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Document 31987L0358

Richtlinie 87/358/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger

OJ L 192, 11.7.1987, p. 51–54 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 13 Volume 016 P. 147 - 150
Special edition in Swedish: Chapter 13 Volume 016 P. 147 - 150
Special edition in Czech: Chapter 13 Volume 008 P. 285 - 288
Special edition in Estonian: Chapter 13 Volume 008 P. 285 - 288
Special edition in Latvian: Chapter 13 Volume 008 P. 285 - 288
Special edition in Lithuanian: Chapter 13 Volume 008 P. 285 - 288
Special edition in Hungarian Chapter 13 Volume 008 P. 285 - 288
Special edition in Maltese: Chapter 13 Volume 008 P. 285 - 288
Special edition in Polish: Chapter 13 Volume 008 P. 285 - 288
Special edition in Slovak: Chapter 13 Volume 008 P. 285 - 288
Special edition in Slovene: Chapter 13 Volume 008 P. 285 - 288
Special edition in Bulgarian: Chapter 13 Volume 007 P. 248 - 251
Special edition in Romanian: Chapter 13 Volume 007 P. 248 - 251

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 28/04/2009; Stillschweigend aufgehoben durch 32007L0046

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1987/358/oj

31987L0358

Richtlinie 87/358/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger

Amtsblatt Nr. L 192 vom 11/07/1987 S. 0051 - 0054
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 16 S. 0147
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 16 S. 0147


*****

RICHTLINIE DES RATES

vom 25. Juni 1987

zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger

(87/358/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Richtlinie 70/156/EWG (3), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, enthält das Gemeinschaftsverfahren zur Erlangung der Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge, die in Übereinstimmung mit den in Einzelrichtlinien festgelegten technischen Vorschriften hergestellt sind, sowie das Verzeichnis der von diesen Richtlinien betroffenen Fahrzeugeinzelteile und technischen Merkmale.

Zur Vermeidung unzutreffender Auslegungen bestimmter Artikel der genannten Richtlinie müssen geringfügige Änderungen vorgenommen werden.

Damit das genannte Betriebserlaubnisverfahren umfassend angewendet werden kann, ist es erforderlich, daß auch einzelne Bauteile und technische Einheiten von ihm erfasst werden und jeder Begriff genau definiert ist.

Damit das genannte Betriebserlaubnisverfahren in richtiger Weise angewendet werden kann, muß die Übereinstimmungskontrolle der Fertigung dahingehend erweitert werden, daß sie auch die Prüfung der Vorkehrungen enthält, die vom Hersteller getroffen wurden, um sicherzustellen, daß die hergestellten Fahrzeuge, technischen Einheiten oder Bauteile dem zugelassenen Typ entsprechen.

Damit die Anzahl der gegenwärtig zwischen den Mitgliedstaaten ausgetauschten Dokumente verringert werden kann, sollte vorausgesetzt werden, daß der Betriebserlaubnisbogen gemäß der einschlägigen Einzelrichtlinie oder der teilweise ausgefuellte Betriebserlaubnisbogen aus dem Anhang der Richtlinie 70/156/EWG zur normalen Information der Mitgliedstaaten ausreichen, die die Möglichkeit haben, vollständigere technische Informationen azufordern.

Die Verwaltungsverfahren für die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten in den Fällen, wo ein Mitgliedstaat dem die Betriebserlaubnis erteilenden Mitgliedstaat nachweist, daß eine Reihe von Fahrzeugen nicht mit der genehmigten Bauart übereinstimmt und daher Grund zur Annahme besteht, daß die Übereinstimmung der Fertigung nicht in zweckdienlicher Weise gewährleistet war, müssen klarer gefasst werden.

In den Fällen, wo in den Einzelrichtlinien vorgesehen ist, daß eine technische Einheit mit einer Betriebserlaubnisnummer zu versehen ist, sollte die Beigabe einer Übereinstimmungsbescheinigung für jede Einheit nicht zwingend vorgeschrieben sein. Von dem Hersteller einer technischen Einheit sollte in jedem Fall verlangt werden, daß er Informationen über alle Einschränkungen der Verwendung und die Bedingungen für den Einbau der Einheit liefert -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 70/156/EWG wird wie folgt geändert:

1. Die Artikel 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

»Artikel 1

Im Sinne dieser Richtlinie sind

- ,Fahrzeuge' - mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen sowie landwirtschaftlichen Zug- und Arbeitsmaschinen - alle zur Teilnahme am Strassenverkehr bestimmten Kraftfahrzeuge mit oder ohne Aufbau, mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, sowie ihre Anhänger;

- ,technische Einheit' eine Einrichtung, die den Bestandteil eines Fahrzeugs bilden soll, für die gesondert, jedoch nur in Verbindung mit einem oder mehreren bestimmten Fahrzeugtypen eine Betriebserlaubnis erteilt werden kann und die die Anforderungen einer Einzelrichtlinie erfuellen müssen;

- ,Bauteil' eine Einrichtung, die den Bestandteil eines Fahrzeugs bilden soll, für die unabhängig von einem Fahrzeug eine Betriebserlaubnis erteilt werden kann und die die Anforderungen einer Einzelrichtlinie erfuellen muß.

Artikel 2

Im Sinne dieser Richtlinie sind

a) ,Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung' eine Verwaltungsmaßnahme mit folgender Bezeichnung:

- agrément par type/typegödkeuring im belgischen Recht,

- standardtypegodkendelse im dänischen Recht,

- allgemeine Betriebserlaubnis im deutschen Recht,

- égkrisi týpoy im griechischen Recht,

- homologación del tipo im spanischen Recht,

- réception par type im französischen Recht,

- type approval im irischen Recht,

- omologazione o approvazione del tipo im italienischen Recht,

- agrément im luxemburgischen Recht,

- typegödkeuring im niederländischen Recht,

- aprovação de marca e modelo im portugiesischen Recht,

- type approval im Recht des Vereinigten Königreichs;

b) ,EWG-Betriebserlaubnis' eine Maßnahme, durch die ein Mitgliedstaat feststellt, daß ein Fahrzeugtyp, eine technische Einheit oder ein Bauteil den technischen Vorschriften der Einzelrichtlinien entspricht und den Kontrollen genügt, die im EWG-Betriebserlaubnisbogen nach dem Muster des Anhangs II, gegebenenfalls ergänzt durch den in den zutreffenden Einzelrichtlinien enthaltenen Anhang zu dem Betriebserlaubnisbogen, vorgesehen sind."

2. Die Artikel 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

»Artikel 4

(1) Jeder Mitgliedstaat erteilt die Betriebserlaubnis für jeden Fahrzeugtyp, der folgende Bedingungen erfuellt:

a) Der Fahrzeugtyp stimmt mit den Angaben im Beschreibungsbogen überein;

b) der Fahrzeugtyp genügt den im Muster des Betriebserlaubnisbogens nach Artikel 2 Buchstabe b) vorgeschriebenen Kontrollen.

(2) Der Mitgliedstaat, der die Betriebserlaubnis erteilt, trifft - soweit notwendig und erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten - die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß geeignete Vorkehrungen getroffen wurden, damit die hergestellten Fahrzeuge mit dem genehmigten Typ übereinstimmen.

(3) Der Mitgliedstaat, der die Betriebserlaubnis erteilt hat, trifft - soweit notwendig und erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten - die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Vorkehrungen gemäß Absatz 2 angemessen bleiben und die hergestellten Fahrzeuge mit dem genehmigten Fahrzeugtyp übereinstimmen. Die Überwachung der Übereinstimmung der hergestellten Fahrzeuge mit dem genehmigten Typ beschränkt sich auf Stichproben, es sei denn, die Einzelrichtlinien sehen etwas anderes vor.

(4) Für jeden von ihm genehmigten Fahrzeugtyp fuellt der Mitgliedstaat alle Spalten des Betriebserlaubnisbogens aus.

Artikel 5

(1) Die zuständigen Behörden eines jeden Mitgliedstaats übermitteln den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten binnen eines Monats eine Abschrift des Betriebserlaubnisbogens für jeden Fahrzeugtyp, dem sie die Betriebserlaubnis erteilen oder verweigern.

(2) Die Mitgliedstaaten können jedoch von dem Mitgliedstaat, der die Betriebserlaubnis erteilt hat, vom Hersteller oder seinem Beauftragten weitere Informationen anfordern, die in den in den Betriebserlaubnisbogen aufgelisteten technischen Unterlagen enthalten sind.

(3) Für jedes entsprechend dem genehmigten Typ hergestellte Fahrzeug wird vom Hersteller oder seinem Beauftragten im Zulassungsland eine Übereinstimmungsbescheinigung nach dem Muster des Anhangs III ausgestellt.

(4) Die Mitgliedstaaten können jedoch im Hinblick auf die Besteuerung des Fahrzeugs oder zwecks Ausstellung der Dokumente für seine Zulassung verlangen, daß andere als die in Anhang III aufgeführten Angaben auf der Übereinstimmungsbescheinigung gemacht werden, sofern diese ausdrücklich im Beschreibungsbogen enthalten sind oder durch eine einfache Berechnung daraus abgeleitet werden können."

3. Aus Artikel 6 Absatz 2 wird nachstehender Satzteil gestrichen:

» . . . und übermitteln den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten in regelmässigen Sammelsendungen Abschriften der an den bereits verteilten Beschreibungsbögen vorgenommenen Änderungen."

4. Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

»(2) Diese Bescheinigung hindert jedoch einen Mitgliedstaat nicht daran, derartige Maßnahmen für Fahrzeuge zu treffen, die nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmen.

Eine Nichtübereinstimmung mit dem genehmigten Typ liegt vor, wenn Abweichungen von den Merkmalen im Betriebserlaubnisbogen und/oder dem Beschreibungsbogen festgestellt wurden, die von dem Mitgliedstaat, der die Betriebserlaubnis erteilt hat, nicht gemäß Artikel 6 Absatz 2 oder 3 genehmigt worden sind. Soweit in den Einzelrichtlinien Grenzwerte aufgeführt sind, besteht keine Abweichung von dem genehmigten Typ, wenn diese Grenzwerte eingehalten werden."

5. Artikel 8 erhält folgende Fassung:

»Artikel 8

(1) Stellt der Mitgliedstaat, der die EWG-Betriebserlaubnis erteilt hat, fest, daß mehrere Fahrzeuge, die mit einer Übereinstimmungsbescheinigung versehen sind, nicht mit dem Typ übereinstimmen, für den er die Betriebserlaubnis erteilt hat, so trifft er die notwendigen Maßnahmen, um die Übereinstimmung der Fertigung mit dem genehmigten Typ erneut sicherzustellen. Die zuständigen Behörden dieses Staates unterrichten die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten von den getroffenen Maßnahmen, die gegebenenfalls bis zum Entzug der EWG-Betriebserlaubnis gehen können. (2) Stellt ein Mitgliedstaat fest, daß eine Anzahl von Fahrzeugen, für die eine Übereinstimmungsbescheinigung vorliegt, dem genehmigten Typ nicht entspricht, kann er von dem Mitgliedstaat, der die EWG-Betriebserlaubnis erteilt hat, verlangen, daß die hergestellten Fahrzeuge auf Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ geprüft werden. Der Mitgliedstaat, der die EWG-Betriebserlaubnis erteilt hat, führt innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Antragsdatum - erforderlichenfalls unter Mitwirkung des antragstellenden Mitgliedstaats - eine Prüfung der hergestellten Fahrzeuge auf Übereinstimmung durch.

Wird eine Nichtübereinstimmung festgestellt, so treffen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der die Betriebserlaubnis erteilt hat, die in Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen.

(3) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten einander binnen eines Monats vom Entzug einer erteilten EWG-Betriebserlaubnis und den Gründen hierfür.

(4) Bestreitet der Mitgliedstaat, der die EWG-Betriebserlaubnis erteilt hat, die ihm gemeldete Nichtübereinstimmung, so bemühen sich die betreffenden Mitgliedstaaten um Beilegung des Streitfalles.

Die Kommission wird laufend darüber unterrichtet. Erforderlichenfalls führt sie Konsultationen durch, die geeignet sind, eine Lösung herbeizuführen."

6. Artikel 9a erhält folgende Fassung:

»Artikel 9a

(1) Die EWG-Betriebserlaubnis kann, soweit Einzelrichtlinien dies ausdrücklich vorsehen, gemäß den Artikeln 3 bis 9 und 14 auch für Typen von Fahrzeugeinrichtungen oder -teilen, die eine technische Einheit bilden, sowie für Bauteile erteilt werden.

(2) Wenn die technische Einheit oder das Bauteil, für die die Betriebserlaubnis erteilt werden soll, nur in Verbindung mit anderen Bauteilen des Fahrzeugs ihre Funktion erfuellen oder ein besonderes Merkmal aufweisen und daher die Einhaltung einer oder mehrerer Vorschriften nur dann nachgeprüft werden kann, wenn die zu genehmigende technische Einheit oder das zu genehmigende Bauteil in Verbindung mit anderen simulierten oder echten Fahrzeugbauteilen funktioniert, muß die Geltung der EWG-Betriebserlaubnis für die technische Einheit oder das Bauteil entsprechend eingeschränkt werden. In diesem Fall muß der EWG-Betriebserlaubnisbogen für eine technische Einheit oder ein Bauteil Hinweise auf etwaige Beschränkungen der Verwendung und etwaige Einbauvorschriften enthalten. Anläßlich der Erteilung der EWG-Betriebserlaubnis für das Fahrzeug wird die Einhaltung dieser Beschränkungen und Vorschriften nachgeprüft.

(3) Der Inhaber eines nach diesem Artikel erteilten EWG-Betriebserlaubnis für eine technische Einheit oder ein Bauteil muß jedoch die in Artikel 5 Absatz 3 vorgesehene Bescheinigung ausfuellen und jede in Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ hergestellte technische Einheit bzw. jedes Bauteil mit seinem Firmennamen oder Firmenzeichen, dem Typenzeichen und - wenn dies in der Einzelrichtlinie vorgeschrieben ist - der Nummer der Betriebserlaubnis versehen. Im letzteren Falle besteht keine Pflicht, die Bescheinigung nach Artikel 5 Absatz 3 auszufuellen.

(4) Der Inhaber eines EWG-Betriebserlaubnisbogens, der Benutzungsbeschränkungen nach Absatz 2 enthält, liefert mit jeder hergestellten technischen Einheit bzw. jedem hergestellten Bauteil ausführliche Informationen über diese Einschränkungen und gibt die Vorschriften für den Einbau an."

7. Artikel 10 Absatz 1 dritter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

»- . . . fuellt der betreffende Mitgliedstaat auf Antrag des Herstellers oder seines Beauftragten und nach Vorlage der gemäß der Einzelrichtlinie erforderlichen Informationen den Betriebserlaubnisbogen der einschlägigen Einzelrichtlinie aus. Eine Abschrift dieses Bogens wird dem Antragsteller ausgehändigt. Im Hinblick auf Fahrzeuge desselben Typs erkennen die übrigen Mitgliedstaaten dieses Dokument als Nachweis dafür an, daß die vorgesehenen Prüfungen bereits durchgeführt worden sind."

Artikel 2

Die im Anhang zu dieser Richtlinie aufgeführten Dokumente gelten als dem Betriebserlaubnisbogen gleichwertig, auf den in Artikel 10 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 70/156/EWG Bezug genommen wird.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens zum 1. Oktober 1988 nachzukommen. Sie setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis.

(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß der Kommission der Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften übermittelt wird, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 25. Juni 1987.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. DE CROO

(1) ABl. Nr. C 48 vom 25. 2. 1987, S. 4.

(2) Stellungnahme vom 19. Juni 1987 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. Nr. L 42 vom 23. 2. 1970, S. 1.

ANHANG

- EWG-Betriebserlaubnisbogen für eine technische Einheit

- Muster eines EWG-Bauartgenehmigungsbogens

- Muster eines EWG-Betriebserlaubnisbogens

- Anhang zum EWG-Betriebserlaubnisbogen für einen Fahrzeugtyp

- Anhang zum EWG-Betriebserlaubnisbogen

- Benachrichtigung über die Betriebserlaubnis

- Benachrichtigung betreffend die Betriebserlaubnis oder

- der teilweise ausgefuellte Betriebserlaubnisbogen für ein Kraftfahrzeug nach dem in Anhang II der Richtlinie 70/156/EWG enthaltenen Muster.

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