31990D0611


Titel und Fundstelle

BESCHLUSS DES RATES vom 22. Oktober 1990 über den Abschluß des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Suchtstoffen und psychotropen Substanzen im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (90/611/EWG)

 ABl. L 326 vom 24.11.1990, S. 56–57 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
 Sonderausgabe in tschechischer Sprache: Kapitel 11 Band 17 S. 173 - 174
 Sonderausgabe in estnischer Sprache: Kapitel 11 Band 17 S. 173 - 174
 Sonderausgabe in ungarischer Sprache Kapitel 11 Band 17 S. 173 - 174
 Sonderausgabe in litauischer Sprache: Kapitel 11 Band 17 S. 173 - 174
 Sonderausgabe in lettischer Sprache: Kapitel 11 Band 17 S. 173 - 174
 Sonderausgabe in maltesischer Sprache: Kapitel 11 Band 17 S. 173 - 174
 Sonderausgabe in polnischer Sprache: Kapitel 11 Band 17 S. 173 - 174
 Sonderausgabe in slowakischer Sprache: Kapitel 11 Band 17 S. 173 - 174
 Sonderausgabe in slowenischer Sprache: Kapitel 11 Band 17 S. 173 - 174
 Sonderausgabe in bulgarischer Sprache: Kapitel 11 Band 06 S. 115 - 116
 Sonderausgabe in rumänischer Sprache: Kapitel 11 Band 06 S. 115 - 116

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BESCHLUSS DES RATES vom 22 . Oktober 1990 über den Abschluß des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Suchtstoffen und psychotropen Substanzen im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ( 90/611/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 11

3,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Die Gemeinschaft und alle ihre Mitgliedstaaten haben am 8 . Juni 1989 am Sitz der Vereinten Nationen in New York das am 19 . Dezember 1988 in Wien angenommene Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Suchtstoffen und psychotropen Substanzen unterzeichnet .

Die Arbeiten der Vereinten Nationen, des Rates, des Europäischen Rates vom Dezember 1989 und des Europäischen Ausschusses zur Bekämpfung des Drogenmißbrauchs ( CELAD ) lassen darauf schließen, daß das Übereinkommen in Kürze in Kraft treten kann .

Die meisten Mitgliedstaaten werden ihre Ratifizierungsverfahren in den kommenden Monaten und spätestens bis 30 . Juni 1991 abgeschlossen haben .

Das Übereinkommen ist von der Gemeinschaft, soweit es ihre Befugnisse berührt, spätestens gleichzeitig mit den ersten Mitgliedstaaten zu genehmigen -

BESCHLIESST :

Artikel 1

Das Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Suchtstoffen und psychotropen Substanzen wird im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genehmigt .

Artikel 2

Der Präsident des Rates hinterlegt die Urkunde über die Genehmigung des Übereinkommens im Namen der Gemeinschaft beim Generalsekretär der Vereinten Nationen .

Gleichzeitig hinterlegt der Präsident des Rates gemäß Artikel 27 des Übereinkommens die diesem Beschluß beigefügte Erklärung zur Handlungsbefugnis .

Geschehen zu Luxemburg am 22 . Oktober 1990 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

G . DE MICHELIS

ANHANG ERKLÄRUNG NACH ARTIKEL 2 ABSATZ 2

Bereiche des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Suchtstoffen und psychotropen Substanzen, die unter die Befugnisse der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft fallen ( Erklärung nach Artikel 27 Absatz 2 des Übereinkommens )

Nach Artikel 27 Absatz 2 des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Suchtstoffen und psychotropen Substanzen müssen Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration in ihren Urkunden zur offiziellen Bestätigung angeben, für welche Bereiche dieses Übereinkommens sie Handlungskompetenz haben .

Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft wurde durch den Vertrag von Rom gegründet, der am 25 . März 1957 unterzeichnet wurde und am 1 . Januar 1958 in Kraft trat . Er wurde geändert und ergänzt durch die Einheitliche Europäische Akte, die am 1 . Juli 1987 in Kraft trat .

Gemäß den obengenannten Bestimmungen verfügt die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft im Bereich der Handelspolitik über Handlungsbefugnisse für die zur illegalen Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen häufig verwendeten Substanzen, die unter Artikel 12

des Übereinkommens fallen .

Die Ausübung der Befugnisse, die den Gemeinschaften von den Mitgliedstaaten in den Verträgen übertragen worden sind, hat Evolutivcharakter . Die Gemeinschaften behalten sich daher vor, gemäß Artikel 27 Absatz 2 des Übereinkommens später weitere Erklärungen abzugeben .

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