Entschließung des Rates vom 27. April 1989 über die Normung auf dem Gebiet der Informationstechnik und der Telekommunikation
Amtsblatt Nr. C 117 vom 11/05/1989 S. 0001 - 0001
ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 27. April 1989 über die Normung auf dem Gebiet der Informationstechnik und der Telekommunikation (89/C 117/01) DER RAT ERSUCHT - die Mitgliedstaaten, soweit sie dies noch nicht getan haben, unverzueglich die nationalen Normierungsgremien zu benennen, die an den Verfahren des ETSI (European Telecommunication Standard Institute) zur Annahme von Normen teilnehmen werden; - ETSI und CEN-CENELEC (Europäisches Komitee für Normung - Europäisches Komitee für elektrotechnische Normung), a) rasch eine Übereinkunft über die Zusammenarbeit im Rahmen des ITSTC (Information Technology Steering Committee) herbeizuführen; b) sich im Hinblick auf die Bewertung der Zweckmässigkeit der Bildung einer einzigen europäischen Normungsorganisation, in der jedes der bestehenden Normungsgremien seine Eigenständigkeit behielte, ins Benehmen zu setzen; - die Verwaltungen, die Betreiber öffentlicher Netze, die Industrie, die Forschungsinstitute und die Anwender, soweit sie Mitglieder von ETSI sind, a) ETSI die für die Ausführung seines Arbeitsprogramms erforderlichen Sachverständigen zur Verfügung zu stellen; b) dafür zu sorgen, daß jegliche Arbeit im Bereich der Normung und deren Vorfeld vom frühestmöglichen Zeitpunkt an auf gemeinsamer Ebene durchgeführt wird; - die Kommission, a) zu einer kohärenten Entwicklung von ETSI beizutragen und insbesondere bei dem Arbeitsprogramm mit Bezug auf die Erfordernisse der Fernmeldepolitik der Gemeinschaft Unterstützung zu leisten; b) ihm im Bedarfsfall regelmässig über die Arbeitsweise und den Fortgang der Arbeiten von ETSI Bericht zu erstatten (1). (1) Über die Arbeiten von CEN-CENELEC erstattet die Kommission regelmässig Bericht gemäß dem Beschluß 87/95/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Normung auf dem Gebiet der Informationstechnik und der Telekommunikation (ABl. Nr. L 36 vom 7.2.1987, S. 31).