmten Verarbeitungserzeugnissen aus Schweine -, Rind - oder Gefluegelfleisch erleichtern sollen . Hierbei wird die Befreiung der betreffenden Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern von Abschöpfungen mit einer Beihilfe für die Lieferung dieser Erzeugnisse aus anderen Teilen der Gemeinschaft kombiniert, um diesen Erzeugnissen den Marktzugang zu gleichwertigen Bedingungen zu ermöglichen . Nach vierjähriger Anwendung dieses Systems wird es einer Prüfung unterzogen . 7.1 . Auf mit Unterlagen versehenen Antrag der zuständigen spanischen Behörden werden für bestimmte sensible Erzeugnisse - insbesondere hinsichtlich mengenmässiger Beschränkungen - von Fall zu Fall besondere Zollmaßnahmen oder Abweichungen von der gemeinsamen Handelspolitik in Aussicht genommen : - Maßnahmen zur Berücksichtigung der besonderen Schwierigkeiten eines bestimmten Sektors der örtlichen Erzeugung für den örtlichen oder touristischen Verbrauch zum Zwecke der Beibehaltung einer Abgabenbefreiung, die vor Inkraftreten der Verordnung ( EWG ) Nr . 1911/91 Geltung hatte; - Maßnahmen zur Förderung des Zugangs zu Verbrauchsgütern wie Textilien, Kleidern, optischen und elektronischen Geräten oder Verkehrsmitteln . 7.2 . Die in Nummer 7.1 genannten Maßnahmen müssen dem internen kanarischen Markt genau angepasst werden, um Verkehrsverlagerungen zu vermeiden . Die Geltung solcher Maßnahmen muß im Prinzip auf den in Artikel 6 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1911/91 für die schrittweise Übernahme des Gemeinsamen Zolltarifs durch die Kanarischen Inseln vorgesehenen Zeitraum begrenzt werden . Im letzten Jahr vor Ablauf dieses Zeitraums nimmt die Kommission eine Bewertung der getroffenen Maßnahmen und eine Überprüfung der Situation vor . 8. Der aktive Veredelungsverkehr in den Freizonen der Kanarischen Inseln fällt nicht unter die in dieser Regelung vorgesehenen wirtschaftlichen Bedingungen . TITEL IV Spezifische Maßnahmen zur Produktionsförderung auf den Kanarischen Inseln 9 . In Anbetracht der wirtschaftlichen und sozialen Bedeutung des Bananensektors für die Kanarischen Inseln und der angestrebten Sicherstellung eines angemessenen Lebensniveaus für die Erzeuger beschließt die Kommission bereits vor der Verabschiedung gemeinsamer Regelungen Strukturmaßnahmen für diesen Sektor . Um die Produktions - und Wettbewerbsbedingungen zu verbessern, werden Maßnahmen insbesondere in den Bereichen Forschung, Ernte, Aufmachung und Verarbeitung, Verkehr, Lagerung, Vertrieb und Absatzförderung ergriffen . 10.1 . Spätestens sechs Monate nach Wirksamwerden dieses Beschlusses treffen jeweils der Rat oder die Kommission die unter den Nummern 10.2 bis 10.6 vorgesehenen Maßnahmen . 10.2 . Die Maßnahmen für den Obst - und Gemüsesektor sowie für den Sektor lebende Blumen und Pflanzen können folgendes beinhalten : - eine befristete Beihilfe je Hektar für die Durchführung von Initiativprogrammen zur Diversifizierung der Erzeugung und/oder zur Qualitätsverbesserung durch Erzeuger, Erzeugergemeinschaften oder -organisationen; diese Programme dienen - ohne Berücksichtigung des Tomatenanbaus - insbesondere der Entwicklung der Südfrüchteerzeugung . Die Beihilfe kann aufgestockt werden, falls diese Programme technische Hilfsmaßnahmen vorsehen; - Vermarktungsbeihilfen für Südfrüchte, deren Handelsabsatz im Rahmen von Verträgen zwischen kanarischen Erzeugern und Wirtschaftsteilnehmern in anderen Teilen der Gemeinschaft je Erzeugnis 10 000 Tonnen nicht überschreitet; - Finanzierung einer wirtschaftlich ausgerichteten Untersuchung der derzeitigen und künftigen Entwicklung des Sektors der Obst - und Gemüseverarbeitung, vor allem bei Südfrüchten . 10.3 . Weitere Maßnahmen zur Stützung der internen, für den örtlichen Verbrauch bestimmten Produktion können folgendes beinhalten : - eine je Hektar gewährte Sonderbeihilfe für den Kartoffelanbau auf den derzeit dafür verwendeten Flächen; - mit Rücksicht auf den traditionellen Konsum des auf den Inseln produzierten Weins, Befreiung von der obligatorischen Destillation und Nichtanwendung der im Rahmen der Gemeinschaftsvorschriften vorgesehenen freiwilligen Destillation sowie Nichtanwendung der Rodungsprämie; - Festsetzung einer Milchquote in angemessener Höhe, um die kanarische Erzeugung zu fördern, ohne die traditionellen Handelsströme zu beeinträchtigen; - Sonderbeihilfen für Erzeugergemeinschaften und -organisationen für die Durchführung von Ausbildungs - und technischen Hilfsprogrammen bei tierischen Erzeugnissen für den örtlichen Markt; - Sonderbeihilfe zur Stützung von Erzeugnissen der traditionellen kanarischen Tierzucht, die zum örtlichen Verbrauch bestimmt sind . 10.4 . Um die landwirtschaftlichen Erzeuger der Kanarischen Inseln zur Lieferung von Qualitätserzeugnissen anzuregen und deren Vermarktung zu fördern, kann die Gemeinschaft die Gestaltung eines graphischen Symbols und dessen Verbreitung finanzieren . 10.5 . Die Richtlinie 77/93/EWG des Rates vom 21 . Dezember 1976 über Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse in die Mitgliedstaaten ( 1 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/27/EWG ( 2 ), wird entsprechend der besonderen Situation des Pflanzenschutzes der Kanarischen Inseln angepasst . 10.6 . Um den spezifischen Problemen der kanarischen Landwirtschaft Rechnung zu tragen, können ausnahmsweise aufgrund begründeter Anträge der spanischen Behörden Ausnahmeregelungen zu den Bestimmungen erlassen werden, die die Gewährung bestimmter Strukturbeihilfen begrenzen oder untersagen . 11.1 . Bei den Fischereierzeugnissen wird eine Regelung zur Aufstockung der Beihilfen für innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung ( EWG ) Nr . 1911/91 zu bildende Erzeugerorganisationen erlassen, die für einen Zeitraum von fünf Jahren nach deren Anerkennung gilt . 11.2 . In Anbetracht der besonderen Lage des Sardinenmarktes und des diesbezueglichen Preisproblems auf den Kanarischen Inseln kommt gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3796/81 des Rates vom 29 . Dezember 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse ( 3 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 2886/89 ( 4 ), ein Anpassungsköffizient für im Gebiet der Kanarischen Inseln vermarktete Sardinen zur Anwendung . Binnen zwei Jahren nach der tatsächlichen Anwendung der gemeinsamen Marktorganisation auf den Kanarischen Inseln prüft die Kommission die Möglichkeit, eine Regelung zur Preisannäherung einzuführen . Da die Preisregelung der Gemeinschaft nur dann zur Anwendung kommen kann, wenn die zum Kauf angebotenen Erzeugnisse allen Marktteilnehmern zugänglich sind, ergreifen Spanien und die Kommission die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Vermarktungsbedingungen für Sardinen auf den Kanarischen Inseln diesem Erfordernis entsprechen . 11.3 . Im Rahmen ihrer Zuständigkeit im Bereich des Welthandels bemüht sich die Gemeinschaft darum, von ihren Handelspartnern Vergünstigungen zu erhalten, um die Ausfuhr von Kopffüssern aus der Gemeinschaft in die betreffenden Länder zu erleichtern . TITEL V Schlußbestimmung 12 . Die Kommission erstattet dem Rat und dem Europäischen Parlament jährlich Bericht über die bei der Durchführung des POSEICAN-Programms erzielten Fortschritte und schlägt gegebenenfalls die zur Erreichung der Ziele des Titels I erforderlichen Anpassungsmaßnahmen vor . ( 1 ) ABl . Nr . L 26 vom 31 . 1 . 1977, S . 20 . ( 2 ) ABl . Nr . L 16 vom 22 . 1 . 1991, S . 29 . ( 3 ) ABl . Nr . L 379 vom 31 . 12 . 1981, S . 1 . ( 4 ) ABl . Nr . L 282 vom 2 . 10 . 1989, S . 1 .