31990L0384

Richtlinie 90/384/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über nichtselbsttätige Waagen

Amtsblatt Nr. L 189 vom 20/07/1990 S. 0001 - 0016


RICHTLINIE DES RATES

vom 20. Juni 1990

zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über nichtselbsttätige Waagen

(90/384/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100 a,

auf Vorschlag der Kommission (1),

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialaus-

schusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Es obliegt den Mitgliedstaaten, die Allgemeinheit vor unrichtigen Wägeergebnissen zu schützen, die durch die Benutzung nichtselbsttätiger Waagen zu bestimmten Verwendungszwecken erzielt werden.

In den Mitgliedstaaten sind die Genauigkeitsanforderungen an nichtselbsttätige Waagen durch zwingende Vorschriften geregelt, in denen die messtechnischen und technischen Anforderungen zusammen mit den vor und nach der Inbetriebnahme der Waagen durchzuführenden Prüfverfahren im einzelnen festgelegt sind. Diese Mußvorschriften führen zwar nicht notwendigerweise zu einem von Mitgliedstaat zu Mitgiedstaat unterschiedlichen Maß an Schutz, behindern aber gleichwohl aufgrund ihrer verschiedenartigen Ausgestaltung den innergemeinschaftlichen Handel.

Es ist erforderlich, die einzelstaatlichen Schutzvorschriften zu harmonisieren, um den freien Handelsverkehr mit nichtselbsttätigen Waagen zu gewährleisten, wobei ein gerechtfertigter Schutzumfang in der Gemeinschaft sichergestellt sein muß.

Nach dem geltenden Gemeinschaftsrecht müssen in Abweichungen vom Grundsatz des freien Warenverkehrs innergemeinschaftliche Handelshemmnisse, die sich aus der Unterschiedlichkeit der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die Vermarktung der Erzeugnisse ergeben, hingenommen werden, soweit diese Vorschriften zur Einhaltung zwingender Erfordernisse als unerläßlich anzusehen sind. Im vorliegenden Fall muß die Harmonisierung der Rechtsvorschriften daher auf die Vorschriften beschränkt werden, mit denen die Übereinstimmung von nichtselbsttätigen Waagen mit den wesentlichen messtechnischen und funktionstechnischen Anforderungen sichergestellt werden soll. Da es sich hierbei um grundlegende Anforderungen handelt, müssen die einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften durch entsprechende Gemeinschaftsbestimmungen ersetzt werden.

Demnach sollte diese Richtlinie lediglich die zwingend vorgeschriebenen und wesentlichen Anforderungen enthalten. Damit der Nachweis der Übereinstimmung mit diesen grundlegenden Anforderungen leichter erbracht werden kann, müssen auf europäischer Ebene harmonisierte Normen insbesondere über die messtechnischen, konstruktions- und ausführungsbezogenen Merkmale der nichtselbsttätigen Waagen verfügbar sein, bei deren Einhaltung eine Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen angenommen werden kann. Diese auf euopäischer Basis harmonisiertern Normen werden von privaten Stellen ausgearbeitet und müssen ihren Charakter als unverbindliche Formulierungen beibehalten. Zu diesem Zweck werden das Europäische Komitee für Normung (CEN) und das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (CENELEC) als die Stellen anerkannt, die für die Festlegung der harmonisierten Normen gemäß den am 13. November 1984 unterzeichneten allgemeinen Leitlinien für die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und diesen beiden Stellen zuständig sind. Im Sinne dieser Richtlinie ist eine harmonisierte Norm eine technische Spezifikation (europäische Norm oder europäisches Harmonisierungsdokument), die von einer der beiden oder von beiden vorgenannten Stellen im Auftrag der

Kommission gemäß der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (1), geändert durch die Richtlinie 88/182/EWG (2), und den obengenannten allgemeinen Leitlinien festgelegt wurde.

Wenn Benutzer und Dritte wirksam geschützt werden sollen, ist eine Feststellung der Konformität mit den einschlägigen messtechnischen und technischen Anforderungen unerläßlich. Die bestehenden Verfahren der Konformitätsfeststellung sind von einem Mitgliedstaat zum anderen verschieden. Zur Vermeidung wiederholter Kontrollen, die ebenfalls den freien Handelsverkehr mit nichtselbsttätigen Waagen hemmen, ist daher eine gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen vorzusehen. Um die gegenseitige Anerkennung der Verfahren zur Konformitätsfeststellung zu erleichtern, sind insbesondere harmonisierte Gemeinschaftsverfahren vorzusehen und die Kriterien zur Benennung der mit der Durchführung der Aufgaben im Zusammenhang mit den Verfahren der Konformitätsfeststellung beauftragten Stellen zu hamonisieren.

Es ist dafür zu sorgen, daß diese benannten Stellen in der ganzen Gemeinschaft einen hohen Qualitätsstandard sicherstellen.

Das auf nichtselbsttätigen Waagen angebrachte EG-Konformitätszeichen und die Marke mit dem Aufdruck M geben an, daß eine Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Richtlinie vorliegt, und machen somit eine Wiederholung bereits durchgeführter Konformitätsfeststellungen überfluessig.

Die Maßnahmen zur Errichtung des Binnenmarktes müssen schrittweise bis zum 31. Dezember 1992 getroffen werden. Der Binnenmarkt soll ein Raum ohne Binnengrenzen sein, in dem der freie Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr sowie die Freizuegigkeit der Personen gewährleistet wird -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

Anwendungsbereich, Inverkehrbringen, freier Warenverkehr

Artikel 1

(1) Eine Waage ist ein Meßgerät zur Bestimmung der Masse eines Körpers auf der Grundlage der auf diesen Körper wirkenden Schwerkraft. Eine Waage kann ferner dazu dienen, andere mit der Masse verbundene Grössen, Mengen, Parameter oder Merkmale zu bestimmen.

Eine nichtselbsttätige Waage ist eine Waage, die beim Wägen das Eingreifen einer Bedienungsperson erfordert.

Diese Richtlinie gilt für alle nichtselbsttätigen Waagen (im folgenden als "Waagen" bezeichnet).

(2) In dieser Richtlinie werden zwei Fälle der Verwendung von Waagen unterschieden:

a) 1. Bestimmung der Masse für Zwecke des geschäftlichen Verkehrs,

2. Bestimmung der Masse zur Berechnung einer Gebühr, eines Zolls, einer Abgabe, einer Zulage, einer Strafe, eines Entgelts, einer Entschädigung oder ähnlicher Zahlungen,

3. Bestimmung der Masse im Hinblick auf die Anwendung von Rechtsvorschriften und die Erstellung von Gutachten für gerichtliche Zwecke.

4. Bestimmung der Masse bei der Ausübung der Heilkunde beim Wiegen von Patienten aus Gründen der ärztlichen Überwachung, Untersuchung und Behandlung,

5. Bestimmung der Masse für die Herstellung von Arzneimitteln in Apotheken aufgrund ärztlicher Verschreibung und Bestimmung der Masse bei Analysen in medizinischen und pharmazeutischen Laboratorien,

6. Bestimmung des Preises entsprechend der Masse für den Verkauf in öffentlichen Verkaufsstellen und bei der Herstellung von Fertigpackungen.

b) Alle anderen als die unter Buchstabe a) genannten Verwendungsfälle.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß nur solche Waagen in den Verkehr gebracht werden können, die den für sie geltenden Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß für die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) genannten Verwendungszwecke nur solche Waagen in Betrieb genommen werden können, die den für sie geltenden Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen.

Artikel 3

Waagen, die zu den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) genannten Zwecken verwendet werden, müssen den in Anhang I festgelegten grundlegenden Anforderungen entsprechen.

Sind an einer Waage Einrichtungen vorhanden oder ist die Waage an Einrichtungen angeschlossen, die nicht zu den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) genannten Zwecken verwendet werden, so gelten die grudlegenden Anforderungen nicht für diese Einrichtungen.

Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Waagen, die den für sie geltenden Vorschriften dieser Richtlinie genügen, nicht behindern.

(2) Die Mitgliedstaaten dürfen hinsichtlich der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) genannten Verwendungszwecke die Inbetriebnahme von Waagen, die den für sie geltenden Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen, nicht behindern.

Artikel 5

(1) Die Mitgliedstaaten gehen bei Waagen von der Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 aus, wenn sie mit den einschlägigen nationalen Normen übereinstimmen, welche die harmonisierten Normen, die den grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 entsprechen, übernehmen.

(2) Die Kommission veröffentlicht die Fundstellen der in Absatz 1 genannten harmonisierten Normen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Fundstellen der in Absatz 1 genannten nationalen Normen.

Artikel 6

Ist ein Mitgliedstaat oder die Kommission der Aufassung, daß die in Artikel 5 Absatz 1 genannten harmonisierten Normen der grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 nicht voll entsprechen, so befasst die Kommission oder der betreffende Mitgliedstaat unter Angabe der Gründe den durch die Richtlinie 83/189/EWG eingesetzten Ständigen Ausschuß (im folgenden "Ausschuß" genannt). Der Ausschuß nimmt unverzueglich Stellung.

Entsprechend der Stellungnahme des Ausschusses teilt die Kommission den Mitgliedstaaten mit, ob die betreffenden Normen aus den in Artikel 5 Absatz 2 genannten Veröffentlichungen zu streichen sind.

Artikel 7

(1) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, daß die mit dem EG-Konformitätszeichen gemäß Anhang II Nummern 2 bis 4 versehenen Waagen den Anforderungen dieser Richtlinie nicht entsprechen, auch wenn sie ordnungsgemäß aufgestellt und zweckentsprechend benutzt werden, so trifft er alle zweckdienlichen Maßnahmen, um diese Waagen aus dem Verkehr zu ziehen oder ihre Inbetriebnahme und/oder ihr Inverkehrbringen zu untersagen oder einzuschränken.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission unverzueglich und unter Angabe der Gründe für seine Entscheidung von jeder derartigen Maßnahme, insbesondere darüber, ob die Nichtübereinstimmung zurückzuführen ist auf:

a) die Nichteinhaltung der grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3, wenn die Waagen den in Artikel 5 Absatz 1 genannten Normen nicht entsprechen,

b)

die mangelhafte Anwendung der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Normen,

c)

auf Mängel der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Normen selbst.

(2) Die Kommission konsultiert umgehend die Betroffenen.

Danach unterrichtet sie den Mitgliedstaat, der die Maßnahme ergriffen hat, unverzueglich über das Ergebnis der Konsultation. Ist sie der Auffassung, daß die Maßnahme gerechtfertigt ist, so unterrichtet sie auch die anderen Mitgliedstaaten unverzueglich.

Ist die Maßnahme auf Mängel der Normen zurückzuführen, so trägt die Kommission den Sachverhalt nach Konsultation der Betroffenen dem Ausschuß innerhalb von zwei Monaten vor, falls der Mitgliedstaat, der die Maßnahmen ergriffen hat, diese beibehalten will, und leitet das Verfahren nach Artikel 6 ein.

(3) Trägt eine nicht konforme Waage das EG-Konformitätszeichen, so ergreift der zuständige Mitgliedstaat die zweckdienlichen Maßnahmen gegen denjenigen, der das Zeichen angebracht hat, und unterrichtet die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten davon.

(4) Die Kommission sorgt dafür, daß die Mitgliedstaaten über den Verlauf und die Ergebnisse dieses Verfahrens unterrichtet werden.

KAPITEL II

Konformitätsfeststellung

Artikel 8

(1) Die Konformität der Waagen mit den grundlegenden Anforderungen des Anhangs I wird nach Wahl des Antragstellers nach einem der beiden folgenden Verfahren bescheinigt:

a) EG-Baumusterprüfung nach Anhang II Abschnitt 1 sowie nachfolgend EG-Konformitätserklärung (Qualitätssicherung für die Produktion) nach Anhang II Ab-

schnitt 2 oder EG-Eichung nach Anhang II Abschnitt 3.

Waagen, in denen keine elektronische Einrichtung benutzt wird und deren Auswägeeinrichtung keine Feder zum Ausgleich der aufgebrachten Last benutzt, brauchen jedoch nicht der EG-Baumusterprüfung unterzogen zu werden.

b) EG-Einzeleichung gemäß Anhang II Abschnitt 4.

(2) Die Aufzeichnungen und der Schriftverkehr im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Verfahren sind in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in welchem die genannten Verfahren durchgeführt werden, oder in einer von der benannten Stelle genehmigten Sprache abzufassen.

(3) Unterliegen die Waagen anderen Gemeinschaftsrichtlinien über andere Aspekte, so gibt das EG-Konformitätszeichen nach Artikel 10 in diesen Fällen an, daß die Waagen auch den Anforderungen dieser anderen Richtlinien entsprechen.

Artikel 9

(1) Jeder Mitgliedstaat teilt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission die Stellen, die er mit der Durchführung der Aufgaben im Zusammenhang mit dem in Artikel 8 genannten Verfahren beauftragt hat, sowie ihre Kennzeichen mit und nennt im einzelnen die Aufgaben, mit denen sie betraut sind.

Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften die Liste dieser benannten Stellen sowie die Aufgaben, die ihnen übertragen wurden. Die Kommission sorgt dafür, daß diese Liste auf dem neuesten Stand gehalten wird.

(2) Die Mitgliedstaaten wenden die in Anhang V genannten Mindestkriterien für die Bestimmung dieser Stellen an. Von Stellen, die den in den einschlägigen harmonisierten Normen festgelegten Kriterien entsprechen, wird angenommen, daß sie die Kriterien des Anhangs V erfuellen.

(3) Ein Mitgliedstaat, der eine Stelle beauftragt hat, widerruft den Auftrag, wenn die Stelle die in Absatz 2 genannten Zulassungskriterien nicht mehr erfuellt. Er unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission unverzueglich darüber und zieht die Meldung zurück.

KAPITEL III

EG-Konformitätszeichen und Aufschriften

Artikel 10

(1) An Waagen, deren EG-Konformität festgestellt wurde, sind das EG-Konformitätszeichen sowie die erforderlichen zusätzlichen Angaben nach Anhang IV Abschnitt 1 gut sichtbar, leicht lesbar und unzerstörbar anzubringen.

(2) An allen anderen Waagen sind die Aufschriften nach Anhang IV Abschnitt 2 gut sichtbar, leicht lesbar und unzerstörbar anzubringen.

(3) An den Waagen dürfen keine Zeichen angebracht werden, die mit den EG-Konformitätszeichen verwechselt werden können.

Artikel 11

Wird festgestellt, daß das EG-Konformitätszeichen zu Unrecht an Waagen angebracht wurde, weil

- diese nicht den einschlägigen Normen nach Artikel 5 Absatz 1 entsprechen, obwohl der Hersteller sich entschieden hat, Waagen herzustellen, die diesen Normen entsprechen,

- diese nicht einem zugelassenen Baumuster entsprechen,

- diese einem zugelassenen Baumuster entsprechen, das den einschlägigen grundlegenden Anforderungen nicht genügt, oder

- der Hersteller seinen Verpflichtungen, die sich aus seiner Befugnis zur Ausstellung der EG-Konformitätserklärung (Qualitätssicherung für die Produktion) ergeben, nicht nachgekommen ist,

so zieht die benannte Stelle gegebenenfalls die EG-Bauartzulassung und/oder die Anerkennung des Qualitätssicherungssystems zurück. Wird die EG-Bauartzulassung zurückgezogen, so dürfen weder eine EG-Eichung noch eine EG-Konformitätserklärung (Qualitätssicherung für die Produktion) erfolgen.

Artikel 12

Sind an einer Waage, die für einen der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) genannten Verwendungszwecke bestimmt ist, Einrichtungen angebracht oder ist die Waage an Einrichtungen angeschlossen, die keiner Konformitätsfeststellung nach Artikel 8 unterzogen wurden, so muß jede dieser Einrichtungen mit dem die Verwendung einschränkenden Symbol gemäß Anhang IV Abschnitt 3 versehen sein. Dieses ist gut sichtbar, leicht lesbar und unzerstörbar anzubringen.

KAPITEL IV

Schlußbestimmungen

Artikel 13

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit bei Waagen, die zur Bescheinigung der Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Richtlinie das EG-Zeichen tragen, die Übereinstimmung gewahrt bleibt.

Artikel 14

Jede Maßnahme aufgrund dieser Richtlinie, die eine Einschränkung der Inbetriebnahme von Waagen zur Folge hat, ist genau zu begründen. Sie wird den Betroffenen unverzueglich mitgeteilt, die gleichzeitig über die nach dem geltenden Recht des betreffenden Mitgliedstaats bestehenden Rechtsmittel und über die Rechtsmittelfristen unterrichtet werden.

Artikel 15

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen vor dem 1. Juli 1992 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich hiervon in Kenntnis.

(2) Die Mitgliedstaaten wenden diese Vorschriften ab

1. Januar 1993 an.

(3) Die Mitgliedstaaten gestatten jedoch abweichend von Absatz 2 während eines Zeitraums von zehn Jahren ab dem Tag, von dem an sie diese Richtlinie anwenden, daß

Waagen, die den vor diesem Tag geltenden Vorschriften entsprechen, in den Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden.

(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

(5) Die Richtlinie 73/360/EWG wird mit Wirkung vom 1. Januar 1993 aufgehoben; dies gilt jedoch nicht für die Anwendung des Absatzes 3.

Artikel 16

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 20. Juni 1990.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. J. O'MALLEY

(1) ABl. Nr. C 55 vom 4. 3. 1989, S. 6, und ABl. Nr. C 297 vom 25. 11. 1989, S. 13.

(2) ABl. Nr. C 158 vom 26. 6. 1989, S. 221, und ABl. Nr. C 149 vom 18. 6. 1990.

(3) ABl. Nr. C 194 vom 31. 7. 1989, S. 1.

(1) ABl. Nr. L 109 vom 26. 4. 1983, S. 8.

(2) ABl. Nr. L 81 vom 26. 3. 1988, S. 75.

ANHANG I

Die grundlegenden Anforderungen an die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) genannten Waagen sind nachstehend aufgeführt. Die Terminologie ist die der Internationalen Organisation für gesetzliches Meßwesen.

Vorbemerkung

Enthält eine Waage mehrere Anzeige- oder Druckeinrichtungen oder ist eine Waage an mehrere Anzeige- oder Druckeinrichtungen angeschlossen, die zu den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) genannten Zwecken verwendet werden, so gelten die grundlegenden Anforderungen nicht für diejenigen Einrichtungen, die die Wägeergebnisse wiederholen und das ordnungsgemässe Funktionieren der Waage nicht beeinflussen können, sofern die Wägeergebnisse durch den Teil der Waage, der den grundlegenden Anforderungen entspricht, korrekt und unlöschbar gedruckt oder gespeichert werden und beiden von der Messung betroffenen Parteien zugänglich sind. Bei Waagen für offene Verkaufsstellen müssen jedoch die Anzeige- und Druckeinrichtungen für Verkäufer und Käufer den grundlegenden Anforderungen entsprechen.

MESSTECHNISCHE ANFORDERUNGEN

1.

Masseneinheiten

Es gelten die gesetzlichen Masseneinheiten im Sinne der Richtlinie 80/181/EWG (1), geändert durch die Richtlinie 85/1/EWG (2).

Gemäß diesen Bestimmungen sind folgende Einheiten zulässig:

- SI-Einheiten: Kilogramm, Mikrogramm, Milligramm, Gramm, Tonne;

- britische Einheiten: Pound, Ounce (Avoirdupois), Troy Ounce;

- andere Einheiten: metrisches Karat für die Wägung von Edelsteinen.

Für Waagen, bei denen die obenerwähnten britischen Masseneinheiten benutzt werden, sind die nachstehenden einschlägigen Anforderungen durch einfache Interpolation in die besagten britischen Einheiten umzuwandeln.

2.

Genauigkeitsklassen

2.1.

Folgende Genauigkeitsklassen sind festgelegt worden:

IIII Feinwaagen,

IIII Präzisionswaagen,

IIII Handelswaagen,

IIII Grobwaagen.

Diese Klassen sind in Tabelle 1 definiert.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Für Waagen der Klassen II und III zur Ermittlung eines Beförderungstarifs wird die Mindestlast auf 5 e verringert.

2.2.

Eich- und Teilungswert

2.2.1.

Teilungswert (d) und Eichwert (e) sollen die Form 1×10k, 2×10k oder 5×10k Masseneinheiten haben, wobei k eine ganze Zahl oder Null ist.

2.2.2.

Für alle Wagen ohne Hilfsanzeigeeinrichtungen ist d = e.

2.2.3.

Für Waagen mit Hilfsanzeigeeinrichtungen gelten folgende Bedingungen:

e = 1×10k g

d < e 9 10 d

ausser für Waagen der Genauigkeitsklasse I mit d < 10 4 g, für die e = 10 3 g ist.

3.

Einstufung

3.1.

Waagen mit einem Wägebereich

Waagen mit einer Hilfsanzeigeeinrichtung werden in Klasse I oder II eingestuft. Für diese Waagen sind die Mindestwerte der Mindestlast der Tabelle 1 zu entnehmen, indem in der Spalte 3 der Eichwert (e) durch den Teilungswert (d) ersetzt wird.

Bei d < 10 4 g kann die Hoechstlast der Klasse I unter 50 000 e liegen.

3.2.

Waagen mit mehreren Wägebereichen

Mehrere Wägebereiche sind zulässig, sofern sie auf der Waage deutlich angegeben sind. Jeder einzelne Wägebereich wird nach Abschnitt 3.1 eingestuft. Fallen die Wägebereiche in verschiedene Genauigkeitsklassen, so muß die Waage den strengsten Vorschriften genügen, die für die Genauigkeitsklassen anwendbar sind, in die die Wägebereiche fallen.

3.3.

Mehrteilungswaagen

3.3.1.

Waagen mit einem Wägebereich können mehrere Teilwägebereiche aufweisen (Mehrteilungswaagen).

Mehrteilungswaagen haben keine Hilfsanzeigeeinrichtung.

3.3.2.

Jeder Teilwägebereich i von Mehrteilungswaagen ist definiert durch:

- seine Mindestlast Mini

- seinen Eichwert ei

e(i + 1) < ei

- seine Hoechstlast Maxi

Maxr = Max

- seine Mindestlast Mini

Mini = Max (i 1)

Min1 = Min

wobei:

i = 1, 2, . . . r,

i

= Nummer des Teilwägebereichs,

r

= Gesamtzahl der Teilwägebereiche.

Alle Lasten sind Nettolasten unabhängig von der verwendeten Taralast.

3.3.3.

Die Teilwägebereiche werden nach Tabelle 2 eingestuft. Alle Teilwägebereiche fallen in dieselbe Genauigkeitsklasse, wobei diese Klasse die Genauigkeitsklasse der Waage ist.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

4.

Genauigkeit

4.1.

Bei der Anwendung der Verfahren nach Artikel 8 darf der Anzeigefehler die Fehlergrenze nach Tabelle 3 nicht übersteigen. Bei digitaler Anzeige ist der Anzeigefehler um den Auf- bzw. Abrundungsfehler zu korrigieren.

Die Fehlergrenzen gelten für den Nettowert und den Tarawert bei allen möglichen Belastungen, mit Ausnahme von Taräingabewerten.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

4.2.

Die Verkehrsfehlergrenzen betragen das Doppelte der Fehlergrenzen nach Abschnitt 4.1.

5.

Wägeergebnisse einer Waage müssen wiederholbar sein; sie müssen mit anderen Anzeigeeinrichtungen und anderen Einspiellagen reproduzierbar sein.

Die Wägeergebnisse müssen gegen eine Verschiebung der Last auf dem Lastträger hinreichend unempfindlich sein.

6.

Die Waage muß auf geringe Laständerungen ansprechen.

7.

Einflußgrössen und Zeitverhalten

7.1.

Waagen der Klassen II, III und IIII müssen gegen die bei normaler Verwendung vorkommende Schrägstellung hinreichend unempfindlich sein.

7.2.

Die Waagen müssen in dem vom Hersteller angegebenen Temperaturbereich die messtechnischen Anforderungen erfuellen. Dieser Bereich muß eine Temperaturdifferenz von mindestens:

5 °C für eine Waage der Klasse I,

15 °C für eine Waage der Klasse II und

30 °C für eine Waage der Klasse III oder IIII umfassen.

Sind keine Angaben des Herstellers vorhanden, ist der Temperaturbereich 10 °C bis +40 °C.

7.3.

An das Netz angeschlossene Waagen müssen die messtechnischen Anforderungen innerhalb der üblichen Netzschwankungen erfuellen.

Batteriebetriebene Waagen müssen ein Absinken der Betriebsspannung unter den geforderten Mindestwert anzeigen und unter diesen Bedingungen entweder weiterhin korrekt funktionieren oder sich selbsttätig ausschalten.

7.4.

Elektronische Waagen mit Ausnahme derjenigen der Klassen I und II, bei denen e unter 1 g liegt, müssen bei einer hohen relativen Luftfeuchtigkeit in der oberen Grenze des Temperaturbereichs die messtechnischen Anforderungen erfuellen.

7.5.

Bei Belastung von Waagen der Klassen II, III und IIII über eine längere Dauer darf das Wägeergebnis unter Belastung oder die Nullanzeige sofort nach Entfernung der Last nur unbedeutend beeinflusst werden.

7.6.

Unter anderen Bedingungen müssen die Waagen weiterhin korrekt funktionieren oder sich selbsttätig ausschalten.

KONSTRUKTION UND AUSFÜHRUNG

8.

Allgemeine Anforderungen

8.1.

Konstruktion und Ausführung der Waage müssen die Beibehaltung ihrer messtechnischen Eigenschaften bei ordnungsgemässer Verwendung und Einsatz in der vorgesehenen Umgebung gewährleisten. Der Wert der Masse muß angezeigt werden.

8.2.

Elektronische Waagen dürfen, wenn sie Störeinfluessen ausgesetzt sind, keine bedeutenden Störungen anzeigen, oder aber sie müssen bedeutende Störungen selbsttätig erkennen und melden.

Bei selbsttätiger Erkennung einer bedeutenden Störung muß eine elektronische Waage ein optisches oder akustisches Signal auslösen, das so lange anhält, bis der Bediener korrigierend eingreift oder die Störung verschwindet.

8.3.

Die in den Abschnitten 8.1 und 8.2 festgelegten Anforderungen müssen für eine im Hinblick auf die beabsichtigte Verwendung der Waage normale Zeit dauerhaft erfuellt sein.

Bei digitalen elektronischen Einrichtungen müssen der einwandfreie Ablauf des Meßvorgangs, die Anzeigefunktion und sämtliche Datenspeicherungs- und -übertragungsvorgänge stets angemessen kontrolliert werden.

Bei selbsttätiger Erkennung einer bedeutenden Langzeitabweichung muß eine elektronische Waage ein optisches oder akustisches Signal auslösen, das so lange anhält, bis der Bediener korrigierend eingreift oder die Abweichung verschwindet.

8.4.

Die Messeigenschaften einer elektronischen Waage dürfen durch den Anschluß externer Geräte über eine geeignete Schnittstelle nicht unzulässig beeinflusst werden.

8.5.

Die Waagen dürfen keine Eigenschaften aufweisen, durch die eine betrügerische Verwendung gefördert wird, und die Möglichkeiten unbeabsichtigten Mißbrauchs müssen so klein wie möglich gehalten werden. Teile, die vom Benutzer nicht ausgebaut oder justiert werden dürfen, müssen dagegen gesichert sein.

8.6.

Die Waagen müssen so konstruiert sein, daß die in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Prüfungen ohne Schwierigkeiten durchgeführt werden können.

9.

Anzeige der Wägeergebnisse und sonstiger Gewichtswerte

Die Anzeige der Wägeergebnisse und sonstiger Gewichtswerte muß richtig und eindeutig sein und darf nicht irreführen; der angezeigte Wert muß unter normalen Verwendungsbedingungen leicht ablesbar sein.

Die Bezeichnungen und Symbole der in Abschnitt 1 dieses Anhangs genannten Einheiten müssen den Bestimmungen der Richtlinie 80/181/EWG (1) entsprechen, denen das Zeichen "ct" für das metrische Karat hinzugefügt wird.

Die Waage darf nicht mehr als die Hoechstlast (Max) plus 9 e anzeigen.

Eine Hilfsanzeigeeinrichtung ist nur hinter dem Dezimalzeichen zulässig. Eine Anzeigeeinrichtung mit erhöhter Auflösung darf nur vorübergehend funktionieren; ein Drucken der Ergebnisse darf hierbei nicht möglich sein.

Nebenanzeigen können angezeigt werden, sofern eine Verwechslung mit Hauptanzeigen ausgeschlossen ist.

10.

Ausdruck der Wägeergebnisse und sonstiger Gewichtswerte

Die ausgedruckten Ergebnisse müssen richtig, angemessen gekennzeichnet und eindeutig sein. Der Ausdruck muß deutlich, leserlich, unverwischbar und dauerhaft sein.

11.

Ausrichten

Erforderlichenfalls sind die Waagen mit einer Nivelliereinrichtung und einem Neigungsanzeiger auszustatten, deren Empfindlichkeit die einwandfreie Aufstellung der Waage gewährleistet.

12.

Nullstellen

Die Waagen können Nullstelleinrichtungen haben. Diese müssen eine genaue Nullstellung bewirken und dürfen keine falschen Messergebnisse verursachen.

13.

Taräinrichtungen und Taräingabeeinrichtungen

Waagen können eine oder mehrere Taräinrichtungen sowie eine Taräingabeeinrichtung haben. Die Taräinrichtungen müssen eine genaue Nullstellung der Anzeige und eine korrekte Messung des Nettogewichts bewirken. Die Taräingabeeinrichtung muß die fehlerfreie Berechnung des Nettowerts gewährleisten.

14.

Waagen mit einer Hoechstlast bis zu 100 kg für offene Verkaufsstellen - Zusatzbestimmungen

Waagen für offene Verkaufsstellen müssen dem Kunden eindeutig alle wesentlichen Angaben über den Wägevorgang und, bei preisanzeigenden Waagen über die Berechnung des Preises für das Produkt, das er kaufen will, anzeigen.

Wird der Verkaufspreis angezeigt, so muß dieser richtig sein.

Bei preisrechnenden Waagen müssen die wesentlichen Anzeigen so lange sichtbar sein, daß sie der Kunde sicher ablesen kann.

Bei preisrechnenden Waagen sind andere Funktionen als das Wägen und Berechnen der Preise pro Artikel nur dann zulässig, wenn alle Angaben über sämtliche Vorgänge deutlich, unmißverständlich und übersichtlich auf einem Bon oder Etikett für den Kunden ausgedruckt werden.

Die Waagen müssen so beschaffen sein, daß sie weder direkt noch indirekt Anzeigen hervorrufen, die nicht leicht oder eindeutig verständlich sind.

Der Kunde muß gegen unkorrekte Verkaufsvorgänge durch fehlerhaft arbeitende Waagen geschützt sein.

Hilfsanzeigeeinrichtungen und Anzeigeeinrichtungen mit erhöhter Auflösung sind nicht zulässig.

Zusatzeinrichtungen sind nur gestattet, wenn eine betrügerische Verwendung ausgeschlossen ist.

Waagen, die Waagen für offene Verkaufsstellen ähnlich sind, den Anforderungen dieses Abschnitts jedoch nicht entsprechen, müssen in der Nähe der Anzeige die dauerhafte Aufschrift "Nicht zulässig in offenen Verkaufsstellen" tragen.

15.

Preisauszeichnungswaagen

Preisauszeichnungswaagen müssen dieselben Anforderungen erfuellen wie preisanzeigende Waagen für offene Verkaufsstellen, soweit diese Anforderungen auf die betreffende Waage zutreffen. Der Ausdruck eines Preisetiketts muß unterhalb einer Mindestlast unmöglich sein.

(1) ABl. Nr. L 39 vom 15. 2. 1980, S. 40.

(2) ABl. Nr. L 2 vom 3. 1. 1985, S. 11.

(1) ABl. Nr. L 39 vom 15. 2. 1980, S. 40.

ANHANG II

1.

EG-Baumusterprüfung

1.1.

Die EG-Baumusterprüfung ist das Verfahren, mit dem eine benannte Stelle prüft und bescheinigt, daß eine für die geplante Produktion repräsentative Waage den einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht.

1.2.

Der Antrag auf Baumusterprüfung darf vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten nur bei einer einzigen benannten Stelle eingereicht werden.

Der Antrag muß enthalten:

- Name und Anschrift des Antragstellers und, sofern der Antrag von einem Bevollmächtigten gestellt wird, dessen Name und Anschrift,

- eine schriftliche Erklärung, daß der Antrag nicht bei einer anderen benannten Stelle eingereicht wurde,

- die technischen Bauunterlagen nach Anhang III.

Der Antragsteller stellt der benannten Stelle eine für die geplante Produktion repräsentative Waage (nachfolgend "Baumuster" genannt) zur Verfügung.

1.3.

Die benannte Stelle

1.3.1.

nimmt Einsicht in die technisierten Bauunterlagen und prüft, ob das Baumuster in Übereinstimmung mit diesen technischen Bauunterlagen hergestellt worden ist;

1.3.2.

vereinbart mit dem Antragsteller den Ort, wo die Prüfungen und/oder Versuche durchgeführt werden sollen;

1.3.3.

führt die sachdienlichen Prüfungen und/oder Versuche durch oder lässt diese durchführen, um festzustellen, ob die von dem Hersteller gewählten Lösungen dort den grundlegenden Anforderungen entsprechen, wo die Normen gemäß Artikel 5 nicht angewendet wurden;

1.3.4.

führt die sachdienlichen Prüfungen und/oder Versuche durch oder lässt diese durchführen, um festzustellen, ob die einschlägigen Normen dort, wo der Hersteller sich für die Anwendung derselben entschieden hat, tatsächlich und unter Gewährleistung der Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen angewendet wurden.

1.4.

Entspricht das Baumuster den Bestimmungen dieser Richtlinie, so stellt die benannte Stelle dem Antragsteller die Bescheinigung über die EG-Bauartzulassung aus. Diese Bescheinigung enthält das Endergebnis der Prüfung, gegebenenfalls die Voraussetzungen für ihre Gültigkeit, die erforderlichen Angaben zur Identifizierung der zugelassenen Waage und erforderlichenfalls eine Beschreibung ihrer Funktionsweise. Die relevanten technischen Unterlagen wie Zeichnungen und Schemata sind der Bescheinigung beizufügen.

Die Bescheinigung gilt für zehn Jahre ab dem Datum ihrer Ausstellung; weitere Verlängerungen um jeweils zehn Jahre sind möglich.

Bei grundlegenden Änderungen der Konstruktion einer der Waagen, z. B. aufgrund des Einsatzes neuer Techniken, kann die Gültigkeit der Bescheinigung auf zwei Jahre begrenzt und um drei Jahre verlängert werden.

1.5.

Jede benannte Stelle stellt allen Mitgliedstaaten regelmässig ein Verzeichnis mit folgenden Angaben zur Verfügung:

- eingegangene Anträge auf EG-Baumusterprüfung,

- ausgestellte EG-Bauartzulassungsbescheinigungen,

- abgelehnte Anträge auf EG-Bauartzulassungsbescheinigung,

- Ergänzungen und Änderungen der bereits ausgestellten Bescheinigungen.

Jede benannte Stelle unterrichtet umgehend alle Mitgliedstaaten über den Widerruf einer EG-Bauartzulassung.

Jeder Mitgliedstaat stellt diese Informationen den von ihm benannten Stellen zur Verfügung.

1.6.

Die anderen benannten Stellen können eine Abschrift der Bescheinigungen und ihrer Anlagen erhalten.

1.7.

Der Antragsteller unterrichtet die benannte Stelle, die die Bescheinigung über die EG-Bauartzulassung ausgestellt hat, über alle Änderungen an dem zugelassenen Baumuster.

Änderungen an dem zugelassenen Baumuster bedürfen einer Zusatzgenehmigung durch die benannte Stelle, die die Bescheinigung über die EG-Bauartzulassung ausgestellt hat, sofern sich diese Änderungen auf die Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie oder die vorgeschriebenen Bedingungen für die Verwendung der Waage auswirken. Diese Zusatzgenehmigung wird in Form eines Zusatzes zu der ursprünglichen Bescheinigung über die EG-Bauartzulassung ausgestellt.

2.

EG-Konformitätserklärung (Qualitätssicherung für die Produktion)

2.1.

Die EG-Konformitätserklärung (Qualitätssicherung für die Produktion) ist das Verfahren, mit dem der Hersteller, der die Bedingungen nach Abschnitt 2.2 erfuellt, erklärt, daß die betreffenden Waagen gegebenenfalls mit dem Baumuster der Waage, wie es in der Bescheinigung über die EG-Bauartzulassung beschrieben ist, übereinstimmen und den für sie geltenden Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen.

Der Hersteller bringt an jeder Waage das EG-Zeichen sowie die in Anhang IV vorgesehenen Aufschriften an.

Das EG-Zeichen ist durch das Kennzeichen der für die EG-Überwachung nach Abschnitt 2.4 zuständigen benannten Stelle zu ergänzen.

2.2.

Der Hersteller hat in angemessener Weise ein Qualitätssicherungssystem nach Abschnitt 2.3 einzuführen und unterliegt der EG-Überwachung nach Abschnitt 2.4.

2.3.

Qualitätssicherungssystem

2.3.1.

Der Hersteller reicht bei einer benannten Stelle einen Antrag auf Anerkennung seines Qualitätssicherungssystems ein.

Der Antrag muß enthalten:

- Die Zusicherung, die sich aus dem anerkannten Qualitätssicherungssystem ergebenden Auflagen einzuhalten.

- Die Zusicherung, das anerkannte Qualitätssicherungssystem im Hinblick auf seine kontinuierliche Eignung und Wirksamkeit fortzuschreiben.

Der Hersteller stellt der benannten Stelle alle einschlägigen Informationen, insbesondere die Dokumentation über das Qualitätssicherungssystem und die technischen Bauunterlagen der Waage zur Verfügung.

2.3.2.

Mit dem Qualitätssicherungssystem muß sichergestellt werden, daß die Waagen mit dem Baumuster, wie es in der Bescheinigung über die EG-Bauartzulassung beschrieben ist, übereinstimmen und den für sie geltenden Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen.

Alle Elemente, Anforderungen und Bestimmungen, die der Hersteller zugrunde gelegt hat, werden systematisch in Form von schriftlichen Ausführungen über Konzepte, Verfahren und Anweisungen festgehalten. Diese Dokumentation über das Qualitätssicherungssystem gewährleistet ein angemessenes Verständnis der die Qualitätssicherung betreffenden Programme, Pläne, Handbücher und Aufzeichnungen.

Die Dokumentation enthält insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte:

- Qualitätsziele, organisatorische Struktur und Verantwortungsbereiche und Befugnisse des Managements im Hinblick auf die Produktqualität;

- Fertigungsprozesse, Qualitätsüberwachungs- und Qualitätssicherungstechniken und systematisch durchgeführte Maßnahmen;

- Prüfungen und Versuche, die vor, während und nach der Fertigung durchgeführt werden sowie deren Häufigkeit;

- Mittel zur Überwachung der geforderten Produktqualität und der Effizienz des Qualitätssicherungssystems.

2.3.3.

Die benannte Stelle prüft und bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es die Anforderungen nach Abschnitt 2.3.2 erfuellt. Bei Qualitätssicherungssystemen, in denen die entspechenden harmonisierten Normen angewendet werden, geht sie davon aus, daß diese Anforderungen erfuellt sind.

Die benannte Stelle teilt ihre Entscheidung dem Hersteller mit und unterrichtet die übrigen benannten Stellen davon. Die Mitteilung an den Hersteller enthält das Endergebnis der Prüfung und im Falle der Ablehnung eine Begründung der Entscheidung.

2.3.4.

Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter unterrichtet die benannte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem anerkannt hat, über jede Aktualisierung des Qualitätssicherungssystems im Zusammenhang mit Änderungen durch beispielsweise neue Technologien und neue Qualitätskonzepte.

2.3.5.

Eine benannte Stelle, die die Anerkennung eines Qualitätssicherungssystems widerruft, unterrichtet die übrigen benannten Stellen hierüber.

2.4.

EG-Überwachung

2.4.1.

Zweck der EG-Überwachung ist es sicherzustellen, daß der Hersteller seinen Verpflichtungen aus dem anerkannten Qualitätssicherungssystem ordnungsgemäß nachkommt.

2.4.2.

Der Hersteller ermöglicht der benannten Stelle zu Inspektionszwecken den Zutritt zu Fertigungs-, Inspektions-, Prüfungs- und Lagerräumen. Er gibt der benannten Stelle alle erforderlichen Informationen, insbesondere

- die Dokumentation über das Qualitätssicherungssystem,

- die technischen Bauunterlagen,

- die Aufzeichnung über die Qualitätssicherung, wie beispielsweise Inspektionsberichte, Test- und Kalibrierdaten, Berichte über die Qualifikation des betreffenden Personals usw.

Die benannte Stelle führt regelmässig Audits durch, um sich zu vergewissern, daß der Hersteller das Qualitätssicherungssystem fortschreibt und anwendet; sie fertigt für den Hersteller einen Auditbericht an.

Ferner kann die benannte Stelle auch ohne Voranmeldung Inspektionen beim Hersteller vornehmen. Bei diesen Inspektionen kann sie Voll- oder Teilaudits vornehmen. Sie fertigt für den Hersteller einen Inspektionsbericht und gegebenenfalls einen Auditbericht an.

2.4.3.

Die benannte Stelle vergewissert sich davon, daß der Hersteller das genehmigte Qualitätssicherungssystem fortschreibt und anwendet.

3.

EG-Eichung

3.1.

Die EG-Eichung ist das Verfahren, mit dem eine benannte Stelle prüft und bescheinigt, daß die betreffenden Waagen gegebenenfalls mit dem Baumuster der Waage, wie es in der Bescheinigung über die EG-Bauartzulassung beschrieben ist, übereinstimmen und den für sie geltenden Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen. Die benannte Stelle bringt an jeder Waage das EG-Zeichen an.

3.2.

Jede Waage wird geprüft und zur Gewährleistung ihrer Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie geeigneten Versuchen gemäß den zutreffenden Normen im Sinne des Artikels 5 oder gleichwertigen Versuchen unterzogen.

3.3.

Das EG-Zeichen gemäß Abschnitt 3.1 ist durch das Kennzeichen der benannten Stelle zu ergänzen.

3.4.

Bei Waagen, die der EG-Bauartzulassung nicht unterliegen, sind der benannten Stelle die technischen Bauunterlagen nach Anhang III auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

4.

EG-Einzeleichung

4.1.

Die EG-Einzeleichung ist das Verfahren, mit dem eine benannte Stelle prüft und bestätigt, daß eine normalerweise für einen besonderen Verwendungszweck konstruierte Waage den für sie geltenden Anforderungen dieser Richtlinie entspricht. Die benannte Stelle bringt an der Waage das EG-Zeichen an.

4.2.

Die Waage wird geprüft und zur Gewährleistung ihrer Übereinstimmung mit den einschlägigen Anforderungen dieser Richtlinie geeigneten Versuchen gemäß den zutreffenden Normen im Sinne von Artikel 5 oder gleichwertigen Versuchen unterzogen.

4.3.

Das EG-Zeichen gemäß Abschnitt 4.1 ist durch das Kennzeichen der benannten Stelle zu ergänzen.

4.4.

Der benannten Stelle sind die technischen Bauunterlagen nach Anhang III zur Verfügung zu stellen.

5.

Gemeinsame Bestimmungen

5.1.

Die EG-Konformitätserklärung (Qualitätssicherung für die Produktion), die EG-Eichung und die EG-Einzeleichung können im Betrieb des Herstellers oder an einem beliebigen anderen Ort durchgeführt werden, wenn die Beförderung der Waage zum Aufstellungsort nicht ihre Zerlegung und die Inbetriebnahme am Aufstellungsort keinen erneuten Zusammenbau oder sonstige technische Arbeiten erfordern, durch die die Anzeigegenauigkeit der Waage beeinträchtigt werden kann, und wenn die Fallbeschleunigung am Verwendungsort berücksichtigt wird oder wenn die Anzeigegenauigkeit der Waage nicht durch Änderungen der Fallbeschleunigung beeinflusst wird. In allen anderen Fällen haben diese Maßnahmen am Aufstellungsort der Waage zu geschehen.

5.2.

Wird die Meßgenauigkeit der Waage durch Änderungen der Fallbeschleunigung beeinflusst, darf das Verfahren nach Abschnitt 5.1 in zwei Stufen durchgeführt werden, wobei die zweite Stufe alle Prüfungen und Versuche, bei denen das Ergebnis von der Fallbeschleunigung abhängt, und die erste Stufe alle übrigen Prüfungen und Versuche umfasst. Die zweite Stufe ist am Verwendungsort der Waage durchzuführen. Hat ein Mitgliedstaat auf seinem Hoheitsgebiet Gravitationszonen festgelegt, darf der Ausdruck "am Verwendungsort der Waage" auch als "in der Verwendungszone der Waage" verstanden werden.

5.3.1.

Wählt ein Hersteller die Durchführung eines in Abschnitt 5.1 erwähnten Verfahrens in zwei Stufen und werden diese zwei Stufen durch verschiedene Stellen durchgeführt, muß eine Waage, die die erste Stufe des betreffenden Verfahrens durchlaufen hat, das Kennzeichen der benannten Stelle tragen, die an der ersten Stufe beteiligt war.

5.3.2.

Die Partei, die die erste Stufe des Verfahrens durchgeführt hat, stellt für jede Waage eine Bescheinigung aus, die die zur Identifizierung der Waage notwendigen Angaben enthält und die durchgeführten Prüfungen und Versuche im einzelnen darlegt.

Die mit der Durchführung der zweiten Stufe des Verfahrens beauftrage Partei führt diejenigen Prüfungen und Versuche durch, die noch nicht erfolgt sind.

5.3.3.

Der Hersteller, der in der ersten Stufe die EG-Konformitätserklärung (Qualitätssicherung für die Produktion) gewählt hat, darf für die zweite Stufe entweder dasselbe Verfahren benutzen oder die EG-Eichung wählen.

5.3.4.

Das EG-Zeichen ist nach Beendigung der zweiten Stufe zusammen mit dem Kennzeichen der benannten Stelle, die bei der zweiten Stufe beteiligt war, an der Waage anzubringen.

ANHANG III

TECHNISCHE BAUUNTERLAGEN

Die technischen Bauunterlagen sollen das Verständnis der Konstruktion, der Herstellung und der Funktionsweise des Erzeugnisses sowie die Beurteilung seiner Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Richtlinie ermöglichen.

Die Unterlagen enthalten, sofern dies für eine Beurteilung wichtig ist,

- eine allgemeine Beschreibung des Baumusters,

- Konstruktionszeichnungen und Produktionßkizzen und -schemata der Bauelemente, Baugruppen, Schaltkreise usw.,

- die für das Verständnis der obengenannten Angaben und der Funktion der Waage erforderlichen Beschreibungen und Erläuterungen,

- eine Liste der Normen gemäß Artikel 5, die vollständig oder teilweise angewendet wurden, sowie Beschreibungen der Lösungen zur Erfuellung der grundlegenden Anforderungen, soweit die Normen nach Artikel 5 nicht angewendet wurden,

- die Ergebnisse von Konstruktionsberechnungen und Prüfungen usw.,

- die Prüfberichte,

- die Bescheinigungen über die EG-Bauartzulassung und die entsprechenden Prüfergebnisse in bezug auf Waagen mit Bauteilen, die denen der Bauunterlagen entsprechen.

ANHANG IV

1.

Waagen, die dem EG-Verfahren zur Konformitätsfeststellung unterliegen

1.1.

Diese Waagen tragen

a) - das EG-Konformitätszeichen, das aus dem in Anhang VI beschriebenen EG-Zeichen besteht, gefolgt von den beiden letzten Stellen der Jahreszahl, die das Jahr seiner Anbringung angibt;

- das/die Kennzeichen der benannten Stelle(n), die die EG-Überwachung oder die EG-Eichung durchgeführt hat (haben):

Die hier genannten Zeichen und Aufschriften sind deutlich einander zugeordnet an der Waage anzubringen.

b)

Eine grüne quadratische Marke mit einer Kantenlänge von mindestens 12,5 mm, die als schwarzen Aufdruck den Großbuchstaben M trägt.

c)

Nachstehende Aufschriften:

- gegebenenfalls Nummer der Bescheinigung über die EG-Bauartzulassung;

- Fabrikmarke oder Name des Herstellers;

- Genauigkeitsklasse, die in einem Oval oder zwischen zwei durch Halbkreise miteinander verbundenen horizontalen Linien anzugeben ist;

- Hoechstlast in der Form Max . . .;

- Mindestlast in der Form Min . . .;

- Eichwert in der Form e =;

ausserdem gegebenenfalls

- Seriennummer;

- bei Waagen, die aus getrennten, jedoch zusammengehörigen Einheiten bestehen, eine Kennzeichnung auf jeder Einheit;

- Teilungswert, sofern er von e abweicht in der Form d = . . .;

- additive Tarahöchstlast in der Form T = + . . .;

- substraktive Tarahöchstlast, sofern sie von Max abweicht in der Form T = . . .;

- Teilungswert der Taräinrichtung, sofern er von d abweicht in der Form dT = . . .;

- Tragfähigkeit, sofern sie von Max abweicht in der Form Lim . . .;

- besondere Temperaturgrenzen in der Form . . .°C/. . .°C;

- Verhältnis zwischen Gewichtsschale und Lastträger.

1.2.

An den Waagen sind geeignete Einrichtungen zum Anbringen des EG-Konformitätszeichens und/oder der Aufschriften vorzusehen. Sie müssen so beschaffen sein, daß sich die Kennzeichen und Aufschriften nicht entfernen lassen, ohne beschädigt zu werden, und daß die Kennzeichen und Aufschriften bei normaler Gebrauchslage der Waage sichtbar sind.

1.3.

Wird ein Kennzeichnungsschild verwendet, so muß es gesichert werden können, es sei denn, daß es sich nicht entfernen lässt, ohne zerstört zu werden. Ist das Kennzeichnungsschild zu sichern, so muß ein Sicherungsstempel angebracht werden können.

1.4.

Die Angaben Max, Min, e und d müssen auch in der Nähe der Gewichtsanzeige angebracht sein, soweit sie sich nicht ohnehin dort befinden.

1.5.

Jede Auswägeeinrichtung, die an einen oder mehrere Lastträger angeschlossen oder anschließbar ist, muß auch die entsprechenden Aufschriften für diese Lastträger aufweisen.

2.

Sonstige Waagen

Sonstige Waagen tragen folgende Angaben:

- Fabrikmarke oder Name des Herstellers,

- Hoechstlast in der Form Max . . .

Diese Waagen dürfen nicht die Marke nach Abschnitt 1.1 Buchstabe b) tragen.

3.

Symbol für die Verwendungsbeschränkung gemäß Artikel 12

Dieses Symbol besteht aus einem Quadrat mit einer Kantenlänge von mindestens 25 mm, das als schwarzen Aufdruck den Großbuchstaben M auf rotem Hintergrund trägt und diagonal durchkreuzt ist.

ANHANG V

Die Mitgliedstaaten beachten bei der Benennung von Stellen für Aufgaben, die im Zusammenhang mit den in Artikel 8 genannten Verfahren stehen, die nachstehenden Mindestkriterien:

1. Die Stellen verfügen über das erforderliche Personal, die erforderliche Ausstattung und die erforderlichen Geräte.

2. Das Personal besitzt die technische Eignung und berufliche Lauterkeit.

3. Die Stellen arbeiten bei der Durchführung der Versuche, der Ausarbeitung der Berichte, der Ausstellung der Bescheinigungen und der Überwachung im Sinne dieser Richtlinie unabhängig von Kreisen, Gruppen oder Einzelpersonen, die ein unmittelbares oder mittelbares Interesse an nicht selbsttätigen Waagen haben.

4. Das Personal wahrt das Berufsgeheimnis.

5. Für den Fall, daß ihre Haftpflicht nicht durch nationales Gesetz vom Staat übernommen wird, müssen die Stellen einen Haftpflichtversicherungsvertrag abgeschlossen haben.

Die Einhaltung der unter den Nummern 1 und 2 genannten Bestimmungen wird von den Mitgliedstaaten regelmässig überprüft.

ANHANG VI