31987R4154

Verordnung (EWG) Nr. 4154/87 der Kommission vom 22. Dezember 1987 zur Festlegung der Analysenmethoden und anderer technischer Bestimmungen für die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3033/80 des Rates betreffend die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren

Amtsblatt Nr. L 392 vom 31/12/1987 S. 0019 - 0028
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 25 S. 0226
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 25 S. 0226


VERORDNUNG (EWG) Nr. 4154/87 DER KOMMISSION vom 22. Dezember 1987 zur Festlegung der Analysenmethoden und anderer technischer Bestimmungen für die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3033/80 des Rates betreffend die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHENGEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3985/87 (2), insbesondere auf Artikel 9, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1061/69 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1822/86 (4), sind die Analysenmethoden für die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1059/69 des Rates (5) festgelegt worden. Die Verordnung (EWG) Nr. 1059/69 ist aufgehoben und durch die Verordnung (EWG) Nr. 3033/80 des Rates (6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3743/87 (7), ersetzt worden. Die Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3033/80 sind bezueglich der Einfuhren in der Verordnung (EWG) Nr. 3034/80 des Rates vom 11. November 1980 zur Festlegung der Grunderzeugnismengen, von denen unterstellt wird, daß sie zur Herstellung von Waren der Verordnung (EWG) Nr. 3033/80 verwendet worden sind, und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 über den Gemeinsamen Zolltarif (8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 4091/87 (9), festgelegt worden. Um die wissenschaftliche und technische Entwicklung der Analysenmethoden zu berücksichtigen und um die einheitliche Behandlung von Waren, auf die die Verordnung (EWG) Nr. 3033/80 Anwendung findet, weiterhin sicherzustellen, ist es erforderlich, die Verordnung (EWG) Nr. 1061/69 aufzuheben und zu ersetzen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Nomenklatur - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Verordnung legt die erforderlichen gemeinschaftlichen Analysenmethoden zur Anwendung der Verordnungen (EWG) Nr. 3033/80 (soweit die Einfuhren betroffen sind) und (EWG) Nr. 3034/80 fest. Statt einer Analysenmethode können nur die verschiedenen Schritte eines anzuwendenden Verfahrens aufgezeigt oder das einer anzuwendenden Methode zugrunde liegende Prinzip genannt werden.

Artikel 2

Nach den Begriffsbestimmungen im Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 3034/80 für Stärke/Glucose und Saccharose/Invertzucker/Isoglucose und zur Anwendung der Anhänge II und III der genannten Verordnung sind folgende Formeln, Verfahrensweisen und Methoden anzuwenden: 1. Gehalt an Stärke/Glucosegehalt:(berechnet als Stärke Trockensubstanz, Reinheit 100 %, bezogen auf die Ware)a) (Z F) × 0,9,wenn der Glucosegehalt gleich hoch oder höher ist als der Fructosegehalt oderb)(Z G) × 0,9,wenn der Glucosegehalt niedriger ist als der Fructosegehalt.In den Formeln bedeuten:Z = Glucosegehalt in der Ware, bestimmt nach der Methode im Anhang I dieser Verordnung; F=Fructosegehalt in der Ware, bestimmt mittels Hochleistungsfluessigkeitschromatographie (HPLC); G=Glucosegehalt in der Ware, bestimmt mittels HPLC.Wenn im Fall von Ziffer 1 Buchstabe a) hydrolysierte Lactose als Bestandteil der Ware angemeldet und/oder Lactose und Galactose neben anderen Zuckern festgestellt werden, so ist die der Galactosemenge (HPLC) äquivalente Glucosemenge (HPLC) von der Glucosemenge (Term Z) vor jeder weiteren Berechnung abzuziehen. 2.Gehalt an Saccharose/Invertzucker/Isoglucose:(berechnet als Saccharose und bezogen auf die Ware)a)S + (2F) × 0,95,wenn der Glucosegehalt in der Ware gleich hoch oder höher ist als der Fructosegehalt,b)S + (G + F) × 0,95,wenn der Glucosegehalt niedriger ist als der Fructosegehalt.In den Formeln bedeuten:S=Saccharosegehalt in der Ware, bestimmt mittels HPLC; F=Fructosegehalt in der Ware, bestimmt mittels HPLC; G=Glucosegehalt in der Ware, bestimmt mittels HPLC.Wenn hydrolysierte Lactose als Bestandteil der Ware angemeldet und/oder Lactose und Galactose neben anderen Zuckern festgestellt werden, so ist die der Galactosemenge (HPLC) äquivalente Glucosemenge (HPLC) von der Glucosemenge (Term G) vor jeder weiteren Berechnung abzuziehen. 3. Gehalt an Milchfett:a) Vorbehaltlich der Bestimmungen von Buchstabe b) wird der Milchfettgehalt der Waren in Gewichtshundertteilen nach vorangegangenem Salzsäureaufschluß ermittelt. Als Milchfett gelten die nach diesem Aufschluß mit Petroläther extrahierbaren Stoffe.b)Enthält eine Ware nach der Anmeldung neben Milchfett andere Fette und/oder Öle, so ist wie folgt zu verfahren: - der Gesamtfettgehalt in Gewichtshundertteilen wird nach den Bestimmungen des Buchstabens a) ermittelt; -der Gehalt an Buttersäure in Gewichtshundertteilen im Gesamtfett der Ware wird nach der Methode Nr. 2310 der Internationalen Union für Reine und Angewandte Chemie (IUPAC) bestimmt (Fundstelle: Pure and applied Chemis- try, Nr. 58, Nr. 10, S. 1419-1428, 1986); -als Gehalt an Milchfett der Ware in Gewichtshundertteilen gilt der Gehalt an Buttersäure, multipliziert mit dem Faktor 27, wobei der so erhaltene Wert mit der Gesamtfettmenge multipliziert und dann durch 100 dividiert wird. 4.Gehalt an Milcheiweiß:a)Vorbehaltlich der Bestimmungen des Buchstabens b) wird zur Ermittlung des Milchproteingehalts der Waren in Gewichtshundertteilen ihr Stickstoffgehalt nach der Kjeldahl-Methode festgestellt. Als Gehalt der Ware an Milchprotein gilt der Gehalt an Stickstoff, multipliziert mit dem Faktor 6,38.b)Enthält die Ware nach der Anmeldung neben Milcheiweiß Bestandteile, die anderes Eiweiß als Milcheiweiß enthalten, so ist folgendermassen zu verfahren: -der Gesamtstickstoffgehalt in Gewichtshundertteilen ist nach der Kjeldahl-Methode, wie oben unter Buchstabe a) beschrieben, zu ermitteln; -der Gehalt an Milchprotein wird wie oben unter Buchstabe a) beschrieben berechnet, wobei jedoch vor der Multiplikation vom Gesamtstickstoffgehalt in Gewichtshundertteilen der Stickstoffgehalt subtrahiert wird, der von anderem Eiweiß als Milcheiweiß herrührt.

Artikel 3

Zur Anwendung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 3034/80 sind die folgenden Verfahrensweisen und/oder Methoden anzuwenden: 1. Zur Einreihung von Waren der Unterpositionen 0403 10 51 bis 0403 10 59, 0403 10 91 bis 0403 10 99, 0403 90 71 bis 0403 90 79 und 0403 90 91 bis 0403 90 99 der Kombinierten Nomenklatur ist der Milchfettgehalt der Waren nach den Bestimmungen von Artikel 2 Ziffer 3 dieser Verordnung zu ermitteln.2.Zur Einreihung von Waren der Unterpositionen 1704 10 11 bis 1704 10 99 und 1905 20 10 bis 1905 20 90 der Kombinierten Nomenklatur ist der Saccharosegehalt der Waren (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) mittels HPLC zu ermitteln. Als Invertzucker gilt die Summe aus Fructose und Glucose, bis zur Menge, in der beide Zucker in gleichen Teilen vorhanden sind, multipliziert mit 0,95.3.Zur Einreihung von Waren der Unterpositionen 1806 10 10 bis 1806 10 90 der Kombinierten Nomenklatur ist der Gehalt der Waren an Saccharose/Invertzucker/Isoglucose nach den Formeln, Verfahrensweisen und Methoden von Artikel 2 Ziffer 2 dieser Verordnung zu ermitteln.4.Zur Einreihung von Waren der Unterpositionen 3505 20 10 bis 3505 20 90 der Kombinierten Nomenklatur ist der Gehalt der Waren an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken nach der Methode im Anhang II zu ermitteln.5.Zur Einreihung von Waren der Unterpositionen 3809 10 10 bis 3809 10 90 der Kombinierten Nomenklatur ist der Gehalt der Waren an Stärke und Stärkederivaten nach der Methode im Anhang II zu ermitteln.6.Zur Einreihung von Waren der Unterpositionen 1901 90 11 und 1901 90 19 der Kombinierten Nomenklatur ist der Trockenstoffgehalt in Gewichtshundertteilen durch Trocknung bei 103 °C ± 2 °C bis zur Gewichtskonstanz zu bestimmen.7.Zur Einreihung von Waren der Unterpositionen 1902 19 10 und 1902 19 90 der Kombinierten Nomenklatur werden Weichweizenmehl und Weichweizengrieß in Teigwaren nach der im Anhang III zu dieser Verordnung beschriebenen Methode nachgewiesen. 8.Zur Bestimmung des Gehalts in Gewichtshundertteilen an Mannitol in Waren der Unterpositionen 2905 44 11 bis 2905 44 99 und 3823 60 11 bis 3823 60 99 der Kombinierten Nomenklatur, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol (Sorbit) in Gewichtshundertteilen, ist ein Verfahren auf Grundlage der HPLC anzuwenden.

Artikel 4

(1) Es ist ein Untersuchungszeugnis anzufertigen. (2) Das Untersuchungszeugnis muß insbesondere folgende Angaben enthalten:- alle erforderlichen Angaben, um die Nämlichkeit der Warenprobe sicherzustellen;-die Bezeichnung des angewandten gemeinschaftlichen Verfahrens unter Angabe der zugrunde liegenden Rechtsvorschrift oder die Angabe des Literaturzitats, dem die genaue Methodenbeschreibung oder das Prinzip eines in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahrens entnommen wurde;-die Vorkommnisse, die das Analysenergebnis beeinflusst haben können;-die Analysenergebnisse, in der Form dargestellt, wie dies in der Beschreibung des angewandten Verfahrens vorgesehen ist und entsprechend den Bedürfnissen der Zolldienststelle oder jeder anderen Verwaltung, die die Untersuchung veranlasst hat.

Artikel 5

Die Verordnung (EWG) Nr. 1061/69 wird aufgehoben.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 22. Dezember 1987 Für die Kommission COCKFIELD Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 376 vom 31. 12. 1987, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 141 vom 12. 6. 1969, S. 24.

(4) ABl. Nr. L 158 vom 13. 6. 1986, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 141 vom 12. 6. 1969, S. 1.

(6) ABl. Nr. L 323 vom 29. 11. 1980, S. 1.

(7) ABl. Nr. L 352 vom 15. 12. 1987, S. 29.

(8) ABl. Nr. L 323 vom 29. 11. 1980, S. 7.

(9) ABl. Nr. L 382 vom 31. 12. 1987, S. 27.

ANHANG I

METHODE ZUR BESTIMMUNG DES GEHALTS IN GEWICHTSHUNDERTTEILEN AN STÄRKE UND IHREN ABBAUPRODUKTEN, EINSCHLIESSLICH GLUCOSE

1. Zweck und Anwendungsbereicha) Die Methode ermöglicht die Bestimmung des Gehalts in Gewichtshundertteilen an Stärke und ihren Abbauprodukten einschließlich Glucose (,,Stärke'').b)Als Gehalt an ,,Stärke'' in Gewichtshundertteilen gilt der Wert E, wie er in Ziffer 6 der vorliegenden Methode errechnet wird. 2.PrinzipDie Probe wird mit Natriumhydroxid aufgeschlossen und die ,,Stärke'' mit Amyloglucosidase in Glucose gespalten. Die Glucose wird enzymatisch bestimmt. 3.ReagenzienEs ist bidestilliertes Wasser zu verwenden.3.1.Natriumhydroxid-Lösung, c = 0,5 mol/l.3.2.Essigsäure (Eisessig), mindestens 96 % mas.3.3.Enzymlösung: Unmittelbar vor Gebrauch ca. 10 mg Amyloglucosidase (EC 3.2.1.3) (6 U/mg) in 1 ml Wasser auflösen (1).3.4.Triethanolaminpuffer: 14,0 g Triethanolaminhydrochlorid (Tris(2-hydroxyethyl)ammoniumchlorid) und 0,25 g Magnesiumsulfat (MgSO47H2O) in 80 ml Wasser lösen, ca. 5 ml NaOH (c = 5 mol/l) zusetzen und pH mit NaOH (c = 1 mol/l) auf 7,6 einstellen und mit Wasser auf 100 ml auffuellen. Der Puffer ist bei + 4 °C mindestens 4 Wochen haltbar.3.5.NADP (Nicotinamid-adenin-dinucleotidphosphat-dinatriumsalz)-Lösung: 60 mg NADP in 6 ml Wasser lösen. Diese Lösung ist bei + 4 °C mindestens 4 Wochen haltbar.3.6.ATP (Adenosin-5-triphosphat-dinatriumsalz)-Lösung: 300 mg ATP 3H2O und 300 mg Natriumhydrogencarbonat (NaHCO3) in 6 ml Wasser lösen. Diese Lösung ist bei + 4 °C mindestens 4 Wochen haltbar.3.7.HK/G6P-DH (Hexokinase - EC 2.7.1.1)- und Glucose-6-phosphat-Dehydrogenase - (EC 1.1.1.49)-Suspension: 280 U HK und 140 U G6P-DH in 1 ml Ammoniumsulfatlösung (c = 3,2 mol/l) suspendieren. Diese Suspension ist bei + 4 °C mindestens ein Jahr haltbar. 4.Geräte4.1.Magnetrührer-Thermostat (60 °C).4.2.Magnetrührer.4.3.UV-Spektrophotometer mit Kuevette von 1 cm Schichtdicke.4.4.Pipetten für die enzymatische Analyse. 5.Verfahren5.1.Aufschluß mit Natriumhydroxid und enzymatische Hydrolyse der Stärke und ihrer Abbauprodukte:5.1.1.Je nach dem erwarteten Gehalt an ,,Stärke'' ist eine der nachstehenden Einwaagen zu wählen (der ,,Stärkegehalt'' darf 0,4 g je Einwaage nicht überschreiten): >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

5.2.6.Für Reagentienleerwert und Probe berechnet man die Extinktionsdifferenz E2 - E1. Die Extinktionsdifferenz des Leerwerts ist von derjenigen der Probe abzuziehen (= ÄAA): ÄAA340 = ÄAA Probe - ÄAA Reagentienleerwert Daraus ergibt sich der Gehalt Gl der Probelösung an Glucose: Glucosegehalt Gl in g/l Probelösung >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(3,22 = Volumen Meßlösung (ml); 1 = Schichtdicke der Kuevette, hier 1 cm; 0,1 = Volumen der Probelösung (ml); Molare Masse der Glucose 180,16 g/mol) 5.2.7.Wenn die Messung bei 365 nm oder 334 nm durchgeführt wird, ist statt des Werts 6,3 in der Formel der Ziffer 5.2.6 der Wert 3,5 bzw. 6,18 zu verwenden. 6.Berechnung des Gehalts an ,,Stärke'' E bzw. an ,,Glucose'' Za)Gehalt an ,,Stärke'' in g/100 g: >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

b)Gehalt an ,,Glucose'' in g/100 g: >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

In diesen Formeln bedeuten: Gl = Glucosegehalt, in g/l (5.2.6); f= Verdünnungsfaktor (5.1.1); p= Einwaage in g; 0,9= Umrechnungsfaktor von Glucose in Stärke. Bemerkungen1. Falls die Lösung nicht filtrierbar ist, ergreift der Chemiker die erforderlichen Maßnahmen. 2.Stellt man fest, daß die Enzyme inhibiert werden, so wird empfohlen, mittels Zugabe bekannter Mengen an nativer Stärke einen Faktor für den Grad der Störung zu ermitteln. (1) U entspricht einer International Unit für die Enzymaktivität.

ANHANG II

BESTIMMUNG DES GEHALTS AN STÄRKEN, DEXTRINEN ODER ANDEREN MODIFIZIERTEN STÄRKEN, DIE IN WAREN DER UNTERPOSITIONEN 3505 20 10 BIS 3505 20 90 DER KOMBINIERTEN NOMENKLATUR ENTHALTEN SIND, SOWIE AN STÄRKE ODER STÄRKEDERIVATEN, DIE IN WAREN DER UNTERPOSITIONEN 3809 10 10 BIS 3809 10 90 DER KOMBINIERTEN NOMENKLATUR ENTHALTEN SIND

I. Prinzip der Methode Durch Säurehydrolyse wird die Stärke in reduzierende Zucker zerlegt, die volumetrisch mit Fehling-Lösung bestimmt werden. II.Geräte und Reagenzien 1. Kolben von ungefähr 250 ml Fassungsvermögen; 2. Meßkolben von 200 ml Fassungsvermögen; 3. Bürette von 25 ml Fassungsvermögen; 4. Salzsäure, Dichte 1,19 g/cm3; 5. wäßrige Kalilauge; 6. Aktivkohle; 7. Fehling-I- und Fehling-II-Lösung; 8. wäßrige Methylenblaulösung 1 % mas. III.Versuchsdurchführung In einem Kolben von ungefähr 250 ml Fassungsvermögen wird eine etwa 1 g Stärke enthaltende Probemenge eingewogen und 100 ml destilliertes Wasser sowie 2 ml Salzsäure zugefügt. Die Mischung wird 3 Stunden unter Rückfluß gekocht.Nach dem Abkühlen wird der Inhalt des Kolbens quantitativ in einen Meßkolben mit einem Fassungsvermögen von 200 ml gespült und soviel Kalilauge zugefügt, daß die Lösung nur noch schwach sauer reagiert. Nun wird mit destilliertem Wasser auf 200 ml aufgefuellt und zum Entfärben durch etwas Aktivkohle filtriert.Mit dieser Lösung wird sodann eine Bürette gefuellt und 10 ml Fehling-Lösung wie folgt reduziert:In einen Stehkolben von etwa 250 ml Fassungsvermögen werden 10 ml Fehling-Lösung (5 ml Lösung I und 5 ml Lösung II) gegeben. Man schüttelt, bis eine klare Lösung entsteht, und fügt sodann 40 ml destilliertes Wasser und eine geringe Menge Quarz oder Siedesteinchen hinzu.Der Kolben wird auf eine quadratförmige Platte aus geeignetem Material gesetzt, die in der Mitte eine kreisförmige Öffnung mit einem Durchmesser von etwa 6 cm aufweist. Diese Platte wird wiederum auf ein Drahtnetz gelegt. Der Kolben ist nunmehr so zu erhitzen, daß die Flüssigkeit in etwa 2 Minuten zu sieden beginnt.Der siedenden Flüssigkeit wird jetzt aus der Bürette so viel von der Zuckerlösung zugegeben, bis die blaue Farbe der Fehling-Lösung kaum noch wahrnehmbar ist. Es werden nun 2 bis 3 Tropfen Methylenblaulösung als Indikator zugesetzt und die Titration durch weiteren tropfenweisen Zusatz der Zuckerlösung fortgesetzt, bis die blaue Farbe des Indikators verschwindet.Zwecks grösserer Genauigkeit wird die Titration unter den gleichen Bedingungen wiederholt, wobei jedoch fast die gesamte Zuckerlösung, die zum Reduzieren der Fehling-Lösung erforderlich ist, auf einmal zugesetzt wird. Bei dieser Titration muß die Fehling-Lösung in 3 Minuten vollständig reduziert sein.Man erhitzt genau weitere 2 Minuten zum Sieden und titriert dann tropfenweise unter Sieden innerhalb 1 Minute bis zum Endpunkt.Der Gehalt der Probe an Stärke in Gewichtshundertteilen wird nach folgender Formel berechnet: >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Hierin bedeuten:T = die Menge in g an wasserfreier Glucose, die 10 ml Fehling-Lösung entsprechen. 10 ml Fehling-Lösung (5 ml Lösung I und 5 ml Lösung II) entsprechen 0,04945 g wasserfreier Glucose, wenn Lösung I 17,636 g Kupfer je Liter enthält; n=die bei der Titration verbrauchte Menge an Zuckerlösung in ml; p=die Einwaage; 0,95=der Faktor zur Umrechnung von wasserfreier Glucose in Stärke. IV.Herstellung der Fehling-Lösungen Lösung I: In einem Meßkolben werden 69,278 g kristallisiertes, analysenreines, eisenfreies Kupfersulfat (CuSO4 7 5 H2O) in destilliertem Wasser zu 1 Liter gelöst. Der genaue Titer der Lösung ist durch eine quantitative Bestimmung des Kupfers festzustellen.Lösung II:In einem Meßkolben werden 100 g Natriumhydroxyd und 346 g Kaliumnatriumtartrat (Seignettesalz) in destilliertem Wasser zu 1 Liter gelöst.Die beiden Lösungen I und II sind zu gleichen Teilen unmittelbar vor der Verwendung zu mischen. 10 ml Fehling-Lösung (5 ml Lösung I und 5 ml Lösung II) werden durch 0,04945 g wasserfreie Glucose vollständig reduziert, wenn wie unter III beschrieben verfahren wird.