31989R0944

Verordnung (Euratom) Nr. 944/89 der Kommission vom 12. April 1989 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Nahrungsmitteln von geringerer Bedeutung im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation

Amtsblatt Nr. L 101 vom 13/04/1989 S. 0017 - 0018
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 9 S. 0056
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 9 S. 0056


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VERORDNUNG (Euratom) Nr. 944/89 DER KOMMISSION

vom 12. April 1989

zur Festlegung von Hoechstwerten an Radioaktivität in Nahrungsmitteln von geringerer Bedeutung im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates vom 22. Dezember 1987 zur Festlegung von Hoechstwerten an Radioaktivität in Nahrungsmitteln und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation (1), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 legt die Kommission eine Liste von Nahrungsmitteln von geringerer Bedeutung zusammen mit den auf diese Nahrungsmittel anzuwendenden Hoechstwerten fest.

Die gemäß Artikel 31 des Euratom-Vertrags durch den Ausschuß für Wissenschaft und Technik eingesetzte Sachverständigengruppe ist angehört worden.

In Frage kommen Nahrungsmittel von geringerer diätetischer Bedeutung, die nur einen geringfügigen Anteil des Nahrungsmittelverbrauchs der Bevölkerung ausmachen.

Die in die Liste der Nahrungsmittel von geringerer Bedeutung aufzunehmenden Nahrungsmittel sind anhand ihrer Codenummern in der Kombinierten Nomenklatur und ihrer Beschreibungen in der Verordnung (EWG) Nr. 3174/88 der Kommission vom 21. September 1988 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (2) zu kennzeichnen.

Der durch die Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 eingesetzte Ad-hoc-Ausschuß hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die gemäß Artikel 7 der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 festgelegte Liste von Nahrungsmitteln von geringerer Bedeutung ist dem Anhang zu entnehmen.

Artikel 2

Hoechstwerte für die im Anhang genannten Nahrungsmittel von geringerer Bedeutung liegen um das Zehnfache über denjenigen für »Andere Nahrungsmittel ausser Nahrungsmitteln von geringerer Bedeutung", die im Anhang der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 bzw. entsprechend den Vorschriften von Verordnungen, die aufgrund von Artikel 3 der vorerwähnten Verordnung angenommen wurden, festgelegt sind.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. April 1989

Für die Kommission

Carlo RIPA DI MEANA

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 371 vom 30. 12. 1987, S. 11.

(2) ABl. Nr. L 298 vom 31. 10. 1988, S. 1.

ANHANG

Nahrungsmittel von geringerer Bedeutung

1.2 // // // KN-Code // Warenbezeichnung // // // 0703 20 00 // Knoblauch (frisch oder gekühlt) // 0709 52 00 // Trüffeln (frisch oder gekühlt) // 0709 90 40 // Kapern (frisch oder gekühlt) // 0711 30 00 // Kapern (vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuß nicht geeignet) // 0712 30 00 // Trüffeln (getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet) // 0714 // Wurzeln oder Knollen von Maniok, Maranta und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, frisch oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets; Mark des Sagobaums // 0814 00 00 // Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen (einschließlich Wassermelonen), frisch, gefroren, getrocknet oder zum vorläufigen Haltbarmachen in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von anderen Stoffen eingelegt // 0903 00 00 // Mate // 0904 // Pfeffer der Gattung »Piper"; Früchte der Gattungen »Capsicum" oder »Pimenta", getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert // 0905 00 00 // Vanille // 0906 // Zimt und Zimtblüten // 0907 00 00 // Gewürznelken, Mutternelken und Nelkenstiele // 0908 // Muskatnüsse, Muskatblüte, Amomen und Kardamomen // 0909 // Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel-, Kümmel- und Wacholderfrüchte // 0910 // Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze // 1106 20 // Mehl und Grieß von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen des KN-Code 0714 // 1108 14 00 // Stärke von Maniok // 1210 // Hopfen (Blütenzapfen), frisch oder getrocknet, auch gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets; Hopfenmehl (Lupulin) // 1211 // Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Herstellung von Riechmitteln oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen verwendeten Art, frisch oder getrocknet, auch in Stücken, als Pulver oder sonst zerkleinert // 1301 // Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Balsame // 1302 // Pflanzensäfte und Pflanzenauszuege; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert // 1504 // Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert // 1604 30 // Kaviar und Kaviarersatz // 1801 00 00 // Kakaobohnen und Kakaobohnenbruch, roh oder geröstet // 1802 00 00 // Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall // 1803 // Kakaomasse, auch entfettet // 2003 20 00 // Trüffeln (ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht) // 2006 00 // Früchte, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert) // 2102 // Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine des KN-Code 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform // 2936 // Natürliche, auch synthetisch hergestellte Provitamine und Vitamine (einschließlich natürliche Konzentrate) und ihre hauptsächlich als Vitamine gebrauchten Derivate, auch untereinander gemischt, auch in Lösungsmitteln aller Art // 3301 // Etherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich »konkrete" oder »absolute" Öle; Resinoide; Konzentrate etherischer Öle in Fetten, nichtfluechtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus etherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wäßrige Lösungen etherischer Öle // //