31988L0411


Titel und Fundstelle

Richtlinie 88/411/EWG der Kommission vom 21. Juni 1988 zur Anpassung der Richtlinie 75/321/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Lenkanlage von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern an den technischen Fortschritt

 ABl. L 200 vom 26.7.1988, S. 30–30 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 17 S. 104 - 104
 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 17 S. 104 - 104
 Sonderausgabe in tschechischer Sprache: Kapitel 13 Band 009 S. 256 - 256
 Sonderausgabe in estnischer Sprache: Kapitel 13 Band 009 S. 256 - 256
 Sonderausgabe in ungarischer Sprache Kapitel 13 Band 009 S. 256 - 256
 Sonderausgabe in litauischer Sprache: Kapitel 13 Band 009 S. 256 - 256
 Sonderausgabe in lettischer Sprache: Kapitel 13 Band 009 S. 256 - 256
 Sonderausgabe in maltesischer Sprache: Kapitel 13 Band 009 S. 256 - 256
 Sonderausgabe in polnischer Sprache: Kapitel 13 Band 009 S. 256 - 256
 Sonderausgabe in slowakischer Sprache: Kapitel 13 Band 009 S. 256 - 256
 Sonderausgabe in slowenischer Sprache: Kapitel 13 Band 009 S. 256 - 256
 Sonderausgabe in bulgarischer Sprache: Kapitel 13 Band 08 S. 247 - 247
 Sonderausgabe in rumänischer Sprache: Kapitel 13 Band 08 S. 247 - 247

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RICHTLINIE DER KOMMISSION

vom 21. Juni 1988

zur Anpassung der Richtlinie 75/321/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Lenkanlage von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern an den technischen Fortschritt

(88/411/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 74/150/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 88/297/EWG (2), insbesondere auf Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Dank der gewonnenen Erfahrung und unter Berücksichtigung des derzeitigen Standes der Technik ist es nunmehr möglich, bestimmte Vorschriften der Richtlinie 75/321/EWG des Rates (3), geändert durch die Richtlinie 82/890/EWG (4), genauer und vollständiger zu formulieren.

Die mit dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Anpassung der Richtlinien zur Beseitigung der technischen Handelshemmnisse im Bereich der land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen an den technischen Fortschritt -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Richtlinie 75/321/EWG wird wie folgt geändert:

- Der zweite Satz von Nummer 2.2.1.2 erhält folgenden Wortlaut:

»Bei nicht in anderen Anlagen intregrierten Hilfskraft-Lenkanlagen darf bei Ausfall der Hilfskraft die Betätigungskraft 60 daN nicht überschreiten."

- Der vorletzte Satz des ersten Absatzes von Nummer 2.2.4.1.1 mit dem Wortlaut »Die Lenkanlage und das Bremssystem dürfen nicht einer gemeinsamen Kraftquelle angeschlossen sein" wird durch folgenden Satz ersetzt:

»Besteht eine hydraulische Verbindung zwischen der hydraulischen Lenkanlage und dem hydraulischen Bremssystem und sind beide einer gemeinsamen Kraftquelle angeschlossen, so darf die Kraft zur Betätigung der Lenkanlage bei Ausfall eines der beiden Systeme 40 daN nicht übersteigen; die Bestimmungen der Richtlinie 76/432/EWG über Bremsanlagen bleiben davon unberührt."

Artikel 2

(1) Ab 1. Oktober dürfen die Mitgliedstaaten

- weder die EWG-Betriebserlaubnis oder die Ausstellung des Dokuments nach Artikel 10 Absatz 1 letzter Gedankenstrich der Richtlinie 74/150/EWG oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für einen Zugmaschinentyp ablehnen

- noch die erste Inbetriebnahme der Zugmaschinen untersagen,

wenn die Lenkanlage dieses Zugmaschinentyps oder dieser Zugmaschinen den Vorschriften dieser Richtlinie entspricht.

(2) Ab 1. Oktober 1989 dürfen die Mitgliedstaaten

- das Dokument nach Artikel 10 Absatz 1 letzter Gedankenstrich der Richtlinie 74/150/EWG für einen Zugmaschinentyp, dessen Lenkanlage den Vorschriften dieser Richtlinie nicht entspricht, nicht mehr ausstellen,

- die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für einen Zugmaschinentyp, dessen Lenkanlage den Vorschriften dieser Richtlinie nicht entspricht, ablehnen.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Vorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis spätestens 30. September 1988 nachzukommen. Sie setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 21. Juni 1988

Für die Kommission

COCKFIELD

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 84 vom 28. 3. 1974, S. 10.

(2) ABl. Nr. L 126 vom 20. 5. 1988, S. 52.

(3) ABl. Nr. L 147 vom 9. 6. 1975, S. 24.

(4) ABl. Nr. L 378 vom 31. 12. 1982, S. 45.

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