31990L0118

Richtlinie 90/118/EWG des Rates vom 5. März 1990 über die Zulassung reinrassiger Zuchtschweine zur Zucht

Amtsblatt Nr. L 071 vom 17/03/1990 S. 0034 - 0035
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 32 S. 0082
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 32 S. 0082


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RICHTLINIE DES RATES

vom 5. März 1990

über die Zulassung reinrassiger Zuchtschweine zur Zucht

(90/118/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 88/661/EWG des Rates om 19. Dezember 1988 über die tierzuechterischen Normen für Zuchtschweine (1), insbesondere auf Artikel 3,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Richtlinie 88/661/EWG soll insbesondere der innergemeinschaftliche Handel mit reinrassigen Zuchtschweinen schrittweise liberalisiert werden. Dies erfordert eine ergänzende Harmonisierung hinsichtlich der Zulassung solcher Tiere zur Zucht.

Die Bestimmungen über die Zulassung zur Zucht betreffen sowohl die Tiere als auch den Samen, die Eizellen und die Embryonen der Tiere.

Dabei muß vermieden werden, daß einzelstaatliche Bestimmungen über die Zulassung reinrassiger Zuchtschweine sowie deren Samen, Eizellen und Embryonen zur Zucht den innergemeinschaftlichen Handel verbieten, beschränken oder behindern; dies gilt sowohl für die natürliche Deckung als auch für die künstliche Besamung oder die Entnahme von Eizellen oder Embryonen.

Für weibliche reinrassige Zuchtschweine sowie ihre Eizellen und Embryonen dürfen hinsichtlich der Zucht keine Verbote, Beschränkungen oder Behinderungen bestehen.

Die künstliche Besamung ist eine wertvolle Technik für die Verbreitung der besten Zuchttiere und somit für die Verbesserung der Schweinezucht. Jedoch muß jegliche Verschlechterung der genetischen Eigenschaften vermieden werden, insbesondere bei den männlichen Zuchttieren; bei diesen muß der genetische Wert und das Fehlen erblicher Belastungen gewährleistet sein.

In diesem Zusammenhang muß unterschieden werden einerseits zwischen der Zulassung zur künstlichen Besamung von reinrassigen Zuchtschweinen und ihres Samens, die allen für ihre Rasse in einem Mitgliedstaat vorgesehenen amtlichen Tests unterworfen worden sind, und andererseits von Zuchtschweinen und ihres Samens, die nur zu amtlichen Prüfungszwecken zugelassen werden.

Es ist zweckmässig, ein Verfahren zur Lösung von Streitfällen zu schaffen, falls sich bei der Bewertung der Prüfungsergebnisse Schwierigkeiten ergeben.

Die Vorschrift, daß mit dem Samen, den Eizellen und den Embryonen nur amtlich anerkanntes Personal umgehen darf, dürfte gewährleisten, daß das gewünschte Ziel erreicht wird.

In Anbetracht der besonderen Gegebenheiten in Spanien und Portugal muß eine zusätzliche Frist zur Durchführung dieser Richtlinie in diesen Mitgliedstaaten vorgesehen werden -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß - unbeschadet der tierseuchenrechtlichen Regeln - folgendes nicht verboten, beschränkt oder behindert wird:

- die Zulassung reinrassiger weiblicher Zuchtschweine zur Zucht,

- die Zulassung reinrassiger männlicher Zuchtschweine zur natürlichen Deckung,

- die Verwendung von Eizellen und Embryonen reinrassiger weiblicher Zuchtschweine.

Artikel 2

(1) Ein Mitgliedstaat darf folgendes nicht verbieten, beschränken oder behindern:

- die Zulassung reinrassiger männlicher Zuchtschweine zur künstlichen Besamung in seinem Gebiet oder die Verwendung ihres Samens, wenn diese Tiere in einem Mitgliedstaat aufgrund ihrer Leistungskontrolle und genetischen Bewertung zur künstlichen Besamung zugelassen worden sind, sofern diese gemäß der Entscheidung 89/507/EWG der Kommission (1) vorgenommen wurde;

- die Zulassung reinrassiger männlicher Zuchtschweine zu amtlichen Prüfungszwecken oder die Verwendung ihres Samens in den Mengen, die zur Durchführung ihrer Leistungskontrolle und genetischen Bewertung erforderlich sind, sofern diese gemäß der Entscheidung 89/507/EWG von zugelassenen Verbänden und Organismen vorgenommen wurde.

(2) Bei Streitigkeiten über die Durchführung des Absatzes 1, namentlich über die Bewertung der Prüfungsergebnisse, haben die Zuechter das Recht, das Gutachten enes Sachverständigen einzuholen.

Aufgrund des Gutachtens dieses Sachverständigen können auf Antrag eines Mitgliedstaates nach dem Verfahren des Artikels 4 entsprechende Maßnahmen getroffen werden.

(3) Die allgemeinen Durchführungsvorschriften zu Absatz 2 werden nach dem Verfahren des Artikels 4 erlassen.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß - unbeschadet der tierseuchenrechtlichen Reglen - Samen, Eizellen und Embryonen, die vermarktet werden sollen, von einer amtlich anerkannten Stelle oder von amtlich anerkanntem Personal gewonnen, behandelt und aufgewahrt werden.

Artikel 4

Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so berät der mit dem Beschluß 77/505/EWG (2) eingesetzte Ständige Tierzuchtausschuß nach den Bestimmungen des Artikels 11 der Richtlinie 88/661/EWG (3).

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 1. Januar 1991 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

Dem Königreich Spanien und der Portugiesischen Republik wird jedoch eine zusätzliche Frist von zwei Jahren eingeräumt, um dieser Richtlinie nachzukommen.

Artikel 6

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 5. März 1990.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. WALSH

(1) ABl. Nr. L 382 vom 31. 12. 1988, S. 36.

(1) ABl. Nr. L 247 vom 23. 8. 1989, S. 43.

(2) ABl. Nr. L 206 vom 12. 8. 1977, S. 11.

(3) ABl. Nr. L 382 vom 31. 12. 1988, S. 36.