Richtlinie 90/544/EWG des Rates vom 9. Oktober 1990 über die Frequenzbänder für die koordinierte Einführung eines europaweiten terrestrischen öffentlichen Funkrufsystems in der Gemeinschaft
Amtsblatt Nr. L 310 vom 09/11/1990 S. 0028 - 0029
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 19 S. 0253
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 19 S. 0253
***** RICHTLINIE DES RATES vom 9. Oktober 1990 über die Frequenzbänder für die koordinierte Einführung eines europaweiten terrestrischen öffentlichen Funkrufsystems in der Gemeinschaft (90/544/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100 a, auf Vorschlag der Kommission (1), in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament (2), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3), in Erwägung nachstehender Gründe: In der Empfehlung 84/549/EWG (4) fordert der Rat zur Einführung von Telekommunikationsdiensten auf der Grundlage eines gemeinsamen harmonisierten Konzepts auf. Die Ressourcen der modernen Telekommunikationsnetze sollten im Hinblick auf die wirtschaftliche Entwicklung der Gemeinschaft voll genutzt werden. Funkrufdienste sind auf die Zuweisung und Verfügbarkeit von geeigneten Frequenzkanälen angewiesen, um die Übermittlung und den Empfang von Nachrichten zwischen ortsfesten Funkrufstationen und mobilen Funkrufempfängern zu gewährleisten. Die derzeit eingesetzten Frequenzen und terrestrischen öffentlichen Funkrufsysteme in der Gemeinschaft weichen erheblich voneinander ab und gestatten es nicht allen Personen, die unterwegs sind, die Vorteile europaweiter Dienste und Märkte zu nutzen. Die Einführung des weiterentwickelten Funkrufsystems ERMES (European Radio Messaging System), das gegenwärtig vom Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) spezifiziert wird, bietet eine einzigartige Möglichkeit zum Aufbau eines echten europaweiten Funkrufdienstes. Die Europäische Konferenz der Verwaltungen für Post und Fernmeldewesen (CEPT) hat das Frequenzband 169,4 - 169,8 MHz als das für einen öffentlichen Funkrufdienst am besten geeignete Band ermittelt. Diese Wahl steht mit den Bestimmungen der Funkdienstregelung der Internationalen Fernmelde-Union (ITU) in Einklang. In der Empfehlung CEPT T/R 25-07 über die Koordinierung der Frequenzen für das europäische Funkrufsystem wurden die europäischen Kanäle für das ERMES-System festgelegt. Teile dieses Frequenzbands sind gegenwärtig in einigen Mitgliedstaaten durch andere Funkdienste belegt oder für andere Funkdienste vorgesehen. Die stufenweise Bereitstellung des erforderlichen Teils des obengenannten Frequenzbands ist zum Aufbau eines echten europaweiten Funkrufdienstes unerläßlich. Die Berücksichtigung des unterschiedlichen Frequenzbedarfes der Mitgliedstaaten erfordert eine gewisse Flexibilität, wodurch sich jedoch der Ausbau des europaweiten Systems nicht verzögern sollte. Zwischen benachbarten Staaten sind gegebenenfalls Koordinationsverfahren festzulegen. Die Durchführung der Empfehlung 90/543/EWG des Rates vom 9. Oktober 1990 zur koordinierten Einführung eines europaweiten terrestrischen öffentlichen Funkrufsystems in der Gemeinschaft (5) wird die Aufnahme eines europaweiten Dienstes bis spätestens 31. Dezember 1992 ermöglichen. Angesichts der derzeitigen technischen Entwicklung und Markttendenz erscheint es realistisch, die Festlegung des Frequenzbandes 169,4 - 169,8 MHz als das Band vorzusehen, aus dem die Frequenzen für die Einführung und Ausweitung eines europaweiten Funkrufsystems marktgerecht ausgewählt werden. Die Richtlinie 86/361/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die erste Phase der gegenseitigen Anerkennung der Allgemeinzulassungen von Telekommunikations-Endgeräten (6) wird die rasche Erstellung gemeinsamer Zulassungsspezifikationen für das europaweite terrestrische öffentliche Funkrufsystem ermöglichen. In dem Bericht über öffentliche Mobilfunkkommunikation, den die Gruppe Analysen und Prognosen (GAP) für die Gruppe hoher Beamter »Telekommunikation" (SOG-T) erstellt hat, wird dringend empfohlen, daß sich die Fernmeldeverwaltungen auf die Verwendung einheitlicher Funkfrequenzen als Voraussetzung für ein Funkrufsystem einigen. Die Fernmeldeverwaltungen und die CEPT sowie die Hersteller von Telekommunikationsgeräten in den Mitgliedstaaten haben befürwortende Stellungnahmen zu diesem Bericht abgegeben. Der Funkrufdienst ist eine besonders effiziente Art der Übermittlung eines Rufs und/oder einer Nachricht an Personen, die unterwegs sind - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Im Sinne dieser Richtlinie ist unter einem europaweiten terrestrischen öffentlichen Funkrufdienst ein öffentlicher Funkrufdienst zu verstehen, der auf einer terrestrischen Infrastruktur in den Mitgliedstaaten basiert und nach einer gemeinsamen Spezifikation die Übermittlung und/oder den Empfang eines Funkrufs und/oder numerischer oder apphanumerischer Nachrichten im gesamten Versorgungsbereich der Gemeinschaft ermöglicht. Artikel 2 (1) Gemäß der Empfehlung CEPT T/R 25-07 legen die Mitgliedstaaten spätestens am 31. Dezember 1992 für das europaweite terrestrische öffentliche Funkrufsystem im Frequenzbereich von 169,4 - 169,8 MHz vier Kanäle fest, die Vorrang genießen müssen und zu schützen sind, und zwar vorzugsweise: 169,6 MHz, 169,65 MHz, 169,7 MHz, 169,75 MHz. (2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß so schnell wie möglich entsprechende Pläne ausgearbeitet werden, damit das europaweite terrestrische öffentliche Funkrufsystem im Einklang mit der kommerziellen Nachfrage das gesamte Frequenzband 169,4 bis 169,8 MHz in Anspruch nehmen kann. Artikel 3 (1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 18. Oktober 1991 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis. (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Artikel 4 Die Kommission legt dem Rat spätestens Ende 1996 einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie vor. Artikel 5 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Luxemburg am 9. Oktober 1990. Im Namen des Rates Der Präsident P. ROMITA (1) ABl. Nr. C 43 vom 23. 2. 1990, S. 6. (2) ABl. Nr. C 15 vom 22. 1. 1990, S. 84, und Abl. Nr. C 231 vom 17. 9. 1990, S. 86. (3) ABl. Nr. C 298 vom 27. 11. 1989, S. 27. (4) ABl. Nr. L 298 vom 16. 11. 1984, S. 49. (5) Siehe Seite 23 dieses Amtsblatts. (6) ABl. Nr. L 217 vom 5. 8. 1986, S. 21.