31990L0018

Richtlinie 90/18/EWG der Kommission vom 18. Dezember 1989 zur Anpassung der Richtlinie 88/320/EWG des Rates über die Inspektion und Überprüfung der Guten Laborpraxis (GLP) an den technischen Fortschritt

Amtsblatt Nr. L 011 vom 13/01/1990 S. 0037 - 0050
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 9 S. 0152
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 9 S. 0152


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RICHTLINIE DER KOMMISSION

vom 18. Dezember 1989

zur Anpassung der Richtlinie 88/320/EWG des Rates über die Inspektion und Überprüfung der Guten Laborpraxis (GLP) an den technischen Fortschritt

(90/18/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 88/320/EWG des Rates vom 9. Juni 1988 über die Inspektion und Überprüfung der Guten Laborpraxis (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Es ist notwendig, den Anhang der Richtlinie 88/320/EWG anzupassen, um eine einheitliche Auslegung innerhalb der Gemeinschaft zu erleichtern, indem der Hinweis auf die ÖCD-Leitlinien durch den vollen Wortlaut dieser Leitlinien ersetzt wird -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Richtlinie 88/320/EWG wird durch den Anhang zu dieser Richtlinie ersetzt.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens zum 1. Juli 1990 in Übereinstimmung mit der Richtlinie 88/320/EWG nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß der Kommission der Wortlaut der von ihnen im Zusammenhang mit dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften übermittelt wird.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. Dezember 1989

Für die Kommission

Martin BANGEMANN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 145 vom 11. 6. 1988, S. 35.

ANHANG

»ANHANG

Die Bestimmungen für die Inspektion von Prüfeinrichtungen und die Überprüfung von Untersuchungen, die in Anhang A und B dieser Richtlinie aufgeführt sind, sind dieselben wie die von Anhang 1 (Leitfaden für die Verfahren zur Überwachung der Einhaltung der Guten Laborpraxis) und Anhang 2 (Leitlinien für die Durchführung von Laborinspektionen und die Überprüfung von Prüfungen) der Ratsentschließungen und -empfehlungen über die gegenseitige Anerkennung der Einhaltung der GLP (ÖCD/ENV/CHEM/CM/88/15 - Rev. 1).

ANHANG A

LEITFADEN FÜR DIE VERFAHREN ZUR ÜBERWACHUNG DER EINHALTUNG DER GUTEN LABORPRAXIS (GLP)

Zur Erleichterung der gegenseitigen Anerkennung von Prüfdaten, die zur Vorlage bei den Genehmigungsbehörden der ÖCD-Mitgliedstaaten bestimmt sind, ist eine Harmonisierung der Verfahren zur Überwachung der Einhaltung der GLP-Grundsätze von ebenso wesentlicher Bedeutung wie ihre Vergleichbarkeit in bezug auf Qualität und Genauigkeit.

Zweck dieses Anhanges ist es, den ÖCD-Mitgliedstaaten detailllierte praktische Leitlinien über Strukturen, Mechanismen und Verfahren zu vermitteln, die sie bei der Erstellung von nationalen Programmen zur Überwachung der Einhaltung der GLP übernehmen sollten, damit diese Programme auf Internationaler Ebene annehmbar sind.

Es wurde anerkannt, daß die Mitgliedstaaten die GLP-Grundsätze annehmen und Verfahren zur Überwachung ihrer Einhaltung sowohl nach den jeweiligen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ihres Landes festlegen als auch in Übereinstimmung mit Prioritäten, die sie beispielsweise für die anfängliche und spätere Erfassung der Kategorien von Chemikalien und die Art der Prüfungen setzen.

Da die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften für die Kontrolle von Chemikalien gegebenenfalls mehr als eine Überwachungsbehörde einrichten, können auch mehrere Programme zur Einhaltung der GLP-Grundsätze erstellt werden. Die im folgenden wiedergegebenen Leitlinien beziehen sich auf jede Behörde und jedes Programm zur Einhaltung der GLP-Grundsätze.

BEGRIFFSDEFINITIONEN

Die Begriffsdefinitionen in den »ÖCD-Grundsätzen der Guten Laborpraxis", welche in Artikel 1 der Richtlinie 87/18/EWG des Rates (1) angenommen wurden, sind auf das vorliegende Dokument anwendbar. Darüber hinaus gelten die folgenden Definitionen:

GLP-Grundsätze: Die Grundsätze für Gute Laborpraxis, die mit den ÖCD-Grundsätze der Guten Laborpraxis in Einklang stehen; wie in Artikel 1 der Richtlinie 87/18/EWG angenommen.

Überwachung der Einhaltung der GLP: Die regelmässige Inspektion von Laboratorien oder die Überprüfung von Prüfungen zur Feststellung der Einhaltung der GLP-Grundsätze.

Programm zur Einhaltung der GLP: Der gesonderte Plan eines Mitgliedstaates zur Überwachung der Einhaltung der GLP durch Laboratorien auf seinem Hoheitsgebiet mittels Inspektionen und Überprüfung von Prüfungen.

Behörde für die Überwachung der GLP: Eine Behörde in einem Mitgliedstaat, die für die Überwachung der Einhaltung der GLP in Laboratorien auf seinem Hoheitsgebiet sowie für die Durchführung anderer Aufgaben im Zusammenhang mit der GLP in dem jeweiligen Staat zuständig ist. In einem Mitgliedstaat können mehrere solcher Organe eingerichtet werden.

Laborinspektion: Eine an Ort und Stelle durchgeführte Untersuchung der Verfahren und Arbeitsweisen der Prüfeinrichtung zur Beurteilung, inwieweit die GLP-Grundsätze eingehalten werden. Während der Inspektionen werden Verwaltungsstrukturen und Arbeitsabläufe im Labor untersucht, leitendes technisches Personal befragt sowie die Qualität und Integrität der in der Einrichtung gewonnenen Daten beurteilt und in einem Bericht zusammengefasst.

Überprüfung von Prüfungen: Ein Vergleich der Rohdaten und der dazu gehörenden Aufzeichnungen mit dem Zwischenbericht oder dem Abschlußbericht um festzustellen, ob die Rohdaten exakt wiedergegeben sind, ob die Prüfungen in Übereinstimmung mit dem Prüfungsplan und den Standardarbeitsanweisungen durchgeführt wurden, um zusätzliche, nicht in dem Bericht enthaltene Informationen zu gewinnen und festzustellen, ob bei der Gewinnung der Daten Praktiken angewandt wurden, die ihre Gültigkeit beeinträchtigen.

Inspektor: Eine Person, die Laborinspektionen im Auftrag der Behörde für die Überwachung der Einhaltung der GLP vornimmt.

Stand der Einhaltung der GLP: Die Einhaltung der GLP-Grundsätze in einem Laboratorium gemäß der Beurteilung der Behörde für die Überwachung der GLP.

Genehmigungsbehörde: Ein nationales Organ mit rechtlicher Zuständigkeit für Fragen der Überwachung von Chemikalien.

ELEMENTE DER VERFAHREN ZUR ÜBERWACHUNG DER EINHALTUNG DER GLP

Verwaltung

Für ein Programm zur Einhaltung der GLP sollte ein ordnungsgemäß gebildetes, rechtlich identifizierbares Verwaltungsorgan zuständig sein, das über entsprechendes Personal verfügt und in einem festgelegten Verwaltungsrahmen tätig wird.

Die Mitgliedstaaten sollten:

- gewährleisten, daß die Behörde für Überwachung der GLP direkt oder in letzter Instanz für ein angemessenes »Team" von Inspektoren mit der erforderlichen technischen/wissenschaftlichen Fachkenntnis verantwortlich ist,

- Dokumente mit Bezug auf die Annahme der GLP-Grundsätze auf ihrem Hoheitsgebiet veröffentlichen,

- Dokumente mit den Einzelheiten über das Programm zur Einhaltung der GLP, einschließlich Informationen über den rechtlichen oder verwaltungstechnischen Rahmen des Programms sowie Hinweise auf bereits veröffentlichte Rechtsakte, Unterlagen normativer Art (z. B. Verordnungen, Verhaltenskodex), Handbücher für die Inspektion, Hinweise zu Leitlinien usw. veröffentlichen,

- Aufzeichnungen über inspizierte Laboratorien (und ihre Einhaltung der GLP) sowie überprüfte Prüfungen führen.

Im Interesse einer wachsenden internationalen Verständigung und Zusammenarbeit sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, die ÖCD und die anderen Mitgliedstaaten (z. B. durch das ÖCD-Verfahren für den Austausch ergänzender Informationen), unter Angabe von Anschriften und Telefonnummern der Behörden für die Überwachung der GLP über Art und Verfügbarkeit der zusammengestellten Dokumentation über GLP zu informieren.

Vertraulichkeit

Die Behörden für die Überwachung der GLP werden zu für den Handel wertvollen Informationen Zugang haben und müssen gelegentlich vielleicht auch geschäftlich vertrauliche Unterlagen aus einem Laboratorium an sich nehmen oder in ihren Berichten im einzelnen auf sie eingehen.

Die Mitgliedstaaten sollten:

- Vorkehrungen für die Wahrung der Vertraulichkeit, nicht nur durch die Inspektoren, sondern auch durch alle anderen Personen, die aufgrund der Maßnahmen zur Überwachung der Einhaltung der GLP Zugang zu vertraulichen Informationen haben, treffen,

- sicherstellen, daß entweder alle geschäftlich wertvollen und vertraulichen Informationen ausgenommen bleiben oder daß die Berichte über Laborinspektionen und die Überprüfungen nur den Genehmigungsbehörden und, sofern zweckdienlich, der inspizierten oder von der Überprüfung betroffenen Laboratorien oder den Auftraggebern der Prüfungen zugänglich gemacht werden.

Die Namen der Laboratorien, die im Rahmen eines Programmes für die Einhaltung der GLP überprüft wurden, ihre Einhaltung der GLP-Grundsätze sowie das Datum (die Daten) der durchgeführten Inspektionen sollten den Behörden für die Überwachung der GLP in anderen Mitgliedstaaten auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden.

Personal und Ausbildung

Die Behörden für die Überwachung der Einhaltung der GLP sollten:

- sicherstellen, daß eine angemessene Anzahl von Inspektoren zur Verfügung steht

Die Anzahl der erforderlichen Inspektoren ist abhängig von

a) der Anzahl der Laboratorien, die in das nationale Programm zur Einhaltung der GLP einbezogen sind,

b) der Häufigkeit, mit welcher die Einhaltung der GLP in den Laboratorien zu beurteilen ist,

c) Anzahl und Umfang der Untersuchungen, die von diesen Laboratorien vorgenommen werden,

d) der Anzahl von Sonderinspektionen oder Überprüfungen, die von den Genehmigungsbehörden angefordert werden;

- sicherstellen, daß die Inspektoren über eine angemessene Qualifikation und Ausbildung verfügen

Die Inspektoren sollen über Qualifikationen und praktische Erfahrung in den wissenschaftlichen Fachbereichen verfügen, die für die Prüfung von Chemikalien in Frage kommen. Die Behörden für die Überwachung der GLP sollten:

a) sicherstellen, daß Vorkehrungen für eine geeignete Ausbildung der Inspektoren im Hinblick auf ihre individuellen Qualifikationen und Erfahrungen getroffen werden,

b) Konsultationen, einschließlich gegebenenfalls gemeinsamer Ausbildungsmaßnahmen mit den Mitarbeitern der Behörden für die Überwachung der GLP in anderen Mitgliedstaaten anregen, um eine internationale Harmonisierung bei der Auslegung und Anwendung von GLP-Grundsätzen sowie bei der Überwachung der Einhaltung dieser Grundsätze zu fördern;

- sicherstellen, daß die Inspektoren keine finanziellen oder sonstigen Interessen an den inspizierten Laboratorien, den überprüften Prüfungen oder den Unternehmen, die diese Untersuchungen in Auftrag geben, haben;

- die Inspektoren mit einem geeigneten Ausweis versehen (z. B. einer Kennkarte). Inspektoren können

- dem ständigen Personal der Behörde für die Überwachung der GLP angehören,

- zum ständigen Personal einer anderen Einrichtung als der Behörde für die Überwachung der Einhaltung der GLP angehören,

- auf Vertragsbasis oder in anderer Form von der Behörde für die Überwachung der Einhaltung der GLP zur Durchführung der Laborinspektionen oder Überprüfung von Prüfungen eingestellt sein.

In den beiden letztgenannten Fällen sollte die Behörde für die Überwachung der GLP in letzter Instanz für die Feststellung des Standes der Einhaltung der GLP in den Laboratorien, für die Qualität/Annehmbarkeit einer Überprüfung sowie für die Maßnahmen, die aufgrund der Ergebnisse von Laborinspektionen oder Überprüfungen gegebenenfalls zu treffen sind, verantwortlich sein.

Programme zur Einhaltung der GLP

Mit der Überwachung der Einhaltung der GLP soll festgestellt werden, ob die Laboratorien die GLP-Grundsätze für die Durchführung von Prüfungen erfuellt haben und ob sie gewährleisten können, daß die sich aus den Prüfungen ergebenden Daten von angemessener Qualität sind. Demgemäß sollten die Mitgliedstaaten die Einzelheiten ihres nationalen Programmes zur Einhaltung der GLP veröffentlichen. Diese Informationen sollten unter anderem:

- Rahmen und Umfang des Programmes festlegen

Ein Programm zur Einhaltung der GLP kann entweder eine begrenzte Reihe von Chemikalien abdecken, z. B. Industriechemikalien, Pflanzenschutzmittel, Arzneimittel, oder alle Chemikalien umfassen. Der Rahmen der Überwachung sollte sowohl in bezug auf die Kategorien der Chemikalien als auch in bezug auf die Arten der Prüfungen, denen sie unterzogen werden, z. B. physikalische, chemische, toxikologische und/oder ökotoxikologische Prüfungen festgelegt werden;

- einen Hinweis auf das Verfahren enthalten, durch das die Laboratorien in das Programm zur Einhaltung der GLP einbezogen werden

Die Anwendung der GLP-Grundsätze auf Daten über Gesundheit und Umweltverträglichkeit, die zu behördlichen Genehmigungszwecken gewonnen wurden, kann verbindlich sein. Es sollte ein Verfahren zur Verfügung stehen, durch daß die Laboratorien die Einhaltung der GLP-Grundsätze durch die zuständige Behörde für die Überwachung der GLP überprüfen lassen können;

- Angaben über die Kategorien der Laborinspektionen/Überprüfungen enthalten

Ein Programm zur Einhaltung der GLP sollte umfassen:

a) routinemässige Laborinspektionen, d. h. regelmässige Überwachung der Laboratorien, grundsätzlich in Abständen von zwei Jahren. Diese Inspektionen umfassen sowohl eine allgemeine Laborinspektion als auch eine (begrenzte) Überprüfung einer laufenden oder abgeschlossenen Prüfung,

b) spezielle Laborinspektionen/Überprüfungen auf Ersuchen einer Genehmigungsbehörde - z. B. aufgrund von Rückfragen, die sich aus der Vorlage von Daten bei einer Genehmigungsbehörde ergeben;

- die Befugnisse der Inspektoren für den Zutritt zu Laboratorien und deren Zugang zu Daten der Laboratorien regeln

Die Inspektoren werden normalerweise nicht den Wunsch haben, sich gegen den Willen der Laborleitung Zutritt zu den Laboratorien zu verschaffen; es können jedoch Umstände eintreten, unter denen Zutritt und Zugang zu den Daten zum Schutz der Volksgesundheit oder der Umwelt von wesentlicher Bedeutung sind. Die Befugnisse der Behörde für die Überwachung der GLP in solchen Fällen sollten festgelegt werden;

- die Verfahren beschreiben, die für Laborinspektionen und Überprüfung der Prüfung zur Einhaltung der GLP gelten:

In der Dokumentation sollten die Verfahren angegeben werden, die dazu verwendet werden, sowohl die organisatorischen Verfahren als auch die Bedingungen zu prüfen, unter denen Laborprüfungen geplant, durchgeführt und aufgezeichnet werden. Leitlinien für solche Verfahren sind in Anhang B zu dieser Richtlinie enthalten;

- Maßnahmen beschreiben, die als Folge von Inspektionen und Überprüfungen ergriffen werden können.

Folgemaßnahmen nach Laborinspektionen und Überprüfungen

Wenn eine Laborinspektion oder eine Überprüfung abgeschlossen ist, sollte der Inspektor seine Ergebnisse in einem schriftlichen Bericht niederlegen.

Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Maßnahmen ergreifen, wenn bei oder nach einer Laborinspektion oder einer Überprüfung Abweichungen von den GLP-Grundsätzen festgestellt werden.

Geeignete Maßnahmen sollten in Dokumenten der (nationalen) Behörde für die Überwachung der GLP beschrieben werden.

Wenn eine Laborinspektion oder eine Überprüfung nur geringfügige Abweichungen von den GLP-Grundsätzen ergibt, sollte das Laboratorium aufgefordert werden, diese geringfügigen Abweichungen zu korrigieren. Es kann erforderlich sein, daß der Inspektor zu passender Zeit in die Einrichtung zurückkehrt um nachzuprüfen, ob die Korrekturen vorgenommen wurden. Wenn keine oder nur geringfügige Abweichungen festgestellt wurden, können die Behörden für die Überwachung der Einhaltung der GLP

- eine Erklärung darüber abgeben, daß das Labor überprüft wurde und in Übereinstimmung mit den GLP-Grundsätzen arbeitet. Das Datum der Inspektion und gegebenenfalls die Kategorien der in dem Laboratorium zu dieser Zeit überprüften Prüfungen sollten dabei mitangegeben werden; solche Erklärungen können verwendet werden, um die Behörden für die Überwachung der Einhaltung der GLP in anderen Mitgliedstaaten zur Information und/oder

- der Genehmigungsbehörde, die eine Überprüfung angefordert hat, einen eingehenden Bericht über die Ergebnisse vorlegen.

Werden erhebliche Abweichungen festgestellt, sind die von den (nationalen) Behörden für die Überwachung der Einhaltung der GLP ergriffenen Maßnahmen von den besonderen Umständen in jedem Einzelfall sowie von den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften abhängig, nach denen die Überwachung der GLP in den jeweiligen Ländern eingeführt wurde. Unter anderem können folgende Maßnahmen getroffen werden:

- Abgabe einer Erklärung mit Einzelheiten über die festgestellten Unzulänglichkeiten oder Mängel, die die Gültigkeit der im Labor durchgeführten Prüfungen beeinträchtigen können;

- Einstellung der Laborinspektionen oder der Überprüfungen in Laboratorien und - zum Beispiel, sofern verwaltungsmässig möglich - Streichung der Laboratorien aus dem Programm zur Einhaltung der GLP oder aus etwaigen Listen oder Verzeichnissen von Laboratorien, die den GLP-Inspektionen unterliegen;

- Anforderung einer Erklärung über Einzelheiten der Abweichungen, die den speziellen Prüfberichten beizufügen ist;

- gerichtliche Maßnahmen ergreifen, wenn es die Umstände erfordern und Gerichts- und Verwaltungsverfahren erlauben.

Wenn erhebliche Abweichungen festgestellt werden, die sich möglicherweise auf bestimmte Prüfungen ausgewirkt haben, sollte die (nationale) Behörde für die Überwachung der GLP prüfen, ob die zuständigen Genehmigungsbehörden oder die Behörden für die Überwachung der Einhaltung der GLP in anderen Mitgliedstaaten über ihre Feststellungen zu unterrichten sind.

Rechtsbehelfsverfahren

Schwierigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten zwischen Inspektoren und der Laborleitung werden normalerweise im Laufe einer Laborinspektion oder einer Überprüfung beigelegt. Es kann jedoch sein, daß nicht immer eine Übereinstimmung erzielt werden kann. Es sollte daher ein Verfahren vorgesehen werden in dem ein Laboratorium Einwände gegen das Ergebnis einer Laborinspektion oder einer Überprüfung für die Einhaltung der GLP-Grundsätze und/oder die von den Behörden für die Überwachung der GLP erwogenen Maßnahmen erheben kann.

(1) ABl. Nr. L 15 vom 17. 1. 1987, S. 29.

ANHANG B

LEITLINIEN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG VON LABORINSPEKTIONEN UND DIE ÜBERPRÜFUNG VON PRÜFUNGEN

EINLEITUNG

Zweck dieses Anhangs ist es, Leitlinien für die Durchführung von Laborinspektionen und die Überprüfung von Prüfungen bereitzustellen, die von den Mitgliedstaaten der ÖCD gegenseitig anerkannt werden können. Er befasst sich im wesentlichen mit Laborinspektionen, da diese Tätigkeit die Zeit der GLP-Inspektoren in erster Linie beansprucht. Eine Laborinspektion umfasst normalerweise eine begrenzte Überprüfung oder Revision als Teil der Inspektion. Überprüfung von Prüfungen sind von Zeit zu Zeit auch auf Ersuchen einer Genehmigungsbehörde zu erstellen. Allgemeine Leitlinien für die Durchführung von Überprüfungen sind am Ende dieses Anhangs enthalten.

Laborinspektionen werden durchgeführt, um die Übereinstimmung der Prüfeinrichtungen und Laborprüfungen mit den GLP-Grundsätzen und die Integrität der Daten festzustellen; damit soll gewährleistet werden, daß daraus hervorgegangene Daten von angemessener Qualität für die Bewertungen und Entscheidungen der nationalen Genehmigungsbehörden sind. Die Inspektionen werden mit Berichten abgeschlossen, in denen beschrieben wird inwieweit sich eine Prüfeinrichtung an die GLP-Grundsätze hält. Laborinspektionen sollten regelmässig und routinemässig durchgeführt werden, damit Aufzeichnungen über den Stand der Einhaltung der GLP in einer Prüfeinrichtung erstellt und fortgeführt werden können.

BEGRIFFSDEFINITIONEN

Die Begriffsdefinitionen in der »ÖCD-Grundsätze der Guten Laborpraxis", welche in Artikel 1 der Richtlinie 87/18/EWG und in Anhang A dieser Richtlinie angenommen wurden, sind auf den vorliegenden Anhang anwendbar.

LABORINSPEKTIONEN

Inspektionen zur Überwachung der Einhaltung von GLP-Grundsätzen können in jeder Prüfeinrichtung stattfinden, in der Daten zum Schutz von Gesundheit oder Umwelt zu behördlichen Genehmigungszwecken gewonnen werden. Die Inspektoren können aufgefordert werden, Daten in bezug auf die physikalischen, chemischen, toxikologischen oder ökotoxikologischen Eigenschaften einer Substanz oder einer Zubereitung zu prüfen. Gegebenenfalls können die Inspektoren auf die Unterstützung durch Fachleute besonderer Fachrichtungen angewiesen sein.

Die breite Vielfalt der Einrichtungen (sowohl in ihrer Auslegung als auch in ihrer Verwaltungsstruktur) und die unterschiedlichen Prüfungen mit denen die Inspektoren zu tun haben, bedeuten, daß die Inspektoren selbst beurteilen müssen, inwieweit die GLP-Grundsätze eingehalten werden.

Gleichwohl sollten sich die Inspektoren bei der Bewertung, ob ein bestimmtes Laboratorium oder eine bestimmte Prüfung eine angemessene Übereinstimmung mit den einzelnen Grundsätzen aufweist, um ein in sich geschlossenes Konzept bemühen.

Die folgenden Abschnitte enthalten Leitlinien zu den verschiedenen Aspekten, unter denen Prüfeinrichtungen, ihr Personal und ihre Verfahren von Laborinspektoren geprüft werden. In jedem Abschnitt steht eine Absichtserklärung sowie eine Liste mit Erläuterungen zu besonderen Punkten, die bei einer Inspektion berücksichtigt werden könnten. Die Listen enthalten keine erschöpfende Aufzählung und sollten auch nicht in diesem Sinne verstanden werden.

Die Inspektoren sollten sich nicht mit den Erfordernissen oder den Zielsetzungen einer Prüfung oder mit der Auslegung ihrer Ergebnisse in bezug auf die Gefahren für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt befassen. Diese Gesichtspunkte fallen in den Zuständigkeitsbereich der Behörden, denen die Daten zu Genehmigungszwecken vorgelegt werden.

Durch Laborinspektionen und Überprüfungen wird der normale Arbeitsablauf in einem Laboratorium unvermeidlich gestört. Die Inspektoren sollten daher ihre Tätigkeit aufgrund sorgfältiger Planung durchführen und, soweit wie möglich, die Wünsche der Laborleitung in bezug auf die Zeitplanung bei Besuchen in bestimmte Abteilungen der Einrichtung berücksichtigen.

Die Inspektoren haben durch ihre Inspektionen und Überprüfungen Zugang zu vertraulichen Informationen von kommerziellem Wert. Es muß gewährleistet sein, daß solche Informationen nur befugten Personen zugänglich gemacht werden. Ihre diesbezuegliche Verantwortlichkeit wird im Rahmen der Verfahren für die Überwachung der Einhaltung der GLP festgelegt werden. INSPEKTIONSVERFAHREN

Vorinspektionen

Zweck: den Inspektor mit der zu prüfenden Einrichtung in bezug auf Verwaltungsstruktur, räumliche Anordnung der Gebäude und Umfang der Untersuchung vertraut zu machen.

Bevor eine Laborinspektion oder eine Überprüfung durchgeführt wird, sollten sich die Inspektoren mit der Einrichtung vertraut machen, die sie besuchen werden. Dabei sollten alle bereits vorliegenden Informationen über eine Einrichtung geprüft werden, zum Beispiel frühere Inspektionsberichte, die räumliche Anordnung der Prüfeinrichtung, Organisationspläne, Berichte über Prüfergebnisse, Prüfpläne und die Lebensläufe des leitenden Personals. Solche Dokumente geben Auskunft über:

- Art, Grösse und Auslegung der Einrichtung;

- Umfang der Prüfungen, die voraussichtlich von der Inspektion betroffen sind;

- Verwaltungsstruktur der Einrichtung.

Die Inspektoren sollten insbesondere auf bei früheren Inspektionen festgestellte Mängel achten. Wenn noch keine früheren Laborinspektionen durchgeführt wurden, kann eine Vorinspektion wichtige Informationen vermitteln.

Die Laboratorien sollten über Datum und Uhrzeit der Ankunft der Inspektoren, das Ziel des Besuches sowie die Zeit informiert werden, die die Inspektoren voraussichtlich in den Räumlichkeiten verbringen werden. Damit kann das Laboratorium gewährleisten, daß das zuständige Personal und die entsprechende Dokumentation zur Verfügung stehen. Falls besondere Dokumente oder Aufzeichnungen geprüft werden sollen, kann es angebracht sein, diese dem Laboratorium vor dem Besuch anzugeben, damit sie während der Laborinspektion sofort verfügbar sind.

Einführungsbesprechung

Zweck: Leitung und Mitarbeiter der Einrichtung über den Grund der bevorstehenden Laborinspektion oder der Überprüfung zu unterrichten und die betroffenen Laborbereiche, die für die Prüfung ausgewählten Prüfungen, die Dokumente und das voraussichtlich einbezogene Personal zu bezeichnen.

Die verwaltungstechnischen und praktischen Einzelheiten einer Laborinspektion oder Überprüfung sollten mit der Leitung der Einrichtung zu Beginn des Besuches erörtert werden. Bei der Eröffnungsbesprechung sollten die Inspektoren:

- Zweck und Rahmen des Besuches darlegen;

- die für die Laborinspektion benötigte Dokumentation angeben, z. B. Listen über laufende und abgeschlossene Prüfungen, Prüfpläne, Standardarbeitsanweisungen; Prüfberichte. Über den Zugang zu und gegebenenfalls das Kopieren von einschlägigen Dokumenten sollte zu diesem Zeitpunkt Einigung erzielt werden;

- Information über Verwaltungsstruktur (Organisation) und Personal der Einrichtung klären oder einholen;

- Information über die gleichzeitige Durchführung von Prüfungen, die den GLP-Grundsätzen unterliegen und anderen, auf die sie keine Anwendung finden, einholen;

- die Bereiche der Einrichtung vorläufig festlegen, die im Laufe der Laborinspektion erfasst werden;

- die Dokumente und Proben angeben, welche für die zur Überprüfung ausgewählte(n) laufende(n) oder abgeschlossene(n) Prüfung(en) benötigt werden.

Bevor eine Inspektion weitergeführt wird, sollte der Inspektor gegebenenfalls Kontakt zur Qualitätssicherung des Laboratoriums aufnehmen.

Im allgemeinen werden es die Inspektoren begrüssen, wenn sie bei der Inspektion der Einrichtung von einem Mitglied der Qualitätssicherung begleitet werden.

Die Inspektoren können darum bitten, daß ihnen ein Raum zur Überprüfung der Dokumente oder für andere Tätigkeiten zur Verfügung gestellt wird.

Organisation und Personal

Zweck: Zu bestimmen, ob die Prüfeinrichtung über ausreichend qualifiziertes Personal, Mitarbeiter und Hilfsdienste für Art und Anzahl der durchgeführten Prüfungen verfügt, ob die organisatorische Struktur darauf abgestimmt ist und ob die Laborleitung Verfahren für eine in der Einrichtung durchgeführten Prüfungen entsprechende Fortbildung und gesundheitliche Überwachung des Personals eingeführt hat.

Die Laborleitung sollte um Vorlage bestimmter Dokumente gebeten werden z. B.:

- die Stockwerkgrundrisse;

- Organisationspläne über Laborleitung und wissenschaftliche Mitarbeiter;

- Lebensläufe der verantwortlichen Personen, die mit den zu überprüfenden Prüfungen befasst sind;

- Liste(n) über laufende und abgeschlossene Prüfungen mit Angabe der Art der Prüfung, der Daten über Beginn und Abschluß des Prüfsystems, des Verabreichungswegs sowie des Prüfleiters; - Vorschriften für die Personalausbildung und Gesundheitsüberwachung, sofern solche eingeführt wurden;

- Unterlagen über die Personalausbildung, soweit verfügbar;

- ein Verzeichnis der Standardarbeitsanweisungen der Einrichtung;

- spezielle Standardarbeitsanweisungen für die Prüfungen oder Verfahren, die Gegenstand von Inspektionen oder Überprüfungen sind;

- Liste(n) der für die überprüfte(n) Untersuchung(en) verantwortliche Prüfleiter.

Der Inspektor sollte insbesondere

- die Listen über laufende und abgeschlossene Prüfungen überprüfen, um den Stand der vom Laboratorium durchgeführten Arbeiten zu ermitteln;

- sich über die Identität und Qualifikationen des Prüfleiters, des Leiters der Abteilung Qualitätssicherung und anderer leitender Angestellter Gewißheit verschaffen;

- sich vergewissern, daß es Standard-Arbeitsanweisungen für alle einschlägigen Prüfbereiche gibt.

Qualitätssicherungsprogramm

Zweck: Festzustellen, ob die Verfahren, mit denen der Laborleitung die Übereinstimmung der Prüfungen mit den GLP-Grundsätzen nachgewiesen wird, angemessen sind.

Der Leiter der Qualitätssicherung sollte gebeten werden, die Systeme und Methoden der Qualitätssicherungsprüfung und Überwachung der Prüfungen sowie das System der Aufzeichnung von Beobachtungen, die während der Überwachung der Qualitätssicherung gemacht werden, zu demonstrieren. Die Inspektoren sollten sich vergewissern:

- welche Qualifikationen der Leiter der Qualitätssicherung sowie das gesamte Persponal dieser Abteilung besitzt;

- daß die Qualitätssicherung unabhängig von dem in die Prüfung einbezogenen Personal arbeitet;

- wie die Qualitätssicherung Inspektionen plant und durchführt, wie sie festgestellte kritische Phasen in einer Prüfung überwacht und welche Mittel für Inspektionen und Überwachung von seiten der Qualitätssicherung zur Verfügung stehen;

- daß Vorkehrungen bestehen, um eine stichprobenartige Überwachung vorzunehmen, wenn die Prüfungen so kurz sind, daß die Überwachung jeder einzelnen Untersuchung undurchführbar ist;

- welchen Umfang und welches Ausmaß die Qualitätssicherungsüberwachung in den praktischen Phasen der Untersuchung aufweist;

- welche Qualitätssicherungsverfahren zur Überprüfung des Abschlußberichts eingesetzt werden, um sicherzustellen, daß dieser mit den Rohdaten übereinstimmt;

- daß die Laborleitung von der Qualitätssicherung Berichte über Schwierigkeiten erhält, die die Qualität oder die Integrität einer Prüfung beeinträchtigen können;

- welche Maßnahmen die Qualitätssicherung ergreift, wenn Abweichungen festgestellt werden;

- welche Funktion die Qualitätssicherung hat, wenn Prüfungen ganz oder teilweise in Vertragslabors durchgeführt werden;

- welche Rolle die Qualitätssicherung bei der Besprechung, Überprüfung und Aktualisierung von Standardarbeitsanweisungen spielt.

Einrichtungen

Zweck: Festzustellen, ob die Prüfeinrichtung in Grösse, Bauweise, Auslegung und Standort den Anforderungen der durchzuführenden Prüfungen entspricht.

Der Inspektor sollte sich vergewissern, daß

- die Auslegung eine angemessene Trennung ermöglicht, so daß beispielsweise Prüfsubstanzen, Tiere, Futtermittel oder pathologische Proben einer Untersuchung nicht mit denen einer anderen Prüfung verwechselt werden können;

- Umweltkontroll- und Überwachungsverfahren bestehen und in kritischen Bereichen ordnungsgemäß funktionieren z. B. in Räumen für tierische oder andere biologische Prüfsysteme, Bereichen für die Lagerung von Prüfsubstanzen, Laborbereichen;

- die allgemeine Hausverwaltung auf die verschiedenen Einrichtungen eingestellt ist und daß gegebenenfalls Maßnahmen zur Schädlingsbekämpfung getroffen werden können.

Pflege, Unterbringung und Verwahrung bei biologischen Testsystemen

Zweck: Festzustellen, ob die Prüfeinrichtung bei Tierversuchen oder bei anderen biologischen Prüfsystemen über ausreichende Hilfseinrichtungen und Voraussetzungen für ihre Pflege, Unterbringung und Verwahrung verfügt, um Streß und andere Probleme zu vermeiden, die das Prüfsystem und damit auch die Qualität der Daten beeinträchtigen könnten.

Eine Prüfeinrichtung kann Prüfungen durchführen, die eine Vielfalt von Tier- oder Pflanzengattungen sowie Mikrobensysteme oder andere zelluläre oder subzelluläre Systeme erfordern. Die Art der eingesetzten Prüfsysteme ist entscheidend für die Gesichtspunkte der Versorgung, Unterbringung oder Verwahrung, die der Inspektor überwacht. Aufgrund seiner Beurteilung wird der Inspektor gemäß den Prüfsystemen sicherstellen, daß - geeignete Einrichtungen für die angewandten Prüfsysteme und für die Testerfordernisse vorhanden sind;

- Vorkehrungen getroffen sind, um Tiere und Pflanzen, die in die Einrichtung gebracht wurden, in Quarantäne zu nehmen und ob diese Vorkehrungen genügen;

- Vorkehrungen getroffen sind, um Tiere (oder gegebenenfalls andere Teile eines Prüfsystems) zu isolieren, wenn von ihnen bekannt oder zu vermuten ist, daß sie krank oder Krankheitsträger sind;

- eine angemessene und auf das Prüfsystem abgestimmte Überwachung und Erstellung von Aufzeichnungen über gesundheitliche, verhaltensmässige oder sonstige Gesichtspunkte stattfindet;

- die Ausrüstung für die Aufrechterhaltung der für die einzelnen Prüfsysteme erforderlichen Umweltbedingungen ausreichend, gut und effizient ist;

- Tierkäfige, Gestelle, Tanks und andere Behälter sowie Zusatzausrüstungen hinreichend sauber gehalten werden;

- Analysen zur Überprüfung von Umweltbedingungen und Hilfssystemen vorschriftsmässig durchgeführt werden;

- Einrichtungen zur Beseitigung und Entsorgung von tierischen und sonstigen Abfällen aus den Prüfsystemen vorhanden sind und so betrieben werden, daß die Gefahr von Ungezieferbefall, Gerüchen, Krankheiten und Umweltverschmutzung so gering wie möglich gehalten wird;

- Lagerflächen für Tierfutter oder entsprechende Stoffe für alle Prüfsysteme vorgesehen sind; daß diese Lagerflächen nicht für die Lagerung anderer Stoffe, wie z. B. Prüfsubstanzen, Chemikalien für die Schädlingsbekämpfung oder Desinfektionsmittel benutzt werden und daß sie von Bereichen getrennt sind, in denen Tiere gehalten werden oder andere biologische Prüfsysteme untergebracht sind;

- gelagertes Futter und Einstreu vor Schäden durch ungünstige Umwelteinfluesse, Schädlingsbefall oder Verschmutzung geschützt sind.

Geräte, Materialien, Reagenzien und Proben

Zweck: Zu überprüfen, ob das Laboratorium über Geräte an geeigneten Standorten, in ausreichender Menge und von angemessener Kapazität verfügt, um den Erfordernissen der in der Einrichtung durchgeführten Prüfungen gerecht zu werden und ob die Materialien, Reagenzien und Proben ordnungsgemäß gekennzeichnet, benutzt und gelagert werden.

Der Inspektor sollte sich vergewissern ob

- die Geräte sauber und in einwandfreiem Zustand sind;

- Aufzeichnungen über Bedienung, Wartung, Standardisierung und Kalibrierung der Geräte geführt werden;

- Materialien und chemische Reagenzien ordnungsgemäß gekennzeichnet sind, bei geeigneten Temperaturen gelagert und die Verfalldaten beachtet werden. Die Beschriftungen für die Reagenzien sollen ihre Herkunft, Kennzeichnung und Konzentrationen und/oder andere sachdienliche Angaben enthalten;

- Proben nach Prüfsystem, Prüfung, Beschaffenheit und Zeitpunkt der Probenahme klar bezeichnet sind;

- die benutzten Geräte und Materialien die Prüfsysteme nicht beeinträchtigen.

Prüfsysteme

Zweck: Festzustellen, ob geeignete Verfahren für den Einsatz und die Überwachung der verschiedenen Prüfsysteme vorhanden sind, die für die in der Einrichtung durchgeführten Prüfungen benötigt werden, z. B. chemische und physikalische Systeme, zelluläre Systeme und Mikrobensysteme, Pflanzen und Tiere.

Physikalische und chemische Systeme

Der Inspektor sollte sich vergewissern, daß

- soweit in den Prüfplänen vorgesehen, die Haltbarkeit der Prüf- und Referenzsubstanzen festgestellt und die in den Prüfplänen spezifizierten Referenzsubstanzen benutzt wurden;

- Standardarbeitsanweisungen vorhanden sind, mit denen die Aufgaben des Laboratoriums abgedeckt werden und daß ihre Bestimmungen eingehalten werden;

- bei automatisch arbeitenden Systemen die in Form von Graphiken, bei Bandzeichnungen automatischer Kontrollgeräte oder Computerausdrücken gewonnenen Daten als Rohdaten behandelt und archiviert werden.

Biologische Prüfsysteme

Unter Berücksichtigung der wichtigen oben genannten Gesichtspunkte, auf die wegen der Pflege, Unterbringung oder Verwahrung von biologischen Prüfsystemen hingewiesen wurde, sollte der Inspektor sicherstellen, daß

- die Prüfsysteme mit den Beschreibungen in den Prüfplänen übereinstimmen;

- die Prüfsysteme in geeigneter Weise gekennzeichnet sind;

- die Tiere während des Ablaufs der Untersuchung ausreichend und, sofern erforderlich und angebracht, unverwechselbar gekennzeichnet sind; - Käfige oder Behälter für Prüfsysteme ordnungsgemäß und mit allen erforderlichen Angaben gekennzeichnet sind;

- die Prüfungen, die an denselben Tierarten (oder denselben biologischen Prüfsystemen), aber mit verschiedenen Substanzen durchgeführt werden, ausreichend getrennt sind;

- für eine ausreichende Trennung der Tierarten (und anderer biologischer Prüfsysteme) in räumlicher oder zeitlicher Hinsicht gesorgt ist;

- die Umweltbedingungen des biologischen Prüfsystems so beschaffen sind, wie es der Prüfplan oder die Standardarbeitsanweisungen zum Beispiel für Temperaturen oder Hell-/Dunkelzyklen spezifizieren;

- die Registrierung von Empfang, Handhabung, Unterbringung oder Verwahrung, Versorgung und Beurteilung in gesundheitlicher Hinsicht für das Prüfsystem geeignet ist;

- für jedes biologische Prüfsystem geeignete Listen über Prüfung, Quarantäne, Morbidität, Sterblichkeit, Verhaltensweise, Diagnose und Behandlung von tierischen und pflanzlichen Prüfsystemen oder über ähnliche Gesichtspunkte geführt werden;

- Bestimmungen über die geeignete Verwendung der Prüfsysteme bei Beendigung der Prüfungen vorliegen.

Prüf- und Referenzsubstanzen

Zweck: Festzustellen, ob das Laboratorium über geeignete Verfahren verfügt, um (i) zu gewährleisten, daß Identität, Wirksamkeit, Menge und Zusammensetzung der Prüf- und Referenzsubstanzen mit ihren Spezifikationen übereinstimmen, und (ii) um die Prüf- und Referenzsubstanzen ordnungsgemäß abnehmen und lagern zu können.

Der Inspektor sollte überprüfen, ob

- Verfahren (Standardarbeitsanweisungen) für die Aufzeichnung des Empfangs sowie für Handhabung, Probenahme, Gebrauch und Lagerung von Prüf- und Referenzsubstanzen vorhanden sind;

- die Behälter für die Prüf- und Referenzsubstanzen ordnungsgemäß beschriftet sind;

- die Lagerbedingungen geeignet sind, gleichbleibende Konzentration, Reinheit und Haltbarkeit der Prüf- und Referenzsubstanzen zu gewährleisten;

- Verfahren (Standardarbeitsanweisungen) für die Feststellung von Identität, Reinheit, Zusammensetzung und Haltbarkeit und soweit notwendig zur Verhütung von Verschmutzungen der Prüf- und Referenzsubstanzen vorhanden sind;

- Aufzeichnungen über Zusammensetzung, Eigenschaften, Konzentration und Haltbarkeit der Prüf- und Referenzsubstanzen geführt werden;

- gegebenenfalls Verfahren zur Feststellung von Homogenität und Haltbarkeit von Mischungen, die Prüf- und Referenzsubstanzen enthalten, vorhanden sind;

- Behälter mit Mischungen (oder Verdünnungen) der Prüf- und Referenzsubstanzen beschriftet sind und Aufzeichnungen über Homogenität und Haltbarkeit ihres Inhaltes geführt werden;

- wenn die Prüfung länger als vier Wochen dauert, Proben aus jeder Charge der Prüf- und Referenzsubstanzen für Analysenzwecke entnommen und eine angemessene Zeit aufbewahrt werden;

- Verfahren zum Mischen von Substanzen so konzipiert sind, daß Fehler bei der Bestimmung oder gegenseitige Verunreinigung vermieden werden.

Standardarbeitsanweisungen

Zweck: Festzustellen, ob das Laboratorium über schriftliche Standardarbeitsanweisungen für alle wichtigen Aspekte des Laborbetriebes verfügt, da eine der wichtigsten Methoden zur Überwachung des Laborbetriebes in der Verwendung von schriftlichen Standardarbeitsanweisungen liegt. Diese beziehen sich direkt auf die Routineelemente der vom Laboratorium durchgeführten Prüfungen.

Der Inspektor sollte sich vergewissern, daß

- jeder Laborbereich unmittelbar über einschlägige genehmigte Kopien von Standardarbeitsanweisungen verfügt;

- Verfahren zur Überprüfung und Aktualisierung von Standardarbeitsanweisungen vorhanden sind;

- Ergänzungen oder Änderungen der Standardarbeitsanweisungen genehmigt und datiert sind;

- Dateien über die Entwicklung der Standardarbeitsanweisungen geführt werden;

- Standardarbeitsanweisungen für folgende, nicht abschließend aufgezählte Arbeiten vorliegen:

1.2 // i) // Empfang, Bestimmung, Kennzeichnung, Handhabung, Probenahme, Gebrauch und Lagerung von Prüf- und Referenzsubstanzen, // ii) // Wartung, Reinigung, Kalibrierung von Messinstrumenten und Geräten zur Kontrolle der Umweltbedingung, // iii) // Zubereitung von Reagenzien und Formulierungen für die Dosierung, // iv) // Archivierung Führen von Aufzeichnungen, Berichterstattung, Archivierung und Zugang zu Aufzeichnungen und Berichten, // v) // Vorbereitung und Umweltkontrolle von Bereichen, die Prüfsysteme enthalten, // vi) // Empfang, Umsetzen, Unterbringung, Charakterisierung, Kennzeichnung und Versorgung von Prüfsystemen, // vii) // Handhabung der Prüfsysteme vor, während und beim Abschluß der Prüfung, // viii) // Beseitigung der Prüfsysteme, // ix) // Gebrauch von Schädlingsbekämpfungs- und Reinigungsmitteln sowie // x) // Programme zur Qualitätssicherung.

Durchführung der Prüfung

Zweck: Nachzuprüfen, ob schriftliche Prüfpläne vorliegen und ob Pläne und Durchführung der Prüfung mit den GLP-Grundsätzen übereinstimmen.

Der Inspektor sollte sich vergewissern, daß

- der Prüfplan vom Prüfleiter abgezeichnet wurde;

- Ergänzungen zum Prüfplan abgezeichnet und datiert sind;

- (gegebenenfalls) das Datum registriert wurde, an dem der Auftraggeber dem Prüfplan zustimmte;

- Messungen, Beobachtungen, Untersuchungen mit dem Prüfplan und einschlägigen Standardarbeitsanweisungen übereinstimmen;

- die Ergebnisse dieser Messungen, Beobachtungen und Untersuchungen direkt, sofort, sorgfältig und leserlich aufgezeichnet, unterzeichnet (oder abgezeichnet) und datiert wurden;

- etwaige Änderungen der Rohdaten, einschließlich der in Computern gespeicherten, frühere Eintragungen nicht unverständlich machen, den Grund für die Änderungen angeben und mit Datum und Unterschrift versehen sind;

- durch Computer gewonnene oder gespeicherte Daten gekennzeichnet werden und geeignete Verfahren vorgesehen sind, um diese vor unerlaubten Änderungen oder Verlusten zu schützen;

- die im Rahmen der Prüfung eingesetzte Software zuverlässig und genau ist und validiert werden kann;

- alle in den Rohdaten verzeichneten unvorgesehenen Ereignisse untersucht und bewertet wurden;

- die in den Prüfberichten (Zwischen- oder Abschlußberichten) vorgelegten Ergebnisse einheitlich und vollständig sind und die Rohdaten korrekt wiedergeben.

Berichterstattung über die Ergebnisse der Prüfung

Zweck: Festzustellen, ob die Abschlußberichte in Übereinstimmung mit den GLP-Grundsätzen erstellt wurden.

Wenn ein Abschlußbericht vorliegt, sollte der Inspektor überprüfen, ob

- dieser vom Prüfleiter und von anderen leitenden Wissenschaftlern unterzeichnet und datiert ist;

- der Prüfleiter eine Erklärung unterzeichnet hat, aus der die Übernahme der Verantwortung für die Gültigkeit der Prüfung hervorgeht und bestätigt wird, daß die Prüfung in Übereinstimmung mit den GLP-Grundsätzen durchgeführt wurde;

- eine unterzeichnete und datierte Erklärung über Qualitätssicherung dem Bericht beiliegt;

- etwaige Änderungen von den verantwortlichen Mitarbeitern ausgeführt wurden;

- der Aufbewahrungsort aller Proben, Muster und Rohdaten im Archiv angegeben ist.

Archivierung und Aufbewahrung von Aufzeichnungen

Zweck: Festzustellen, ob in der Einrichtung ausreichende Aufzeichnungen und Berichte erstellt wurden und ob geeignete Vorkehrungen für die sichere Lagerung und Aufbewahrung der Aufzeichnungen und Substanzen getroffen wurden.

Der Inspektor sollte überprüfen:

- die Einrichtungen im Archiv zur Aufbewahrung der Prüfpläne, der Rohdaten, Abschlußberichte, Proben und Muster;

- das Verfahren für den Zugang zu archivierten Unterlagen;

- die Verfahren, nach denen der Zugang zu den Archiven auf befugtes Personal beschränkt ist und Aufzeichnungen über diejenigen geführt werden, die Zugang zu Rohdaten, Objektträger usw. haben;

- ob eine Aufzeichnung über Materialien geführt wird, die aus den Archiven entnommen und wieder zurückgegeben wurden;

- ob Aufzeichnungen und Substanzen die erforderliche oder angemessene Zeit aufbewahrt und vor Verlust oder Beschädigung durch Feuer, ungünstige Umwelteinfluesse usw. geschützt sind. ÜBERPRÜFUNG VON PRÜFUNGEN

Laborinspektionen sollen unter anderem die (begrenzte) Überprüfung von Prüfungen umfassen. Diese können kurze Überprüfungen laufender oder abgeschlossener Prüfungen sein. Wenn von den Genehmigungsbehörden spezielle Überprüfungen angefordert werden, sollte die Durchführung der Prüfung und der dazu erstellte Bericht genau untersucht werden. Aufgrund der breiten Vielfalt der zu prüfenden Prüfungsarten sind nur allgemeine Leitlinien sinnvoll. Die Inspektoren und anderen Personen, die an den Prüfberichten beteiligt sind, müssen immer die Art und Weise sowie den Umfang ihrer Überprüfungen nach eigener Beurteilung festlegen. Ihr Ziel sollte es sein, die Prüfung anhand des Prüfplans und unter Zugrundelegung der einschlägigen Standardarbeitsanweisungen, Rohdaten und anderer archivierter Unterlagen zu rekonstruieren.

In einigen Fällen werden die Inspektoren die Unterstützung anderer Sachverständiger benötigen, um eine sachgerechte Überprüfung durchführen zu können - z. B. wenn Gewebeteile mikroskopisch zu untersuchen sind.

Bei der Durchführung einer Überprüfung des Prüfberichts sollte der Inspektor:

- Namen, Tätigkeitsbeschreibungen und Zusammenfassungen über Ausbildung und Erfahrungen ausgewählter Personen vorgelegt bekommen, die mit der (den) Prüfung(en) befasst sind, z. B. der Prüfleiter und verantwortliche Mitarbeiter;

- überprüfen, ob für die Bereiche der durchgeführten Prüfung(en) ausreichendes und ausgebildetes Personal zur Verfügung steht;

- einzelne Geräteposten oder Spezialausrüstungen für die Prüfung bestimmen und Einstellung, Wartung und Betriebsaufzeichnungen für die Ausrüstung überprüfen;

- die Aufzeichnungen über die Haltbarkeit der Prüfsubstanzen, die Analysen der Prüfsubstanzen und Formulierungen, die Futtermittelanalysen usw. durchsehen;

- versuchen, nach Möglichkeit in Gesprächen, die Arbeitsbelastungen ausgewälter Personen, die zum Zeitpunkt der Prüfung an der Untersuchung beteiligt sind, zu erfahren, um sicherzustellen, daß diese Personen Zeit genug hatten, um die im Prüfungsplan oder im Bericht aufgeführten Aufgaben zu erfuellen;

- Kopien der gesamten Unterlagen über Kontrollverfahren oder der Unterlagen, die wesentlicher Bestandteil der Prüfung sind, erhalten, insbesondere:

i) den Prüfplan,

ii) die zum Zeitpunkt der Durchführung der Untersuchung eingesetzten Standardarbeitsanweisungen,

iii) Tagebücher, Laborbücher, Dokumentenordner, Arbeitsblätter, Ausdrucke von computergespeicherten Daten usw.,

iv) den Abschlußbericht.

Bei Prüfungen mit Tieren (Nagetiere oder andere Säugetiere) sollten die Inspektoren einen bestimmten Anteil einzelner Tiere von ihrer Ankunft im Laboratorium bis zur Sektion verfolgen. Sie sollten folgenden Aufzeichnungen besondere Aufmerksamkeit widmen:

- Körpergewicht des Tieres, Futter-/Wasseraufnahme, Zubereitung und Verabreichung der Formulierung usw.;

- klinische Beobachtung und Sektionsbefunde;

- klinische Chemie;

- Pathologie.

ABSCHLUSS DER INSPEKTION ODER DER ÜBERPRÜFUNG

Wenn eine Laborinspektion oder eine Überprüfung abgeschlossen ist, sollte der Inspektor darauf vorbereitet sein, seine Ergebnisse mit Vertretern der Prüfeinrichtung zu besprechen und dann einen schriftlichen Bericht - den Inspektionsbericht - ausarbeiten.

Eine Laborinspektion in einem grossen Laboratorium kann eine Reihe geringfügiger Abweichungen von den GLP-Grundsätzen ergeben, die aber normalerweise nicht so bedeutend sein werden, daß sie die Gültigkeit der Prüfungen in diesem Labor wesentlich beeinträchtigen. In solchen Fällen ist es sinnvoll, wenn ein Inspektor berichtet, das Labor arbeite in Übereinstimmung mit den GLP-Grundsätzen gemäß den von der Behörde für die Überwachung der Einhaltung der GLP-Grundsätze aufgestellten Kriterien.

Gleichwohl sollten Einzelheiten über festgestellte Unzulänglichkeiten oder Mängel dem Laboratorium mitgeteilt und Zusagen der Laborleitung eingeholt werden, daß diese Unzulänglichkeiten und Mängel beseitigt werden. Der Inspektor wird dann das Labor nach einer gewissen Zeit erneut besuchen müssen, um nachzuprüfen, ob die erforderlichen Maßnahmen getroffen worden sind. Wenn wesentliche Abweichungen von den GLP-Grundsätzen während einer Überprüfung oder einer Laborinspektion festgestellt werden, die nach Ansicht des Inspektors die Gültigkeit dieser Prüfung oder anderer in der Einrichtung durchgeführter Prüfungen beeinträchtigt haben können, sollte der Inspektor dies der Behörde für das Programm zur Einhaltung der GLP berichten. Die von dieser Behörde zu treffenden Maßnahmen hängen von der Art und Weise sowie vom Ausmaß der Nichteinhaltung der GLP und von den Rechts- und/oder Verwaltungsbestimmungen im Rahmen des Programms zur Überwachung der Einhaltung der GLP ab.

Wenn eine Überprüfung auf Ersuchen einer Genehmigungsbehörde erstellt wurde, sollte ein vollständiger Bericht über die Ergebnisse ausgearbeitet und über die zuständige nationale Behörde für die Überwachung der GLP der betreffenden Behörde zugeleitet werden".