31989D0367


Titel und Fundstelle

89/367/EWG: Entscheidung des Rates vom 29. Mai 1989 zur Einsetzung eines Ständigen Forstausschusses

 ABl. L 165 vom 15.6.1989, S. 14–15 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 29 S. 163 - 164
 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 29 S. 163 - 164
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 Sonderausgabe in estnischer Sprache: Kapitel 03 Band 09 S. 85 - 86
 Sonderausgabe in ungarischer Sprache Kapitel 03 Band 09 S. 85 - 86
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 Sonderausgabe in rumänischer Sprache: Kapitel 03 Band 07 S. 94 - 95

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ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 29 . Mai 1989 zur Einsetzung eines Ständigen Forstausschusses ( 89/367/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43, 130 s und 235,

auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ),

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 3 ),

in Erwägung nachstehender Gründe :

Die gemeinschaftlichen Bemühungen um eine Eindämmung der landwirtschaftlichen Überschussproduktionen müssen mit wirksamen Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstrukturen einhergehen .

In dieser Hinsicht sollte der Forstwirtschaftssektor einen bedeutsamen Beitrag sowohl zur Schaffung von Einkommensalternativen für die Landwirtschaft als auch zur Entwicklung von für die Landwirtschaft günstigen Waldökosystemen leisten .

Die Wälder der Gemeinschaft werden von verschiedenen Schadfaktoren bedroht, die ihre Ertragsfähigkeit sowie ihre ökologische und soziale Funktion beeinträchtigen .

Darüber hinaus wirken sich die verschiedenen Gemeinschaftspolitiken auf den Forstsektor und seine Rolle im Rahmen der Politik der Agrarstrukturen und der Entwicklung des ländlichen Raums aus .

Eine enge und ständige Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission, insbesondere zur ständigen gegenseitigen Unterrichtung der Mitgliedstaaten über die Lage und die Entwicklungen im Forstsektor sowie zu den verschiedenen sich auf den Forstsektor auswirkenden Gemeinschaftspolitiken, ist ein geeignetes Instrument, um die Wirksamkeit der im Rahmen der Politik der Agrarstrukturen und der Entwicklung des ländlichen Raums getroffenen forstwirtschaftlichen Maßnahmen zu erhöhen .

Diese Zusammenarbeit lässt sich am wirksamsten durch die Einsetzung eines Ständigen Ausschusses herbeiführen, der sich aus Vertretern der einzelnen Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN :

Artikel 1

Um zu einer engeren und stetigeren Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission auf dem Gebiet der Forstwirtschaft zu gelangen und damit die im Rahmen der Gemeinschaftspolitik der Agrarstrukturen und der Entwicklung des ländlichen Raums eingeleiteten forstwirtschaftlichen Maßnahmen zu unterstützen, wird ein Ständiger Forstausschuß, im folgenden "Ausschuß" genannt, eingesetzt .

Artikel 2

( 1 ) Der Ausschuß sorgt für die gegenseitige Unterrichtung der Mitgliedstaaten und der Kommission über die Lage und die Entwicklungen im Forstsektor und die diesbezueglichen Politiken; er berücksichtigt dabei die Forstpolitiken der Mitgliedstaaten und die diesbezueglichen Maßnahmen und Programme, die Funktion des Forstsektors im Rahmen der Agrarstrukturpolitik und der ländlichen Entwicklung sowie

die Zusammenhänge zwischen dem Forstsektor und den verschiedenen Gemeinschaftspolitiken .

( 2 ) Die Kommission kann den Ausschuß von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats zu allen den Forstektor betreffenden Fragen und Aspekten anhören, die sich aus den verschiedenen Gemeinschaftspolitiken ergeben .

( 3 ) Der Rat kann dem Ausschuß auf Vorschlag der Kommission andere Aufgaben im Zusammenhang mit Gemeinschaftsmaßnahmen übertragen, die Auswirkungen auf den Forstsektor haben .

Artikel 3

Der Ausschuß setzt sich aus den Vertretern der Mitgliedstaaten zusammen . Ein Vertreter der Kommission führt den Vorsitz .

Das Sekretariat wird von der Kommission wahrgenommen .

Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung .

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Brüssel am 29 . Mai 1989 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

C . ROMERO HERRERA

( 1 ) ABl . Nr . C 312 vom 7. 12 . 1988, S . 11 .

( 2 ) Stellungnahme vom 26 . 5 . 1989 ( noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht ).

( 3 ) ABl . Nr . C 139 vom 5 . 6 . 1989, S . 15 .

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