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Document 31989L0277

Richtlinie 89/277/EWG der Kommission vom 28. März 1989 zur Anpassung der Richtlinie 76/759/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Fahrtrichtungsanzeiger über Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt

OJ L 109, 20.4.1989, p. 25–37 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 13 Volume 018 P. 211 - 223
Special edition in Swedish: Chapter 13 Volume 018 P. 211 - 223
Special edition in Czech: Chapter 13 Volume 009 P. 451 - 463
Special edition in Estonian: Chapter 13 Volume 009 P. 451 - 463
Special edition in Latvian: Chapter 13 Volume 009 P. 451 - 463
Special edition in Lithuanian: Chapter 13 Volume 009 P. 451 - 463
Special edition in Hungarian Chapter 13 Volume 009 P. 451 - 463
Special edition in Maltese: Chapter 13 Volume 009 P. 451 - 463
Special edition in Polish: Chapter 13 Volume 009 P. 451 - 463
Special edition in Slovak: Chapter 13 Volume 009 P. 451 - 463
Special edition in Slovene: Chapter 13 Volume 009 P. 451 - 463

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/10/2014; Stillschweigend aufgehoben durch 32009R0661

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1989/277/oj

31989L0277

Richtlinie 89/277/EWG der Kommission vom 28. März 1989 zur Anpassung der Richtlinie 76/759/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Fahrtrichtungsanzeiger über Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt

Amtsblatt Nr. L 109 vom 20/04/1989 S. 0025 - 0037
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 18 S. 0211
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 18 S. 0211


*****

RICHTLINIE DER KOMMISSION

vom 28. März 1989

zur Anpassung der Richtlinie 76/759/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Fahrtrichtungsanzeiger für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt

(89/277/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 87/403/EWG (2), insbesondere auf Artikel 11,

gestützt auf die Richtlinie 76/759/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Fahrtrichtungsanzeiger für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 87/354/EWG (4), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Dank der erworbenen Erfahrung und des derzeitigen Standes der Technik ist es nunmehr möglich, bestimmte Vorschriften zu ergänzen und besser an die tatsächlichen Verkehrsbedingungen anzupassen, um hierdurch die Sicherheit der Fahrzeuginsassen und der anderen Verkehrsteilnehmer zu vergrössern.

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses zur Anpassung der Richtlinien zur Beseitigung der technischen Handelshemmnisse auf dem Gebiet der Kraftfahrzeuge an den technischen Fortschritt -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge der Richtlinie 76/759/EWG werden entsprechend dem Anhang zu dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1) Ab 31. März 1989 dürfen die Mitgliedstaaten:

a) - weder die EWG-Betriebserlaubnis oder die Ausstellung des in Artikel 10 Absatz 1 letzter Gedankenstrich der Richtlinie 70/156/EWG vorgesehenen Dokuments oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für einen Kraftfahrzeugtyp ablehnen,

- noch die erste Inbetriebnahme der Kraftfahrzeuge aus Gründen im Zusammenhang mit den Fahrtrichtungsanzeigern verbieten, wenn diese den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen;

b) - weder die EWG-Bauartgenehmigung oder die Bauartgenehmigung mit nationaler Geltung für einen Fahrtrichtungsanzeigertyp ablehnen, wenn diese Fahrtrichtungsanzeiger den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen,

- noch das Inverkehrbringen der Fahrtrichtungsanzeiger verbieten, wenn diese das auf der Grundlage der Vorschriften dieser Richtlinie erteilte EWG-Prüfzeichen tragen.

(2) Ab 1. Oktober 1991:

a) - dürfen die Mitgliedstaaten das in Artikel 10 Absatz 1 letzter Gedankenstrich der Richtlinie 70/156/EWG für einen Kraftfahrzeugtyp vorgesehene Dokument nicht mehr ausstellen, wenn die Fahrtrichtungsanzeiger den Vorschriften dieser Richtlinie nicht entsprechen,

- können die Mitgliedstaaten die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für einen Kraftfahrzeugtyp ablehnen, wenn die Fahrtrichtungsanzeiger nicht den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen;

b) - dürfen die Mitgliedstaaten die EWG-Bauartgenehmigung für einen Fahrtrichtungsanzeigertyp nicht mehr erteilen, wenn dieser nicht den Vorschriften dieser Richtlinie entspricht,

- können die Mitgliedstaaten die Bauartgenehmigung mit nationaler Geltung für einen Fahrtrichtungsanzeigertyp ablehnen, wenn dieser nicht den Vorschriften dieser Richtlinie entspricht.

Für die EWG-Bauartgenehmigung eines Fahrtrichtungsanzeigertyps der Gruppe 5 wird dieser Zeitpunkt jedoch auf den 1. Oktober 1993 verschoben.

(3) Ab 1. Oktober 1995 können die Mitgliedstaaten die erste Inbetriebnahme der Fahrzeuge, deren Fahrtrichtungsanzeiger nicht den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen sowie das Inverkehrbringen dieser Fahrtrichtungsanzeiger, die nicht mit dem auf der Grundlage der Vorschriften dieser Richtlinie erteilten Prüfzeichen versehen sind, ablehnen.

(4) In Abweichung von den Bestimmungen in Absatz 2 Buchstabe b) erkennen die Mitgliedstaaten weiterhin die einem Fahrtrichtungsanzeigertyp auf der Grundlage der Vorschriften der Richtlinie 76/759/EWG für Einrichtungen, die zum Anbau an bereits in Betrieb befindlichen Fahrzeugen vorgesehen sind, erteilte EWG-Bauartgenehmigung an. Ausserdem können sie einem Fahrtrichtungsanzeigertyp auf der Grundlage der Vorschriften der Richtlinie 76/759/EWG die EWG-Bauartgenehmigung erteilen, sofern diese Einrichtungen zum Austausch an in Betrieb befindlichen Fahrzeugen vorgesehen sind und es technisch nicht möglich ist, daß die betreffenden Einrichtungen den neuen Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen.

Artikel 3

Artikel 2 findet keine Anwendung, wenn er den Bestimmungen des Artikels 2 Absätze 2, 3 und 4 der Richtlinie 89/278/EWG der Kommission vom 28. März 1989 zur Anpassung der Richtlinie 76/756/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt (1) zuwiderläuft.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten erlassen die entsprechenden Maßnahmen, um dieser Richtlinie bis spätestens 30. September 1989 nachzukommen. Sie setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 28. März 1989

Für die Kommission

Martin BANGEMANN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 42 vom 23. 2. 1970, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 220 vom 8. 8. 1987, S. 44.

(3) ABl. Nr. L 262 vom 27. 9. 1976, S. 71.

(4) ABl. Nr. L 192 vom 11. 7. 1987, S. 43.

(1) Siehe Seite 38 dieses Amtsblatts.

ANHANG

Anhang 0 wird wie folgt geändert:

Die Nummern 1 und 1.1 werden durch folgende Nummern 1 und 1.1 bis 1.2.3 ersetzt:

1.2 // »1. // BEGRIFFSBESTIMMUNGEN // 1.1. // Die in der Richtlinie 76/756/EWG aufgeführten Begriffsbestimmungen betreffend: // // - Fahrtrichtungsanzeiger // // - Leuchte // // - Lichtquelle im Zusammenhang mit Glühlampen // // - unabhängige Leuchten // // - zusammengebaute Leuchten // // - kombinierte Leuchten // // - ineinander gebaute Leuchten // // - Einrichtung // // - einfache Leuchte // // - leuchtende Fläche einer Signalleuchte, ausgenommen Rückstrahler // // - sichtbare leuchtende Fläche // // - Lichtaustrittsfläche // // - Bezugsachse // // - Bezugspunkt // // - einzige Leuchte // // - zwei Leuchten oder eine gerade Anzahl von Leuchten // // finden auf diese Richtlinie Anwendung. // 1.2. // Typ des Fahrtrichtungsanzeigers sind Leuchten, die keine wesentlichen Unterschiede untereinander aufweisen, beispielsweise: // 1.2.1. // Fabrik- oder Handelsmarken // 1.2.2. // Eigenschaften des optischen Systems (Lichtstärke, Lichtverteilungswinkel usw.) // 1.2.3. // Gruppen des Fahrtrichtungsanzeigers."

Die Tabelle unter Nummer 6.1 wird durch folgende Tabelle ersetzt:

1.2.3,4.5 // // // // // »Fahrtrichtungs- anzeiger der Gruppe (1) // Mindest- lichtstärken in cd // Hoechstwerte in cd beim Betrieb // Gesamtwert für beide Leuchten zusammen (siehe Anhang III Punkt 4.3.3) // 1.2.3.4.5 // // // als einfache Leuchte // als einfache Leuchte mit der Kennzeichnung »D" (siehe Anhang III Punkt 4.3.3) // // // // // // // 1 // 175 // 700 (2) // 490 (2) // 980 (2) // 1a // 250 // 800 (2) // 560 (2) // 1 120 (2) // 1b // 400 // 860 (2) // 600 (2) // 1 200 (2) // 2a // 50 // 200 // 140 // 280 // 2b bei Tage // 175 // 700 (2) // 490 (2) // 980 (2) // bei Nacht // 40 // 120 (2) // 84 (2) // 168 (2) // 5 // 0,6 // 200 // 140 // 280 // // // // //

(1) Der Anbau von vorderen Fahrtrichtungsanzeigern verschiedener Kategorien an Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern wird durch die Richtlinie über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen (Richtlinie 76/756/EWG) vorgeschrieben.

(2) Den Gesamtwert der grössten Lichtstärke für zwei Leuchten erhält man durch Multiplikation des für eine einfache Leuchte vorgeschriebenen Wertes mit 1,4.

Sind zwei einfache Leuchten gleicher Funktion und gleicher oder nicht gleicher Art so in einer Einrichtung zusammengefasst, daß die Projektionen der leuchtenden Flächen der einfachen Leuchten auf eine zur Fahrzeuglängsmittelebene lotrecht stehende Ebene mindestens 60 % des kleinstmöglichen um die leuchtenden Flächen der Leuchten umschriebenen Rechtecks ausfuellen, werden diese beiden Leuchten als einzige Leuchte hinsichtlich des Anbaus am Fahrzeug gewertet. In diesem Falle muß jede einzelne Leuchte den geforderten Mindestlichtstärkewerten entsprechen, und die zulässigen Lichtstärkehöchstwerte dürfen von den beiden gleichzeitig benutzten Leuchten nicht überschritten werden (letzte Spalte der Tabelle).

Bei einer einzigen Leuchte mit mehr als einer Lichtquelle:

- bei Ausfall einer Lichtquelle muß die Leuchte dem geforderten Mindestlichtstärkewert entsprechen;

- arbeiten alle Lichtquellen einwandfrei, darf die für eine einfache Leuchte festgelegte Hoechstlichtstärke überschritten werden, sofern die einfache Leuchte nicht das Zeichen »D" trägt und die für beide Leuchten zusammen festgelegte Hoechstlichtstärke (letzte Spalte der Tabelle) nicht überschritten wird." Nach Nummer 6.2.1 wird folgende neue Nummer 6.2.1.1 hinzugefügt:

1.2 // »6.2.1.1. // Entgegen den Vorschriften in den Nummern 6.2 und 6.2.1 wird für die Gruppe 5 der Fahrtrichtungsanzeiger nach hinten ein Mindestwert von 0,6 cd für alle in Anhang I festgelegten Bereiche vorgeschrieben;".

Die Nummern 6.2.3.1 und 6.2.3.2 werden durch folgende Nummern ersetzt:

1.2 // »6.2.3.1. // In den gesamten in Anhang I festgelegten Bereichen muß die Lichtstärke mindestens 0,7 cd für die Einrichtungen der Gruppe 1b, 0,3 cd für die Einrichtungen der Gruppen 1, 1a, 2a und für die der Gruppe 2b bei Tage sowie mindestens 0,07 cd für die Einrichtungen der Gruppe 2b bei Nacht betragen. // 6.2.3.2. // Für die Einrichtungen der Gruppe 1 und 2b bei Nacht darf die Lichtstärke ausserhalb des durch die Messpunkte ± 10° H und ± 10° V (Bereich 10°) abgegrenzten Bereichs folgende Werte nicht überschreiten: 1.2,4 // // // Fahrtrichtungsanzeiger der Gruppe // Hoechstwerte in cd ausserhalb des Bereichs 10 ° // // 1.2.3.4 // // einfache Leuchte // einfache Leuchte mit dem Zeichen »D" (siehe Anhang III Punkt 4.3.3) // Gesamtwert für zwei Leuchten (siehe Anhang III Punkt 4.3.3) // // // // // 2b bei Nacht // 100 // 70 // 140 // 1 // 400 // 280 // 560 // // // // 1.2 // // Innerhalb der Grenzen des Bereichs 10° (± 10° H und ± 10° V) und denen des Bereichs 5° (± 5° H und ± 5° V) steigen die Hoechstwerte linear bis zu den in Nummer 6.1 festgelegten Werten an; // 6.2.3.3. // für die Einrichtungen der Gruppe 1a und 1b darf die Lichtstärke ausserhalb des durch die Messpunkte ± 15° H und ± 15° V (Bereich 15°) abgegrenzten Bereichs folgende Werte nicht überschreiten: 1.2,4 // // // Fahrtrichtungsanzeiger der Gruppe // Hoechstwerte in cd ausserhalb des Bereichs 15 ° // // 1.2.3.4 // // einfache Leuchte // einfache Leuchte mit dem Zeichen »D" (siehe Anhang III Punkt 4.3.3) // Gesamtwert für zwei Leuchten (siehe Anhang III Punkt 4.3.3) // // // // // 1a // 250 // 175 // 350 // 1b // 400 // 280 // 560 // // // // 1.2 // // Zwischen den Grenzen des Bereichs 15° (± 15° H und ± 15° V) und denen des Bereichs 5° (± 5° H und ± 5° V) steigen die zulässigen Lichtstärkehöchstwerte linear bis zu den in Nummer 6.1 festgelegten Werten an,".

Nummer 6.2.3.3 wird zu Nummer 6.2.3.4.

Nummer 6.3 wird durch folgende Nummer 6.3 ersetzt:

1.2 // »6.3. // Bei den Lichtstärkemessungen muß die Glühlampe / müssen die Glühlampen dauernd brennen."

Nach Nummer 6.3 wird folgende neue Nummer 6.4 hinzugefügt:

1.2 // »6.4. // Bei Einrichtungen der Gruppe 2b ist die Verzögerung zwischen dem Augenblick, in dem der Stromkreis geschlossen wird, und demjenigen, in dem die auf der Bezugsachse gemessene Lichtstärke 90 % des entsprechend 6.3 gemessenen Wertes erreicht, sowohl unter Betriebsbedingungen bei Tage als auch bei Nacht zu messen. Die für die Betriebsbedingungen bei Nacht gemessene Zeit darf die für die Betriebsbedingungen bei Tage gemessene Zeit nicht überschreiten."

Nummer 6.4 wird zu Nummer 6.5.

Nach Nummer 7.1 ist folgende neue Nummer 7.2 hinzuzufügen:

1.2 // »7.2. // Bei den Fahrtrichtungsanzeigern der Gruppe 2b, bei denen ein Zusatzsystem (*) verwendet wird, um die für den Nachtbetrieb geforderte Lichtstärke zu erhalten, muß die an das System zur Messung der Lichtstärke bei Nacht angelegte Spannung jedoch die gleiche sein, die bei der Glühlampe zur Messung der Lichtstärke bei Tage angelegt wird.

(*) Die Betriebs- und Einbaubedingungen für diese Zusatzeinrichtungen werden in gesonderten Vorschriften festgelegt."

Nummer 7.2 wird durch folgende Nummer 7.3 ersetzt:

1.2 // »7.3. // Die senkrechten und waagerechten Ränder der leuchtenden Fläche einer Lichtsignaleinrichtung sind in bezug auf den Bezugspunkt festzulegen und zu markieren."

Nummer 8 erhält folgenden Wortlaut:

1.2 // »8. // Farbe des ausgestrahlten Lichtes // // Die Farbe des ausgestrahlten Lichtes muß innerhalb der in Anhang V dieser Richtlinie vorgeschriebenen Grenzen liegen."

Anhang I wird durch folgenden Anhang I ersetzt:

»ANHANG I

GRUPPEN DER FAHRTRICHTUNGSANZEIGER: MINDESTWINKEL DER RÄUMLICHEN LICHTVERTEILUNG DER FAHRTRICHTUNGSANZEIGER DIESER GRUPPEN (1)

In allen Fällen betragen die vertikalen Mindestwinkel der räumlichen Lichtverteilung der Fahrtrichtungsanzeiger, ausgehend von der Horizontalen, 15° nach oben und 15° nach unten.

Horizontale Mindestwinkel der räumlichen Lichtverteilung:

Gruppen 1, 1a und 1b: Vordere Fahrtrichtungsanzeiger

Gruppe 2a: Hintere Fahrtrichtungsanzeiger mit einer Lichtstärke

Gruppe 2b: Hintere Fahrtrichtungsanzeiger mit zwei Lichtstärken

(1) Die in den Schemata angegebenen Winkel gelten für auf der rechten Seite des Fahrzeugs angebaute Einrichtungen. Die Pfeile in diesen Schemata zeigen zur Vorderseite des Fahrzeugs.

Gruppe 5: Vordere seitliche Wiederholungsfahrtrichtungsanzeiger für Fahrzeuge, die ebenfalls mit Fahrtrichtungsanzeigern der Gruppen 1, 1a oder 1b, 2a oder 2b ausgestattet sind

Anhang II wird wie folgt geändert:

Die Nummer 1 erhält folgenden Wortlaut:

1.2 // »1. // Einrichtung (*) // // - der Gruppe 1 // // - der Gruppe 1a // // - der Gruppe 1b // // - der Gruppe 2a // // - der Gruppe 2b // // - der Gruppe 5, // // die in einer Kombination von zwei Leuchten (nicht) verwendet werden darf (*)."

Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 2 eingefügt:

1.2 // »2. // Bei Fahrtrichtungsanzeigern der Gruppe 2b ist das System anzugeben, das verwendet wird, um die Lichtstärke bei Nacht zu erzielen (Angabe der Hauptmerkmale) ".

Die Nummern 2 bis 12 erhalten neue Nummern von 3 bis 13.

Nach der Nummer 13 wird folgende Nummer 14 eingefügt:

1.2 // »14. // Bauartgenehmigung ausschließlich für den Austausch an bereits zugelassenen Fahrzeugen erteilt: ja/nein (*)".

Die Nummern 14 bis 18 werden neu numeriert und erhalten die Nummern 15 bis 19.

Anhang III wird wie folgt geändert:

Nummer 1.2.1 erhält folgenden Wortlaut:

1.2 // »1.2.1. // Die Angabe, zu welcher oder welchen der Gruppen 1, 1a, 1b, 2 oder 5 der Fahrtrichtungsanzeiger gehört, und, wenn er zur Gruppe 2 gehört, ob er eine Lichtstärke (Gruppe 2a) oder zwei Lichtstärken (Gruppe 2b) aufweist, und ausserdem, ob der Fahrtrichtungsanzeiger auch in einer Einheit aus zwei Leuchten der gleichen Gruppe verwendet werden kann."

Nummer 1.2.3 erhält folgenden Wortlaut:

1.2 // »1.2.3. // Zeichnungen in dreifacher Ausfertigung, die genügend Einzelheiten enthalten, um die Feststellung des Typs und der Gruppe zu ermöglichen, in denen die geometrischen Bedingungen für den Anbau am Fahrzeug sowie die Beobachtungsrichtung, die bei den Prüfungen als Bezugsachse (Horizontalwinkel H = 0°, Vertikalwinkel V = 0°) dient, der Punkt, der bei diesen Prüfungen als Bezugspunkt dient, die vertikalen und horizontalen Tangenten an die leuchtende Fläche sowie deren Abstand vom Bezugspunkt der Leuchte dargestellt sind. // // Bei einem Fahrtrichtungsanzeiger der Gruppe 2b eine schematische Darstellung und Angabe der Hauptmerkmale des Systems für die Erzeugung der beiden Lichtstärken."

Am Ende der Nummer 1.2.4 wird folgender Satz angefügt:

1.2 // »1.2.4. // . . . // // Bei einem Fahrtrichtungsanzeiger der Gruppe 2b sind dem Antrag ferner zwei Muster der Teile beizufügen, die das System zur Erzeugung der beiden Lichtstärken darstellen."

Unter Nummer 3.2 wird folgender neuer Absatz angefügt:

»Die Fahrtrichtungsanzeiger verschiedener Gruppen dürfen eine einzige Bauartgenehmigungsnummer tragen, sofern sie eine Einheit bilden."

In Nummer 3.3 werden die Worte »und andere Leuchten" in der zweiten und in der fünften Zeile durch die Worte »aus zusammengebauten, kombinierten oder in andere Leuchten eingebauten Leuchten" ersetzt und das Teilwort »zeichen" durch das Teilwort »nummer" ersetzt.

Nummer 4.2 erhält folgenden Wortlaut:

1.2 // »4.2. // Dieses Genehmigungszeichen besteht aus einem Rechteck mit eingeschriebenem Buchstaben »e", gefolgt von einer Kennzahl oder den Kennbuchstaben des Mitgliedstaats, der die Bauartgenehmigung erteilt hat: 1.2.3 // // 1 // für Deutschland, // // 2 // für Frankreich, // // 3 // für Italien, // // 4 // für die Niederlande, // // 6 // für Belgien, // // 9 // für Spanien, // // 11 // für das Vereinigte Königreich, // // 13 // für Luxemburg, // // 18 // für Dänemark, // // 21 // für Portugal, // // EL // für Griechenland, // // IRL // für Irland, 1.2 // // sowie einer EWG-Genehmigungsnummer, die der Nummer des für diesen Fahrtrichtungsanzeigertyp ausgestellten EWG-Bauartgenehmigungsbogens entspricht (siehe Anhang I). Dieser Nummer werden zwei Ziffern vorangestellt, die die laufende und der neuesten grösseren Änderung der Richtlinie 76/759/EWG des Rates zugeteilte Nummer zum Zeitpunkt der Ausstellung der EWG-Bauartgenehmigung angeben. Für diese Richtlinie ist die laufende Nummer 01."

Nummer 4.3.1 erhält folgenden Wortlaut:

1.2 // »4.3.1. // über dem Rechteck durch eine oder mehrere der folgenden Zahlen: // // 1, 1a, 1b, 2a, 2b oder 5, je nachdem, ob die Einrichtung einer oder mehreren der unter 1.2.1 aufgeführten Gruppen 1, 1a, 1b, 2a, 2b oder 5 angehört;"

Der zweite Satz von Nummer 4.3.2 erhält folgenden Wortlaut:

»Der Pfeil zeigt bei Einrichtungen der Gruppe 1, 1a, 1b, 2a, 2b nach der Aussenseite und bei Einrichtungen der Gruppe 5 (siehe Anlage 3) nach der Vorderseite des Fahrzeugs;"

Nach Nummer 4.3.2 wird folgende neue Nummer 4.3.3 angefügt:

1.2 // »4.3.3. // Bei den Einrichtungen, die als einzige Leuchte sowie in einer Einheit aus zwei Leuchten verwendet werden können, ist zusätzlich der Buchstabe »D" an der rechten Seite des unter 4.3.1 genannten Symbols hinzuzufügen."

Nummer 4.6. erhält folgenden Wortlaut:

1.2 // »4.6. // Muster des EWG-Genehmigungszeichens für eine einzige Leuchte sind in der Anlage 1 enthalten."

Nummer 4.7. erhält folgenden Wortlaut:

1.2 // »4.7. // Wird eine gemeinsame EWG-Genehmigungsnummer gemäß 3.3 für einen Typ einer Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtung zugewiesen, die einen Fahrtrichtungsanzeiger - bestehend aus zusammengebauten, kombinierten oder ineinandergebauten Leuchten - enthält, so darf nur ein einziges EWG-Genehmigungszeichen angebracht werden, das aus folgendem besteht: // // - einem Rechteck mit eingeschriebenem Buchstaben »e", gefolgt von der Kennzahl oder dem Kennbuchstaben des Mitgliedstaats, der die EWG-Bauartgenehmigung erteilt hat, // // - einer EWG-Genehmigungsnummer und gegebenenfalls dem erforderlichen Pfeil."

Nach Nummer 4.7 sind folgende neue Nummern hinzuzufügen:

1.2 // »4.7.1. // Unter folgenden Bedingungen kann dieses Genehmigungszeichen an einer beliebigen Stelle der zusammengebauten, kombinierten oder ineinandergebauten Leuchten angebracht werden: // 4.7.1.1. // das Genehmigungszeichen muß nach Anbau der Leuchten sichtbar sein; // 4.7.1.2. // kein das Licht übertragender Bauteil der zusammengebauten, kombinierten oder ineinandergebauten Leuchten darf entfernt werden können, ohne daß gleichzeitig das Genehmigungszeichen entfernt wird. // 4.7.2. // Das Symbol zur Identifizierung der einzelnen Leuchten entsprechend den einzelnen Richtlinien, nach denen die Genehmigung erteilt wurde, sowie die beiden im letzten Absatz von Nummer 4.2 genannten Ziffern und erforderlichenfalls der Zusatzbuchstabe »D" sind anzugeben: // 4.7.2.1. // entweder auf der geeigneten Lichtaustrittsfläche; // 4.7.2.2. // oder zusammengefasst, so daß jede der zusammengebauten, kombinierten oder ineinander gebauten Leuchten deutlich identifiziert werden kann."

Nach Nummer 4.8 ist folgende neue Nummer 4.9 hinzuzufügen:

1.2 // »4.9. // Die Muster der EWG-Bauartgenehmigung für zusammengebaute, kombinierte oder ineinandergebaute Leuchten sind in Anlage 2 aufgeführt."

Die Anlage wird durch folgende Anlagen 1, 2 und 3 ersetzt:

»Anlage 1

MUSTER VON EWG-GENEHMIGUNGSZEICHEN

Bild 1

Die Einrichtung mit dem dargestellten EWG-Genehmigungszeichen ist ein Fahrtrichtungsanzeiger der Gruppe 5, für den in Deutschland (e 1) unter der Nummer 011471 eine EWG-Bauartgenehmigung erteilt wurde. Der Pfeil bezeichnet die Richtung für die Anbringung der Einrichtung, die nicht beliebig an der rechten oder linken Seite des Fahrzeugs angebracht werden darf. Er zeigt nach der Vorderseite des Fahrzeugs. Bild 2

Die Einrichtung mit dem dargestellten EWG-Genehmigungszeichen ist ein Fahrtrichtungsanzeiger der Gruppe 2a, für den in Griechenland (e EL) unter der Nummer 01390, die ebenfalls bei einer Einheit aus zwei Leuchten (Buchstabe »D") verwendet werden kann, eine EWG-Bauartgenehmigung erteilt wurde. Der Pfeil zeigt zur Aussenseite des Fahrzeugs. Bild 3

Die Einrichtung mit dem dargestellten EWG-Prüfzeichen ist ein Fahrtrichtungsanzeiger der Gruppe 1a (zur Verwendung in einem Abstand zwischen 20 und 40 mm vom Scheinwerfer), für den in Italien (e 3) unter der Nummer 012248 eine EWG-Bauartgenehmigung erteilt wurde. Der Pfeil zeigt zur Aussenseite des Fahrzeugs. Anlage 2

Beispiele für die vereinfachte Kennzeichnung zusammengebauter, kombinierter oder ineinandergebauter Leuchten

Modell A

Modell B

Modell C Anmerkung: In den hier gegebenen Beispielen stellen die senkrechten und die waagerechten Linien die allgemeine Form einer Beleuchtungsgruppe dar und sind nicht Teil des Genehmigungszeichens.

Die drei Beispiele für EWG-Genehmigungszeichen der Modelle A, B und C stellen drei mögliche Varianten der Kennzeichnung einer Beleuchtungseinrichtung dar, sofern zwei oder mehrere Leuchten Teil einer Einheit zusammengebauter, kombinierter oder ineinandergebauter Leuchten sind. Sie geben an, daß es sich um eine Einrichtung handelt, die die EWG-Bauartgenehmigung in den Niederlanden (e 4) unter der Nummer 3333 erhalten hat. Diese Einrichtung betrifft:

- einen Rückstrahler der Klasse Ia mit EWG-Bauartgenehmigung entsprechend der Richtlinie 76/757/EWG;

- einen hinteren Fahrtrichtungsanzeiger der Gruppe 2a mit EWG-Bauartgenehmigung entsprechend den Bestimmungen dieser Richtlinie;

- eine rote Schlußleuchte (R) mit EWG-Bauartgenehmigung entsprechend der Richtlinie 76/758/EWG;

- eine Nebelschlußleuchte (F) mit EWG-Bauartgenehmigung entsprechend der Richtlinie 77/538/EWG;

- einen Rückfahrscheinwerfer (AR) mit EWG-Bauartgenehmigung entsprechend der Richtlinie 77/539/EWG;

- eine Bremsleuchte (S1) mit EWG-Bauartgenehmigung entsprechend der Richtlinie 76/758/EWG.

Anlage 3

Richtung der Pfeile des Genehmigungszeichens je nach Gruppe des Geräts

Gruppe 5

Gruppen

1, 1a en 1b

Gruppen

2a en 2b

Anhang IV wird wie folgt geändert:

Die Nummern 2.2 bis 2.2.2 werden durch folgende Nummer 2.2 ersetzt:

1.2 // »2.2. // Innerhalb des schematisch durch ein Gitter dargestellten und unter Nummer 2 beschriebenen Bereichs der räumlichen Lichtverteilung sollte die Lichtverteilung deutlich einheitlich sein, d. h. die Lichtstärke in jeder Richtung eines Teils des durch die Gitterlinien begrenzten Bereichs sollte mindestens den niedrigsten Mindestwert des auf den Gitterlinien, die die betreffende Richtung anzeigen, angegebenen Prozentsatzes erreichen."

Anhang V wird wie folgt geändert:

»2854 K" wird durch »2856 K" ersetzt.

In der deutschen Sprachfassung ist das Zeichen der Internationalen Beleuchtungskommission »Cie".

21

FÜR PORTUGAL, //

EL

FÜR GRIECHENLAND, //

IRL

FÜR IRLAND,

1.2 //

SOWIE EINER EWG-GENEHMIGUNGSNUMMER, DIE DER NUMMER DES FÜR DIESEN FAHRTRICHTUNGSANZEIGERTYP AUSGESTELLTEN EWG-BAUARTGENEHMIGUNGSBOGENS ENTSPRICHT ( SIEHE ANHANG I ). DIESER NUMMER WERDEN ZWEI ZIFFERN VORANGESTELLT, DIE DIE LAUFENDE UND DER NEUESTEN GRÖSSEREN ÄNDERUNG DER RICHTLINIE 76/759/EWG DES RATES ZUGETEILTE NUMMER ZUM ZEITPUNKT DER AUSSTELLUNG DER EWG-BAUARTGENEHMIGUNG ANGEBEN . FÜR DIESE RICHTLINIE IST DIE LAUFENDE NUMMER 01 ."

NUMMER 4.3.1 ERHÄLT FOLGENDEN WORTLAUT :

1.2"4.3.1 .

ÜBER DEM RECHTECK DURCH EINE ODER MEHRERE DER FOLGENDEN ZAHLEN : //

1, 1A, 1B, 2A, 2B ODER 5, JE NACHDEM, OB DIE EINRICHTUNG EINER ODER MEHREREN DER UNTER 1.2.1 AUFGEFÜHRTEN GRUPPEN 1, 1A, 1B, 2A, 2B ODER 5 ANGEHÖRT;"

DER ZWEITE SATZ VON NUMMER 4.3.2 ERHÄLT FOLGENDEN WORTLAUT :

"DER PFEIL ZEIGT BEI EINRICHTUNGEN DER GRUPPE 1, 1A, 1B, 2A, 2B NACH DER AUSSENSEITE UND BEI EINRICHTUNGEN DER GRUPPE 5 ( SIEHE ANLAGE 3 ) NACH DER VORDERSEITE DES FAHRZEUGS;"

NACH NUMMER 4.3.2 WIRD FOLGENDE NEUE NUMMER 4.3.3 ANGEFÜGT :

1.2"4.3.3 .

BEI DEN EINRICHTUNGEN, DIE ALS EINZIGE LEUCHTE SOWIE IN EINER EINHEIT AUS ZWEI LEUCHTEN VERWENDET WERDEN KÖNNEN, IST ZUSÄTZLICH DER BUCHSTABE "D" AN DER RECHTEN SEITE DES UNTER 4.3.1 GENANNTEN SYMBOLS HINZUZUFÜGEN ."

NUMMER 4.6 . ERHÄLT FOLGENDEN WORTLAUT :

1.2"4.6 .

MUSTER DES EWG-GENEHMIGUNGSZEICHENS FÜR EINE EINZIGE LEUCHTE SIND IN DER ANLAGE 1 ENTHALTEN ."

NUMMER 4.7 . ERHÄLT FOLGENDEN WORTLAUT :

1.2"4.7 .

WIRD EINE GEMEINSAME EWG-GENEHMIGUNGSNUMMER GEMÄSS 3.3 FÜR EINEN TYP EINER BELEUCHTUNGS - UND LICHTSIGNALEINRICHTUNG ZUGEWIESEN, DIE EINEN FAHRTRICHTUNGSANZEIGER _ BESTEHEND AUS ZUSAMMENGEBAUTEN, KOMBINIERTEN ODER INEINANDERGEBAUTEN LEUCHTEN _ ENTHÄLT, SO DARF NUR EIN EINZIGES EWG-GENEHMIGUNGSZEICHEN ANGEBRACHT WERDEN, DAS AUS FOLGENDEM BESTEHT : //

_ EINEM RECHTECK MIT EINGESCHRIEBENEM BUCHSTABEN "E", GEFOLGT VON DER KENNZAHL ODER DEM KENNBUCHSTABEN DES MITGLIEDSTAATS, DER DIE EWG-BAUARTGENEHMIGUNG ERTEILT HAT, //

_ EINER EWG-GENEHMIGUNGSNUMMER UND GEGEBENENFALLS DEM ERFORDERLICHEN PFEIL ."

NACH NUMMER 4.7 SIND FOLGENDE NEUE NUMMERN HINZUZUFÜGEN :

1.2"4.7.1 .

UNTER FOLGENDEN BEDINGUNGEN KANN DIESES GENEHMIGUNGSZEICHEN AN EINER BELIEBIGEN STELLE DER ZUSAMMENGEBAUTEN, KOMBINIERTEN ODER INEINANDERGEBAUTEN LEUCHTEN ANGEBRACHT WERDEN :

4.7.1.1 .

DAS GENEHMIGUNGSZEICHEN MUSS NACH ANBAU DER LEUCHTEN SICHTBAR SEIN;

4.7.1.2 .

KEIN DAS LICHT ÜBERTRAGENDER BAUTEIL DER ZUSAMMENGEBAUTEN, KOMBINIERTEN ODER INEINANDERGEBAUTEN LEUCHTEN DARF ENTFERNT WERDEN KÖNNEN, OHNE DASS GLEICHZEITIG DAS GENEHMIGUNGSZEICHEN ENTFERNT WIRD .

4.7.2 .

DAS SYMBOL ZUR IDENTIFIZIERUNG DER EINZELNEN LEUCHTEN ENTSPRECHEND DEN EINZELNEN RICHTLINIEN, NACH DENEN DIE GENEHMIGUNG ERTEILT WURDE, SOWIE DIE BEIDEN IM LETZTEN ABSATZ VON NUMMER 4.2 GENANNTEN ZIFFERN UND ERFORDERLICHENFALLS DER ZUSATZBUCHSTABE "D" SIND ANZUGEBEN :

4.7.2.1 .

ENTWEDER AUF DER GEEIGNETEN LICHTAUSTRITTSFLÄCHE;

4.7.2.2 .

ODER ZUSAMMENGEFASST, SO DASS JEDE DER ZUSAMMENGEBAUTEN, KOMBINIERTEN ODER INEINANDER GEBAUTEN LEUCHTEN DEUTLICH IDENTIFIZIERT WERDEN KANN ."

NACH NUMMER 4.8 IST FOLGENDE NEUE NUMMER 4.9 HINZUZUFÜGEN :

1.2"4.9 .

DIE MUSTER DER EWG-BAUARTGENEHMIGUNG FÜR ZUSAMMENGEBAUTE, KOMBINIERTE ODER INEINANDERGEBAUTE LEUCHTEN SIND IN ANLAGE 2 AUFGEFÜHRT ."

DIE ANLAGE WIRD DURCH FOLGENDE ANLAGEN 1, 2 UND 3 ERSETZT :

"ANLAGE 1

MUSTER VON EWG-GENEHMIGUNGSZEICHEN

BILD 1

DIE EINRICHTUNG MIT DEM DARGESTELLTEN EWG-GENEHMIGUNGSZEICHEN IST EIN FAHRTRICHTUNGSANZEIGER DER GRUPPE 5, FÜR DEN IN DEUTSCHLAND ( E 1 ) UNTER DER NUMMER 011471 EINE EWG-BAUARTGENEHMIGUNG ERTEILT WURDE . DER PFEIL BEZEICHNET DIE RICHTUNG FÜR DIE ANBRINGUNG DER EINRICHTUNG, DIE NICHT BELIEBIG AN DER RECHTEN ODER LINKEN SEITE DES FAHRZEUGS ANGEBRACHT WERDEN DARF . ER ZEIGT NACH DER VORDERSEITE DES FAHRZEUGS .

BILD 2

DIE EINRICHTUNG MIT DEM DARGESTELLTEN EWG-GENEHMIGUNGSZEICHEN IST EIN FAHRTRICHTUNGSANZEIGER DER GRUPPE 2A, FÜR DEN IN GRIECHENLAND ( E EL ) UNTER DER NUMMER 01390, DIE EBENFALLS BEI EINER EINHEIT AUS ZWEI LEUCHTEN ( BUCHSTABE "D ") VERWENDET WERDEN KANN, EINE EWG-BAUARTGENEHMIGUNG ERTEILT WURDE . DER PFEIL ZEIGT ZUR AUSSENSEITE DES FAHRZEUGS .

BILD 3

DIE EINRICHTUNG MIT DEM DARGESTELLTEN EWG-PRÜFZEICHEN IST EIN FAHRTRICHTUNGSANZEIGER DER GRUPPE 1A ( ZUR VERWENDUNG IN EINEM ABSTAND ZWISCHEN 20 UND 40 MM VOM SCHEINWERFER ), FÜR DEN IN ITALIEN ( E 3 ) UNTER DER NUMMER 012248 EINE EWG-BAUARTGENEHMIGUNG ERTEILT WURDE . DER PFEIL ZEIGT ZUR AUSSENSEITE DES FAHRZEUGS .

ANLAGE 2

BEISPIELE FÜR DIE VEREINFACHTE KENNZEICHNUNG ZUSAMMENGEBAUTER, KOMBINIERTER ODER INEINANDERGEBAUTER LEUCHTEN

MODELL A

MODELL B

MODELL C

ANMERKUNG : IN DEN HIER GEGEBENEN BEISPIELEN STELLEN DIE SENKRECHTEN UND DIE WAAGERECHTEN LINIEN DIE ALLGEMEINE FORM EINER BELEUCHTUNGSGRUPPE DAR UND SIND NICHT TEIL DES GENEHMIGUNGSZEICHENS .

DIE DREI BEISPIELE FÜR EWG-GENEHMIGUNGSZEICHEN DER MODELLE A, B UND C STELLEN DREI MÖGLICHE VARIANTEN DER KENNZEICHNUNG EINER BELEUCHTUNGSEINRICHTUNG DAR, SOFERN ZWEI ODER MEHRERE LEUCHTEN TEIL EINER EINHEIT ZUSAMMENGEBAUTER, KOMBINIERTER ODER INEINANDERGEBAUTER LEUCHTEN SIND . SIE GEBEN AN, DASS ES SICH UM EINE EINRICHTUNG HANDELT, DIE DIE EWG-BAUARTGENEHMIGUNG IN DEN NIEDERLANDEN ( E 4 ) UNTER DER NUMMER 3333 ERHALTEN HAT . DIESE EINRICHTUNG BETRIFFT :

_ EINEN RÜCKSTRAHLER DER KLASSE IA MIT EWG-BAUARTGENEHMIGUNG ENTSPRECHEND DER RICHTLINIE 76/757/EWG;

_ EINEN HINTEREN FAHRTRICHTUNGSANZEIGER DER GRUPPE 2A MIT EWG-BAUARTGENEHMIGUNG ENTSPRECHEND DEN BESTIMMUNGEN DIESER RICHTLINIE;

_ EINE ROTE SCHLUSSLEUCHTE ( R ) MIT EWG-BAUARTGENEHMIGUNG ENTSPRECHEND DER RICHTLINIE 76/758/EWG;

_ EINE NEBELSCHLUSSLEUCHTE ( F ) MIT EWG-BAUARTGENEHMIGUNG ENTSPRECHEND DER RICHTLINIE 77/538/EWG;

_ EINEN RÜCKFAHRSCHEINWERFER ( AR ) MIT EWG-BAUARTGENEHMIGUNG ENTSPRECHEND DER RICHTLINIE 77/539/EWG;

_ EINE BREMSLEUCHTE ( S1 ) MIT EWG-BAUARTGENEHMIGUNG ENTSPRECHEND DER RICHTLINIE 76/758/EWG .

ANLAGE 3

RICHTUNG DER PFEILE DES GENEHMIGUNGSZEICHENS JE NACH GRUPPE DES GERÄTS

GRUPPE 5

GRUPPEN

1, 1A EN 1B

GRUPPEN

2A EN 2B

ANHANG IV WIRD WIE FOLGT GEÄNDERT :

DIE NUMMERN 2.2 BIS 2.2.2 WERDEN DURCH FOLGENDE NUMMER 2.2 ERSETZT :

1.2"2.2 .

INNERHALB DES SCHEMATISCH DURCH EIN GITTER DARGESTELLTEN UND UNTER NUMMER 2 BESCHRIEBENEN BEREICHS DER RÄUMLICHEN LICHTVERTEILUNG SOLLTE DIE LICHTVERTEILUNG DEUTLICH EINHEITLICH SEIN, D . H . DIE LICHTSTÄRKE IN JEDER RICHTUNG EINES TEILS DES DURCH DIE GITTERLINIEN BEGRENZTEN BEREICHS SOLLTE MINDESTENS DEN NIEDRIGSTEN MINDESTWERT DES AUF DEN GITTERLINIEN, DIE DIE BETREFFENDE RICHTUNG ANZEIGEN, ANGEGEBENEN PROZENTSATZES ERREICHEN ."

ANHANG V WIRD WIE FOLGT GEÄNDERT :

"2854 K" WIRD DURCH "2856 K" ERSETZT .

IN DER DEUTSCHEN SPRACHFASSUNG IST DAS ZEICHEN DER INTERNATIONALEN BELEUCHTUNGSKOMMISSION "CIE ".

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