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Document 31989L0491

Richtlinie 89/491/EWG der Kommission vom 17. Juli 1989 zur Anpassung an den technischen Fortschritt der Richtlinien 70/157/EWG, 70/220/EWG, 72/245/EWG, 72/306/EWG, 80/1268/EWG und 80/1269/EWG des Rates betreffend den Kraftfahrzeugsektor

OJ L 238, 15.8.1989, p. 43–49 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 15 Volume 009 P. 90 - 96
Special edition in Swedish: Chapter 15 Volume 009 P. 90 - 96
Special edition in Czech: Chapter 13 Volume 010 P. 19 - 25
Special edition in Estonian: Chapter 13 Volume 010 P. 19 - 25
Special edition in Latvian: Chapter 13 Volume 010 P. 19 - 25
Special edition in Lithuanian: Chapter 13 Volume 010 P. 19 - 25
Special edition in Hungarian Chapter 13 Volume 010 P. 19 - 25
Special edition in Maltese: Chapter 13 Volume 010 P. 19 - 25
Special edition in Polish: Chapter 13 Volume 010 P. 19 - 25
Special edition in Slovak: Chapter 13 Volume 010 P. 19 - 25
Special edition in Slovene: Chapter 13 Volume 010 P. 19 - 25
Special edition in Bulgarian: Chapter 13 Volume 009 P. 182 - 189
Special edition in Romanian: Chapter 13 Volume 009 P. 182 - 189
Special edition in Croatian: Chapter 13 Volume 009 P. 229 - 235

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1989/491/oj

31989L0491

Richtlinie 89/491/EWG der Kommission vom 17. Juli 1989 zur Anpassung an den technischen Fortschritt der Richtlinien 70/157/EWG, 70/220/EWG, 72/245/EWG, 72/306/EWG, 80/1268/EWG und 80/1269/EWG des Rates betreffend den Kraftfahrzeugsektor

Amtsblatt Nr. L 238 vom 15/08/1989 S. 0043 - 0049
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 9 S. 0090
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 9 S. 0090


*****

RICHTLINIE DER KOMMISSION

vom 17. Juli 1989

zur Anpassung an den technischen Fortschritt der Richtlinien 70/157/EWG, 70/220/EWG, 72/245/EWG, 72/306/EWG, 80/1268/EWG und 80/1269/EWG des Rates betreffend den Kraftfahrzeugsektor

(89/491/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/157/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 87/354/EWG (2), insbesondere auf Artikel 3,

gestützt auf die Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugmotoren (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 88/436/EWG (4), insbesondere auf Artikel 5,

gestützt auf die Richtlinie 72/245/EWG des Rates vom 20. Juni 1972 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Funkentstörung von Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzuendung (5), insbesondere auf Artikel 4,

gestützt auf die Richtlinie 72/306/EWG des Rates vom 2. August 1972 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (6), insbesondere auf Artikel 4,

gestützt auf die Richtlinie 80/1268/EWG des Rates vom 16. Dezember 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen (7), insbesondere auf Artikel 3,

gestützt auf die Richtlinie 80/1269/EWG des Rates vom 16. Dezember 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Motorleistung von Kraftfahrzeugen (8), zuletzt geändert durch die Richtlinie 88/195/EWG (9), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Richtlinie 88/76/EWG des Rates (10) zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG sind Vorschriften für den Betrieb mit unverbleitem Benzin eingeführt worden. Die Umrüstung der bestehenden Motoren auf diesen Kraftstoff macht in vielen Fällen technische Änderungen erforderlich, die für die Beachtung der obengenannten Richtlinien von Bedeutung sind. Im Interesse eines raschen Anstiegs des Verbrauchs an unverbleitem Benzin erscheint es zweckmässig, die verwaltungsmässige Behandlung der sich daraus ergebenden Änderungen der Betriebserlaubnis für die betroffenen Kraftfahrzeuge zu vereinfachen. Es erweist sich ausserdem als notwendig, die Vorschriften der Richtlinie 88/76/EWG genauer zu fassen, um zu verhindern, daß mit Vorrichtungen zur Verminderung von Emissionen ausgerüstete Fahrzeuge, die durch den Betrieb mit verbleitem Benzin Schaden nehmen könnten, nicht mit verbleitem Benzin betankt werden. Zumindest ist es angebracht, den in dieser Richtlinie spezifizierten neuen Bezugskraftstoff für Dieselmotoren in die Richtlinie 72/306/EWG über die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren aufzunehmen. Ferner empfiehlt es sich, bei dieser Gelegenheit die

technischen Bestimmungen der Richtlinie 80/1269/EWG über die Motorleistung an die der entsprechenden Regelung der Wirtschaftskommission für Europa anzupassen.

Es erscheint wünschenswert, die in dieser Richtlinie enthaltenen Änderungen sobald wie möglich in die einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zu übernehmen, da sie während der Übergangszeit, in der die für den Betrieb mit verbleitem und die für den Betrieb mit unverbleitem Benzin gebauten Fahrzeuge nebeneinander bestehen, besonders wichtig sind.

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Anpassung der Richtlinien zur Beseitigung der technischen Handelshemmnisse bei Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die nachstehenden Richtlinien werden gemäß den Anhängen dieser Richtlinie geändert:

- Richtlinie 70/157/EWG gemäß Anhang I,

- Richtlinie 70/220/EWG gemäß Anhang II,

- Richtlinie 72/245/EWG gemäß Anhang III,

- Richtlinie 72/306/EWG gemäß Anhang IV,

- Richtlinie 80/1268/EWG gemäß Anhang V,

- Richtlinie 80/1269/EWG gemäß Anhang VI.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis zum 1. Januar 1990 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 17. Juli 1989

Für die Kommission

Martin BANGEMANN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 42 vom 23. 2. 1970, S. 16.

(2) ABl. Nr. L 192 vom 11. 7. 1987, S. 43.

(3) ABl. Nr. L 76 vom 6. 4. 1970, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 214 vom 6. 8. 1988, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 152 vom 6. 7. 1972, S. 15.

(6) ABl. Nr. L 190 vom 20. 8. 1972, S. 1.

(7) ABl. Nr. L 375 vom 31. 12. 1980, S. 36.

(8) ABl. Nr. L 375 vom 31. 12. 1980, S. 46.

(9) ABl. Nr. L 92 vom 9. 4. 1988, S. 50.

(10) ABl. Nr. L 36 vom 9. 2. 1988, S. 1.

ANHANG I

ÄNDERUNGEN DES ANHANGS I DER RICHTLINIE 70/157/EWG

Es wird folgende Nummer 6 angefügt:

1.2 // »6. // ERWEITERUNG DER EWG-BETRIEBSERLAUBNIS // 6.1. // Auf Betrieb mit unverbleitem Benzin umgerüstete Fahrzeugtypen // 6.1.1. // Die Betriebserlaubnis für einen ausschließlich zum Betrieb mit unverbleitem Benzin gemäß Richtlinie 85/210/EWG umgerüsteten oder ausgelegten Fahrzeugtyp wird ausgedehnt, wenn der Hersteller vorbehaltlich der Zustimmung der Genehmigungsbehörde bestätigt, daß der zulässige Geräuschpegel des umgerüsteten Fahrzeugs die Grenzwerte nach 5.2.2.1. nicht übersteigt. // 6.2. // Zu anderen Zwecken geänderte Fahrzeugtypen // 6.2.1. // Die Betriebserlaubnis für einen Fahrzeugtyp darf auf hinsichtlich der technischen Merkmale gemäß Anhang III anders ausgerüstete Fahrzeugtypen ausgedehnt werden, wenn die Genehmigungsbehörde der Auffassung ist, daß die vorgenommenen Änderungen der Wahrscheinlichkeit nach keine wesentliche Beeinträchtigung des Geräuschpegels des Fahrzeugs bewirken."

ANHANG II

ÄNDERUNGEN DES ANHANGS I DER RICHTLINIE 70/220/EWG

1. Am Anfang der Nummer 2.2 wird folgendes eingefügt:

1.2 // »2.2. // ,Bezugsmasse' ist die Masse des betriebsfertigen Fahrzeugs abzueglich einer Pauschalmasse von 75 kg für den Fahrer und zuzueglich einer Pauschalmasse von 100 kg."

2. Nummer 3.2.4 erhält folgenden Wortlaut:

1.2 // »3.2.4. // Bei Fahrzeugen mit Fremdzuendungsmotor eine Angabe, ob 5.1.2.1 (verengter Einfuellstutzen) oder 5.1.2.2 (Kennzeichnung) zutrifft, und in letzterem Falle eine Beschreibung der Kennzeichnung."

3. Es werden nachstehende Nummern 5.1.2.1 und 5.1.2.2 angefügt:

1.2 // »5.1.2.1. // Vorbehaltlich 5.1.2.2 ist der Einfuellstutzen des Kraftstofftanks so auszulegen, daß der Tank nicht mit einem Zapfventil gefuellt werden kann, das einen äusseren Durchmesser von 23,6 mm oder mehr hat. // 5.1.2.2. // 5.1.2.1 gilt nicht für ein Fahrzeug, bei dem die beiden nachstehenden Voraussetzungen zutreffen: // 5.1.2.2.1. // Das Fahrzeug ist so ausgelegt und gebaut, daß keine Einrichtung zur Verminderung der gasförmigen Schadstoffemissionen durch verbleites Benzin beschädigt wird und // 5.1.2.2.2. // daß es deutlich, gut lesbar und unverwischbar mit dem Symbol für unverbleites Benzin (4.26) gemäß ISO 2575-1982 (1) an einer Stelle gekennzeichnet ist, die für die das Fahrzeug betankende Person sofort sichtbar ist. Zusätzliche Kennzeichnungen sind zulässig."

(1) Als Abbildung 22 im Anhang II der Richtlinie 78/316/EWG wiedergegeben.

ANHANG III

ÄNDERUNGEN DES ANHANGS I DER RICHTLINIE 72/245/EWG

Es wird nachstehende Nummer 8 eingefügt:

1.2 // »8. // ERWEITERUNG DER EWG-BETRIEBSERLAUBNIS // 8.1. // Auf Betrieb mit unverbleitem Benzin umgerüstete Fahrzeugtypen // 8.1.1. // Die Betriebserlaubnis für einen ausschließlich zum Betrieb mit unverbleitem Benzin gemäß Richtlinie 85/210/EWG umgerüsteten und/oder ausgelegten Fahrzeugtyp wird erweitert, wenn der Hersteller vorbehaltlich der Zustimmung der Genehmigungsbehörde bestätigt, daß die Werte der Funkentstörung bei den geänderten Fahrzeugen innerhalb der für die Übereinstimmung der Fertigung gemäß Nummer 9 dieses Anhangs geltenden Grenzen liegen. // 8.2. // Zu anderen Zwecken geänderte Fahrzeugtypen // 8.2.1. // Die Betriebserlaubnis eines Fahrzeugtyps darf auf Fahrzeugtypen ausgedehnt werden, die hinsichtlich der technischen Merkmale gemäß Punkt 2.2 dieses Anhangs Änderungen aufweisen, wenn die Genehmigungsbehörde der Auffassung ist, daß die vorgenommenen Änderungen der Wahrscheinlichkeit nach keine wesentliche Beeinträchtigung der Funktentstörung des Fahrzeuges bewirken."

ANHANG IV

ÄNDERUNGEN DES ANHANGS V DER RICHTLINIE 72/306/EWG

Anhang V erhält nachstehende Fassung:

»TECHNISCHE DATEN DES BEZUGSKRAFTSTOFFS FÜR DIE PRÜFUNG ZUR ERTEILUNG DER BETRIEBSERLAUBNIS UND FÜR DIE NACHPRÜFUNG DER ÜBEREINSTIMMUNG DER FERTIGUNG

CEC-Bezugskraftstoff RF-03-A-84 (1) (3) (7)

1.2.3 // // // // // Grenzwerte und Einheiten // ASTM-Verfahren // // // // Cetan Zahl (4) // min. 49 max. 53 // D 613 // Dichte 15 °C (kg/1) // min. 0,835 max. 0,845 // D 1298 // Siedeverlauf (2) 50 % 90 % Siedeende // min. 245 °C min. 320 °C max. 340 °C max. 370 °C // D 86 // Flammpunkt // min. 55 °C // D 93 // CFPP-Punkt // min. - max. - 5 °C // EN 116 (CEN) // Viskosität bei 40 °C // min. 2,5 mm2/S max. 3,5 mm2/S // D 445 // Schwefelgehalt // zu vermerken // D 1266/D 262 D 2785 // // max. 0,3 Massen-% // // Kupferlamellenkorrosion // max. 1 // D 130 // Kohlenstoffanteil für 10 % Rückstand // max. 0,2 Massen-% // D 189 // Aschegehalt // max. 0,01 Massen-% // D 482 // Wassergehalt // max. 0,05 Massen-% // D 95/D 1744 // Säurewert // max. 0,2 mg KOH/g // // Oxidationsstabilität (6) // max. 2,5 mg/100 m // D 2274 // Additive (5) // // // Kohlenstoff-Wasserstoff-Verhältnis // (zu vermerken) // // // //

(1) Gleichwertige ISO-Verfahren werden übernommen, wenn sie für alle oben aufgelisteten Eigenschaften herausgegeben worden sind.

(2) Die Zahlen geben die verdampften Mengen an (Abfanganteil + Verlustanteil).

(3) Bei den in der Spezifikation angegebenen Werten handelt es sich um »echte Werte". Bei der Aufstellung der Grenzwerte wurde die Formulierung von ASTM D 3244 »Festlegung einer Grundlage für Streitfälle, die die Qualität von Erdölerzeugnissen betreffen", übernommen, bei der Festlegung eines Hoechstwerts wurde eine Mindestdifferenz von 2R über Null berücksichtigt; bei Festlegung eines Hoechstwertes und eines Mindestwertes beträgt die Mindestdifferenz 4R (R = Reproduzierbarkeit).

Unbeschadet dieser zu statistischen Zwecken dienenden Messung sollte der Kraftstoffhersteller sich trotzdem bemühen, dort, wo ein Hoechstwert von 2R vereinbart ist, einen Nullwert zu erreichen, und dort, wo Ober- und Untergrenzen angegeben sind, einen Mittelwert zu erreichen. Wenn geklärt werden muß, ob ein Kraftstoff den Anforderungen der Spezifikation genügt, sind die Begriffe von ASTM D 3244 anzuwenden.

(4) Der Cetanzahlbereich entspricht nicht der Mindestforderung von 4R. Bei Streitigkeiten zwischen Kraftstofflieferer und Kraftstoffverbraucher dürfen zur Herbeiführung einer Lösung die Begriffe von ASTM D 3244 angewendet werden, sofern hinreichend vielen Wiederholungsmessungen zur Erzielung der erforderlichen Präzision der Vorzug vor Einzelbestimmungen gegeben wird.

(5) Ausgangsmaterial dieses Kraftstoffs sollten ausschließlich Destillationsprodukte und gekrackte Kohlenwasserstoffe sein; Entschwefelung ist zulässig. Der Kraftstoff darf keine metallischen Zusätze oder Zusätze zur Verbesserung der Cetanzahl enthalten.

(6) Auch wenn die Oxidationsstabilität kontrolliert wird, ist die Lebensdauer der Behälter vermutlich begrenzt. Wegen der Lagerungsbedingungen sollte man sich deshalb an den Lieferanten wenden. (7) Soll der thermische Wirkungsgrad eines Motors oder eines Fahrzeugs errechnet werden, kann der Heizwert des Kraftstoffs nach nachstehender Formel errechnet werden:

Spezifische Energie (Heizwert) (netto) MJ/kg =

(46,423 - 8,792d2 + 3,170d) (1 - (x+y+s)) + 9,420s - 2,499x

1.2.3 // dabei ist: // d // = Dichte bei 15 °C, // // x // = das Masse-Wasser-Verhältnis (%/100), // // y // = das Masse-Asche-Verhältnis (%/100), // // s // = das Masse-Schwefel-Verhältnis (%/100)."

ANHANG V

ÄNDERUNGEN DES ANHANGS I DER RICHTLINIE 80/1268/EWG

1. Nummer 3.1.1 wird wie folgt geändert:

Der Satzteil »in der Fassung der Richtlinie 78/665/EWG" wird gestrichen.

2. Es wird nachstehende Nummer 7 angefügt:

1.2 // »7. // ERWEITERUNG DER EWG-BETRIEBSERLAUBNIS // 7.1. // Auf Betrieb mit unverbleitem Benzin umgerüstete Fahrzeugtypen // 7.1.1. // Bei Zustimmung der Genehmigungsbehörde ist die Betriebserlaubnis für einen Fahrzeugtyp, der ausschließlich zu dem Zweck umgerüstet und/oder eingestellt worden ist, daß er mit unverbleitem Benzin gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 85/210/EWG betrieben werden kann, unter einer der nachstehenden Bedingungen zu erweitern: // 7.1.1.1. // Der Hersteller muß bescheinigen, daß der Kraftstoffverbrauch unter jeder Prüfbedingung gegenüber dem Wert, der mit dem ursprünglichen, nicht umgerüsteten Fahrzeug erzielt wurde, für das die Betriebserlaubnis erteilt wurde, um nicht mehr als 5 % steigt. In diesem Falle sind die Werte der ursprünglichen Betriebserlaubnis in der Erweiterung zu bestätigen. // 7.1.1.2. // Der Hersteller muß für jede der drei Prüfbedingungen eine revidierte Kraftstoffverbrauchszahl angeben, die den mit dem ursprünglichen, nicht umgerüsteten Fahrzeug, für das die Betriebserlaubnis erteilt wurde, erzielten Wert um mehr als 5 % übersteigt. In diesem Fall sind die neuangegebenen Werte als für das umgerüstete Fahrzeug geltend in der Erweiterung im einzelnen anzugeben. // 7.2. // Zu anderen Zwecken geänderte Fahrzeugtypen // 7.2.1. // Die Betriebserlaubnis darf für Fahrzeugtypen, die sich hinsichtlich der in Anhang II aufgelisteten Daten unterscheiden, erweitert werden, wenn die Genehmigungsbehörde der Auffassung ist, daß die vorgenommenen Änderungen der Wahrscheinlichkeit nach keine wesentlichen ungünstigen Auswirkungen auf den Kraftstoffverbrauch des Fahrzeugs haben."

ANHANG VI

ÄNDERUNGEN DES ANHANGS I DER RICHTLINIE 80/1269/EWG

1. Nummer 8 erhält folgende Fassung:

1.2 // »8. // ERWEITERUNG DER EWG-BETRIEBSERLAUBNIS // 8.1. // Zum Betrieb mit unverbleitem Benzin umgerüstete Fahrzeuge // 8.1.1. // Bei Zustimmung der Genehmigungsbehörde ist die Betriebserlaubnis für einen Fahrzeugtyp, der ausschließlich zu dem Zweck umgerüstet und/oder eingestellt worden ist, daß er mit unverbleitem Benzin gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 85/210/EWG betrieben werden kann, unter einer der nachstehenden Bedingungen zu erweitern: // 8.1.1.1. // Der Hersteller muß bescheinigen, daß die Motorleistung des geänderten Fahrzeugs weiterhin in den für die Übereinstimmung der Herstellung geltenden Grenzen gemäß 9.2 liegt, wie sie mit dem ursprünglichen, unveränderten Fahrzeug eingehalten wurden, für das die Betriebserlaubnis erteilt wurde. In diesem Fall wird die in der ursprünglichen Betriebserlaubnis genannte Motorleistung in der Erweiterung bestätigt. // 8.1.1.2. // Der Hersteller gibt einen neuen Wert für die Motorleistung an, der unter dem liegt, der mit dem ursprünglichen, unveränderten Fahrzeug erreicht wurde, für das die Betriebserlaubnis erteilt worden ist. In diesem Falle werden die neu angegebenen Werte als für den geänderten Fahrzeugtyp geltend in der Erweiterung im einzelnen angegeben. // 8.2. // Zu anderen Zwecken geänderte Fahrzeugtypen // // Andere Änderungen des Motors hinsichtlich der in den Anlagen 1 oder 2 dieses Anhangs aufgeführten Merkmale sind der zuständigen Behörde mitzuteilen. Diese Behörde kann dann: // 8.2.1. // entweder die Auffassung vertreten, daß die vorgenommenen Änderungen keinen nennenswerten Einfluß auf die Motorleistung haben, oder // 8.2.2. // eine neue Ermittlung der Motorleistung unter Durchführung der von ihr für erforderlich erachteten Prüfungen veranlassen."

2. Abschnitt 9 erhält folgenden Wortlaut:

1.2 // »9. // TOLERANZEN FÜR DIE MESSUNG DER NUTZLEISTUNG // 9.1. // Der vom Hersteller für den Motortyp angegebene Wert der Nutzleistung wird übernommen, wenn er von den bei den Prüfungen von dem technischen Dienst ermittelten Zahlen hinsichtlich des Hoechstwertes um nicht mehr als +/-2 % und an den übrigen Messpunkten um nicht mehr als +/- 4 % abweicht, wobei für die Motordrehzahl eine Toleranz von 1,5 % zulässig ist. // 9.2. // Bei der Prüfung der Übereinstimmung der Produktion muß die Leistung bei zwei Drehzahlen S1 und S2 gemessen werden, die den der Bauartgenehmigung zugrunde liegende Punkten zur Ermittlung der Nennleistung bzw. des höchsten Drehmoments entsprechen. Bei diesen beiden Drehzahlen darf (bei Berücksichtigung einer Toleranz von +/- 5 %) die an mindestens einem Punkt der Meßbereiche S1 +/-5 % und S2 +/-5 % ermittelte Leistung um nicht mehr als +/-5 % von dem der Bauartgenehmigung zugrunde liegenden Wert abweichen."

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