31987L0250


Titel und Fundstelle

Richtlinie 87/250/EWG der Kommission vom 15. April 1987 betreffend die Angabe des Alkoholgehalts als Volumenkonzentration in der Etikettierung von alkoholhaltigen, für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln

 ABl. L 113 vom 30.4.1987, S. 57–58 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 7 S. 220 - 221
 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 7 S. 220 - 221
 Sonderausgabe in tschechischer Sprache: Kapitel 13 Band 008 S. 275 - 276
 Sonderausgabe in estnischer Sprache: Kapitel 13 Band 008 S. 275 - 276
 Sonderausgabe in ungarischer Sprache Kapitel 13 Band 008 S. 275 - 276
 Sonderausgabe in litauischer Sprache: Kapitel 13 Band 008 S. 275 - 276
 Sonderausgabe in lettischer Sprache: Kapitel 13 Band 008 S. 275 - 276
 Sonderausgabe in maltesischer Sprache: Kapitel 13 Band 008 S. 275 - 276
 Sonderausgabe in polnischer Sprache: Kapitel 13 Band 008 S. 275 - 276
 Sonderausgabe in slowakischer Sprache: Kapitel 13 Band 008 S. 275 - 276
 Sonderausgabe in slowenischer Sprache: Kapitel 13 Band 008 S. 275 - 276
 Sonderausgabe in bulgarischer Sprache: Kapitel 13 Band 07 S. 239 - 240
 Sonderausgabe in rumänischer Sprache: Kapitel 13 Band 07 S. 239 - 240

 DA  DE  EL  EN  ES  FR  IT  NL  PT

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RICHTLINIE DER KOMMISSION

vom 15. April 1987

betreffend die Angabe des Alkoholgehalts als Volumenkonzentration in der Etikettierung von alkoholhaltigen, für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln

(87/250/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 86/197/EWG (2), insbesondere auf Artikel 10a zweiter Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 3 der Richtlinie 79/112/EWG hat die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts in Volumenprozenten in der Etikettierung von Getränken mit mehr als 1,2 % Alkohol im Volumen vorgeschrieben.

Die Modalitäten dieser Angabe sind nunmehr zu regeln.

Für die Erzeugnisse der Tarifnummern 22.04 und 22.05 des Gemeinsamen Zolltarifs werden diese Modalitäten in den jeweils auf sie anwendbaren Gemeinschaftsvorschriften geregelt.

Alle übrigen Getränke mit mehr als 1,2 % Alkohol als Volumenkonzentration unterliegen der vorliegenden Richtlinie.

Die Richtlinie 76/766/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Alkoholtafeln (3) enthält in ihrem Anhang Gemeinschaftsregeln über die Definition des Alkoholgehalts als Volumenkonzentration, über die Form seiner Angabe und über seine Bestimmung.

Die vorliegende Richtlinie braucht folglich nur diejenigen Vorschriften zu enthalten, die zusätzlich gelten müssen.

Bei der Festlegung von Toleranzen sind die Art der verschiedenen Getränke, der festgestellte Grad von Abweichungen und die technischen Schwierigkeiten, den angegebenen mit dem tatsächlichen Wert in Einklang zu bringen, zu berücksichtigen.

Für die Bestimmung der Volumenkonzentration des Alkohols werden eine oder mehrere gemeinschaftliche Analysemethoden so rechtzeitig zu erlassen sein, daß die Richtlinie 79/112/EWG und diese Richtlinie ordnungsgemäß angweandt werden können.

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Lebensmittelausschusses -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Richtlinie betrifft die Angabe des Alkoholgehalts in Volumenprozenten in der Etikettierung von allen Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent, die nicht unter die Tarifnummern 22.04 und 22.05 des Gemeinsamen Zolltarifs fallen.

Artikel 2

(1) Der Alkoholgehalt wird bei 20 °C bestimmt.

(2) Die Zahl, die dem vorhandenen Alkoholgehalt entspricht, ist bis auf höchstens eine Dezimalstelle anzugeben. Ihr ist das Symbol »% vol" anzufügen; dieser Angabe darf das Wort »Alkohol" oder die Abkürzung »alc." vorangestellt werden.

Artikel 3

(1) Die für die Angabe des Alkoholgehalts zugelassenen Abweichungen nach oben und nach unten werden wie folgt festgesetzt:

a) nachstehend nicht bezeichnete Getränke:

0,3 % vol;

b) Bier mit einer Volumenkonzentration von nicht mehr als 5,5 % vol; Getränke, die der Tarifstelle 22.07 B II des Gemeinsamen Zolltarifs unterfallen und aus Weintrauben hergestellt sind:

0,5 % vol;

c) Bier mit einer Volumenkonzentration von mehr als 5,5 % vol; Getränke, die der Tarifstelle 22.07 B I des Gemeinsamen Zolltarifs unterfallen und aus Weintrauben hergestellt sind; Apfelwein, Birnenwein und andere ähnliche gegorene Getränke, die aus anderen Früchten als Weintrauben hergestellt sind, auch perlend oder schäumend, Getränke aus gegorenem Honig;

1,0 % vol;

d) Getränke mit eingelegten Früchten oder Pflanzenteilen:

1,5 % vol;

(2) Die Abweichungen gemäß Absatz 1 gelten unbeschadet der Toleranzen, die sich aus der für die Bestimmung des Alkoholgehalts verwendeten Analysenmethode ergeben.

Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten ändern, soweit erforderlich, ihre Rechtsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen, und setzen die Kommission davon unverzueglich in Kenntnis. Die geänderten Rechtsvorschriften werden so angewendet, daß der Handel

- mit dieser Richtlinie entsprechenden Erzeugnissen spätestens am 1. Mai 1988 erlaubt ist,

- mit dieser Richtlinie nicht entsprechenden Erzeugnissen ab dem 1. Mai 1989 untersagt ist.

(2) Der Handel mit dieser Richtlinie nicht entsprechenden Getränken, die vor dem in Absatz 1 zweiter Gedankenstrich genannten Datum etikettiert worden sind, ist jedoch so lange zulässig, bis die Vorräte aufgebraucht sind.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 15. April 1987

Für die Kommission

COCKFIELD

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 33 vom 8. 2. 1979, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 144 vom 29. 5. 1986, S. 38.

(3) ABl. Nr. L 262 vom 27. 9. 1976, S. 149.

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