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Document 31990L0630

Richtlinie 90/630/EWG der Kommission vom 30. Oktober 1990 zur Anpassung der Richtlinie 77/649/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über das Sichtfeld der Fahrer von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt

OJ L 341, 6.12.1990, p. 20–29 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 13 Volume 020 P. 22 - 31
Special edition in Swedish: Chapter 13 Volume 020 P. 22 - 31
Special edition in Czech: Chapter 13 Volume 010 P. 221 - 230
Special edition in Estonian: Chapter 13 Volume 010 P. 221 - 230
Special edition in Latvian: Chapter 13 Volume 010 P. 221 - 230
Special edition in Lithuanian: Chapter 13 Volume 010 P. 221 - 230
Special edition in Hungarian Chapter 13 Volume 010 P. 221 - 230
Special edition in Maltese: Chapter 13 Volume 010 P. 221 - 230
Special edition in Polish: Chapter 13 Volume 010 P. 221 - 230
Special edition in Slovak: Chapter 13 Volume 010 P. 221 - 230
Special edition in Slovene: Chapter 13 Volume 010 P. 221 - 230
Special edition in Bulgarian: Chapter 13 Volume 010 P. 35 - 44
Special edition in Romanian: Chapter 13 Volume 010 P. 35 - 44
Special edition in Croatian: Chapter 13 Volume 012 P. 50 - 59

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1990/630/oj

31990L0630

Richtlinie 90/630/EWG der Kommission vom 30. Oktober 1990 zur Anpassung der Richtlinie 77/649/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über das Sichtfeld der Fahrer von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt

Amtsblatt Nr. L 341 vom 06/12/1990 S. 0020 - 0029
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 20 S. 0022
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 20 S. 0022


RICHTLINIE DER KOMMISSION

vom 30. Oktober 1990

zur Anpassung der Richtlinie 77/649/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über das Sichtfeld der Fahrer von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt

(90/630/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 77/649/EWG des Rates vom

27. September 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über das Sichtfeld der Fahrer von Kraftfahrzeugen (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 88/366/EWG der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Aufgrund der bisherigen Erfahrungen und des heutigen Entwicklungsstands ist es angebracht, die Einzelheiten des im Anhang III der Richtlinie 77/649/EWG vorgesehenen Prüfverfahrens genauer zu regeln und sie insbesondere den jüngsten Entwicklungen innerhalb der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa anzupassen.

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Anpassung der Richtlinien über Kraftfahrzeuge an den technischen Fortschritt -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III der Richtlinie 77/649/EWG wird gemäß dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1) Ab 1. Mai 1991 dürfen die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf das Sichtfeld beziehen

- weder für einen bestimmten Fahrzeugtyp die EWG-Betriebserlaubnis oder eine Abschrift des unter dem letzten Gedankenstrich des Artikels 10 Absatz 1 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates (3) erwähnten Beschreibungsbogens oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern,

- noch die Inbetriebnahme von Fahrzeugen verbieten,

sofern das Sichtfeld dieses Fahrzeugtyps oder dieses Fahrzeugs den Bestimmungen der Richtlinie 77/649/EWG, in der Fassung der vorliegenden Richtlinie, entspricht.

(2) Ab 1. Oktober 1991

- stellen die Mitgliedstaaten die Abschrift des unter dem letzten Gedankenstrich des Artikels 10 Absatz 1 der Richtlinie 70/156/EWG vorgesehenen Beschreibungsbogens nicht mehr aus, wenn das Sichtfeld des Fahrzeugtyps den Bestimmungen der Richtlinie 77/649/EWG, in der Fassung der vorliegenden Richtlinie, nicht entspricht,

- können die Mitgliedstaaten die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für einen Fahrzeugtyp verweigern, dessen Sichtfeld den Bestimmungen der Richtlinie 77/649/EWG, in der Fassung der vorliegenden Richtlinie, nicht entspricht.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Vorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis zum 1. Mai 1991 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

Die Mitgliedstaaten nehmen entweder in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei deren amtlicher Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Sie regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. Oktober 1990

Für die Kommission

Martin BANGEMANN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 267 vom 19. 10. 1977, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 181 vom 12. 7. 1988, S. 40.

(3) ABl. Nr. L 42 vom 23. 2. 1970, S. 1.

ANHANG

Anhang III der Richtlinie 77/649/EWG wird wie folgt ersetzt:

ANHANG III

VERFAHREN ZUR BESTIMMUNG DES ,H'-PUNKTS UND DES TATSÄCHLICHEN RUMPFWINKELS FÜR DIE SITZPLÄTZE IN KRAFTFAHRZEUGEN

1.

ZWECKBESTIMMUNG

Das in diesem Anhang beschriebene Verfahren dient zur Bestimmung des ,H-Punkts und des tatsächlichen Rumpfwinkels für einen oder mehrere Sitzplätze in einem Kraftfahrzeug und zur Überprüfung des Verhältnisses der gemessenen Daten zu den vom Fahrzeughersteller angegebenen konstruktiv festgelegten Spezifikationen (1).

2.

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Sinne dieses Anhangs bedeuten:

2.1.

Bezugsdaten eines oder mehrere der folgenden Merkmale eines Sitzplatzes:

2.1.1.

der ,H'-Punkt und der ,R'-Punkt und ihr Verhältnis zueinander,

2.1.2.

der tatsächliche Rumpfwinkel und der konstruktiv festgelegte Rumpfwinkel und ihr Verhältnis zueinander;

2.2.

die dreidimensionale ,H'-Punkt-Maschine (3 DH-Maschine) das Gerät zur Bestimmung der ,H'-Punkte und der tatsächlichen Rumpfwinkel. Dieses Gerät wird in Anlage 1 dieses Anhangs beschrieben;

2.3.

der H-Punkt der Mittelpunkt des Drehgelenks zwischen dem Rumpf und den Schenkeln der gemäß Nummer 4 auf den Fahrzeugsitz aufgesetzten 3DH-Maschine. Der ,H'-Punkt befindet sich im Zentrum der Mittelachse des Geräts, d.h. zwischen den ,H'-Punkt-Visierknöpfen auf beiden Seiten der 3DH-Maschine. Der ,H'-Punkt entspricht theoretisch dem ,R'-Punkt (Toleranzen siehe Nummer 3.2.2). Es wird davon ausgegangen, daß der ,H'-Punkt, sofern er gemäß dem in Nummer 4 beschriebenen Verfahren bestimmt ist, in bezug auf die Struktur des Sitzkissens festliegt und sich bei Verstellung des Sitzes mitbewegt;

2.4.

der R-Punkt oder Bezugspunkt des Sitzes ein vom Fahrzeughersteller für jeden Sitzplatz konstruktiv festgelegter Punkt, der unter Berücksichtigung des dreidimensionalen Bezugssystems eingeführt wurde;

2.5.

die Rumpflinie die Mittellinie der Rumpfsäule der 3DH-Maschine in der hintersten Stellung;

2.6.

der tatsächliche Rumpfwinkel der mittels des Lehnenwinkel-Quadranten auf der 3DH-Maschine zwischen einer senkrechten Linie durch den ,H'-Punkt und der Rumpflinie gemessene Winkel. Der tatsächliche Rumpfwinkel entspricht theoretisch dem konstruktiv festgelegten Rumpfwinkel (Toleranzen siehe Nummer 3.2.2);

2.7.

der konstruktiv festgelegte Rumpfwinkel der zwischen einer senkrechten Linie durch den ,R'-Punkt und der Rumpflinie gemessene Winkel in einer Position, die der vom Fahrzeughersteller konstruktiv festgelegten Position der Rückenlehne entspricht;

2.8.

die Mittelebene des Insassen (C/LO) die mittlere Ebene der auf jeden angegebenen Sitzplatz aufgesetzten 3DH-Maschine; sie wird durch die Koordinate des ,H'-Punkts auf der ,Y'-Achse dargestellt. Bei Einzelsitzen entspricht die Mittelebene des Sitzes der Mittelebene des Insassen. Bei anderen Sitzen wird die Mittelebene des Insassen durch den Hersteller festgelegt;

2.9.

das dreidimensionale Bezugssystem das in der Anlage 2 dieses Anhangs beschriebene System;

2.10.

die Bezugsmarkierungen vom Hersteller festgelegte äussere Merkmale (Löcher, Oberflächen, Markierungen oder Vertiefungen) auf dem Fahrzeugaufbau;

2.11.

die Ausrichtung des Fahrzeugs bei der Messung die durch die Koordinaten der Bezugsmarkierungen im dreidimensionalen Bezugssystem festgelegte Position des Fahrzeugs.

3.

ANFORDERUNGEN

3.1.

Beschreibung der Daten

Für jeden Sitzplatz, für den Bezugsdaten zum Nachweis der Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Richtlinie erforderlich sind, sind alle oder eine angemessene Auswahl folgender Daten in dem in der Anlage 3 dieses Anhangs aufgeführten Formblatt anzugeben:

3.1.1.

die Koordinaten des ,R'-Punkts im Verhältnis zu dem dreidimensionalen Bezugssystem;

3.1.2.

der konstruktiv festgelegte Rumpfwinkel;

3.1.3.

alle zur Verstellung des Sitzes (sofern verstellbar) in die in Nummer 4.3 dargelegte Messposition erforderlichen Angaben.

3.2.

Verhältnis der gemessenen Daten zu den konstruktiv festgelegten Spezifikationen

3.2.1.

Die Koordinaten des ,H'-Punkts und der durch das in Nummer 4 beschriebene Verfahren erhaltene Wert des tatsächlichen Rumpfwinkels sind jeweils mit den Koordinaten des ,R'-Punkts und dem Wert des vom Hersteller angegebenen konstruktiv festgelegten Rumpfwinkels zu vergleichen.

3.2.2

Die entsprechenden Positionen des ,R'-Punkts und des ,H'-Punkts sowie das Verhältnis zwischen dem konstruktiv festgelegten Rumpfwinkel und dem tatsächlichen Rumpfwinkel werden für den betreffenden Sitzplatz als zufriedenstellend angesehen, wenn der durch seine Koordinaten bestimmte ,H'-Punkt innerhalb eines Quadrats von 50 mm Seitenlänge mit waagrechten und senkrechten Seiten liegt, deren Diagonalen sich im ,R'-Punkt schneiden, und wenn der tatsächliche Rumpfwinkel nicht mehr als 5g vom konstruktiv festgelegten Rumpfwinkel abweicht.

3.2.3.

Werden diese Bedingungen erfuellt, ist die Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Richtlinie anhand des ,R'-Punktes und des konstruktiv festgelegten Rumpfwinkels nachzuweisen.

3.2.4.

Entsprechen der ,H'-Punkt oder der tatsächliche Rumpfwinkel nicht den Anforderungen der Nummer 3.2.2, ist der ,H'-Punkt und der tatsächliche Rumpfwinkel noch zweimal (dreimal insgesamt) zu bestimmen. Entsprechen die Ergebnisse von zwei dieser drei Vorgänge den Anforderungen, gelten die Bedingungen der Nummer 3.2.3.

3.2.5.

Entsprechen die Ergebnisse von mindestens zwei der drei in Nummer 3.2.4 beschriebenen Vorgänge nicht den Anforderungen der Nummer 3.2.2 oder kann die Überprüfung nicht durchgeführt werden, weil der Fahrzeughersteller keine Angaben zur Lage des ,R'-Punkts oder hinsichtlich des konstruktiv festgelegten Rumpfwinkels gemacht hat, ist der Mittelwert der drei gemessenen Punkte oder der Durchschnittswert der drei gemessenen Winkel anzuwenden und in allen Fällen, in denen in dieser Richtlinie auf den ,R'-Punkt oder den konstruktiv festgelegten Rumpfwinkel bezug genommen wird, als anwendbar zu betrachten.

4.

VERFAHREN ZUR BESTIMMUNG DES ,H'-PUNKTS UND DES TATSÄCHLICHEN RUMPFWINKELS

4.1.

Es steht dem Hersteller frei, das Fahrzeug bei einer Temperatur von 20 p 10 gC vorzubehandeln, um sicherzustellen, daß der Bezugsstoff des Sitzes Zimmertemperatur hat. Ist der zu prüfende Sitz noch nicht benutzt worden, sollte eine Person von 70 bis 80 kg oder ein Gerät den Sitz zweimal eine Minute lang einsitzen, damit das Sitzpolster und die Rücklehne geschmeidig werden. Auf Wunsch des Herstellers müssen alle Sitzaufbauten vor dem Aufsetzen der 3DH-Maschine während eines Zeitraums von mindestens 30 Minuten unbelastet bleiben.

4.2.

Das Fahrzeug muß zur Messung wie in Nummer 2.11 beschrieben ausgerichtet sein.

4.3.

Der Sitz ist, sofern verstellbar, zunächst in die normale, hinterste vom Fahrzeughersteller angegebene Fahrposition einzustellen, wobei nur die Sitzverstellung in der Längsrichtung berücksichtigt wird und Sitzverstellungen, die zu einem anderen Zweck als der normalen Fahrweise dienen, ausser acht gelassen werden. Sind andere Sitzverstellungsmöglichkeiten vorhanden (Höhe, Neigungswinkel, Rückenlehnen usw.), so ist die vom Fahrzeughersteller angegebene Position einzustellen. Für gefederte Sitze ist die senkrechte Stellung, die einer normalen vom Hersteller angegebenen Fahrposition entspricht, starr festzulegen.

4.4.

Die Sitzfläche, auf der die 3DH-Maschine aufliegt, ist durch ein Stück Baumwollstoff von ausreichender Grösse und Textur (reine Baumwolle mit 18,9 Fäden pro cm², einem Gewicht von 0,228 kg/m², gewirkt oder ungewebt mit gleichwertigen Eigenschaften) abzudecken.

Wird die Prüfung auf einem Sitz ausserhalb des Fahrzeugs durchgeführt, muß der Fußboden, auf dem der Sitz aufgestellt ist, die gleichen wesentlichen Merkmale (1) wie der Boden des Fahrzeugs aufweisen, für das der Sitz vorgesehen ist.

4.5.

Der Sitz und der rückwärtige Aufbau der 3DH-Maschine sind so auszurichten, daß die Mittelebene des Insassen (C/LO) mit der Mittelebene der 3DH-Maschine übereinstimmt. Auf Ersuchen des Herstellers kann die 3DH-Maschine im Verhältnis zum C/LO nach innen verschoben werden, wenn sie soweit aussen aufliegt, daß der Sitzrand das flache Aufliegen der Maschine verhindert.

4.6.

Das Fuß- und untere Beingestell sind entweder einzeln oder unter Benutzung der T-Stange und des unteren Beingestells an der Sitzschale zu befestigen. Eine Linie durch die ,H-Punkt-Visierknöpfe muß parallel zum Boden und senkrecht zur Längs-Mittelebene des Sitzes verlaufen.

4.7.

Die Fuß- und Beinstellung der 3DH-Maschine ist wie folgt auszurichten:

4.7.1.

Vorgesehener Sitzplatz: Fahrersitz und äusserer Beifahrersitz vorne

4.7.1.1.

Die Fuß- und Beingestelle sind so nach vorne zu bewegen, daß die Füsse auf dem Fußboden eine natürliche Stellung einnehmen, falls erforderlich zwischen den Bedienungspedalen. Wenn möglich, sollte sich der linke Fuß in etwa dem gleichen Abstand zum linken Rand der Mittelebene der 3DH-Maschine befinden wie der rechte Fuß zum rechten Rand. Die zur Einstellung der 3DH-Maschine in Querneigung dienende Wasserwaage wird, falls erforderlich, durch Verstellung der Sitzschale oder durch Verstellung der Bein- und Fußgestelle nach hinten in die horizontale Lage gebracht. Die durch die ,H-Punkt-Visierknöpfe verlaufende Linie muß senkrecht zur Längsmittelebene des Sitzes bleiben.

4.7.1.2.

Können das linke Bein nicht parallel zum rechten Bein und der linke Fuß nicht vom Aufbau abgestützt werden, ist der linke Fuß so lange zu verschieben, bis er abgestützt wird. Die Ausrichtung der Visierknöpfe bleibt unverändert.

4.7.2.

Vorgesehener Sitzplatz: Äusserer Rücksitz

Für Rück- oder Notsitze sind die Beine gemäß den Herstellerangaben einzustellen. Liegen die Füsse auf Fußbodenteilen unterschiedlicher Höhe auf, dient der Fuß, der als erster den Vordersitz zuerst berührt als Bezugspunkt und der andere Fuß ist so anzuordnen, daß die Wasserwaage für die Einstellung der Querneigung der Sitzfläche des Geräts die horizontale Ausrichtung anzeigt.

4.7.3.

Andere vorgesehene Sitzplätze

Es ist das allgemeine Verfahren nach Nummer 4.7.1 anzuwenden, wobei jedoch die Füsse gemäß den Angaben des Fahrzeugherstellers anzuordnen sind.

4.8.

Die Belastungsmassen sind auf die Beine und Schenkel aufzubringen und die 3DH-Maschine einzustellen.

4.9.

Die rückwärtige Sitzschale ist bis zum vorderen Anschlag nach vorn zu kippen und die 3DH-Maschine mit Hilfe der T-Stange von der Rückenlehne wegzuziehen. Durch eine der folgenden Methoden ist die 3DH-Maschine dann auf dem Sitz neu einzustellen:

4.9.1.

Sollte die 3DH-Maschine nach hinten rutschen, ist folgendes Verfahren anzuwenden. Man lässt

die 3DH-Maschine so lange nach hinten rutschen, bis ein horizontal nach vorn gerichtetes Haltegewicht auf der T-Stange nicht länger erforderlich ist, d. h., bis die Sitzschale die Rückenlehne berührt. Falls erforderlich, ist das untere Bein neu anzuordnen.

4.9.2.

Sollte die 3DH-Maschine nicht nach hinten rutschen, ist folgendes Verfahren anzuwenden. Man lässt die 3DH-Maschine durch Aufbringen einer horizontal nach hinten gerichteten Kraft auf die T-Stange nach hinten gleiten, bis die Sitzschale die Rückenlehne berührt (siehe Abbildung 2 der Anlage 1 dieses Anhangs).

4.10.

Eine Kraft von 100±10 N ist auf den Rücken- und Sitzschalenaufbau der 3DH-Maschine an der Schnittstelle zwischen dem Hüftwinkelquadranten und dem Gehäuse der T-Stange aufzubringen. Die Krafteinwirkung ist in der Richtung einer Linie aufrechtzuerhalten, die längs der oberen Schnittstelle mit einem direkt über dem Schenkelstangengehäuse befindlichen Punkt verläuft (siehe Abbildung 2 der Anlage 1 dieses Anhangs). Dann ist die hintere Rückenschale vorsichtig wieder an die Rückenlehne zu legen. Während des restlichen Verfahrens ist darauf zu achten, daß die 3DH-Maschine nicht nach vorn verrutscht.

4.11.

Die rechten und linken Belastungsmassen für das Gesäß sind anzubringen und dann abwechselnd die acht Belastungsmassen für den Rumpf. Die Libelle der 3DH-Maschine muß in ihrer Lage verbleiben.

4.12.

Die Rückenschale ist nach vorn zu kippen, um den Druck auf die Rückenlehne abzuschwächen.

Die 3DH-Maschine ist dreimal in einem Bogen von 10° (5° nach jeder Seite der senkrechten Mittelebene) von einer Seite zur anderen hin und her zu bewegen, um gegebenenfalls angestaute Reibung zwischen der 3DH-Maschine und dem Sitz abzubauen.

Während dieses Bewegungsvorgangs kann die T-Stange der 3DH-Maschine von der vorgesehenen horizontalen und vertikalen Ausrichtung abweichen. Die T-Stange muß deshalb während des Bewegungsvorgangs durch Auflage einer entsprechenden seitlichen Belastung festgehalten werden. Es sollte dafür Sorge getragen werden, daß beim Festhalten der T-Stange und der Bewegung der 3DH-Maschine keine unbeabsichtigten äusseren Belastungen in senkrechter oder Vor- und Rückwärtsrichtung einwirken.

Die Füsse der 3DH-Maschine dürfen in diesem Stadium nicht zurückgehalten werden. Wenn sich die Lage der Füsse ändert, sollten sie bis auf weiteres in dieser Stellung belassen werden.

Die Rückenschale ist vorsichtig wieder an die Rückenlehne zurückzuschieben, wobei die beiden Wasserwaagen auf Null stehen müssen. Haben sich während des Bewegungsvorgangs der 3DH-Maschine die Füsse bewegt, sind sie wie folgt in die ursprüngliche Lage zu bringen:

Jeder Fuß ist abwechselnd mindestens so hoch vom Boden anzuheben, bis keine zusätzliche Fußbewegung möglich ist. Während dieses Abhebens müssen sich die Füsse frei drehen können; Belastungen von vorne oder von der Seite dürfen nicht einwirken. Wenn der Fuß wieder aufgesetzt wird, muß die Ferse die dafür vorgesehene Anordnung berühren.

Bei seitlicher Messung muß die Wasserwaage auf Null stehen; falls erforderlich, ist am oberen Rand der Rückenschale eine seitliche Belastung anzulegen, die ausreicht, um die Sitzschale der 3DH-Maschine auf dem Sitz auszurichten.

4.13.

Unter Festhalten der T-Stange, damit die 3DH-Maschine nicht auf dem Sitzkissen nach vorne gleitet, ist wie folgt vorzugehen:

a) Die Rückenschale gegen die Rückenlehne schieben;

b)

eine horizontale, nach hinten gerichtete, 25 N nicht übersteigende Belastung auf die Rückenwinkelstange etwa in der Höhe des Mittelpunkts der Rumpfbelastungsmassen abwechselnd aufbringen und wegnehmen bis der Hüftwinkelquadrant anzeigt, daß nach der Entlastung eine stabile Position eingenommen wurde. Es ist sicherzustellen, daß keine äusseren Belastungen von der Seite oder nach unten auf die 3DH-Maschine einwirken. Ist ein weiteres Einpegeln der 3DH-Maschine erforderlich, dreht man die Rückenschale nach vorne, richtet erneut aus und wiederholt das unter 4.12 beschriebene Verfahren.

4.14.

Vorzunehmende Messungen:

4.14.1.

Die Koordinaten des ,H-Punkts sind unter Berücksichtigung des dreidimensionalen Bezugssystems zu messen.

4.14.2.

Der tatsächliche Rumpfwinkel ist am Rückenwinkelquadranten der 3DH-Maschine abzulesen, wobei die Rückensäule vollkommen nach hinten gestellt sein muß.

4.15.

Wird ein Neuaufsetzen der 3DH-Maschine gewünscht, muß der Sitzaufbau vor dem Wiederaufsetzen mindestens 30 Minuten lang unbelastet bleiben. Die 3DH-Maschine sollte nicht länger als für die Prüfung erforderlich in belastetem Zustand auf dem Sitzaufbau belassen werden.

4.16.

Wenn die Sitze in einer gleichen Reihe als ähnlich betrachtet werden können (Sitzbank, identische Sitze usw.), ist für jede Sitzreihe nur ein ,H-Punkt und ein ,tatsächlicher Rumpfwinkel zu bestimmen, wobei die in Anlage 1 beschriebene 3DH-Maschine auf einen Platz aufgesetzt wird, der als für die Reihe charakteristisch angesehen wird. Dieser Platz ist

4.16.1.

im Falle der vorderen Reihe der Fahrersitz;

4.16.2.

im Falle der hinteren Reihe oder Reihen ein äusserer Sitz.

Anlage 1

BESCHREIBUNG DER DREIDIMENSIONALEN ,H-PUNKT-MASCHINE (¹) (3DH-Maschine)

1. Rücken- und Sitzschale

Die Rücken- und Sitzschalen sind aus verstärktem Kunststoff und aus Metall hergestellt; sie stellen Rumpf und Schenkel des menschlichen Körpers dar und sind drehbar im ,H-Punkt verbunden. Zur Messung des tatsächlichen Rumpfwinkels ist an der im ,H-Punkt drehbaren Rückensäule ein Quadrant befestigt. Eine einstellbare an der Sitzschale befestigte Oberschenkelstange stellt die Oberschenkelmittellinie dar und dient als Grundlinie für den Hüftwinkelquadranten.

2. Körper- und Beinelemente

Die unteren Beinteile sind mit der Sitzschale durch die die Knie verbindende T-Stange verbunden, die eine seitliche Verlängerung der einstellbaren Schenkelstange darstellt. In die unteren Beinteile sind zur Messung der Kniewinkel Quadranten eingebaut. Die Schuh- und Fußgestelle sind zur Messung der Fußwinkel geeicht. Zwei Wasserwaagen dienen zur Ausrichtung des Geräts im Raum. Körperteil-Belastungsmassen sind an den entsprechenden Schwerpunkten angebracht, damit auf den Sitz ein Druck ausgeuebt wird, der dem eines 76 kg schweren Mannes entspricht. Alle Gelenke der 3DH-Maschine sollten auf Bewegungsfreiheit geprüft werden, wobei keinerlei nennenswerte Reibung auftreten darf.

(¹) Die Maschine entspricht der in der ISO-Norm 6549-1980 beschriebenen Maschine. Anfragen über Einzelheiten zur Bauweise sind an die Society of Automotive Engineers (SÄ), 400 Commonwealth Drive, Warrendale, Pennsylvania 15096, USA, zu richten.

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

<?aa8K>Abbildung 1

<?aa8N>BEZEICHNUNG DER 3DH-MASCHINENTEILE

Rückenschale

Stütze für die Belastungs-

massen des Rumpfes

Libelle für den

Rückenwinkel

Hüftwinkel-Quadrant

Sitzschale

Stütze für die Belastungs-

massen der Schenkel

T-Stange zur

Verbindung der Knie

Rumpfsäule

Rückenwinkelquadrant

,H-Punkt-Visierknopf

,H-Punkt-Drehgelenk

Seitliche Libelle

Schenkelstange

Kniewinkelquadrant

Fußwinkelquadrant

>ENDE EINES SCHAUBILD>

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

<?aa8K>Abbildung 2

<?aa8N>ABMESSUNGEN DER 3DH-MASCHINENTEILE UND VERTEILUNG DER BELASTUNG

Richtung und Angriffspunkt

der Kraft

Einstellbar zwischen

108 und 424 mm

Belastungsmassen für

den Rumpf

Belastungsmassen für

das Gesäß

432 mm

Belastungsmassen für

die Schenkel

417 mm

Belastungsmassen für

die Beine

>ENDE EINES SCHAUBILD>

Anlage 2

DREI-DIMENSIONALES BEZUGSSYSTEM

1. Das drei-dimensionale Bezugssystem wird durch drei orthogonale vom Fahrzeughersteller festgelegte Ebenen definiert (siehe Abbildung) (¹).

2. Für die Messung wird das Fahrzeug so auf die tragende Oberfläche gestellt, daß die Koordinaten der Bezugsmarkierungen den vom Hersteller angegebenen Werten entsprechen.

3. Die Koordinaten des ,R- und des ,H-Punktes werden im Verhältnis zu den vom Fahrzeughersteller definierten Bezugsmarkierungen festgelegt.

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

+ Z

+ X

+ Y

Null-Y-Ebene (Vertikale

Null-Längsebene)

Null-X-Ebene (Vertikale

Null-Querebene)

Null-Z-Ebene

(Horizontale

Nullebene)

Tragende Oberfläche

<?aa8K> Drei-dimensionales Bezugssystem

<?äPD8>(¹) Das Bezugssystem entspricht der ISO-Norm 4130-1978.

>ENDE EINES SCHAUBILD>

Anlage 3

BEZUGSDATEN FÜR DIE SITZPLÄTZE

1.

Codierung der Bezugsdaten

Für jeden Sitzplatz werden die Bezugsdaten nacheinander aufgelistet. Die Sitzplätze sind durch einen zweistelligen Code gekennzeichnet. An erster Stelle steht eine arabische Zahl, durch die die Sitzreihe, im Fahrzeug von vorn nach hinten gezählt, bezeichnet wird. An zweiter Stelle steht ein Großbuchstabe, durch den die Lage des Sitzplatzes in einer Reihe, wie sie bei der Vorwärtsbewegung des Fahrzeugs gesehen wird, gekennzeichnet wird; folgende Buchstaben sind zu benutzen:

- L = links,

- C

= Mitte,

- R

= rechts.

2.

Beschreibung der Ausrichtung des Fahrzeugs für die Messung

2.1.

Koordinaten der Bezugsmarkierungen

X .

Y .

Z .

3.

Liste der Bezugsdaten

3.1.

Sitzplätze: .

3.1.1.

Koordinaten des ,R-Punktes

X .

Y .

Z .

3.1.2.

Konstruktiv festgelegter Rumpfwinkel: .

3.1.3.

Spezifikationen für die Sitzverstellung (¹)

Horizontal: .

Vertikal: .

Sitzflächenwinkel: .

Rumpfwinkel: .

Anmerkung: Die Bezugsdaten für weitere Sitzplätze sind unter 3.2, 3.3 usw. aufzulisten.

(¹) Nichtzutreffendes streichen."

(1) Für andere Sitzplätze als die Vordersitze, für die der ,H'-Punkt nicht mit Hilfe der dreidimensionalen ,H'-Punkt-Maschine oder verfahrensmässig bestimmt werden kann, liegt es im Ermessen der zuständigen Behörden, den vom Hersteller angegebenen ,R'-Punkt als Bezugspunkt anzunehmen.

(1) Neigungswinkel, Höhenunterschied zum Sitzgestell, Oberflächentextur usw.

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