31990Y0215(03)


Titel und Fundstelle

Mitteilung der Kommission - Europäischer Übersetzungspreis - Modalitäten für die Verleihung

 ABl. C 35 vom 15.2.1990, S. 8–8 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

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EUROPÄISCHER ÜBERSETZUNGSPREIS

MODALITÄTEN FÜR DIE VERLEIHUNG

(90/C 35/05)

Zielsetzung und Teilnahmebedingungen

1. Alljährlich wird einem Übersetzer, der eine Übersetzung ausserordentlicher Qualität eines bedeutenden Werkes der zeitgenössischen europäischen Literatur (1) angefertigt hat, ein Preis verliehen; der Preis wird für eine Übersetzung verliehen, die im Verlauf der drei Jahre vor dem Zeitpunkt, zu dem die Frist für die Kandidatenbenennung beginnt, veröffentlicht worden ist.

2. Die Kandidaten müssen Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft sein. Entsprechend der Entschließung vom 18. Mai 1989 über die Förderung des Buches und der Lektüre können jedoch auch Staatsangehörige europäischer Staaten, die der Gemeinschaft nicht angehören, Kandidaten sein (2).

3. Die Übersetzung muß in einer der Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft unterbreitet werden (3).

Geldpreis

Der Übersetzer erhält einen Geldpreis in Höhe von 20 000 ECU.

Durchführung

1. Jeder Mitgliedstaat wählt höchstens drei Übersetzungen aus, die der europäischen Jury zu unterbreiten sind. Jeder Mitgliedstaat legt das hierzu notwendige Auswahlverfahren fest.

2. Die ausgewählten Werke werden von dem unter Punkt 5 genannten Sekretariat bekanntgegeben.

3. Die europäische Jury besteht aus neun Mitgliedern. Sie werden jedes Jahr auf Vorschlag der Mitgliedstaaten nach Anhörung des Ausschusses für Kulturfragen von der Kommission ausgewählt. Die Mandate können höchstens zweimal erneuert werden.

4. Die Entscheidung der Jury ist endgültig. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung.

5. Das von der Kommission mit den Verwaltungsgeschäften im Zusammenhang mit der Verleihung des europäischen Literaturpreises beauftragte unabhängige Sekretariat nimmt dieselben Aufgaben hinsichtlich des europäischen Übersetzungspreises wahr.

6. Die Behörden des Mitgliedstaates, in denen sich die "Kulturstadt Europas" befindet, unterbreiten dem Ausschuß für Kulturfragen den Zeitplan für die einzelnen Phasen im Zusammenhang mit der Preisverleihung, insbesondere Tag der Ausschreibung, Frist für die Einreichung der drei Werke bei der europäischen Jury durch die Mitgliedstaaten, Frist für die Einsetzung der europäischen Jury und Termin für die feierliche Preisverleihung.

7. Der Ausschuß für Kulturfragen prüft vor dem 30. Juni 1992 unter Berücksichtigung der Erfahrungen die etwaigen Anpassungen, die seines Erachtens an diesen Modalitäten vorzunehmen sind.

8. Die Kommission veröffentlicht diese Modalitäten für die Verleihung des Europäischen Übersetzungspreises zur Unterrichtung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

(1) Ein derartiges Werk kann jeder Literaturgattung angehören; nicht im Sinne einer vollständigen Aufzählung, sondern als Beispiele seien genannt: Roman, Novelle, Drama, Essay, Lyrik.

(2)Diese Kandidaturen werden auf den von den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft vorgelegten Listen der Werke aufgeführt (siehe unter "Durchführung").

(3)Da die Verträge der Europäischen Gemeinschaften auch in Irisch abgefasst sind, kann das literarische Werk auch in dieser Sprache unterbreitet werden.

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Verwaltet vom Amt für Veröffentlichungen