Richtlinie 88/413/EWG der Kommission vom 22. Juni 1988 zur Anpassung der Richtlinie 79/622/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Umsturzschutzvorrichtungen für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern (statische Prüfungen) an den technischen Fortschritt
Amtsblatt Nr. L 200 vom 26/07/1988 S. 0032 - 0033
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 17 S. 0106
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 17 S. 0106
***** RICHTLINIE DER KOMMISSION vom 22. Juni 1988 zur Anpassung der Richtlinie 79/622/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Umsturzschutzvorrichtungen für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern (statische Prüfungen) an den technischen Fortschritt (88/413/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 74/150/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 88/297/EWG (2), insbesondere auf Artikel 11, in Erwägung nachstehender Gründe: Dank der gewonnenen Erfahrung ist es nunmehr möglich, bestimmte Vorschriften der Richtlinie 79/622/EWG des Rates (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 87/354/EWG (4), genauer und umfassender zu formulieren. Die mit dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Anpassung der Richtlinien zur Beseitigung der technischen Handelshemmnisse auf dem Gebiet der land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen an den technischen Fortschritt - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Die Anhänge III und IV der Richtlinie 79/622/EWG werden entsprechend dem Anhang dieser Richtlinie geändert. Artikel 2 (1) Ab 1. Oktober 1988 dürfen die Mitgliedstaaten - weder für einen Zugmaschinentyp die EWG-Betriebserlaubnis oder die Ausstellung des Dokuments nach Artikel 10 Absatz 1 letzter Gedankenstrich der Richtlinie 74/150/EWG oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung ablehnen - noch die erste Inbetriebnahme der Zugmaschinen untersagen, wenn die Umsturzschutzvorrichtungen dieses Zugmaschinentyps oder dieser Zugmaschinen den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen. (2) Ab 1. Oktober 1989 dürfen die Mitgliedstaaten - das Dokument nach Artikel 10 Absatz 1 letzter Gedankenstrich der Richtlinie 74/150/EWG für einen Zugmaschinentyp, dessen Umsturzschutzvorrichtung den Vorschriften dieser Richtlinie nicht entspricht, nicht mehr aufstellen, - die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung eines Zugmaschinentyps, dessen Umsturzschutzvorrichtung nicht den Vorschriften dieser Richtlinie entspricht, ablehnen. Artikel 3 Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Vorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis spätestens 30. September 1988 nachzukommen. Sie setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis. Artikel 4 Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 22. Juni 1988 Für die Kommission COCKFIELD Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 84 vom 28. 3. 1974, S. 10. (2) ABl. Nr. L 126 vom 20. 5. 1988, S. 52. (3) ABl. Nr. L 179 vom 17. 7. 1979, S. 1. (4) ABl. Nr. L 192 vom 11. 7. 1987, S. 43. ANHANG Die Nummern 1.4 und 1.4.1 des Anhangs III der Richtlinie 79/622/EWG erhalten folgenden Wortlaut: »1.4. Überlastprüfung (siehe Abbildungen 4a, 4b und 4c des Anhangs IV) 1.4.1. Die Überlastprüfung ist durchzuführen, wenn die Belastungskraft im Verlauf der letzten 5 % der erreichten Verformung um mehr als 3 % abnimmt, nachdem die erforderliche Energie von der Schutzvorrichtung absorbiert ist (siehe Abbildung 4b)". Die Anmerkung 1.2 unten auf der Seite mit der Abbildung 4c des Anhangs IV der Richtlinie 79/622/EWG erhält folgenden neuen Wortlaut: »Da bF' < 0,97 F', ist die Überlastprüfung fortzusetzen".