31990D0212

BESCHLUSS DES RATES vom 23. April 1990 zur Aenderung des Beschlusses 77/271/Euratom zur Durchfuehrung des Beschlusses 77/270/Euratom zur Ermaechtigung der Kommission, im Hinblick auf einen Beitrag fuer die Finanzierung von Kernkraftanlagen Euratom-Anleihen aufzunehmen (90/212/Euratom)

Amtsblatt Nr. L 112 vom 03/05/1990 S. 0026 - 0026
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 10 Band 1 S. 0063
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 10 Band 1 S. 0063


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BESCHLUSS DES RATES

vom 23. April 1990

zur Änderung des Beschlusses 77/271/Euratom zur Durchführung des Beschlusses 77/270/Euratom zur Ermächtigung der Kommission, im Hinblick auf einen Beitrag für die Finanzierung von Kernkraftanlagen Euratom-Anleihen aufzunehmen

(90/212/Euratom)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf den Beschluß 77/270/Euratom des Rates vom 29. März 1977 zur Ermächtigung der Kommission, im Hinblick auf einen Beitrag für die Finanzierung von Kernkraftanlagen Euratom-Anleihen aufzunehmen (1), insbesondere auf Artikel 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Anleihebetrag hat 2 800 Millionen ECU gemäß dem Beschluß 77/271/Euratom (2), zuletzt geändert durch den Beschluß 85/537/Euratom (3), erreicht.

Die Kernenergie spielt eine wichtige Rolle bei der Gesamtversorgung der Gemeinschaft; daher sollten auf diesem Sektor umfangreiche Investitionen getätigt werden, und zwar sowohl im Stadium der Produktion, um den Sicherheitsanforderungen gerecht zu werden, als auch im nachgeschalteten Bereich, insbesondere im Hinblick auf die Wiederaufbereitung und die Lagerung radioaktiver Abfälle.

Im Hinblick auf die bisherigen Erfahrungen erscheint es angebracht, den Gesamtbetrag der Anleihen, zu deren Aufnahme die Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft ermächtigt ist, um 1 000 Millionen ECU zu erhöhen.

Der Beschluß des Rates 77/271/Euratom ist daher entsprechend zu ändern -

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Der einzige Artikel des Beschlusses 77/271/Euratom erhält folgende Fassung:

»Einziger Artikel

Die in Artikel 1 des Beschlusses 77/270/Euratom vorgesehenen Anleihen können bis zu einem Anleihehöchstbetrag im Gegenwert von 4 000 Millionen ECU aufgenommen werden.

Erreicht der Betrag der abgewickelten Geschäfte 3 800 Millionen ECU, so unterrichtet die Kommission hiervon den Rat, der so bald wie möglich auf Vorschlag der Kommission zu der Festsetzung eines neuen Betrags einstimmig Stellung nimmt."

Geschehen zu Luxemburg am 23. April 1990.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. REYNOLDS

(1) ABl. Nr. L 88 vom 6. 4. 1977, S. 9.

(2) ABl. Nr. L 88 vom 6. 4. 1977, S. 11.

(3) ABl. Nr. L 334 vom 12. 12. 1985, S. 23.


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