31990L0269

Richtlinie 90/269/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der manuellen Handhabung von Lasten, die für die Arbeitnehmer insbesondere eine Gefährdung der Lendenwirbelsäule mit sich bringt (Vierte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)

Amtsblatt Nr. L 156 vom 21/06/1990 S. 0009 - 0013
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 4 S. 0198
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 4 S. 0198


RICHTLINIE DES RATES vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezueglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der manuellen Handhabung von Lasten, die für die Arbeitnehmer insbesondere eine Gefährdung der Lendenwirbelsäule mit sich bringt (Vierte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (90/269/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 118a,

auf Vorschlag der Kommission (1), die zuvor den Beratenden Ausschuß für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz gehört hat,

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

In Artikel 118a des Vertrages ist vorgesehen, daß der Rat durch Richtlinien Mindestvorschriften festlegt, die die Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt fördern, um die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer verstärkt zu schützen.

Nach demselben Artikel sollen diese Richtlinien keine verwaltungsmässigen, finanziellen oder rechtlichen Auflagen vorschreiben, die der Gründung und Entwicklung von Klein- und Mittelbetrieben entgegenstehen.

Die Mitteilung der Kommission über ihr Aktionsprogramm für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (4) sieht die Verabschiedung von Richtlinien vor, die die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer gewährleisten sollen.

In seiner Entschließung vom 21. Dezember 1987 in bezug

auf Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (5) hat der Rat die Absicht der Kommission zur Kenntnis genommen, ihm eine Richtlinie über den Schutz gegen Gefährdung durch das Tragen schwerer Lasten von Hand vorzulegen.

Die Einhaltung der Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes in Arbeitsstätten ist eine unabdingbare Voraussetzung für die Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer.

ABl. Nr. C 96 vom 17. 4. 1990, S. 82.

Die vorliegende Richtlinie ist eine Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (6). Die Bestimmungen der letztgenannten Richtlinie finden daher unbeschadet strengerer und/oder spezifischer Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie in vollem Umfang Anwendung auf die manuelle Handhabung von Lasten, die für die Arbeitnehmer insbesondere eine Gefährdung der Lendenwirbelsäule mit sich bringt.

Die vorliegende Richtlinie stellt einen konkreten Beitrag zur Ausgestaltung der sozialen Dimension des Binnenmarktes dar.

Nach dem Beschluß 74/325/EWG (7) wird der Beratende Ausschuß für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz im Hinblick auf die Ausarbeitung

von Vorschlägen auf diesem Gebiet von der Kommission gehört -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Ziel der Richtlinie

(1) Diese Richtlinie ist die vierte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG; sie legt Mindestvorschriften in bezug auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der manuellen Handhabung von Lasten fest, die für die Arbeitnehmer insbesondere eine Gefährdung der Lendenwirbelsäule mit sich bringt.

(2) Die Richtlinie 89/391/EWG findet unbeschadet strengerer und/oder spezifischer Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie auf den gesamten in Absatz 1 genannten Bereich in vollem Umfang Anwendung.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie gilt als manuelle Handhabung von Lasten jede Beförderung oder das Abstützen einer Last durch

einen oder mehrere Arbeitnehmer, unter anderem das Heben, Absetzen, Schieben, Ziehen, Tragen und Bewegen einer Last, die aufgrund ihrer Merkmale oder ungünstiger ergonomischer Bedingungen für die Arbeitnehmer eine Gefährdung, insbesondere der Lendenwirbelsäule, mit sich bringen.

ABSCHNITT II

PFLICHTEN DES ARBEITGEBERS

Artikel 3

Allgemeine Bestimmung

(1) Der Arbeitgeber trifft die geeigneten organisatorischen Maßnahmen oder setzt die geeigneten Mittel, insbesondere mechanische Ausrüstungen, ein, um zu vermeiden, daß die Arbeitnehmer Lasten manuell handhaben müssen.

(2) Lässt es sich nicht vermeiden, daß die Arbeitnehmer Lasten manuell handhaben müssen, so trifft der Arbeitgeber die geeigneten organisatorischen Maßnahmen, setzt die geeigneten Mittel ein oder stellt den Arbeitnehmern derartige Mittel zur Verfügung, um die Gefährdung bei der manuellen Handhabung dieser Lasten gering zu halten, wobei er Anhang I zugrunde legt.

Artikel 4

Gestaltung des Arbeitsplatzes

In allen Fällen, in denen es sich nicht umgehen lässt, daß der Arbeitnehmer Lasten manuell handhaben muß, gestaltet der Arbeitgeber den Arbeitsplatz so, daß die Handhabung möglichst sicher und mit möglichst geringer Gesundheitsgefährdung erfolgt, und

a) bewertet möglichst im vorhinein die Bedingungen in bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz, die für die Art der jeweiligen Arbeit gelten; dabei berücksichtigt er insbesondere die Merkmale der Last, wobei er Anhang I zugrunde legt;

b) sorgt dafür, daß es beim Arbeitnehmer insbesondere nicht zu einer Gefährdung der Lendenwirbelsäule kommt oder daß solche Gefährdungen gering gehalten werden, indem er insbesondere unter Berücksichtigung der Merkmale der Arbeitsumgebung und der Erfordernisse der Aufgabe geeignete Maßnahmen ergreift, wobei er Anhang I zugrunde legt.

Artikel 5

Berücksichtigung des Anhangs II

Bei der Anwendung von Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b), Artikel 14 und Artikel 15 der Richtlinie 89/391/EWG sollte Anhang II dieser Richtlinie zugrunde gelegt werden.

Artikel 6

Unterrichtung und Unterweisung der Arbeitnehmer

(1) Unbeschadet des Artikels 10 der Richtline 89/391/EWG werden die Arbeitnehmer und/oder deren Vertreter über alle Maßnahmen unterrichtet, die gemäß der vorliegenden Richtlinie für Sicherheit und Gesundheitsschutz zu treffen sind.

Die Arbeitgeber haben dafür Sorge zu tragen, daß die Arbeitnehmer und/oder deren Vertreter allgemeine Angaben und, wann immer dies möglich ist, genaue Angaben erhalten über

- das Gewicht einer Last;

- den Schwerpunkt oder die schwerste Seite, wenn der Inhalt einer Verpackung exzentrisch angeordnet ist.

(2) Unbeschadet des Artikels 12 der Richtlinie 89/391/EWG haben die Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, daß die Arbeitnehmer unter Zugrundelegung der Anhänge I und II ferner eine angemessene Unterweisung und genaue Angaben über die sachgemässe Handhabung von Lasten und die Gefahren, denen sie insbesondere bei einer unsachgemässen Ausführung dieser Tätigkeiten ausgesetzt sind, erhalten.

Artikel 7

Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer

Gemäß Artikel 11 der Richtlinie 89/391/EWG hören die Arbeitgeber die Arbeitnehmer bzw. deren Vertreter auf den unter die vorliegende Richtlinie - einschließlich ihrer Anhänge - fallenden Bereiche an und ermöglichen deren Beteiligung.

ABSCHNITT III

SONSTIGE BESTIMMUNGEN

Artikel 8

Anpassung der Anhänge

Rein technische Anpassungen der Anhänge I und II, die durch den technischen Fortschritt, die Entwicklung der internationalen Regelungen oder Spezifikationen oder der Kenntnisse auf dem Gebiet der manuellen Handhabung von Lasten bedingt sind, werden nach dem Verfahren des Artikels 17 der Richtlinie 89/391/EWG vorgenommen.

Artikel 9

Schlußbestimmungen

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 1992 nachzukommen.

Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen oder bereits erlassen haben.

(3) Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission alle vier Jahre Bericht über die Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie in der Praxis und geben dabei die Standpunkte der Sozialpartner an.

Die Kommission unterrichtet darüber das Europäische Parlament, den Rat, den Wirtschafts- und Sozialausschuß und den Beratenden Ausschuß für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz.

(4) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuß regelmässig einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie unter Berücksichtigung der Absätze 1, 2 und 3 vor.

Artikel 10

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 29. Mai 1990.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. AHERN

(1) ABl. Nr. C 117 vom 4. 5. 1988, S. 8.

(2) ABl. Nr. C 326 vom 19. 12. 1988, S. 137, und(3) ABl. Nr. C 318 vom 12. 12. 1988, S. 37.

(4) ABl. Nr. C 28 vom 3. 2. 1988, S. 3.

(5) ABl. Nr. C 28 vom 3. 2. 1988, S. 1.(6) ABl. Nr. L 183 vom 29. 6. 1989, S. 1.

(7) ABl. Nr. L 185 vom 9. 7. 1974, S. 15.

ANHANG I (*) ZU BERÜCKSICHTIGENDE GEGEBENHEITEN (Artikel 3 Absatz 2, Artikel 4 Buchstaben a) und b) und Artikel 6 Absatz 2) 1. Merkmale der Last

Die manuelle Handhabung einer Last kann insbesondere eine bedeutende Gefährdung der Lendenwirbelsäule darstellen, wenn die Last

- zu schwer oder zu groß ist;

- unhandlich oder schwierig zu fassen ist;

- sich in einem labilen Gleichgewicht befindet oder der Inhalt sich leicht bewegt;

- sich in einer Position befindet, in der sie vom Körper entfernt gehalten oder gehandhabt werden muß bzw. der Rumpf gebeugt oder gedreht ist;

- aufgrund ihrer äusseren und/oder inneren Beschaffenheit körperliche Schäden bei dem Arbeitnehmer, insbesondere bei einem Aufprall, verursachen kann.

2. Geforderter körperlicher Kraftaufwand

Ein körperlicher Kraftaufwand kann eine Gefährdung, insbesondere der Lendenwirbelsäule, darstellen,

wenn er

- zu groß ist;

- nur durch eine Drehbewegung des Rumpfes möglich ist;

- leicht zu einer plötzlichen Bewegung der Last führen kann;

- in einer unsicheren Körperhaltung erfolgt.

3. Merkmale der Arbeitsumgebung

Die Merkmale der Arbeitsumgebung können insbesondere eine grössere Gefährdung der Lendenwirbelsäule bewirken, wenn

- für die Tätigkeit nicht ausreichend Raum, insbesondere in vertikaler Richtung, zur Verfügung steht;

- der Boden uneben ist und daher Stolperstellen aufweist oder, je nach Schuhwerk, rutschig ist;

- der Arbeitsplatz so gelegen oder die Arbeitsumgebung so gestaltet ist, daß die manuelle Handhabung einer Last in einer sicheren Höhe in einer für den Arbeitnehmer geeigneten Haltung unmöglich ist;

- der Boden oder die Arbeitsfläche Höhenunterschiede aufweist, so daß die Last über verschiedene Ebenen befördert werden muß;

- der Boden oder der Abstützpunkt instabil sind;

- Temperatur, Luftfeuchtigkeit oder Luftzufuhr nicht angemessen sind.

4. Erfordernisse der Aufgabe

Die Aufgabe selbst kann insbesondere eine Gefährdung der Lendenwirbelsäule darstellen, wenn

- zu häufige oder zu lange Kraftanstrengungen insbesondere mit Beanspruchung der Wirbelsäule erforderlich sind;

- die für körperliche Ruhe oder Erholung vorgesehene Zeit unzureichend ist;

- die Entfernungen, über die die Last gehoben, gesenkt oder getragen werden muß, zu groß sind;

- das Arbeitstempo durch einen Arbeitsablauf vorgegeben ist, der nicht vom Arbeitnehmer geändert werden kann.

(*) Im Hinblick auf eine Analyse mehrerer Faktoren können die verschiedenen in den Anhängen I und II enthaltenen Elemente gleichzeitig berücksichtigt werden.

ANHANG II (*) INDIVIDÜLLE RISIKOFAKTOREN (Artikel 5 und Artikel 6 Absatz 2) In folgenden Fällen kann eine Gefährdung des Arbeitnehmers gegeben sein:

- bei mangelnder körperlicher Eignung zur Ausführung der Aufgabe;

- bei ungeeigneter Kleidung, ungeeignetem Schuhwerk oder sonstigen ungeeigneten persönlichen Gegenständen;

- bei unzureichenden oder unangemessenen Kenntnissen oder bei unzureichender oder unangemessener Unterweisung.

(*) Im Hinblick auf eine Analyse mehrerer Faktoren können die verschiedenen in den Anhängen I und II enthaltenen Elemente gleichzeitig berücksichtigt werden.