31987L0102

Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit

Amtsblatt Nr. L 042 vom 12/02/1987 S. 0048 - 0053
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 7 S. 0202
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 7 S. 0202


*****

RICHTLINIE DES RATES

vom 22. Dezember 1986

zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit

(87/102/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Rechtsvorschriften im Bereich des Verbraucherkredits sind in den Mitgliedstaaten sehr verschieden.

Die unterschiedlichen Rechtsvorschriften können zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Kreditgebern auf dem gemeinsamen Markt führen.

Die unterschiedlichen Rechtsvorschriften begrenzen die Möglichkeiten für den Verbraucher, in einem anderen Mitgliedstaat Kredit aufzunehmen. Sie berühren das Volumen und die Art der in Anspruch genommenen Kredite sowie den Erwerb von Gütern und Leistungen.

Die unterschiedlichen Rechtsvorschriften beeinflussen infolgedessen den freien Verkehr von Waren und Dienstleistungen, die der Verbraucher sich auf Kredit beschaffen kann und beeinträchtigen somit unmittelbar das Funktionieren des gemeinsamen Marktes.

In Anbetracht des zunehmenden Verbraucherkreditvolumens in der Gemeinschaft würde die Errichtung eines gemeinsamen Verbraucherkreditmarktes Verbrauchern, Kreditgebern, Herstellern, Groß- und Einzelhändlern sowie Dienstleistungserbringern gleichermassen zugute kommen.

Die Programme der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für eine Politik zum Schutz und zur Unterrichtung der Verbraucher (4) sehen unter anderem vor, daß der Verbraucher vor mißbräuchlichen Kreditbedingungen zu schützen ist und daß vorrangig eine Harmonisierung der allgemeinen Bedingungen für den Verbraucherkredit vorzunehmen ist.

Aus unterschiedlichen Rechtsvorschriften und Praktiken erwächst in den Mitgliedstaaten ungleicher Verbraucherschutz auf dem Gebiet des Verbraucherkredits.

In den letzten Jahren hat sich bei den Arten der Kredite, die den Verbrauchern zugänglich sind und von ihnen tatsächlich in Anspruch genommen werden, vieles geändert; neue Formen haben sich herausgebildet und entwickeln sich weiter.

Der Verbraucher sollte der Kreditbedingungen und -kosten sowie über seine Verpflichtungen angemessen unterricht werden. Hierbei sollte ihm unter anderem der Jahreszins für den Kredit oder, wenn dies nicht möglich ist, der für den Kredit zurückzuzahlende Gesamtbetrag mitgeteilt werden. Bis zu einem Beschluß über eine Methode oder Methoden der Gemeinschaft für die Berechnung des Jahreszinses müssten die Mitgliedstaaten bestehende Methoden oder Verfahren zur Berechnung dieses Zinssatzes weiter anwenden können, oder sie müssten - falls dies nicht möglich ist - Bestimmungen über die Angabe der Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher festlegen.

Die vertraglichen Bedingungen können für den Verbraucher nachteilig sein. Ein besserer Schutz des Verbrauchers kann dadurch erreicht werden, daß bestimmte Vorschriften erlassen werden, die für alle Formen des Kredits gelten.

Angesichts der Merkmale bestimmter Kreditverträge oder bestimmter Geschäftsvorgänge sollten diese teilweise oder gänzlich vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen werden.

Die Mitgliedstaaten sollten im Benehmen mit der Kommission bestimmte nichtkommerzielle und unter besonderen Bedingungen gewährte Kredite von dieser Richtlinie ausschließen können.

Die Verfahren, die in einigen Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit einem notariell oder gerichtlich beurkundeten Akt angewandt werden, machen die Anwendung einiger Bestimmungen dieser Richtlinie im Falle solcher Akte überfluessig. Die Mitgliedstaaten sollten daher derartige Akte von diesen Bestimmungen ausschließen können.

Kreditverträge über sehr hohe Beträge weichen oft von den üblichen Verbraucherkreditgeschäften ab. Die Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie auf Verträge über sehr kleine Beträge könnte sowohl für die Verbraucher als auch für die Kreditgeber unnötigen verwaltungsmässigen Aufwand verursachen. Daher sollten Verträge ab oder unter einer bestimmten finanziellen Grenze von der Richtlinie ausgeschlossen werden.

Angaben über die Kosten in der Werbung und in den Geschäftsräumen des Kreditgebers oder Kreditvermittlers können dem Verbraucher den Vergleich zwischen verschiedenen Angeboten erleichtern.

Der Schutz des Verbrauchers wird ferner erhöht, wenn Kreditverträge schriftlich abgefasst werden und bestimmte Mindestangaben über die Vertragsbestimmungen enthalten.

Im Falle von Krediten für den Erwerb von Waren sollten die Mitgliedstaaten die Bedingungen festlegen, zu denen Waren zurückgenommen werden können, insbesondere für Fälle, in denen der Verbraucher seine Einwilligung nicht erteilt hat. Dabei sollte die Abrechnung zwischen den Parteien in einer Weise erfolgen, daß die Rücknahme nicht zu einer unberechtigten Bereicherung führt.

Dem Verbraucher sollte gestattet werden, seine Verbindlichkeiten vorzeitig zu erfuellen. In diesem Falle sollte ihm eine angemessene Ermässigung der Gesamtkosten des Kredits eingeräumt werden.

Bei Abtretung der Rechte des Kreditgebers aus einem Kreditvertrag darf die Rechtsstellung des Verbrauchers nicht verschlechtert werden.

Die Mitgliedstaaten, die dem Verbraucher gestatten, im Zusammenhang mit Kreditverträgen Wechsel, Eigenwechsel oder Schecks zu verwenden, sollten dafür Sorge tragen, daß der Verbraucher hierbei angemessenen Schutz genießt.

Hat der Verbraucher Waren oder Dienstleistungen im Rahmen eines Kreditvertrags erworben, so sollte er zumindest in den nachstehend genannten Fällen Rechte gegenüber dem Kreditgeber geltend machen können, die zusätzlich zu den ihm nach dem Vertrag zustehenden üblichen Rechte gegenüber dem Lieferanten der Waren oder dem Erbringer der Dienstleistungen bestehen; dies gilt in den Fällen, in denen zwischen diesen Personen eine vorherige Abmachung besteht, wonach Kredite an Kunden dieses Lieferanten zum Zwecke des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des betreffenden Lieferanten ausschließlich von dem betreffenden Kreditgeber bereitgestellt werden.

Als ECU gilt die Rechnungseinheit, die durch die Verordnung (EWG) Nr. 3180/78 (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2626/84 (2) festgelegt worden ist. Den Mitgliedstaaten sollte es im begrenzten Umfang freistehen, die Beträge, die sich bei der Umrechnung der in dieser Richtlinie angegebenen und in ECU ausgedrückten Beträge in Landeswährung ergeben, auf- oder abzurunden. Die Beträge nach der vorliegenden Richtlinie sollten unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und monetären Entwicklung regelmässig überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.

Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Maßnahmen im Hinblick auf die Zulassung von Kreditgebern oder Kreditvermittlern oder die Kontrolle und Überwachung ihrer Tätigkeit ergreifen und es den Verbrauchern ermöglichen, Klage gegen Kreditverträge und Kreditbedingungen zu erheben.

Kreditverträge sollten nicht zum Nachteil des Verbrauchers von den zur Anwendung dieser Richtlinie erlassenen oder dieser Richtlinie entsprechenden Vorschriften abweichen. Diese Vorschriften sollten nicht durch eine besondere Gestaltung der Verträge umgangen werden.

Mit dieser Richtlinie werden zwar die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit in gewissem Umfang angeglichen und es wird ein gewisses Maß an Verbraucherschutz erzielt, doch sollte es den Mitgliedstaaten überlassen bleiben, unter Beachtung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag zwingendere Maßnahmen zum Schutz der Verbraucher zu erlassen.

Spätestens am 1. Januar 1995 sollte die Kommission dem Rat einen Bericht über die Anwendung der Richtlinie vorlegen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Diese Richtlinie findet auf Kreditverträge Anwendung.

(2) Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet:

a) »Verbraucher" eine natürliche Person, die bei den von dieser Richtlinie erfassten Geschäften zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann;

b) »Kreditgeber" eine natürlich oder juristische Person, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit einen Kredit gewährt, oder eine Gruppe solcher Personen;

c) »Kreditvertrag" einen Vertrag, bei dem ein Kreditgeber einem Verbraucher einen Kredit in Form eines Zahlungsaufschubs, eines Darlehens oder einer sonstigen ähnlichen Finanzierungshilfe gewährt oder zu gewähren verspricht.

Verträge über die kontinuierliche Erbringung von Dienstleistungen oder Leistungen von Versorgungsbetrieben, bei denen der Verbraucher berechtigt ist, für die Dauer der Erbringung Teilzahlungen zu leisten, gelten nicht als Kreditverträge im Sinne dieser Richtlinie;

d) »Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher": sämtliche Kosten des Kredits, einschließlich der Zinsen und sonstigen mit dem Kreditvertrag unmittelbar verbundenen Kosten, die nach den in den Mitgliedstaaten angewandten oder ihnen noch festzulegenden Vorschriften oder Verfahren bestimmt werden;

e) »effektiver Jahreszins": die Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher, die als jährlicher Vomhundertsatz des gewährten Kredits ausgedrückt sind und nach den in den Mitgliedstaaten angewandten Methoden ermittelt werden.

Artikel 2

(1) Diese Richtlinie findet keine Anwendung:

a) auf Kreditverträge oder Kreditversprechen, die

- hauptsächlich zum Erwerb oder zur Beibehaltung von Eigentumsrechten an einem Grundstück oder einem vorhandenen oder noch zu errichtenden Gebäude,

- zur Renovierung oder Verbesserung eines Gebäudes bestimmt sind;

b) auf Mietverträge, es sei denn, diese sehen vor, daß das Eigentum letzten Endes auf den Mieter übergeht;

c) auf Kredite, die zins- und gebührenfrei gewährt oder zur Verfügung gestellt werden;

d) Kreditverträge, nach denen keine Zinsen in Rechnung gestellt werden, sofern der Verbraucher sich bereit erklärt, den Kredit auf einmal zurückzuzahlen;

e) auf Verträge, aufgrund deren Kredite durch ein Kredit- oder Geldinstitut in Form von Überziehungskrediten auf laufenden Konten gewährt werden, mit Ausnahme der Kreditkartenkonten.

Jedoch ist auf solche Kredite Artikel 6 anwendbar;

f) auf Kreditverträge über weniger als 200 ECU oder mehr als 20 000 ECU;

g) Kreditverträge, aufgrund deren der Verbraucher den Kredit

- entweder innerhalb eines Zeitraums von höchstens drei Monaten

- oder innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwölf Monaten in nicht mehr als vier Raten zurückzuzahlen hat.

(2) Die Mitgliedstaaten können im Benehmen mit der Kommission Kreditarten vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausschließen, die folgende Bedingungen erfuellen:

- sie sind zu Zinssätzen bewilligt worden, die unter den marktüblichen Sätzen liegen und

- sie werden im allgemeinen nicht öffentlich angeboten.

(3) Die Bestimmungen des Artikels 4 und der Artikel 6 bis 12 sind nicht anwendbar auf Kreditverträge oder Kreditversprechen, die durch Grundpfandrechte gesichert sind, soweit diese nicht schon nach Absatz 1 Buchstabe a) des vorliegenden Artikels von der Richtlinie ausgeschlossen sind.

(4) Die Mitgliedstaaten können notariell oder gerichtlich beurkundete Kreditverträge von den Bestimmungen der Artikel 6 bis 12 ausschließen.

Artikel 3

Unbeschadet der Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10. September 1984 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über irreführende Werbung (1) sowie der allgemeinen Vorschriften und Grundsätze über unlautere Werbung muß in jeder Werbung oder in jedem in Geschäftsräumen ausgehängten Angebot, durch die oder das jemand seine Bereitschaft zur Gewährung eines Kredits oder zur Vermittlung von Kreditverträgen ankündigt und die oder das eine Angabe über den Zinssatz oder andere Zahlen betreffend die Kreditkosten enthält, auch - und zwar notfalls anhand von repräsentativen Beispielen - der effektive Jahreszins angegeben werden.

Artikel 4

(1) Kreditverträge bedürfen der Schriftform. Der Verbraucher erhält eine Ausfertigung des schriftlichen Vertrages.

(2) In der Vertragsurkunde ist folgendes anzugeben:

a) der effektive Jahreszins;

b) die Bedingungen, unter denen der effektive Jahreszins geändert werden kann.

Falls die Angabe des effektiven Jahreszinses nicht möglich ist, sind dem Verbraucher in der Vertragsurkunde angemessene Informationen zu geben. Diese Angaben müssen mindestens die in Artikel 6 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich vorgesehenen Informationen umfassen.

(3) Die Vertragsurkunde soll auch die übrigen wesentlichen Vertragsbestimmungen enthalten.

Im Anhang findet sich als Beispiel eine Liste solcher Angaben, deren Aufnahme in den schriftlichen Vertrag von den Mitgliedstaaten als wesentlich vorgeschrieben werden kann.

Artikel 5

In Abweichung von den Artikeln 3 und 4 Absatz 2 müssen bis zu einem Beschluß über die Einführung einer Methode oder von Methoden der Gemeinschaft für die Berechnung des effektiven Jahreszinses in den Mitgliedstaaten, in denen bei Bekanntgabe der vorliegenden Richtlinie die Angabe des effektiven Jahreszinses nicht erforderlich ist, oder in denen es keine feststehende Methode für dessen Berechnung gibt, zumindest die Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher angegeben werden.

Artikel 6

(1) Unbeschadet der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e) ist der Verbraucher im Falle eines Vertrages zwischen ihm und einem Kredit- oder Finanzinstitut über die Gewährung eines Kredits in Form eines Überziehungskredits auf einem laufenden Konto, ausser einem Kreditkartenkonto, vor Vertragsabschluß oder zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu informieren:

- über die etwaige Hoechstgrenze des Kreditbetrags;

- über den Jahreszins und die bei Abschluß des Vertrages in Rechnung gestellten Kosten sowie darüber, unter welchen Voraussetzungen diese geändert werden können;

- über die Modalitäten einer Beendigung des Vertragsverhältnisses.

Diese Informationen sind schriftlich zu bestätigen.

(2) Ferner ist der Verbraucher während der Laufzeit des Vertrages über jede Änderung des Jahreszinses und der in Rechnung gestellten Kosten im Augenblick ihres Eintretens zu unterrichten. Diese Unterrichtung kann in Form eines Kontoauszuges oder in einer anderen für die Mitgliedstaaten annehmbaren Formen erfolgen.

(3) In Mitgliedstaaten, in denen stillschweigend akzeptierte Kontoüberziehungen zulässig sind, trägt der betreffende Mitgliedstaat dafür Sorge, daß der Verbraucher vom Jahreszins und den in Rechnung gestellten Kosten sowie allen diesbezueglichen Änderungen unterrichtet wird, wenn ein Konto länger als drei Monate überzogen wird.

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten legen für den Fall des Kredits zum Erwerb einer Ware die Bedingungen fest, unter denen die Ware zurückgenommen werden kann, insbesondere für Fälle, in denen der Verbraucher seine Einwilligung nicht erteilt hat. Sie tragen ferner dafür Sorge, daß in den Fällen, in denen der Kreditgeber die Ware wieder an sich nimmt, die Abrechnung zwischen den Parteien in der Weise erfolgt, daß die Rücknahme nicht zu einer unberechtigten Bereicherung führt.

Artikel 8

Der Verbraucher ist berechtigt, seine Verbindlichkeiten aus einem Kreditvertrag vorzeitig zu erfuellen. In diesem Fall kann der Verbraucher gemäß den von den Mitgliedstaaten festgelegten Regelungen eine angemessene Ermässigung der Gesamtkosten des Kredits verlangen.

Artikel 9

Werden die Ansprüche des Kreditgebers aus einem Kreditvertrag an einen Dritten abgetreten, so kann der Verbraucher diesen Dritten gegenüber Einreden geltend machen, soweit sie ihm gegen den ursprünglichen Kreditgeber zustanden, und zwar einschließlich der Aufrechnungseinrede, soweit dies in dem betreffenden Mitgliedstaat zulässig ist.

Artikel 10

Die Mitgliedstaaten, die im Zusammenhang mit Kreditverträgen dem Verbraucher gestatten,

a) Zahlungen in Form von Wechseln, einschließlich Eigenwechseln zu leisten,

b) Sicherheit in Form von Wechseln, einschließlich Eigenwechseln und Schecks zu bieten,

tragen dafür Sorge, daß der Verbraucher bei Verwendung dieser Papiere zu den genannten Zwecken angemessenen Schutz genießt.

Artikel 11

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß das Bestehen eines Kreditvertrages in keiner Weise die Rechte des Verbrauchers gegenüber dem Lieferanten von Waren bzw. Erbringer von Dienstleistungen beeinträchtigt, falls die betreffenden Waren bzw. Dienstleistungen, die mit Hilfe dieses Kreditvertrages erworben werden, nicht geliefert bzw. erbracht werden oder in anderer Weise nicht vertragsmässig sind.

(2) Wenn

a) für den Bezug von Waren oder Dienstleistungen ein Kredit mit einer anderen Person als dem Lieferanten vereinbart worden ist und

b) zwischen dem Kreditgeber und dem Lieferanten der Waren oder Dienstleistungen eine vorherige Abmachung besteht, wonach Kredite an Kunden dieses Lieferanten zum Zwecke des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des betreffenden Lieferanten ausschließlich von dem betreffenden Kreditgeber bereitgestellt werden, und

c) der unter Buchstabe a) genannte Verbraucher seinen Kredit im Rahmen dieser vorherigen Abmachung erhält und

d) die unter den Kreditvertrag fallenden Waren oder Dienstleistungen nicht oder nur teilweise geliefert werden oder dem Liefervertrag nicht entsprechen und

e) der Verbraucher seine Rechte gegen den Lieferanten erfolglos geltend gemacht hat,

ist der Verbraucher berechtigt, Rechte gegen den Kreditgeber geltend zu machen. Die Mitgliedstaaten bestimmen, wie weit und unter welchen Bedingungen diese Rechte geltend gemacht werden können.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn der Betrag des betreffenden Einzelgeschäfts unter einem Gegenwert von 200 ECU liegt.

Artikel 12

(1) Die Mitgliedstaaten

a) stellen sicher, daß Personen, die Kredite anbieten oder bereit sind, Kreditverträge zu vermitteln, hierfür entweder speziell in dieser Eigenschaft oder aber als Lieferanten von Waren bzw. Erbringer von Dienstleistungen einer behördlichen Erlaubnis bedürfen; oder

b) stellen sicher, daß Personen, die Kredite gewähren oder die Gewährung von Krediten vermitteln, hinsichtlich dieser Tätigkeit von einer Einrichtung oder Behörde kontrolliert oder überwacht werden; oder

c) fördern die Schaffung geeigneter Einrichtungen, die Beschwerden über Kreditverträge und Kreditbedingungen entgegennehmen und den Verbrauchern einschlägige Informationen oder Ratschläge erteilen.

(2) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß die in Absatz 1 Buchstabe a) genannte Erlaubnis entbehrlich ist, wenn Personen, die Kreditverträge abzuschließen oder zu vermitteln bereit sind, der Begriffsbestimmung von Artikel 1 der Ersten Richtlinie des Rates vom 12. Dezember 1977 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (1) entsprechen und eine Erlaubnis gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie innehaben.

Besitzen Personen, die Kredite gewähren oder vermitteln, sowohl die spezielle Erlaubnis gemäß Absatz 1 Buchstabe a) als auch die Erlaubnis gemäß der genannten Richtlinie, und wird letztere Erlaubnis später entzogen, so wird die Behörde, die für die Erteilung der speziellen Erlaubnis zur Gewährung von Krediten gemäß Absatz 1 Buchstabe a) zuständig ist, unterrichtet, und sie entscheidet, ob die betreffenden Personen weiterhin Kredite gewähren oder vermitteln dürfen oder ob die gemäß Absatz 1 Buchstabe a) erteilte spezielle Erlaubnis entzogen wird.

Artikel 13

(1) Als ECU im Sinne dieser Richtlinie gilt die Rechnungseinheit, die durch die Verordnung (EWG) Nr. 3180/78, in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2626/84, festgelegt worden ist. Der Gegenwert in nationaler Währung ist bei der ersten Festsetzung derjenige, welcher am Tag der Annahme dieser Richtlinie gilt.

Die Mitgliedstaaten können die sich bei der Umrechnung der ECU-Beträge ergebenden Beträge in Landeswährung abrunden, wobei die Abrundung 10 ECU nicht übersteigen darf.

(2) Der Rat überprüft auf Vorschlag der Kommission alle fünf Jahre und erstmals im Jahre 1995 die in dieser Richtlinie genannten Beträge unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und monetären Entwicklung in der Gemeinschaft und ändert diese Beträge gegebenenfalls.

Artikel 14

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß Kreditverträge von den zur Anwendung dieser Richtlinie ergangenen oder dieser Richtlinie entsprechenden innerstaatlichen Vorschriften nicht zum Nachteil des Verbrauchers abweichen.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, daß die Vorschriften, die sie gemäß dieser Richtlinie verabschieden, nicht durch eine besondere Gestaltung der Verträge, insbesondere eine Aufteilung des Kreditbetrags auf mehrere Verträge, umgangen werden.

Artikel 15

Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht, in Übereinstimmung mit ihren Verpflichtungen aus dem Vertrag weitergehende Vorschriften zum Schutz der Verbraucher aufrechtzuerhalten oder zu erlassen.

Artikel 16

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie spätetestens am 1. Januar 1990 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 17

Die Kommission legt dem Rat vor dem 1. Januar 1995 einen Bericht über die Anwendung der Richtlinie vor.

Artikel 18

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 1986.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. SHAW

(1) ABl. Nr. C 80 vom 27. 3. 1979, S. 4, und

ABl. Nr. C 183 vom 10. 7. 1984, S. 4.

(2) ABl. Nr. C 242 vom 12. 9. 1983, S. 10.

(3) ABl. Nr. C 113 vom 7. 5. 1980, S. 22.

(4) ABl. Nr. C 92 vom 25. 4. 1975, S. 1, und

ABl. Nr. C 133 vom 3. 6. 1981, S. 1.

(1) ABl. Nr. L 379 vom 30. 12. 1978, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 247 vom 16. 9. 1984, S. 1.

(1) ABl. Nr. L 250 vom 19. 9. 1984, S. 17.

(1) ABl. Nr. L 322 vom 17. 12. 1977, S. 30.

ANHANG

LISTE DER ANGABEN NACH ARTIKEL 4 ABSATZ 3

1. Kreditverträge, die die Finanzierung des Erwerbs von bestimmten Waren oder Dienstleistungen betreffen:

1.2 // i) // Beschreibung der Waren oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrags sind; // ii) // Barzahlungspreis und Preis, der im Rahmen des Kreditvertrags zu zahlen ist; // iii) // Betrag einer etwaigen Anzahlung, Anzahl und Betrag der Teilzahlungen und Termine, zu denen sie fällig werden, oder Verfahren, nach dem sie jeweils festgestellt werden können, falls sie zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht bekannt sind; // iv) // Hinweis daruauf, daß der Verbraucher gemäß Artikel 8 bei vorzeitiger Rückzahlung Anspruch auf eine Ermässigung hat; // v) // Hinweis darauf, wer der Eigentümer der Waren ist (sofern das Eigentumsrecht nicht unmittelbar auf den Verbraucher übertragen wird) und unter welchen Voraussetzungen der Verbraucher Eigentümer der Waren wird; // vi) // Einzelheiten über etwaige Sicherheiten; // vii) // etwaige Bedenkzeit; // viii) // Hinweis auf etwaige erforderliche Versicherung(en) und, wenn die Wahl des Versicherers nicht dem Verbraucher überlassen bleibt, Hinweis auf die Versicherungskosten;

2. Kreditverträge, die mittels Kreditkarten abgewickelt werden:

1.2 // i) // etwaige Hoechstgrenze des Kredits; // ii) // Rückzahlungsbedingungen oder Möglichkeit zur Feststellung dieser Bedingungen; // iii) // etwaige Bedenkzeit.

3. Kontokorrent-Kreditverträge, die nicht von anderen Bestimmungen der Richtlinie erfasst werden:

1.2 // i) // etwaige Hoechstgrenze des Kredits oder Verfahren zu ihrer Festlegung; // ii) // Benutzungs- und Rückzahlungsbedingungen; // iii) // etwaige Bedenkzeit.

4. Andere unter die Richtlinie fallende Kreditverträge:

1.2 // i) // etwaige Hoechstgrenze des Kredits; // ii) // Hinweis auf etwaige Sicherheiten; // iii) // Rückzahlungsbedingungen; // iv) // etwaige Bedenkzeit; // v) // Hinweis darauf, daß der Verbraucher gemäß Artikel 8 bei vorzeitiger Rückzahlung Anspruch auf eine Ermässigung hat.