31987L0343


Titel und Fundstelle

Richtlinie 87/343/EWG des Rates vom 22. Juni 1987 zur Änderung hinsichtlich der Kreditversicherung und der Kautionsversicherung der Ersten Richtlinie 73/239/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung)

 ABl. L 185 vom 4.7.1987, S. 72–76 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 2 S. 157 - 160
 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 2 S. 157 - 160
 Sonderausgabe in tschechischer Sprache: Kapitel 06 Band 01 S. 182 - 186
 Sonderausgabe in estnischer Sprache: Kapitel 06 Band 01 S. 182 - 186
 Sonderausgabe in ungarischer Sprache Kapitel 06 Band 01 S. 182 - 186
 Sonderausgabe in litauischer Sprache: Kapitel 06 Band 01 S. 182 - 186
 Sonderausgabe in lettischer Sprache: Kapitel 06 Band 01 S. 182 - 186
 Sonderausgabe in maltesischer Sprache: Kapitel 06 Band 01 S. 182 - 186
 Sonderausgabe in polnischer Sprache: Kapitel 06 Band 01 S. 182 - 186
 Sonderausgabe in slowakischer Sprache: Kapitel 06 Band 01 S. 182 - 186
 Sonderausgabe in slowenischer Sprache: Kapitel 06 Band 01 S. 182 - 186
 Sonderausgabe in bulgarischer Sprache: Kapitel 06 Band 01 S. 181 - 185
 Sonderausgabe in rumänischer Sprache: Kapitel 06 Band 01 S. 181 - 185

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RICHTLINIE DES RATES

vom 22. Juni 1987

zur Änderung hinsichtlich der Kreditversicherung und der Kautionsversicherung der Ersten Richtlinie 73/239/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung)

(87/343/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Ersten Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (4), in der Fassung der Richtlinie 76/580/EWG (5), wurden zur Erleichterung der Aufnahme und Ausübung dieser Tätigkeit bestimmte Unterschiede im Recht der Mitgliedstaaten beseitigt.

Die genannte Richtlinie stellt jedoch in Artikel 2 Ziffer 2 Buchstabe d) klar, daß sie bis zur späteren Koordinierung, die innerhalb von vier Jahren nach Bekanntgabe der Richtlinie erfolgen muß, die Ausfuhrkreditversicherungsgeschäfte für staatliche Rechnung oder mit staatlicher Unterstützung nicht betrifft. Der Schutz der Versicherten, den normalerweise die Richtlinie gewährleistet, wird vom Staat selbst übernommen, wenn die Ausfuhr-Kreditversicherungsgeschäfte für Rechnung oder mit Garantie des Staates ausgeführt werden, so daß der Ausschluß dieser Geschäfte aus dem Anwendungsbereich der genannten Richtlinie bis zu einer weiteren Koordinierung aufrechterhalten werden muß.

In Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c) der genannten Richtlinie heisst es, daß die Bundesrepublik Deutschland bis zu einer weiteren Koordinierung, die innerhalb von vier Jahren nach Bekanntgabe der Richtlinie erfolgen muß, berechtigt ist, das Verbot aufrechtzuerhalten, wonach in ihrem Staatsgebiet die Zweige der Krankensicherung, Kredit- und Kautionsversicherung oder Rechtsschutzversicherung nicht nebeneinander oder gleichtzeitig mit anderen Zweigen betrieben werden dürfen. Hieraus folgt, daß der Gründung bestimmter Agenturen und Zweigniederlassungen noch Hindernisse im Wege stehen; dem soll diese Richtlinie abhelfen.

Bei der Kautionsversicherung sind die Belange der Versicherten durch die genannte Richtlinie in ausreichendem Masse geschützt. Die in der Richtlinie der Bundesrepublik Deutschland eingeräumte Möglichkeit zum Verbot des gleichzeitigen Betreibens der Kautionsversicherung zusammen mit anderen Sparten ist aufzuheben.

Versicherungsunternehmen, deren Kreditversicherungsgeschäfte mehr als einen kleinen Teil ihres Gesamtgeschäfts ausmachen, müssen eine Schwankungsrückstellung bilden, die nicht Teil der Solvabilitätsspanne ist; diese Rückstellung ist nach in dieser Richtlinie festgelegten und als gleichwertig anerkannten Verfahren zu berechnen.

Angesichts des zyklischen Schadenverlaufs in der Kreditversicherung muß diese bei der Berechnung der mittleren Schadenbelastung im Sinne des Artikels 16 Absatz 2 der Richtlinie 73/239/EWG der Sturm-, Hagel- und Frostversicherung gleichgestellt werden.

Angesichts der hohen Risiken der Kreditversicherung bedürfen Kreditversicherungsunternehmen einen höheren Garantiefonds, als er in der genannten Richtlinie vorgeschrieben ist.

Unternehmen, die dieser Verpflichtung nachkommen müssen, sind ausreichende Fristen einzuräumen.

Diese Verpflichtung ist jedoch entbehrlich für Unternehmen, deren Tätigkeit in dieser Sparte ein bestimmtes Volumen nicht übersteigt.

Da aufgrund der Bestimmungen dieser Richtlinie zur Kreditversicherung die Aufrechterhaltung des Verbots der Kumulierung der Kreditversicherung mit anderen Versicherungszweigen durch die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gerechtfertigt ist, ist dieses Verbot aufzuheben -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 73/239/EWG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 Ziffer 2 Buchstabe d) erhält folgende Fassung:

»d) bis zu einer späteren Koordinierung die Ausfuhrkreditversicherungsgeschäfte für staatliche Rechnung oder mit staatlicher Garantie, oder wenn der Staat der Versicherer ist."

2. In Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe c) werden die Worte »Kredit- und Kautionsversicherung" gestrichen.

3. Folgender Artikel wird eingefügt:

»Artikel 15a

(1) Jeder Mitgliedstaat verpflichtet die in seinem Staatsgebiet niedergelassenen Unternehmen, welche Risiken absichern, die unter Buchstabe A Ziffer 14 des Anhangs fallen, im folgenden »Kreditversicherung" genannt, eine Schwankungsrückstellung zu bilden, die zum Ausgleich eines im Geschäftsjahr auftretenden technischen Verlustes oder einer im Geschäftsjahr auftretenden überdurchschnittlichen hohen Schadenquote in diesem Versicherungszweig bestimmt ist.

(2) Die Schwankungsrückstellung ist gemäß den von jedem Mitgliedstaat festgelegten Regeln nach einer der vier als gleichwertig angesehenen Methoden gemäß Buchstabe D des Anhangs zu berechnen.

(3) Die Schwankungsrückstellung wird bis zur Höhe der nach den Methoden gemäß Buchstabe D des Anhangs berechneten Beträge nicht auf die Solvabilitätsspanne angerechnet.

(4) Die Mitgliedstaaten können von der Verpflichtung zur Bildung einer Schwankungsrückstellung für Kreditversicherungsgeschäfte die Unternehmen befreien, deren aus der Kreditversicherung zum Soll gestellte Prämien oder Beiträge weniger als 4 % der Gesamtsumme der von dem betreffenden Unternehmen zum Soll gestellten Prämien oder Beiträge und 2 500 000 ECU betragen."

4. Artikel 16 Absatz 2 zweiter Satz erhält folgende Fassung:

»Soweit es sich jedoch um Unternehmen handelt, welche im wesentlichen nur Kredit-, Sturm, Hagel- und Frostrisiken, und zwar eines oder mehrere dieser Risiken übernehmen, berechnet sich die mittlere Schadenbelastung nach den letzten sieben Geschäftsjahren."

5. In Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a) wird der erste Gedankenstrich durch folgende zwei Gedankenstriche ersetzt:

»- 1 400 000 ECU, wenn es sich um die Risiken oder einen Teil der Risiken handelt, die zu dem im Anhang unter Buchstabe A Ziffer 14 bezeichneten Zweig gehören. Dies gilt, wenn die in diesem Versicherungszweig jährlich zum Soll gestellten Prämien und Beiträge in jedem der drei letzten Geschäftsjahre 2 500 000 ECU oder 4 % der von dem betreffenden Unternehmen zum Soll gestellten Prämien oder Beiträge überschritten haben;

- 400 000 ECU, wenn es sich um die Risiken oder einen Teil der Risiken handelt, die zu einem der im Anhang unter Buchstabe A Ziffern 10, 11, 12, 13, 15 und, sofern die Voraussetzungen des ersten Gedankenstrichs nicht zutreffen, zu dem unter Nummer 14 bezeichneten Zweig gehören."

6. In Artikel 17 Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:

»d) Hat ein Unternehmen, das die Kreditversicherung betreibt, den nach Buchstabe a) erster Gedankenstrich zu bildenden Garantiefonds auf 1 400 000 ECU zu erhöhen, so räumt ihm der Mitgliedstaat hierfür folgende Fristen ein:

- eine Frist von drei Jahren zur Erhöhung dieses Fonds auf 1 000 000 ECU;

- eine Frist von fünf Jahren zur Erhöhung des Fonds auf 1 200 000 ECU;

- eine Frist von sieben Jahren zur Erhöhung des Fonds auf 1 400 000 ECU.

Diese Fristen beginnen ab dem Zeitpunkt, zu dem die unter Buchstabe a) erster Gedankenstrich genannten Voraussetzungen erfuellt sind."

7. In Artikel 19 wird folgender Absatz eingefügt:

(1a) In bezug auf die Kreditversicherung müssen die Unternehmen Unternehmen den Aufsichtsbehörden Zugang zu Buchungsaufstellungen gewähren, in denen sowohl die technischen Ergebnisse als auch die technischen Reserven im Zusammenhang mit dieser Tägigkeit ausgewiesen werden."

8. Im Anhang wird der Buchstabe D hinzugefügt, der im Anhang der vorliegenden Richtlinie enthalten ist. Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen vor dem 1. Januar 1990 die erforderlichen Vorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

Sie wenden diese Vorschriften spätestens ab 1. Juli 1990 an.

Artikel 3

Nach Bekanntgabe dieser Richtlinie (1) übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission den Wortlaut der wesentlichen innerstaatlichen Vorschriften, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 22. Juni 1987.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. TINDEMANS

(1) ABl. Nr. C 245 vom 29. 9. 1979, S. 7 und

ABl. Nr. C 5 vom 7. 1. 1983, S. 2.

(2) ABl. Nr. C 291 vom 10. 11. 1980, S. 70.

(3) ABl. Nr. C 146 vom 16. 6. 1980, S. 6.

(4) ABl. Nr. L 228 vom 16. 8. 1973, S. 3.

(5) ABl. Nr. L 189 vom 13. 7. 1976, S. 13.

(1) Diese Richtlinie wurde den Mitgliedstaaten am 25. Juni 1987 bekanntgegeben.

ANHANG

»D. Methoden zur Berechnung der Schwankungsrückstellung für den Zweig Kreditversicherung

Methode Nr. 1

1. In Anbetracht der Risiken des unter Buchstabe A Ziffer 14 aufgeführten Versicherungszweigs (im folgenden »Kreditversicherung" genannt) ist eine Schwankungsrückstellung zu bilden, die zur Deckung eines in einem Geschäftsjahr auftretenden technischen Verlustes in diesem Versicherungszweig bestimmt ist.

2. Der Rückstellung werden in jedem Geschäftsjahr 75 % eines etwaigen technischen Überschusses aus dem Kreditversicherungsgeschäft zugeführt, jedoch nicht mehr als 12 % der Selbstbehaltsprämie, bis die Schwankungsrückstellung 150 % der höchsten in den letzten fünf Geschäftsjahren erzielten Selbstbehaltsprämie ausmacht.

Methode Nr. 2

1. In Anbetracht der Risiken des unter Buchstabe A Ziffer 14 aufgeführten Versicherungszweigs (im folgenden »Kreditversicherung" genannt) ist eine Schwankungsrückstellung zu bilden, die zur Deckung eines am Ende des Geschäftsjahres gegebenenfalls festgestellten technischen Verlustes in diesem Versicherungszweig bestimmt ist.

2. Die Schwankungsrückstellung beträgt 134 % der in den vorangegangenen fünf Geschäftsjahren im Jahresdurchschnitt eingenommenen Prämien oder Beiträge nach Abzug der Abtretung von Forderungen und zuzueglich der in Rückversicherung übernommenen Verpflichtungen.

3. Dieser Rückstellung werden in jedem der aufeinanderfolgenden Geschäftsjahre 75 % eines etwaigen technischen Überschusses aus dem Versicherungszweig zugeführt, bis die Rückstellung den gemäß Absatz 2 berechneten Mindestbetrag erreicht oder übersteigt.

4. Die Mitgliedstaaten können für die Rückstellungsbeträge und/oder die Beträge der jährlichen Zuführung, die die in dieser Richtlinie festgelegten Mindestbeträge übersteigen, besondere Berechnungsverfahren festlegen.

Methode Nr. 3

1. Für den unter Buchstabe A Ziffer 14 aufgeführten Versicherungszweig (im folgenden »Kreditversicherung" genannt), ist eine Schwankungsrückstellung zu bilden, die zum Ausgleich einer im Bilanzjahr auftretenden überdurchschnittlich hohen Schadenquote bestimmt ist.

2. Diese Schwankungsrückstellung ist auf der Grundlage der folgenden Methode zu berechnen:

Alle Berechnungen beziehen sich auf die Erträge und Aufwendungen für eigene Rechnung.

Der Schwankungsrückstellung ist in jedem Bilanzjahr der Unterschadensbetrag zuzuführen, bis die Schwankungsrückstellung den Soll-Betrag erreicht oder wieder erreicht.

Ein Unterschaden liegt vor, wenn die Schadenquote des Bilanzjahres die durchschnittliche Schadenquote des Beobachtungszeitraums unterschreitet. Der Betrag des Unterschadens ergibt sich aus der Differenz dieser beiden Quoten, multipliziert mit den verdienten Beiträgen des Bilanzjahres.

Der Soll-Betrag beträgt das Sechsfache der Standardabweichung der Schadenquoten im Beobachtungszeitraum von der durchschnittlichen Schadenquote, multipliziert mit den verdienten Beiträgen des Bilanzjahres.

Ist in einem Bilanzjahr ein Überschaden eingetreten, so ist der Betrag der Schwankungsrückstellung zu entnehmen. Ein Überschaden liegt vor, wenn die Schadenquote des Bilanzjahres die durchschnittliche Schadenquote übersteigt. Der Betrag des Überschadens ergibt sich aus der Differenz dieser beiden Quoten, multipliziert mit den verdienten Beiträgen des Bilanzjahres.

Unabhängig vom Schadenverlauf sind der Schwankungsrückstellung in jedem Bilanzjahr zunächst 3,5 % ihres jeweiligen Soll-Betrages zuzuführen bis dieser erreicht oder wieder erreicht ist.

Die Länge des Beobachtungszeitraums soll mindestens 15 und höchstens 30 Jahre betragen. Auf die Bildung einer Schwankungsrücktellung kann verzichtet werden, wenn im Beobachtungszeitraum kein versicherungstechnischer Verlust aufgetreten ist.

Der Soll-Betrag der Schwankungsrückstellung und die Entnahme können ermässigt werden, wenn die durchschnittliche Schadenquote im Beobachtungszeitraum zusammen mit der Kostenquote einen Sicherheitszuschlag in den Beiträgen erkennen lässt.

Methode Nr. 4

1. Für den unter Buchstabe A Ziffer 14 aufgeführten Versicherungszweig (im folgenden »Kreditversicherung" genannt) ist eine Schwankungsrückstellung zu bilden, die zum Ausgleich einer im Bilanzjahr auftretenden überdurchschnittlich hohen Schadenquote bestimmt ist. 2. Diese Schwankungsrückstellung ist aus der Grundlage der folgenden Methode zu berechnen:

Alle Berechnungen beziehen sich auf die Erträge und Aufwendungen für eigene Rechnung.

Der Schwankungsrückstellung ist in jedem Bilanzjahr der Unterschadensbetrag zuzuführen, bis die Schwankungsrückstellung den Hoechstsoll-Betrag erreicht oder wieder erreicht hat.

Ein Unterschaden liegt vor, wenn die Schadenquote des Bilanzjahres die durchschnittliche Schadenquote des Beobachtungszeitraums unterschreitet. Der Betrag des Unterschadens ergibt sich aus der Differenz dieser beiden Quoten, multipliziert mit den verdienten Beiträgen des Bilanzjahres.

Der Hoechstsoll-Betrag beträgt das Sechsfache der Standardabweichung der Schadenquote im Beobachtungszeitraum von der durchschnittlichen Schadenquote, multipliziert mit den verdienten Beiträgen des Bilanzjahres.

Ist in einem Bilanzjahr ein Überschaden eingetreten, so ist der Betrag der Schwankungsrückstellung zu entnehmen, bis die Schwankungsrückstellung den Mindest-Sollbetrag erreicht. Ein Überschaden liegt vor, wenn die Schadenquote des Bilanzjahres die durchschnittliche Schadenquote übersteigt. Der Betrag des Überschadens ergibt sich aus der Differenz dieser beiden Quoten, multipliziert mit den verdienten Beiträgen des Bilanzjahres.

Der Mindest-Sollbetrag beträgt das Dreifache der Standardabweichung der Schadenquote im Beobachtungszeitraum von der durchschnittlichen Schadenquote, multipliziert mit den verdienten Beiträgen des Bilanzjahres.

Die Länge des Beobachtungszeitraums soll mindestens 15 und höchstens 30 Jahre betragen. Eine Schwankungsrückstellung braucht nicht gebildet zu werden, wenn im Beobachtungszeitraum kein versicherungstechnischer Verlust aufgetreten ist.

Beide Sollbeträge der Schwankungsrückstellung sowie die Zuführung und die Entnahme können ermässigt werden, wenn die durchschnittliche Schadenquote im Beobachtungszeitraum zusammen mit der Kostenquote einen Sicherheitszuschlag in den Beiträgen erkennen lässt und dieser Sicherheitszuschlag grösser ist als das Anderthalbfache der Standardabweichung der Schadenquote im Beobachtungszeitraum. Dann werden die genannten Beträge mit dem Quotienten des Anderthalbfachen der Standardabweichung und des Sicherheitszuschlags multipliziert."

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Verwaltet vom Amt für Veröffentlichungen