31990Y0215(02)

Mitteilung der Kommission - Modalitäten für die Verleihung des Europäischen Literaturpreises

Amtsblatt Nr. C 035 vom 15/02/1990 S. 0007 - 0008


MODALITÄTEN FÜR DIE VERLEIHUNG DES EUROPÄISCHEN LITERATURPREISES (90/C 35/04)

Zielsetzung und Teilnahmebedingungen

1. Alljährlich wird einem Autor, der einen bedeutenden Beitrag zur zeitgenössischen europäischen Literatur geleistet hat, ein Preis verliehen. Dieser Preis bezieht sich auf ein einziges Werk (1). Dieses Werk kann jeder Literaturgattung angehören (2). Es muß im Verlauf der drei Jahre vor dem Zeitpunkt, zu dem die Frist für die Kandidatenbenennung beginnt, veröffentlicht worden sein.

2. Die Kandidaten müssen Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft sein. Entsprechend der Entschließung vom 18. Mai 1989 über die Förderung des Buches und der Lektüre können jedoch auch Staatsangehörige europäischer Staaten, die der Gemeinschaft nicht angehören, Kandidaten sein (3).

3. Das literarische Werk muß in einer der Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft unterbreitet werden (4).

Geldpreis

Der Autor erhält einen Geldpreis in Höhe von 20 000 ECU. Unter Einhaltung der Rechtsvorschriften und Übereinkommen über das Urheberrecht wird ein Gemeinschaftszuschuß von höchstens 25 000 ECU zur Förderung der Übersetzung des ausgezeichneten Werkes in die anderen Amtssprachen der Gemeinschaft auf Initiative des Verlegers bzw. der Verleger gewährt, der/die die Rechte zur Übersetzung erworben hat/haben. Ein entsprechender Antrag ist innerhalb von zwei Jahren nach der Preisverleihung zu stellen. Dieser Gemeinschaftszuschuß bildet im Rahmen des Pilotprojekts für die Übersetzung von Werken der zeitgenössischen Literatur eine Sondersparte mit gesonderten finanziellen

Vorkehrungen; für die Antragstellung gelten die im Anhang zu dem Pilotprojekt genannten Bedingungen (zur Information als Anlage beigefügt).

Durchführung

1. Jeder Mitgliedstaat wählt höchstens drei verschiedene Werke aus, die der europäischen Jury zu unterbreiten sind. Jeder Mitgliedstaat legt das hierzu notwendige Auswahlverfahren fest.

2. Die ausgewählten Werke werden von dem unter Punkt 5 genannten Sekretariat bekanntgegeben.

3. Die europäische Jury besteht aus neun Mitgliedern. Sie werden jedes Jahr auf Vorschlag der Mitgliedstaaten nach Anhörung des Ausschusses für Kulturfragen von der Kommission ausgewählt. Die Mandate können höchstens zweimal erneuert werden.

4. Die Entscheidung der Jury ist endgültig. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung.

5. Die Kommission überträgt einem unabhängigen Sekretariat die Verwaltungsgeschäfte im Zusammenhang mit der Preisverleihung. Das Sekretariat arbeitet in enger Verbindung mit der Organisation, die für die "Kulturstadt Europas" verantwortlich ist.

6. Die Behörden des Mitgliedstaats, in dem sich die "Kulturstadt Europas" befindet, unterbreiten dem Ausschuß für Kulturfragen den Zeitplan für die einzelnen Phasen im Zusammenhang mit der Preisverleihung, insbesondere Tag der Ausschreibung, Frist für die Einreichung der drei Werke bei der europäischen Jury durch die Mitgliedstaaten, Frist für die Einsetzung der europäischen Jury und Termin für die feierliche Preisverleihung.

7. Der Ausschuß für Kulturfragen prüft vor dem 30. Juni 1992 unter Berücksichtigung der Erfahrungen die etwaigen Anpassungen, die seines Erachtens an diesen Modalitäten vorzunehmen sind.

8. Die Kommission veröffentlicht diese Modalitäten für die Verleihung des Europäischen Literaturpreises zur Unterrichtung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

(1) Für die Beurteilung des Werkes sind ausschließlich seine literarischen Qualitäten erheblich.

(2)Nicht im Sinne einer vollständigen Aufzählung, sondern als Beispiele seien genannt: Roman, Novelle, Drama, Essay, Lyrik.

(3)Diese Kandidaturen werden auf den von den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft vorgelegten Listen der Werke aufgeführt (siehe unter "Durchführung").

(4)Da die Verträge der Europäischen Gemeinschaften auch in Irisch abgefasst sind, kann das literarische Werk auch in dieser Sprache unterbreitet werden.

ANLAGE

ANHANG ZU DEM PILOTPROJEKT FÜR DIE ÜBERSETZUNG VON WERKEN DER ZEITGENÖSSISCHEN LITERATUR (Wiedergabe zur Information im Zusammenhang mit dem Abschnitt "Geldpreis" der Modalitäten für die Verleihung des Preises)

Von Verlegern, die eine Übersetzung eines Werkes der zeitgenössischen Literatur herauszubringen wünschen, mitzuteilende Angaben

- Voraussichtliche Entwicklung des Marktes;

-Nachweis, daß der Zuschuß der Gemeinschaft einen wesentlichen Beitrag dazu leisten wird, die Marktfähigkeit des übersetzten Werkes zu sichern;

-grundsätzliches Einvernehmen zwischen dem (den) Inhaber(n) der Urheberrechte und dem Herausgeber der Veröffentlichung;

-voraussichtliche Daten für Fertigstellung und Veröffentlichung der Übersetzung, geschätzter Preis, Entwurf des Übersetzungsvertrags und Garantien bezueglich der Kompetenz der Übersetzer;

-Vertriebsplan;

-Nachweis, daß der Verleger keine sonstigen öffentichen Finanzmittel erhalten hat;

-Nachweis, daß der Name des Übersetzers und der Beitrag der Gemeinschaft angegeben werden.


Verwaltet vom Amt für Veröffentlichungen