31989L0646

Zweite Richtlinie 89/646/EWG des Rates vom 15. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute und zur Änderung der Richtlinie 77/780/EWG

Amtsblatt Nr. L 386 vom 30/12/1989 S. 0001 - 0013
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 3 S. 0027
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 3 S. 0027


ZWEITE RICHTLINIE DES RATES vom 15. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute und zur Änderung der Richtlinie 77/780/EWG (89/646/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 2 Sätze 1 und 3,

auf Vorschlag der Kommission (1),

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Diese Richtlinie ist unter dem zweifachen Aspekt der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs im Bankensektor ein wesentliches Instrument für die Verwirklichung des Binnenmarktes, die durch die Einheimische Europäische Akte beschlossen und durch das Weißbuch der Kommission vorgezeichnet worden ist.

Diese Richtlinie fügt sich in das bereits verwirklichte Regelwerk der Gemeinschaft ein, das insbesondere durch die Erste Richtlinie 77/780/EWG des Rates vom 12. Dezember 1977 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 86/524/EWG (5), die Richtlinie 83/350/EWG des Rates vom

13. Juni 1983 über die Beaufsichtigung der Kreditinstitute

auf konsolidierter Basis (6), die Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluß und

¹¹¹¹¹¹den konsolidierten Abschluß von Banken und anderen Finanzinstituten (7) sowie die Richtlinie 89/299/EWG des Rates vom 17. April 1989 über die Eigenmittel von Kreditinstituten (8) geschaffen wurde.

Die Kommission hat die Empfehlung 87/62/EWG über die Überwachung und Kontrolle der Großkredite von Kreditinstituten (9) und die Empfehlung 87/63/EWG zur Einführung von Einlagensicherungssystemen in der Gemeinschaft (10) angenommen.

Der gewählte Lösungsweg besteht in der Verwirklichung der wesentlichen Harmonisierung, die notwendig und ausreichend ist, um zur gegenseitigen Anerkennung der Zulassung und der Bankenaufsichtssysteme zu gelangen, die die Gewährung einer einzigen Zulassung für die gesamte Gemeinschaft und die Anwendung des Grundsatzes der Kontrolle durch den Herkunftsmitgliedstaat erlauben.

Unter diesen Umständen kann diese Richtlinie nur gleichzeitig mit einer ergänzenden technischen Harmonisierung durch spezifische Gemeinschaftsvorschriften für die Eigenmittel und für den Solvabilitätsköffizienten zur Anwendung kommen.

Ausserdem wird gegenwärtig an der Harmonisierung der Vorschriften über Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten weitergearbeitet.

Ferner wird es erforderlich sein, diejenigen Instrumente zu harmonisieren, die für die Beherrschung der Liquiditäts-,

Markt-, Zinssatz- und Wechselkursrisiken der Kreditinstitute benötigt werden.

Die Grundsätze der gegenseitigen Anerkennung und der Kontrolle durch den Herkunftsmitgliedstaat machen es

¹¹¹erforderlich, daß die zuständigen Behörden eines jeden Mitgliedstaats die Genehmigung in den Fällen nicht gewähren oder zurückziehen, in denen aus Umständen wie dem Inhalt des Geschäftsplans, der gebietsmässigen Abdeckung oder der konkret ausgeuebten Tätigkeit unzweifelhaft hervorgeht, daß das Kreditinstitut die Rechtsordnung des betreffenden Mitgliedstaats in der Absicht gewählt hat, sich den strengeren Normen des Mitgliedstaats zu entziehen, in dem es den überwiegenden Teil seiner Tätigkeit ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Zur Anwendung dieser Richtlinie wird davon ausgegangen, daß ein Kreditinstitut in dem Mitgliedstaat gelegen ist, in dem sich sein satzungsmässiger Sitz befindet; die Mitgliedstaaten müssen verlangen, daß die Hauptverwaltung eines Kreditinstituts in dem Mitgliedstaat gelegen ist, in dem es seinen satzungsmässigen Sitz hat.

Die Herkunftsmitgliedstaaten können für die von ihren eigenen Behörden zugelassenen Institute strengere Vorschriften als in den Artikeln 4, 5, 11, 12 und 16 vorgesehen erlassen.

Die Verantwortung für die Überwachung der finanziellen Solidität und insbesondere der Solvenz eines Kreditinstituts obliegt künftig der Aufsichtsbehörde seines Herkunftsmitgliedstaats. Die Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats behält die Verantwortung auf dem Gebiet der Überwachung der Liquidität und der Geldpolitik. Die Überwachung der Marktrisiken muß Gegenstand einer engen Zusammenarbeit der zuständigen Behörden des Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaats sein.

Die Harmonisierung bestimmter finanzieller Dienstleistungen und solcher auf dem Gebiet der Kapitalanlagen wird, soweit erforderlich, durch besondere Gemeinschaftsrechtsakte weiterverfolgt, insbesondere um den Schutz der Verbraucher und Kapitalanleger zu gewährleisten. Die Kommission hat Maßnahmen zur Harmonisierung des Hypothekarkredits vorgeschlagen, damit es unter anderem zu einer gegenseitigen Anerkennung der spezifischen Finanzierungstechniken für diesen Bereich kommen kann.

Der gewählte Ansatz besteht darin, daß es den im Herkunftsmitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituten aufgrund der gegenseitigen Anerkennung ermöglicht wird, die Gesamtheit oder einen Teil der in der Liste im Anhang aufgeführten Tätigkeiten überall in der Gemeinschaft durch die Errichtung einer Zweigniederlassung oder im Wege der Dienstleistung auszuüben.

Es ist angebracht, die gegenseitige Anerkennung auf die in der Liste im Anhang enthaltenen Tätigkeiten auszudehnen, wenn diese Tätigkeiten von einem Finanzinstitut, das ein Tochterunternehmen eines Kreditinstituts ist, ausgeuebt werden, unter der Bedingung, daß das Tochterunternehmen in die auf konsolidierter Basis erfolgende Beaufsichtigung des Mutterunternehmens einbezogen ist und strengen Bedingungen genügt.

Für die Ausübung der nicht in der Liste enthaltenen Tätigkeiten gilt die durch die allgemeinen Vertragsbestimmungen gewährte Freiheit der Niederlassung und des Dienstleistungsverkehrs.

Der Aufnahmemitgliedstaat kann bei der Ausübung des Niederlassungsrechts und beim freien Dienstleistungsver-

kehr die Einhaltung spezifischer Anforderungen seiner Rechtsvorschriften von Unternehmen, die im Herkunftsmitgliedstaat nicht als Kreditinstitute zugelassen sind, oder für Tätigkeiten, die nicht in der Liste aufgeführt sind, verlangen, soweit diese Bestimmungen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar und mit dem Allgemeininteresse begründet sind und soweit diese Kreditinstitute oder Tätigkeiten nicht gleichwertigen Regeln aufgrund der Rechtsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats unterliegen.

Die Mitgliedstaaten haben darauf zu achten, daß die Tätigkeiten, die unter die gegenseitige Anerkennung fallen, ohne Behinderung auf die gleiche Weise wie im Herkunftsmitgliedstaat ausgeuebt werden können, soweit sie nicht im Gegensatz zu den im Aufnahmemitgliedstaat geltenden gesetzlichen Bestimmungen des Allgemeininteresses stehen.

Die Abschaffung der Zulassung von Zweigstellen von Kreditinstituten aus der Gemeinschaft am Ende der gegenwärtig laufenden Harmonisierungsarbeiten führt notwendigerweise zur Abschaffung des Dotationskapitals. Artikel 6 Absatz 2 bedeutet einen ersten Schritt in diese Richtung, betrifft jedoch gemäß den Bestimmungen der Beitrittsakte nicht das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik.

Es besteht eine notwendige Verbindung zwischen der Zielsetzung dieser Richtlinie und der Liberalisierung des Kapitalverkehrs, die aufgrund anderer gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften verwirklicht werden soll. Die Maßnahmen zur Liberalisierung der Banktätigkeiten sollen auf jeden Fall im Einklang mit den Maßnahmen im Bereich der Liberalisierung des Kapitalverkehrs stehen. Falls sich ein Mitgliedstaat aufgrund der Richtlinie 88/361/EWG des Rates vom 24. Juni 1988 zur Durchführung von Artikel 67 des Vertrages (11) auf Schutzklauseln im Bereich des Kapitalverkehrs beruft, kann er die Erbringung von Bankdienstleistungen insoweit aussetzen, als dies für die Wirksamkeit der genannten Schutzklauseln erforderlich ist.

Die in der Richtlinie 77/780/EWG vorgesehenen Verfahren, insbesondere über die Zulassung von Zweigstellen von in einem Drittland zugelassenen Kreditinstituten, finden auf diese weiterhin Anwendung. Diese Zweigstellen kommen nur in dem Mitgliedstaat, in dem sie errichtet sind, nicht jedoch in den anderen Mitgliedstaaten in den Genuß des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß Artikel 59 Absatz 2 des Vertrages bzw. der Niederlassungsfreiheit. Jedoch sind die Anträge eines Unternehmens, das dem Recht eines Drittlandes unterliegt, auf Zulassung eines Tochterunternehmens oder über den Erwerb einer Beteiligung Gegenstand eines Verfahrens, das darauf abzielt sicherzustellen, daß die Kreditinstitute der Gemeinschaft in diesem Drittland eine Behandlung nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit erfahren.

Die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilten Zulassungen von Kreditinstituten haben nach dieser Richtlinie eine gemeinschaftsweite, nicht mehr nur einzelstaatliche Tragweite, und die bestehenden Gegenseitigkeitsklauseln sind nunmehr wirkungslos. Daher ist ein flexibles Verfahren erforderlich, mit dem die Gegenseitigkeit auf

gemeinschaftlicher Grundlage bewertet werden kann. Da die

Gemeinschaft ihre Kapitalmärkte für die anderen Länder geöffnet haben will, ist das Ziel dieses Verfahrens nicht eine Abschottung der Kapitalmärkte der Gemeinschaft, sondern eine weitergehende Liberalisierung der gesamten Kapitalmärkte in anderen Drittländern. Zu diesem Zweck sieht diese Richtlinie Verfahren für die Verhandlungen mit Drittländern oder - als letztes Mittel - die Möglichkeit von Maßnahmen vor, mit denen neue Zulassungsanträge ausgesetzt bzw. die Neuzulassungen begrenzt werden könnten.

Für ein harmonisches Funktionieren des Binnenmarktes der Banken bedarf es über die gesetzlichen Normen hinaus einer engen und regelmässigen Zusammenarbeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. Für die Prüfung von Problemen, die ein einzelnes Kreditinstitut betreffen, bleibt der im letzten Erwägungsgrund der Richtlinie 77/780/EWG erwähnte Kontaktausschuß zwischen den Bankenaufsichtsbehörden der geeignete Rahmen. Dieser Ausschuß ist auch das geeignete Forum für den in Artikel 7 der genannten Richtlinie vorgesehenen gegenseitigen Informationsaustausch.

Dieser gegenseitige Informationsaustausch ersetzt gleichwohl nicht die bilaterale Zusammenarbeit gemäß Artikel 7 der Richtlinie 77/780/EWG. Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats kann unbeschadet ihrer eigenen Kontrollbefugnisse weiterhin entweder auf eigene Initiative in Dringlichkeitsfällen oder auf Veranlassung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats nachprüfen, ob die Tätigkeit eines Kreditinstituts auf dem Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats gesetzeskonform ausgeuebt wird, den Grundsätzen einer ordnungsgemässen Verwaltung und Buchführung entspricht und einer angemessenen internen Kontrolle unterliegt.

Es wird von Zeit zu Zeit erforderlich sein, technische Änderungen an einzelnen Regelungen dieser Richtlinie vorzunehmen, um neuen Entwicklungen im Bankensektor Rechnung zu tragen. Die Kommission wird solche Änderungen erforderlichenfalls im Rahmen der ihr nach dem Vertrag übertragenen Durchführungsbefugnisse vornehmen, nachdem sie den Beratenden Bankenausschuß konsultiert hat. Der Ausschuß wird in diesem Fall als "Regelungsausschuß" tätig werden, so wie es in den Verfahrensregeln gemäß Artikel 2 (Verfahren III Variante b)) des Beschlusses 87/373/EWG des Rates vom 13. Juli 1987 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (12) vorgesehen ist -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

TITEL I

Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich

Artikel 1

Im Sinne dieser Richtlinie bedeuten:

1. Kreditinstitut: ein Kreditinstitut im Sinne vom Artikel 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG;

2. Zulassung: eine Zulassung im Sinne von Artikel 1 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG;

3. Zweigstelle: eine Betriebsstelle, die einen rechtlich unselbständigen Teil eines Kreditinstituts bildet und unmittelbar sämtliche Geschäfte oder einen Teil der Geschäfte betreibt, die mit der Tätigkeit eines Kreditinstituts verbunden sind; hat ein Kreditinstitut mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat in ein und demselben Mitgliedstaat mehrere Betriebsstellen errichtet, so werden diese als eine einzige Zweigstelle betrachtet;

4. Eigenmittel: die Eigenmittel im Sinne der Richtlinie 89/299/EWG;

5. zuständige Behörden: die zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 83/350/EWG;

6. Finanzinstitut: ein Unternehmen, das kein Kreditinstitut ist und dessen Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen zu erwerben oder eines oder mehrere der Geschäfte zu betreiben, die unter den Ziffern 2 bis 12 der im Anhang enthaltenen Liste aufgeführt sind;

7. Herkunftsmitgliedstaat: der Mitgliedstaat, in dem ein Kreditinstitut gemäß Artikel 3 der Richtlinie 77/780/EWG zugelassen ist;

8. Aufnahmemitgliedstaat: der Mitgliedstaat, in dem ein Kreditinstitut eine Zweigstelle hat oder Dienstleistungen erbringt;

9. Kontrolle: das Verhältnis zwischen einer Muttergesellschaft und einer Tochtergesellschaft - wie in Artikel 1 der Richtlinie 83/349/EWG (13) vorgesehen - oder ein gleichgeartetes Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen;

10. qualifizierte Beteiligung: das direkte oder indirekte Halten von wenigstens zehn Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte oder die Möglichkeit der Wahrnehmung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung eines Unternehmens, an dem eine Beteiligung gehalten wird.

Bei der Anwendung dieser Definition im Rahmen der Artikel 5 und 11 sowie der übrigen in Artikel 11 genannten Beteiligungsschwellen werden die in Arti-

kel 7 der Richtlinie 88/627/EWG (14) erwähnten Stimmrechte berücksichtigt;

11. Anfangskapital: das Kapital im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Ziffern 1 und 2 der Richtlinie 89/299/EWG;

12. Mutterunternehmen: ein Mutterunternehmen im Sinne der Artikel 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG;

13. Tochterunternehmen: ein Tochterunternehmen im Sinne der Artikel 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG;

jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens wird ebenfalls als Tochterunternehmen des Mutterunternehmens angesehen, das an der Spitze dieses Unternehmens steht;

14. Solvabilitätsköffizient: der gemäß der Richtlinie 89/647/EWG des Rates (15) berechnete Koeffizient der Solvenz der Kreditinstitute.

Artikel 2

(1) Diese Richtlinie gilt für sämtliche Kreditinstitute.

(2) Sie gilt nicht für die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 77/780/EWG aufgeführten Institute.

(3) Kreditinstitute, die im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a) der Richtlinie 77/780/EWG einer Zentralorganisation im gleichen Mitgliedstaat zugeordnet sind, können von den Vorschriften der Artikel 4, 10 und 12 der vorliegenden Richtlinie ausgenommen werden, sofern die Gesamtheit, bestehend aus der Zentralorganisation und den ihr zugeordneten Kreditinstituten - unbeschadet der Anwendung der genannten Vorschriften auf die Zentralorganisation selbst -, diesen Vorschriften auf konsolidierter Basis unterliegt.

Bei derartigen Ausnahmen sind die Artikel 6 und 18 bis 21 auf die aus der Zentralorganisation und den ihr zugeordneten Instituten bestehende Gesamtheit anzuwenden.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten untersagen Personen oder Gesellschaften, die keine Kreditinstitute sind, die Tätigkeit der Entgegennahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren Geldern des Publikums gewerbsmässig zu betreiben. Dieses Verbot gilt nicht für die Entgegennahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren Geldern durch einen Mitgliedstaat, durch Regionalregierungen oder örtliche Gebietskörperschaften eines Mitgliedstaats oder durch öffentliche internationale Einrichtungen, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören, sowie für die in den einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften ausdrücklich genannten Fälle, sofern diese Tätigkeiten Regelungen und Kontrollen unterworfen sind, die den Schutz von Einlegern und Anlegern bezwecken und auf diese Fälle anwendbar sind.

TITEL II

Harmonisierung der Zulassungsbedingungen

Artikel 4

(1) Die zuständigen Behörden erteilen keine Zulassung, wenn das Anfangskapital weniger als 5 Millionen ECU beträgt.

(2) Die Mitgliedstaaten können jedoch besondere Kategorien von Kreditinstituten zulassen, deren Anfangskapital geringer als der in Absatz 1 geforderte Betrag ist. In diesen Fällen gilt folgendes:

a) Das Anfangskapital muß mindestens 1 Million ECU betragen.

b) Die betreffenden Mitgliedstaaten müssen der Kommission mitteilen, aus welchen Gründen sie von der in diesem Absatz vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen.

c) Für die Veröffentlichung ist in die in Artikel 3 Absatz 7 der Richtlinie 77/780/EWG genannte Liste neben dem Namen des Kreditinstituts ein Vermerk aufzunehmen, aus dem hervorgeht, daß dieses Kreditinstitut nicht über das nach Absatz 1 erforderliche Mindestkapital verfügt.

d) Die Kommission erstellt innerhalb von fünf Jahren ab dem in Artikel 24 Absatz 1 genannten Zeitpunkt für den in Artikel 11 der Richtlinie 77/780/EWG genannten Beratenden Bankenausschuß einen Bericht über die Anwendung des vorliegenden Absatzes in den Mitgliedstaaten.

Artikel 5

Die zuständigen Behörden erteilen die Zulassung für die Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts nur, wenn ihnen die Identität und der Beteiligungsbetrag der direkten oder indirekten Aktionäre oder Gesellschafter, die als juristische oder natürliche Personen eine qualifizierte Beteiligung an dem Kreditinstitut halten, mitgeteilt wurden.

Die zuständigen Behörden verweigern die Zulassung, wenn sie nicht davon überzeugt sind, daß die betreffenden Aktionäre oder Gesellschafter den im Interesse der Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung des Kreditinstituts zu stellenden Ansprüchen genügen.

Artikel 6

(1) Die Aufnahmemitgliedstaaten dürfen für Zweigstellen von in anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Kreditinsti-

tuten keine Zulassung gemäß Artikel 4 der Richtlinie

77/780/EWG sowie kein Dotationskapital mehr verlangen. Die Errichtung und Überwachung dieser Zweigstellen erfolgen gemäß den Artikeln 13, 19 und 21.

(2) Bis zum Inkrafttreten der Vorschriften zur Umsetzung von Absatz 1 in innerstaatliches Recht können die Aufnahmemitgliedstaaten als Zulassungsbedingung für Zweigstellen von in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituten für eine Anfangsdotation nicht verlangen, daß der Betrag grösser als 50 % des Anfangskapitals ist, das nach den nationalen Vorschriften für die Zulassung eines Kreditinstituts gleicher Art verlangt wird.

(3) Die Kreditinstitute sind frei in der Verwendung der Mittel, deren Bereitstellung aufgrund der Absätze 1 und 2 nicht mehr gefordert werden kann.

Artikel 7

Im Fall der Zulassung eines Kreditinstituts ist eine vorherige Konsultation der zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaats vorzusehen,

- wenn ein Tochterunternehmen eines in einem ande-

ren Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituts errichtet wird;

- wenn ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituts errichtet wird;

- wenn das Kreditinstitut durch die gleichen natürlichen oder juristischen Personen wie ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Kreditinstitut kontrolliert wird.

TITEL III

Beziehungen zu Drittländern

Artikel 8

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten melden der Kommission

a) jede Zulassung eines direkten oder indirekten Tochterunternehmens mit zumindest einem Mutterunternehmen, das dem Recht eines Drittlandes unterliegt. Die Kommission unterrichtet hierüber jeweils den Beratenden Bankenausschuß;

b) jeden Erwerb einer Beteiligung an einem Kreditinstitut der Gemeinschaft durch ein solches Mutterunternehmen, durch den dieses Kreditinstitut zu einem Tochterunternehmen desselben wird. Die Kommission unterrichtet hierüber jeweils den Beratenden Bankenausschuß.

Wird einem direkten oder indirekten Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens oder mehrerer Mutterunternehmen, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, die Zulassung erteilt, so ist der Aufbau der Gruppe in der Mitteilung anzugeben, die die zuständigen Behörden gemäß Artikel 3 Absatz 7 der Richtlinie 77/780/EWG der Kommission zu machen haben.

Artikel 9

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle allgemeinen Schwierigkeiten mit, auf die ihre Kreditinstitute bei ihrer Niederlassung oder der Ausübung von Bankgeschäften in einem Drittland stossen.

(2) Die Kommission erstellt erstmals nicht später als sechs Monate vor dem äussersten Datum für die Umsetzung dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht und dann regelmässig einen Bericht, der die Behandlung von Gemeinschaftskreditinstituten in Drittländern gemäß den Absätzen 3 und 4 bei ihrer Niederlassung und der Ausübung von Bankgeschäften

sowie dem Erwerb von Beteiligungen an Kreditinstituten von Drittländern untersucht. Die Kommission übermittelt diese Berichte dem Rat und fügt ihnen gegebenenfalls Vorschläge bei.

(3) Stellt die Kommission im Rahmen der in Absatz 2 genannten Berichte oder aufgrund anderer Informationen fest, daß ein Drittland Kreditinstituten der Gemeinschaft nicht einen effektiven Marktzugang gestattet, der demjenigen vergleichbar ist, den die Gemeinschaft den Kreditinstituten dieses Drittlandes gewährt, so kann die Kommission dem Rat Vorschläge unterbreiten, um ein geeignetes Man-

dat für Verhandlungen mit dem Ziel zu erhalten, für die Kreditinstitute der Gemeinschaft vergleichbare Wettbewerbsmöglichkeiten zu erreichen. Der Rat beschließt hierüber mit qualifizierter Mehrheit.

(4) Stellt die Kommission im Rahmen der in Absatz 2 genannten Berichte oder aufgrund anderer Informationen fest, daß Kreditinstitute der Gemeinschaft in einem Drittland keine Inländerbehandlung erfahren, ihnen also nicht die gleichen Wettbewerbsmöglichkeiten geboten werden wie inländischen Kreditinstituten, und daß die Bedingungen für einen effektiven Marktzugang nicht gegeben sind, so kann die Kommission Verhandlungen zur Beseitigung der Diskriminierung aufnehmen.

Im Fall des Unterabsatzes 1 kann nach dem Verfahren des Artikels 22 Absatz 2 zusätzlich zur Einleitung der Verhandlungen jederzeit beschlossen werden, daß die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ihre Entscheidungen über zum Zeitpunkt des Beschlusses eingereichte oder künftige Anträge auf Zulassung und über den Erwerb von Beteiligungen direkter oder indirekter, dem Recht des betreffenden Drittlandes unterliegender Mutterunternehmen beschränken oder aussetzen müssen. Die Laufzeit der betreffenden Maßnahmen darf drei Monate nicht überschreiten.

Vor Ablauf dieser Frist von drei Monaten kann der Rat anhand der Verhandlungsergebnisse auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die Fortführung der Maßnahmen beschließen.

Eine solche Beschränkung oder Aussetzung ist weder bei der Gründung von Tochterunternehmen durch in der Gemeinschaft ordnungsgemäß zugelassene Kreditinstitute oder ihre Tochterunternehmen noch beim Erwerb von Beteiligungen an einem Kreditinstitut der Gemeinschaft durch solche Kreditinstitute oder Tochterunternehmen zulässig.

(5) Trifft die Kommission eine Feststellung im Sinne des Absatzes 3 oder 4, so teilen die Mitgliedstaaten der Kommission auf Verlangen folgendes mit:

a) jeden Antrag auf Zulassung eines direkten oder indirekten Tochterunternehmens mit mindestens einem Mutterunternehmen, das dem Recht des betreffenden Drittlandes unterliegt;

b) jede ihnen nach Artikel 11 gemeldete Absicht des Erwerbs einer Beteiligung an einem Gemeinschaftskreditinstitut durch ein solches Unternehmen, dessen Tochterunternehmen das Gemeinschaftskreditinstitut durch den Erwerb würde.

Diese Mitteilungspflicht besteht nicht mehr, sobald mit dem in Absatz 3 oder 4 genannten Drittland ein Abkommen geschlossen wurde bzw. wenn die in Absatz 4 Unterabsatz 2 oder 3 genannten Maßnahmen nicht mehr zur Anwendung kommen.

(6) Die nach diesem Artikel getroffenen Maßnahmen müssen mit den Verpflichtungen der Gemeinschaft vereinbar sein, die sich aus zwei- oder mehrseitigen internationalen Abkommen über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten von Kreditinstituten ergeben.

TITEL IV

Harmonisierung der Bedingungen für die Ausübung

der Tätigkeit

Artikel 10

(1) Die Eigenmittel eines Kreditinstituts dürfen das bei seiner Zulassung gemäß Artikel 4 geforderte Anfangskapital nicht unterschreiten.

(2) Die Mitgliedstaaten können beschließen, daß die Kreditinstitute, die zum Zeitpunkt der Umsetzung dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht bereits bestehen, deren Eigenmittel jedoch die in Artikel 4 für das Anfangskapitel festgesetzten Beträge nicht erreichen, ihre Tätigkeiten weiterhin ausüben können. In diesem Fall dürfen die Eigenmittel nicht unter den ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie erreichten Hoechstbetrag absinken.

(3) Wenn die Kontrolle über ein Kreditinstitut, welches unter die in Absatz 2 genannte Gruppe fällt, von einer anderen natürlichen oder juristischen Person als derjenigen übernommen wird, welche zuvor die Kontrolle über das Kreditinstitut ausübte, so müssen die Eigenmittel dieses Kreditinstituts mindestens den in Artikel 4 für das Anfangskapital vorgeschriebenen Betrag erreichen.

(4) Allerdings dürfen unter bestimmten besonderen Umständen und mit Einverständnis der zuständigen Behörden bei einem Zusammenschluß von zwei oder mehreren Kreditinstituten, die unter die in Absatz 2 genannte Gruppe fallen, die Eigenmittel des aus dem Zusammenschluß hervorgehenden Instituts so lange nicht unter den zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses vorhandenen Gesamtbetrag der Eigenmittel der zusammengeschlossenen Institute absinken, wie die in Artikel 4 geforderten Beträge nicht erreicht worden sind.

(5) Sofern die Eigenmittel jedoch in den in den Absätzen 1, 2 und 4 genannten Fällen abnehmen sollten, können die zuständigen Behörden, sofern es die Umstände rechtfertigen, eine begrenzte Frist einräumen, damit das betreffende Kreditinstitut seine Lage mit den geltenden Vorschriften in Einklang bringen oder seine Tätigkeit einstellen kann.

Artikel 11

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß jede natürliche oder juristische Person, die beabsichtigt, an einem Kredit-

institut eine qualifizierte Beteiligung direkt oder indirekt

zu halten, zuvor die zuständigen Behörden unterrichtet und

den Betrag dieser Beteiligung mitteilt. Jede natürliche oder juristische Person hat die zuständigen Behörden ebenfalls zu unterrichten, wenn sie beabsichtigt, den Betrag ihrer qualifizierten Beteiligung derart zu erhöhen, daß die Schwellen von 20 %, 33 % oder 50 % der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten werden oder daß das Kreditinstitut ihr Tochterunternehmen wird.

Unbeschadet des Absatzes 2 können die zuständigen Behörden binnen einer Frist von höchstens drei Monaten ab der in Unterabsatz 1 vorgesehenen Unterrichtung Einspruch gegen diese Absicht erheben, wenn sie nicht davon überzeugt sind, daß die in Unterabsatz 1 genannte Person den im Interesse der Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung des Kreditinstituts zu stellenden Ansprüchen genügt. Erheben die Behörden keinen Einspruch, so können sie einen Termin festsetzen, bis zu dem die in Unterabsatz 1 genannten Absichten verwirklicht werden müssen.

(2) Wenn es sich bei dem Erwerber der in Absatz 1 genannten Beteiligungen um ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Kreditinstitut oder um ein Mutterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituts oder um eine natürliche oder juristische Person, die ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Kreditinstitut kontrolliert, handelt und wenn aufgrund des Erwerbs das Kreditinstitut, an dem der Erwerber eine Beteiligung zu halten beabsichtigt, zu einem Tochterunternehmen wird oder vom Erwerber kontrolliert wird, muß die Bewertung des Erwerbs Gegenstand der in Artikel 7 genannten vorherigen Konsultation sein.

(3) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß jede natürliche oder juristische Person, die beabsichtigt, ihre an einem Kreditinstitut direkt oder indirekt gehaltene qualifizierte Beteiligung aufzugeben, zuvor die zuständigen Behörden unterrichtet und den geplanten Betrag ihrer Beteiligung mitteilt. Jede natürliche oder juristische Person hat die zuständigen Behörden ebenfalls zu unterrichten, wenn sie beabsichtigt, den Betrag ihrer qualifizierten Beteiligung derart zu senken, daß die Schwellen von 20 %, 33 % oder 50 % der Stimmrechte oder des Kapitals unterschritten werden oder daß das Kreditinstitut nicht mehr ihr Tochterunternehmen ist.

(4) Die Kreditinstitute unterrichten die zuständigen Behörden über Erwerb oder Abtretung von Kapitalbeteiligungen, aufgrund deren ihre Beteiligung eine der in den Absätzen 1 und 3 genannten Schwellen über- bzw. unterschreitet, sobald sie von dem Erwerb oder der Abtretung Kenntnis erhalten.

Ferner unterrichten sie die Behörden mindestens einmal jährlich über die Identität der Aktionäre oder Gesellschafter, die qualifizierte Beteiligungen halten, sowie über deren Betrag, wie er sich insbesondere aus den anläßlich der jährlichen Hauptversammlung der Aktionäre oder Gesellschafter getroffenen Feststellungen oder aus den im Rahmen der Pflichten der börsennotierten Gesellschaften erhaltenen Informationen ergibt.

(5) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß, falls der durch die in Absatz 1 genannten Personen ausgeuebte Einfluß

sich zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftsführung des Instituts auswirken könnte, die zuständigen Behörden die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um diesen Zustand zu beenden. Diese Maßnahmen können vor allem einstweilige Verfügungen, Sanktionen für die Institutsleiter oder die Suspendierung des Stimmrechts für Aktien oder Anteile, die von den betreffenden Aktionären oder Gesellschaftern gehalten werden, umfassen.

Ähnliche Maßnahmen gelten für natürliche oder juristische Personen, die ihren in Absatz 1 festgelegten Verpflichtungen zur vorherigen Unterrichtung nicht nachkommen. Für den Fall, daß eine Beteiligung trotz Einspruchs der zuständigen Behörden erworben wurde, sehen die Mitgliedstaaten unbeschadet der von ihnen zu verhängenden Sanktionen vor, daß die entsprechenden Stimmrechte ausgesetzt werden oder daß die Stimmrechtsausübung ungültig ist oder für nichtig erklärt werden kann.

Artikel 12

(1) Ein Kreditinstitut darf an einem Unternehmen, das weder ein Kreditinstitut noch ein Finanzinstitut ist noch ein Unternehmen, dessen Tätigkeit in Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe f) der Richtlinie 86/635/EWG genannt ist, keine qualifizierte Beteiligung halten, deren Betrag 15 % seiner Eigenmittel überschreitet.

(2) Der Gesamtbetrag der qualifizierten Beteiligungen an anderen Unternehmen als Kreditinstituten, Finanzinstituten oder Unternehmen, deren Tätigkeit in Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe f) der Richtlinie 86/635/EWG genannt ist, darf 60 % der Eigenmittel des Kreditinstituts nicht überschreiten.

(3) Die Mitgliedstaaten brauchen die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Beschränkungen nicht auf Beteiligungen an Versicherungsunternehmen im Sinne der Richtlinie 73/239/EWG des Rates (16), zuletzt geändert durch die Richtlinie 88/357/EWG (17), und der Richtlinie 79/267/EWG des Rates (18), zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1985, anzuwenden.

(4) Die Aktien oder Anteile, die sich nur vorübergehend für eine finanzielle Stützungsaktion zur Sanierung oder Rettung eines Unternehmens oder aber aufgrund einer Plazierungsverpflichtung für die Wertpapiere während der normalen Dauer einer derartigen Verpflichtung oder aber im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung im Besitz des Kreditinstituts befinden, werden für die Berechnung der in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Grenzen nicht in die qualifizierten Beteiligungen einbezogen. Aktien oder Anteile, die nicht den Charakter von Finanzanlagen im Sinne von Artikel 35 Absatz 2 der Richtlinie 86/635/EWG haben, sind nicht einzubeziehen.

(5) Die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Grenzen dürfen nur unter ausserordentlichen Umständen überschritten werden. In diesem Fall verlangen die zuständigen Behör-

den jedoch, daß das Kreditinstitut seine Eigenmittel erhöht oder andere Maßnahmen mit gleicher Wirkung ergreift.

(6) Die Einhaltung der in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Grenzen unterliegt einer Beaufsichtigung und Kontrolle auf konsolidierter Basis gemäß der Richtlinie 83/350/EWG.

(7) Die Kreditinstitute, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Grenzen überschreiten, kommen diesen Vorschriften innerhalb einer Frist von zehn Jahren ab diesem Zeitpunkt nach.

(8) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß die zuständigen Behörden die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Grenzen nicht anwenden, wenn sie vorsehen, daß die über die genannten Grenzen hinausgehenden qualifizierten Beteiligungen durch Eigenmittel zu 100 % abgedeckt sein müssen und diese Eigenmittel für die Berechnung des Solvabilitätsköffizienten nicht berücksichtigt werden. Werden die in den Absätzen 1 und 2 genannten Sätze beide überschritten, so ist der höhere Betrag der die beiden Sätze überschreitenden Beteiligungen durch Eigenmittel abzudecken.

Artikel 13

(1) Die Bankenaufsicht über ein Kreditinstitut einschließlich der Tätigkeiten, die es gemäß Artikel 18 ausübt, obliegt den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats; die Bestimmungen dieser Richtlinie, die eine Zuständigkeit der Behörde des Aufnahmemitgliedstaats vorsehen, bleiben hiervon unberührt.

(2) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats verlangen, daß jedes Kreditinstitut über eine ordnungsgemässe Verwaltung und Buchhaltung sowie über angemessene interne Kontrollverfahren verfügt.

(3) Die Absätze 1 und 2 stehen der Aufsicht auf konsolidierter Basis gemäß der Richtlinie 83/350/EWG nicht entgegen.

Artikel 14

(1) In Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 77/780/EWG erhält das Ende des zweiten Satzes nach dem Wort "Zulassung" folgende Fassung: "erleichtern können, sowie alle Informationen, die geeignet sind, die Aufsicht über diese Institute, insbesondere in bezug auf Liquidität, Solvenz, Einlagensicherheit und Begrenzung von Großkrediten, verwaltungsmässige und buchhalterische Organisation und interne Kontrolle, zu erleichtern."

(2) Bis zur weiteren Koordinierung bleibt der Aufnahmemitgliedstaat in Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats mit der Überwachung der Liquidität der Zweigniederlassung eines Kreditinstituts beauftragt. Unbeschadet der für die Stärkung des europäischen Währungssystems erforderlichen Maßnahmen behält der Aufnahmemitgliedstaat die volle Zuständigkeit für die

Maßnahmen zur Durchführung seiner Währungspolitik. Diese Maßnahmen dürfen keine diskriminierende oder restriktive Behandlung aufgrund der Zulassung des Kreditinstituts in einem anderen Mitgliedstaat enthalten.

(3) Unbeschadet der weiteren Koordinierung der Maßnahmen zur Kontrolle der Risiken aufgrund offener Marktpositionen arbeiten, wenn sich diese Risiken aus Geschäften auf Finanzmärkten anderer Mitgliedstaaten ergeben, die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten mit den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats zusammen, damit die betreffenden Institute Maßnahmen zur Deckung der genannten Risiken ergreifen.

Artikel 15

(1) Die Aufnahmemitgliedstaaten sehen vor, daß im Falle eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituts, das seine Tätigkeit über eine Zweigniederlassung ausübt, die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedsstaats - nach vorheriger Unterrichtung der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats - selbst oder durch ihre Beauftragten die Prüfung der in Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 77/780/EWG genannten Informationen vor Ort vornehmen können.

(2) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats können für die Prüfung der Zweigniederlassungen auch auf eines der anderen in Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie 83/350/EWG vorgesehenen Verfahren zurückgreifen.

(3) Der vorliegende Artikel berührt nicht das Recht der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, in Ausübung der ihnen aufgrund dieser Richtlinie obliegenden Aufgaben vor Ort Prüfungen von in ihrem Hoheitsgebiet errichteten Zweigniederlassungen vorzunehmen.

Artikel 16

Artikel 12 der Richtlinie 77/780/EWG erhält folgende Fassung:

"Artikel 12

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß alle Personen, die für die zuständigen Behörden tätig sind oder waren, sowie die von den zuständigen Behörden beauftragten Wirtschaftsprüfer und Sachverständigen dem Berufsgeheimnis unterliegen. Dieses Berufsgeheimnis hat zum Inhalt, daß vertrauliche Informationen, die sie in ihrer beruflichen Eigenschaft erhalten, an keine Person oder Behörde weitergegeben werden dürfen, es sei denn, in zusammengefasster oder allgemeiner Form, so daß die einzelnen Institute nicht zu erkennen sind; es gilt nicht für Fälle, die unter das Strafrecht fallen.

In Fällen, in denen für ein Kreditinstitut durch Gerichtsbeschluß das Konkursverfahren eröffnet oder die Zwangsabwicklung eingeleitet worden ist, können jedoch vertrauliche Informationen, die sich nicht auf Dritte beziehen, welche an Versuchen zur Rettung des

Kreditinstituts beteiligt sind, in zivilgerichtlichen Verfahren weitergegeben werden.

(2) Absatz 1 steht dem Informationsaustausch der zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten gemäß den für die Kreditinstitute geltenden Richtlinien nicht entgegen. Die Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis gemäß Absatz 1.

(3) Die Mitgliedstaaten können mit den zuständigen Behörden von Drittländern Kooperationsvereinbarungen, die den Austausch von Informationen vorsehen, nur insoweit treffen, wie hinsichtlich der mitgeteilten Informationen der Schutz des Berufsgeheimnisses mindestens ebenso gewährleistet ist wie nach dem vorliegenden Artikel.

(4) Die zuständige Behörde, die aufgrund der Absätze 1 und 2 vertrauliche Informationen erhält, darf diese im Rahmen der Durchführung ihrer Aufgaben nur für folgende Zwecke verwenden:

- zur Prüfung der Zulassungsbedingungen für Kreditinstitute und zur leichteren Überwachung der Bedingungen der Tätigkeitsausübung auf der Basis des einzelnen Instituts und auf konsolidierter Basis, insbesondere hinsichtlich der Liquidität, der Solvenz, der Großkredite, der verwaltungsmässigen und buchhalterischen Organisation und der internen Kontrolle, oder

- zur Verhängung von Sanktionen oder

- im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens über die Anfechtung einer Entscheidung der zuständigen Behörde oder

- im Rahmen von Gerichtsverfahren, die aufgrund von Artikel 15 oder aufgrund besonderer Bestimmungen, die in den auf dem Gebiet der Kreditinstitute erlassenen Richtlinien vorgesehen sind, eingeleitet werden.

(5) Die Absätze 1 und 4 stehen einem Informationsaustausch der zuständigen Behörden innerhalb eines Mitgliedstaats - wenn es dort mehrere zuständige Behörden gibt - oder zwischen den Mitgliedstaaten nicht entgegen, und zwar

- mit den im öffentlichen Auftrag mit der Überwachung anderer Finanzinstitute und der Versicherungsgesellschaften betrauten Stellen sowie mit den mit der Überwachung der Finanzmärkte betrauten Stellen;

- mit den Organen, die bei der Liquidation oder dem Konkurs von Kreditinstituten oder ähnlichen Verfahren befasst werden;

- mit den mit der gesetzlichen Kontrolle der Rechnungslegung des betreffenden Kreditinstituts und der sonstigen Finanzinstitute betrauten Personen,

damit sie den ihnen übertragenen Kontrollaufgaben nachkommen können; des weiteren stehen diese Absätze dem nicht entgegen, daß an die mit der Führung der Einlagensicherungssysteme betrauten Stellen Informationen übermittelt werden, die diese zur Erfuellung ihrer Aufgabe benötigen. Die den genannten Behörden, Stellen und Personen übermittelten Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis nach Absatz 1.

(6) Dieser Artikel steht auch dem nicht entgegen, daß eine zuständige Behörde den Zentralbanken, die nicht die

individuelle Kontrolle über die Kreditinstitute ausüben, die Informationen übermittelt, die sie als Währungsbehörden benötigen. Die in diesem Rahmen übermittelten Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis nach Absatz 1.

(7) Ferner können die Mitgliedstaaten ungeachtet der Absätze 1 und 4 durch Gesetz die Weitergabe bestimmter Informationen an andere Dienststellen ihrer Zentralbehörden, die für die Rechtsvorschriften über die Überwachung der Kreditinstitute, der Finanzinstitute, der Wertpapierdienstleistungen und der Versicherungsgesellschaften zuständig sind, sowie an die von diesen Dienststellen beauftragten Inspektoren gestatten.

Diese Informationen können jedoch nur geliefert werden, wenn sich dies aus Gründen der Bankaufsicht als erforderlich erweist.

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß die Informationen, die sie aufgrund der Absätze 2 und 5 oder im Wege der in Artikel 15 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 89/646/EWG (19) genannten Prüfungen vor Ort erlangen, nicht Gegenstand der im vorliegenden Absatz genannten Weitergabe sein dürfen, es sei denn, das ausdrückliche Einverständnis der zuständigen Behörde, die die Informationen erteilt hat, oder der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Überprüfung vor Ort durchgeführt worden ist, liegt vor.

(20) ABl. Nr. L 386 vom 30. 12. 1989, S. 1.

Artikel 17

Unbeschadet des Verfahrens zum Entzug der Zulassung und der strafrechtlichen Bestimmungen sehen die Mitgliedstaaten vor, daß ihre zuständigen Behörden bei Verstössen gegen die Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet der Kontrolle oder der Ausübung der Tätigkeit gegen die Kreditinstitute oder ihre verantwortlichen Geschäftsführer Sanktionen verhängen oder Maßnahmen ergreifen können, damit die festgestellten Verstösse abgestellt oder ihre Ursachen beseitigt werden.

TITEL V

Bestimmungen über die freie Niederlassung und den freien Dienstleistungsverkehr

Artikel 18

(1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, daß die in der Liste im Anhang aufgeführten Tätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet gemäß den Artikeln 19, 20 und 21 sowohl über eine Zweigstelle als auch im Wege des Dienstleistungsverkehrs von jedem Kreditinstitut ausgeuebt werden können, das durch die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats gemäß dieser Richtlinie zugelassen ist und kontrolliert wird, soweit die betreffenden Tätigkeiten durch die Zulassung abgedeckt sind.

(2) Die Mitgliedstaaten sehen ferner vor, daß die in der Liste im Anhang aufgeführten Tätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet gemäß den Artikeln 19, 20 und 21 sowohl über eine

Zweigstelle als auch im Wege des Dienstleistungsverkehrs von jedem Finanzinstitut eines anderen Mitgliedstaats ausgeuebt werden können, das ein Tochterunternehmen eines Kreditinstituts oder ein gemeinsames Tochterunternehmen mehrerer Kreditinstitute ist, dessen Satzung die Ausübung dieser Tätigkeiten gestattet und das alle nachfolgenden Voraussetzungen erfuellt:

- Das (die) Mutterunternehmen ist (sind) in dem Mitgliedstaat, dessen Recht auf das Tochterunternehmen Anwendung findet, als Kreditinstitut zugelassen;

- die betreffenden Tätigkeiten werden tatsächlich im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats ausgeuebt;

- das (die) Mutterunternehmen hält (halten) mindestens 90 % der mit den Anteilen oder Aktien des Tochterunternehmens verbundenen Stimmrechte;

- die Muttergesellschaft(en) muß (müssen) gegenüber den zuständigen Behörden die umsichtige Geschäftsführung der Tochtergesellschaft glaubhaft machen und sich mit Zustimmung der zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats gesamtschuldnerisch für die von der Tochtergesellschaft eingegangenen Verpflichtungen verbürgen;

- das Tochterunternehmen ist insbesondere für die in Frage kommenden Tätigkeiten tatsächlich in die dem (den) Mutterunternehmen auferlegte Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß der Richtlinie 83/350/EWG einbezogen, und zwar insbesondere hinsichtlich des Solvabilitätsköffizienten, der Kontrolle der Großkredite und der in Artikel 12 der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Begrenzung der Beteiligungen.

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats prüfen, ob diese Voraussetzungen erfuellt sind; in diesem Fall stellen sie dem Tochterunternehmen eine Bescheinigung aus, welche der Mitteilung gemäß den Artikeln 19 und 20 beizufügen ist.

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats gewährleisten die Aufsicht über das Tochterunternehmen gemäß Artikel 10 Absatz 1, den Artikeln 11 und 13, Artikel 14 Absatz 1 und den Artikeln 15 und 17 dieser Richtlinie sowie gemäß Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 12 der Richtlinie 77/780/EWG.

Die in diesem Absatz genannten Bestimmungen finden auf die Tochterunternehmen entsprechende Anwendung. Insbesondere ist der Begriff "Kreditinstitut" durch "Finanzinstitut, das den in Artikel 18 Absatz 2 genannten Bedingungen entspricht" und der Begriff "Zulassung" durch "Satzung" zu ersetzen.

Artikel 19 Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

"Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats teilt ebenfalls die Höhe der Eigenmittel des Tochterfinanzinstituts und die Höhe des konsolidierten Solvabilitätsköffizienten von dessen Mutterkreditinstitut mit."

Wenn das durch diesen Absatz begünstigte Finanzinstitut eine der festgelegten Voraussetzungen nicht mehr erfuellt,

setzt der Herkunftsmitgliedstaat die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats hiervon in Kenntnis und fällt die Tätigkeit des betreffenden Instituts in dem Aufnahmemitgliedstaat unter die Rechtsvorschriften dieses Staates.

Artikel 19

(1) Jedes Kreditinstitut, das eine Zweigstelle im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats errichten möchte, teilt dies der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats mit.

(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß ein Kreditinstitut, das eine Zweigstelle in einem anderen Mitgliedstaat errichten möchte, zusammen mit der Mitteilung gemäß Absatz 1 folgendes anzugeben hat:

a) den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet es eine Zweigstelle errichten möchte;

b) einen Geschäftsplan, in dem insbesondere die Art der vorgesehenen Geschäfte und die Organisationsstruktur der Zweigstelle angegeben sind;

c) die Anschrift, unter der die Unterlagen des Kreditinstituts im Aufnahmemitgliedstaat angefordert werden können;

d) die Namen der verantwortlichen Geschäftsführer der Zweigstelle.

(3) Sofern die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats in Anbetracht des betreffenden Vorhabens keinen Grund hat, die Angemessenheit der Verwaltungsstrukturen und der Finanzlage des betreffenden Kreditinstituts anzuzweifeln, übermittelt sie die Angaben gemäß Absatz 2 innerhalb von drei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats und teilt dies dem betreffenden Institut mit.

Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats teilt ebenfalls die Höhe der Eigenmittel und des Solvabilitätsköffizienten des Kreditinstituts und bis zu einer späteren Koordinierung nähere Angaben zu jedem Einlagensicherungssystem mit, mit dem der Schutz der Einleger der Zweigstelle gewährleistet werden soll.

Verweigert die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Übermittlung der in Absatz 2 genannten Angaben an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats, so nennt sie dem betroffenen Institut innerhalb von drei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben die Gründe dafür. Bei einer solchen Weigerung oder bei Nichtäusserung können die Gerichte des Herkunftsmitgliedstaats angerufen werden.

(4) Bevor die Zweigstelle des Kreditinstituts ihre Tätigkeiten aufnimmt, verfügt die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats über einen Zeitraum von zwei Monaten nach Eingang der in Absatz 3 genannten Mitteilung zur Vorbereitung der Beaufsichtigung des Kreditinstituts gemäß Artikel 21 und gegebenenfalls zur Angabe der Bedingungen, die für die Ausübung dieser Tätigkeiten im Aufnahmemitgliedstaat aus Gründen des Allgemeininteresses gelten.

(5) Nach Eingang einer Mitteilung der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats oder - bei Nichtäusse-

rung - nach Ablauf der in Absatz 4 genannten Frist kann die Zweigstelle errichtet werden und ihre Tätigkeiten aufnehmen.

(6) Im Falle einer Änderung des Inhalts von gemäß Absatz 2 Buchstaben b), c) und d) übermittelten Angaben oder der in Absatz 3 genannten Einlagensicherungssysteme teilt das Kreditinstitut den zuständigen Behörden im Herkunfts- und im Aufnahmemitgliedstaat die betreffende Änderung mindestens einen Monat vor deren Durchführung schriftlich mit, damit sich die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Absatz 3 und die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats gemäß Absatz 4 zu dieser Änderung äussern können.

Artikel 20

(1) Jedes Kreditinstitut, das seine Tätigkeiten erstmals im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben möchte, teilt der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats diejenigen in der Liste im Anhang aufgeführten Tätigkeiten mit, die es ausüben möchte.

(2) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats bringt der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats die Mitteilung nach Absatz 1 innerhalb eines Monats nach deren Eingang zur Kenntnis.

Artikel 21

(1) Die Aufnahmemitgliedstaaten können für statistische Zwecke verlangen, daß jedes Kreditinstitut mit einer Zweigstelle in ihrem Hoheitsgebiet den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats in regelmässigen Abständen einen Bericht über die in ihrem Hoheitsgebiet getätigten Geschäfte erstattet.

Die Aufnahmemitgliedstaaten können zwecks Ausübung der ihnen gemäß Artikel 14 Absätze 2 und 3 obliegenden Pflichten von den Zweigstellen von Kreditinstituten aus anderen Mitgliedstaaten die gleichen Informationen wie von den nationalen Kreditinstituten verlangen.

(2) Stellen die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats fest, daß ein Institut, das eine Zweigstelle in ihrem Hoheitsgebiet hat oder dort Dienstleistungen erbringt, die Rechtsvorschriften nicht beachtet, die in Anwendung der eine Zuständigkeit der Behörden des Aufnahmemitgliedstaats beinhaltenden Bestimmungen dieser Richtlinie von diesem Staat erlassen wurden, so fordern die Behörden das betreffende Institut auf, die vorschriftswidrige Situation zu beenden.

(3) Kommt das Institut der Aufforderung nicht nach, so setzen die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats davon in Kenntnis. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats treffen unverzueglich die geeigneten Maßnahmen, damit das betreffende Institut die vorschriftswidrige Situation beendet. Die Art dieser Maßnahmen ist den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats mitzuteilen.

(4) Verletzt das Institut trotz der vom Herkunftsmitgliedstaat getroffenen Maßnahmen - oder wenn sich die betreffenden Maßnahmen als unzureichend erweisen oder der betreffende Staat keine Maßnahmen getroffen hat - weiter die in Absatz 2 genannten Rchtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats, so kann dieser nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats geeignete Maßnahmen ergreifen, um weitere Unregelmässigkeiten zu verhindern oder zu ahnden; soweit erforderlich, kann er auch die Aufnahme neuer Geschäftstätigkeiten durch dieses Institut in seinem Hoheitsgebiet untersagen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die für diese Maßnahmen erforderlichen Schriftstücke in ihrem Hoheitsgebiet den Kreditinstituten zugestellt werden können.

(5) Die vorstehenden Bestimmungen berühren nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Unregelmässigkeiten in ihrem Gebiet zu verhindern oder zu ahnden, die den gesetzlichen Bestimmungen zuwiderlaufen, die sie aus Gründen des Allgemeininteresses erlassen haben. Dies umfasst auch die Möglichkeit, einem Kreditinstitut die Aufnahme neuer Geschäftstätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet zu untersagen.

(6) Jede Maßnahme gemäß den Absätzen 4 und 5, die Sanktionen und Einschränkungen des Dienstleistungsverkehrs enthält, ist ordnungsgemäß zu begründen und dem betreffenden Institut mitzuteilen. Gegen jede dieser Maßnahmen können die Gerichte des Mitgliedstaats angerufen werden, von dem sie ergriffen wurde.

(7) In dringenden Fällen können die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats vor der Einleitung des in den Absätzen 2, 3 und 4 vorgesehenen Verfahrens die Sicherungsmaßnahmen ergreifen, die zum Schutz der Interessen der Einleger, Investoren oder sonstigen Personen, denen Dienstleistungen erbracht werden, notwendig sind. Die Kommission und die zuständigen Behörden der anderen interessierten Mitgliedstaaten sind von solchen Maßnahmen umgehend zu unterrichten.

Die Kommission kann nach Anhörung der zuständigen Behörden der interessierten Mitgliedstaaten beschließen, daß der betreffende Mitgliedstaat die Maßnahmen zu ändern oder aufzuheben hat.

(8) Die Aufnahmemitgliedstaaten können in Ausübung der ihnen kraft dieser Richtlinie übertragenen Befugnisse geeignete Maßnahmen treffen, um Unregelmässigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet zu ahnden oder zu verhindern. Dies umfasst die Möglichkeit, einem Kreditinstitut die Aufnahme neuer Geschäftstätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet zu untersagen.

(9) Bei Widerruf der Zulassung werden die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats davon unterrichtet; sie treffen entsprechende Maßnahmen, damit das betreffende Institut nicht neue Tätigkeiten im Gebiet dieses Mitgliedstaats aufnimmt und die Interessen der Einleger gewahrt werden. Alle zwei Jahre unterbreitet die Kommission

dem Beratenden Bankenausschuß einen Bericht über diese Fälle.

(10) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Anzahl und die Art der Fälle mit, in denen eine Weigerung

gemäß Artikel 19 vorliegt oder Maßnahmen nach Absatz 4 getroffen worden sind. Alle zwei Jahre unterbreitet die Kommission dem Beratenden Bankenausschuß einen Bericht über diese Fälle.

(11) Dieser Artikel hat nicht zur Folge, daß es Kreditinstituten mit Hauptsitz in einem anderen Mitgliedstaat untersagt ist, ihre Dienstleistungen über alle verfügbaren Kommunikationskanäle im Aufnahmemitgliedstaat anzubieten, vorbehaltlich etwaiger für Form und Inhalt dieser Werbung geltender Bestimmungen, die aus Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind.

TITEL VI

Schlußbestimmungen

Artikel 22

(1) Technische Anpassungen dieser Richtlinie werden für folgende Gegenstände nach dem in Artikel 2 festgelegten Verfahren vorgenommen:

- Erweiterung oder terminologische Anpassung der in Artikel 18 genannten, im Anhang enthaltenen Liste zur Berücksichtigung von Entwicklungen auf den Finanzmärkten;

- Änderung des nach Artikel 4 erforderlichen Anfangskapitals zur Berücksichtigung wirtschaftlicher und währungspolitischer Entwicklungen;

- in Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 77/780/EWG aufgeführte Bereiche, in denen die zuständigen Behörden Informationen austauschen müssen;

- Klärung der Begriffsbestimmungen zwecks einheitlicher Anwendung dieser Richtlinie in der Gemeinschaft;

- Klärung der Begriffsbestimmungen mit dem Ziel, bei der Anwendung dieser Richtlinie der Entwicklung auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen;

- terminologische und sprachliche Abstimmung der Begriffsbestimmungen mit späteren Rechtsvorschriften über Kreditinstitute und damit zusammenhängende Bereiche.

(2) Die Kommission wird von einem Ausschuß unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende je nach der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

Die Kommission erlässt die geplanten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen.

Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzueglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten von seiner Befassung an keinen Beschluß gefasst, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen, es sei denn, der Rat hat sich mit einfacher Mehrheit gegen die genannten Maßnahmen ausgesprochen.

Artikel 23

(1) Bei Zweigstellen, die ihre Tätigkeit gemäß den Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats bereits vor Inkrafttreten der Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht aufgenommen haben, wird vermutet, daß sie Gegenstand des in Artikel 19 Absätze 1 bis 5 vorgesehenen Verfahrens waren. Mit diesem Inkrafttreten gelten für sie die Vorschriften von Artikel 15, Artikel 18, Artikel 19 Absatz 6 und Artikel 21. Sie kommen in den Genuß der Vorschrift von Artikel 6 Absatz 3.

(2) Artikel 20 beeinträchtigt nicht die von dem Kreditinstitut vor Inkrafttreten der Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht erworbenen Rechte zur Erbringung von Dienstleistungen.

Artikel 24

(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 setzen die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, bis zum späteren der zwei Zeitpunkte in Kraft, die zum Erlaß von Maßnahmen vorgesehen sind, welche erforderlich sind, um den Richtlinien 89/299/EWG und 89/647/EWG nachzukommen, und zwar spätestens zum 1. Januar 1993. Sie unterrichten die Kommission unverzueglich hiervon.

(2) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Maßnahmen, um den Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 2 vor dem 1. Januar 1990 nachzukommen.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 25

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 15. Dezember 1989.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. BÉRÉGOVOY

(1) ABl. Nr. C 84 vom 31. 3. 1988, S. 1.

(2) ABl. Nr. C 96 vom 17. 4. 1989, S. 33, und Beschluß vom 22. November 1989 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. Nr. C 318 vom 17. 12. 1988, S. 42.

(4) ABl. Nr. L 322 vom 17. 12. 1977, S. 30.

(5) ABl. Nr. L 309 vom 4. 11. 1986, S. 15.

(6) ABl. Nr. L 193 vom 18. 7. 1983, S. 18.

(7) ABl. Nr. L 372 vom 31. 12. 1986, S. 1.

(8) ABl. Nr. L 124 vom 5. 5. 1989, S. 16.

(9) ABl. Nr. L 33 vom 4. 2. 1987, S. 10.

(10) ABl. Nr. L 33 vom 4. 2. 1987, S. 16.

(11) ABl. Nr. L 178 vom 8. 7. 1988, S. 5.

(12) ABl. Nr. L 197 vom 18. 7. 1987, S. 33.

(13) ABl. Nr. L 193 vom 18. 7. 1983, S. 1.

(14) ABl. Nr. L 348 vom 17. 12. 1988, S. 62.

(15) Siehe Seite 14 dieses Amtsblatts.

(16) ABl. Nr. L 228 vom 16. 8. 1973, S. 3.

(17) ABl. Nr. L 172 vom 4. 7. 1988, S. 1.

(18) ABl. Nr. L 63 vom 13. 3. 1979, S. 1.

ANHANG

LISTE DER TÄTIGKEITEN, FÜR DIE DIE GEGENSEITIGE ANERKENNUNG GILT

1. Entgegennahme von Einlagen und anderen rückzahlbaren Geldern.

2. Ausleihungen (¹).

3. Finanzierungsleasing.

4. Dienstleistungen zur Durchführung des Zahlungsverkehrs.

5. Ausgabe und Verwaltung von Zahlungsmitteln (Kreditkarten, Reiseschecks und Bankschecks).

6. Bürgschaften und Eingehung von Verpflichtungen.

7. Handel für eigene Rechnung oder im Auftrag der Kundschaft:

a) Geldmarktinstrumente (Schecks, Wechsel, Depositenzertifikate usw.),

b) Geldwechselgeschäfte,

c) Termin- ("financial futures") und Optionsgeschäfte,

d) Wechselkurs- und Zinssatzinstrumente,

e) Wertpapiergeschäfte.

8. Teilnahme an der Wertpapieremission und den diesbezueglichen Dienstleistungen.

9. Beratung von Unternehmen über die Kapitalstruktur, die industrielle Strategie und in damit verbundenen Fragen sowie Beratung und Dienstleistungen auf dem Gebiet der Zusammenschlüsse und Übernahme von Unternehmen.

10. Geldmaklergeschäfte im Interbankenmarkt.

11. Portofolioverwaltung und -beratung.

12. Wertpapieraufbewahrung und -verwaltung.

13. Handelsauskünfte.

14. Schließfachverwaltungsdienste.

(¹) Insbesondere:

- Konsumentenkredite,

- Hypothekendarlehen,

- Factoring mit und ohne Rückgriff,

- Handelsfinanzierung (einschließlich Forfaitierung).