31986L0609

Richtlinie 86/609/EWG des Rates vom 24. November 1986 zur Annäherung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere

Amtsblatt Nr. L 358 vom 18/12/1986 S. 0001 - 0028
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 7 S. 0157
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 7 S. 0157


RICHTLINIE DES RATES

vom 24. November 1986

zur Annäherung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere

(86/609/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Zwischen den derzeit geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zum Schutz der für bestimmte Versuchszwecke verwendeten Tiere bestehen Unterschiede, die sich auf das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes auswirken können.

Um diese Unterschiede zu beseitigen, sollten die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet harmonisiert werden. Durch diese Harmonisierung soll gewährleistet werden, daß die Zahl der zu Versuchs- und anderen wissenschaftlichen Zwecken verwendeten Tiere auf ein Minimum beschränkt bleibt, daß die Tiere ordnungsgemässe Pflege erhalten, daß ihnen unnötige Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhafte Schäden erspart bleiben und daß diese, sofern sie unvermeidbar sind, auf ein Mindestmaß beschränkt werden.

Insbesondere sollte jede unnötige Wiederholung ein und desselben Versuchs vermieden werden -

(1) ABl. Nr. C 351 vom 31. 12. 1985, S. 16.

(2) ABl. Nr. C 255 vom 13. 10. 1986, S. 250.

(3) ABl. Nr. C 207 vom 18. 8. 1986, S. 3.

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Ziel dieser Richtlinie ist es, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche oder andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere anzunähern, um zu vermeiden, daß sich diese Vorschriften insbesondere durch Wettbewerbsverzerrungen oder Handelshemmnisse nachteilig auf die Schaffung und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes auswirken.

Artikel 2

Im Sinne dieser Richtlinie sind:

a)

"Tiere": soweit keine anderen Angaben gemacht werden, alle lebenden Wirbeltiere ausser dem Menschen, einschließlich freilebender und/oder fortpflanzungsfähiger Larven, jedoch keine Föten oder Embryos;

b)

"Versuchstiere": Tiere, die für Versuche verwendet werden oder werden sollen;

c)

"gezuechtete Tiere": Tiere, die in behördlich zugelassenen oder registrierten Einrichtungen eigens für Versuchszwecke gezuechtet worden sind;

d)

"Versuche": jede Verwendung eines Tieres zu Versuchs- oder anderen wissenschaftlichen Zwecken, die zu Schmerzen, Leiden, Ängsten oder dauerhaften Schäden führen können, einschließlich der Eingriffe, die dazu führen sollen oder können, daß ein Tier auf eine solche Art geboren wird; dazu gehören jedoch nicht die von der modernen Praxis als am wenigsten schmerzhaft akzeptierten (d. h. schmerzlosen) Methoden des Tötens oder Kennzeichnens eines Tieres; ein Versuch beginnt, wenn das Tier zum ersten Mal für Verwendungszwecke vorbe-

reitet wird, und endet, wenn im Zusammenhang mit diesem Versuch keine weiteren Beobachtungen mehr zu machen sind; das Ausschalten von Schmerzen, Leiden, Ängsten oder dauerhaften Schäden durch die erfolgreiche Anwendung von Betäubungsmitteln, Analgetika oder anderen Methoden bedeutet nicht, daß diese Definition auf die Verwendung eines so behandelten Tieres nicht mehr zutrifft. Nicht-experimentelle veterinärmedizinische Verfahren, die in landwirtschaftlichen Betrieben oder Kliniken angewandt werden, sind ausgeschlossen.

e)

"Behörde": Behörde(n), der bzw. denen von dem jeweiligen Mitgliedstaat die Zuständigkeit für die Überwachung der Versuche im Sinne dieser Richtlinie übertragen worden ist;

f)

"sachkundige Person": Person, die nach Ansicht des Mitgliedstaats die notwendige Sachkunde besitzt, um die jeweilige in dieser Richtlinie bezeichnete Funktion auszuüben;

g)

"Einrichtungen": Anlagen, Gebäude, Gebäudekomplexe oder andere Räumlichkeiten; dazu können Einrichtungen gehören, die nicht vollständig eingezäunt oder überdacht sind, sowie bewegliche Einrichtungen;

h)

"Zuchteinrichtungen": Einrichtungen, in denen für Versuchszwecke bestimmte Tiere gezuechtet werden;

i)

"Liefereinrichtungen": von Zuchteinrichtungen unabhängige Einrichtungen, die für Versuchszwecke bestimmte Tiere liefern;

j)

"Verwendereinrichtungen": Einrichtungen, in denen Tiere für Versuchszwecke verwendet werden;

k)

"ordnungsgemäß betäubt": durch eine (örtliche oder allgemeine) Betäubung, die in ihrer Wirksamkeit der in der tierärztlichen Praxis üblichen Betäubung entspricht, empfindungslos gemacht;

l)

"schmerzlose Tötung": ein der Tierart entsprechendes Tötungsverfahren, bei dem dem Tier die geringstmöglichen physischen und psychischen Leiden zugefügt werden.

Artikel 3

Diese Richtlinie gilt für die Verwendung von Tieren bei Versuchen, die für einen der folgenden Zwecke durchgeführt werden:

a)

Entwicklung, Herstellung, Qualitäts-, Wirksamkeits- und Unbedenklichkeitsprüfung von Arzneimitteln, Lebensmitteln und anderen Stoffen oder Produkten:

ii)

zur Verhütung, Vorbeugung, Diagnose oder Behandlung von Krankheiten oder anderen Anomalien oder deren Folgen bei Menschen, Tieren oder Pflanzen;

ii)

zur Beurteilung, Feststellung, Regulierung oder Veränderung physiologischer Merkmale bei Menschen, Tieren oder Pflanzen;

b)

Schutz der natürlichen Umwelt im Interesse der Gesundheit oder des Wohlbefindens von Mensch oder Tier.

Artikel 4

Jeder Mitgliedstaat hat Versuche an Tieren, die nach An-

hang I des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen sowie nach Anhang C Teil 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 (1) als gefährdete Arten angesehen werden, zu untersagen, ausser wenn diese Versuche im Einklang mit der genannten Verordnung stehen und einem der folgenden Zwecke dienen:

- der Forschung im Hinblick auf die Erhaltung der betreffenden Arten

oder

- wesentlichen biomedizinischen Zwecken, wenn die betreffenden Arten für diese Zwecke ausnahmsweise allein in Frage kommen.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten sorgen hinsichtlich der allgemeinen Pflege und Unterbringung der Tiere dafür, daß

a)

alle Versuchstiere in einer ihrem Gesundheitszustand und ihrem Wohlbefinden zuträglichen Weise unter geeigneten Umweltbedingungen und unter Wahrung von zumindest einer gewissen Bewegungsfreiheit untergebracht werden und entsprechend Futter, Wasser und Pflege erhalten;

b)

die Möglichkeiten der Versuchstiere, ihre physiologischen und ethologischen Bedürfnisse zu befriedigen, nur soweit eingeschränkt werden, wie dies unbedingt erforderlich ist;

c)

die Umweltbedingungen, unter denen die Tiere gezuechtet, gehalten oder verwendet werden, täglich überprüft werden;

d)

Wohlbefinden und Gesundheitszustand der Versuchs-

tiere von einer sachkundigen Person überprüft werden, damit keine Schmerzen, vermeidbaren Leiden, Ängste oder dauerhaften Schäden auftreten;

e)

Vorkehrungen getroffen werden, um zu gewährleisten, daß festgestellte Mängel oder Leiden so schnell wie möglich behoben werden.

Bei der Durchführung der Bestimmungen gemäß Buchstaben a) und b) richten die Mitgliedstaaten sich nach den Leitlinien in Anhang II.

Artikel 6

(1) Jeder Mitgliedstaat benennt die Behörde bzw. die Behörden, die für die Überwachung der ordnungsgemässen Anwendung dieser Richtlinie zuständig sind.

(2) Im Rahmen der Durchführung dieser Richtlinie treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit die nach Absatz 1 benannte Behörde von Sachverständigen beraten wird.

(1) ABl. Nr. L 384 vom 31. 12. 1982, S. 1.

Artikel 7

(1) Die Versuche dürfen nur von sachkundigen ermächtigten Personen oder unter der direkten Verantwortung solch einer Person durchgeführt werden, oder wenn das betreffende Versuchs- oder wissenschaftliche Vorhaben in Übereinstimmung mit innerstaatlichem Recht genehmigt worden ist.

(2) Ein Versuch darf nicht vorgenommen werden, wenn zur Erreichung des angestrebten Ergebnisses eine wissenschaftlich zufriedenstellende, vertretbare und praktikable Alternative zur Verfügung steht, bei der kein Tier verwendet werden muß.

(3) Ist ein Versuch unumgänglich, so muß die Auswahl der entsprechenden Tierart sorgfältig getroffen und, soweit erforderlich, gegenüber der Behörde begründet werden. Bieten sich mehrere Versuchsverfahren an, so ist dasjenige Verfahren auszuwählen, bei dem die geringstmögliche Anzahl von Tieren verwendet wird, bei dem sinnesphysiologisch am wenigsten entwickelte Tiere verwendet werden, die geringsten Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhaften Schäden auftreten und die Wahrscheinlichkeit am grössten ist, daß zufriedenstellende Ergebnisse erzielt werden.

Versuche an Tieren, die aus der Natur entnommen worden sind, dürfen nur durchgeführt werden, soweit Versuche an anderen Tieren für den verfolgten Zweck nicht ausreichen.

(4) Die Versuche sind so durchzuführen, daß den Versuchstieren Ängste oder unnötige Schmerzen und Leiden erspart bleiben. Dabei sind die Bestimmungen des Artikels 8 zu beachten. Die in Artikel 9 genannten Maßnahmen sind in allen Fällen zu treffen.

Artikel 8

(1) Jeder Versuch muß unter Voll- oder Lokalanästhesie durchgeführt werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn

a) die mit der Betäubung verbundene Beeinträchtigung des Wohlbefindens des Tieres grösser ist als die Beeinträchtigung durch den Versuch selbst;

b) eine Betäubung mit dem Ziel des Versuchs unvereinbar ist. Für diese Fälle sind geeignete Rechts- und/oder Verwaltungsmaßnahmen zu ergreifen, damit gewährleistet ist, daß derartige Versuche nicht unnötig durchgeführt werden.

Eine Betäubung soll im Falle schwerer Verletzungen, die starke Schmerzen verursachen können, durchgeführt werden.

(3) Ist eine Betäubung nicht möglich, so soll durch Anwendung von Analgetika oder durch andere geeignete Methoden soweit wie möglich sichergestellt werden, daß Schmerzen, Leiden, Ängste oder Schäden verringert werden und daß dem Tier auf jeden Fall starke Schmerzen, Ängste oder Leiden erspart bleiben.

(4) Sofern ein solches Vorgehen mit dem Ziel des Versuchs vereinbar ist, muß ein betäubtes Tier, bei dem mit Abklingen der Betäubung erhebliche Schmerzen auftreten, rechtzeitig mit schmerzlindernden Mitteln behandelt werden oder, falls dies nicht möglich ist, unverzueglich schmerzlos getötet werden.

Artikel 9

(1) Am Ende eines Versuchs wird entschieden, ob das Tier am Leben erhalten oder schmerzlos getötet werden soll; es darf nicht am Leben erhalten werden, wenn auch nach der Erreichung des sonst normalen Gesundheitszustands weiterhin ständig Schmerzen oder Ängste zu erwarten sind.

(2) Die in Absatz 1 genannten Entscheidungen obliegen einer sachkundigen Person, vorzugsweise einem Tierarzt.

(3) Soll am Ende eines Versuches

a) ein Tier am Leben erhalten werden, so muß es seinem Gesundheitszustand entsprechend gepflegt, von einem Tierarzt oder einer anderen sachkundigen Person beobachtet und unter Bedingungen gehalten werden, die den in Artikel 5 genannten Anforderungen entsprechen. Ausnahmen von den unter diesem Buchstaben genannten Bedingungen können jedoch im Falle eines Tieres zugelassen werden, das nach tierärztlichem Urteil als Folge dieser Ausnahme keinen Leiden ausgesetzt ist;

b) ein Tier nicht am Leben erhalten werden oder können die Bestimmungen des Artikels 5 betreffend sein Wohlbefinden keine Anwendung auf dieses Tier finden, so muß es so bald wie möglich schmerzlos getötet werden.

Artikel 10

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß jede erneute Verwendung von Tieren zu Versuchszwecken mit den Bestimmungen dieser Richtlinie vereinbar ist.

Insbesondere darf ein Tier nur einmal für Versuche verwendet werden, die mit erheblichen Schmerzen, Ängsten oder entsprechenden Leiden verbunden sind.

Artikel 11

Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieser Richtlinie kann die Behörde aus gerechtfertigten Gründen zulassen, daß im Rahmen eines Versuches Tiere freigelassen werden, sofern sie sich davon überzeugt hat, daß die grösstmögliche Vorsorge dafür getroffen worden ist, das Wohlbefinden des Tieres sicherzustellen, und sofern der Gesundheitszustand des Tieres dies zulässt und keine Gefahr für die öffentliche Gesundheit oder die Umwelt besteht.

Artikel 12

(1) Die Mitgliedstaaten legen die Verfahren fest, nach denen die Versuche selbst oder die Angaben betreffend die Personen, die diese Versuche durchführen, der Behörde im voraus zu melden sind.

(2) Soll ein Tier einem Versuch unterzogen werden, bei dem mit erheblichen und möglicherweise länger anhaltenden Schmerzen zu rechnen ist, so muß dieser Versuch der Behörde besonders angezeigt und begründet oder von der Behörde ausdrücklich genehmigt werden. Die Behörde hat geeignete gerichtliche oder administrative Schritte zu veranlassen, wenn sie nicht davon überzeugt ist, daß der Versuch für grundlegende Bedürfnisse von Mensch und Tier von hinreichender Bedeutung ist.

Artikel 13

(1) Auf der Grundlage der eingegangenen Genehmigungsanträge und Anzeigen sowie der vorgelegten Berichte hat die Behörde eines jeden Mitgliedstaats statistische Informationen folgender Art über die Verwendung von Tieren für Versuchszwecke zu sammeln und, soweit möglich, in regelmässigen Zeitabständen zu veröffentlichen:

a) Anzahl und Art der für Versuchszwecke verwendeten Tiere,

b) die nach ausgewählten Kategorien aufgegliederte Anzahl von Tieren, die für die Versuchszwecke nach Artikel 3 verwendet wurden,

c) die nach ausgewählten Kategorien aufgegliederte Anzahl von Tieren, die für gesetzlich vorgeschriebene Versuchszwecke verwendet werden.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Vertraulichkeit geschäftliche Interessen berührender Informationen, die gemäß dieser Richtlinie übermittelt werden, zu schützen.

Artikel 14

Personen, die Versuche durchführen, daran beteiligt sind oder bei Versuchen verwendete Tiere pflegen einschließlich der Personen, die Aufsichtsfunktionen ausüben, müssen eine entsprechende Ausbildung nachweisen.

Insbesondere müssen die Personen, die die Versuche durchführen oder ihren Ablauf überwachen, in einer mit dem durchzuführenden Versuch im Zusammenhang stehenden wissenschaftlichen Disziplin ausgebildet worden sein, über die erforderlichen Fähigkeiten im Umgang mit Versuchstieren und für deren Pflege verfügen und der zuständigen Behörde einen hinreichenden Ausbildungsstand für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nachgewiesen haben.

Artikel 15

Zucht- oder Liefereinrichtungen müssen von der Behörde zugelassen oder bei ihr registriert sein und die Anforderungen der Artikel 5 und 14 erfuellen, es sei denn, daß nach Artikel 19 Absatz 4 oder Artikel 21 eine Genehmigung erteilt wurde. Eine Liefereinrichtung darf Tiere nur von einer Zuchteinrichtung oder anderen Liefereinrichtungen beziehen, es sei denn, das Tier wurde rechtmässig eingeführt und ist kein verwildertes oder streunendes Tier. Eine allgemeine oder besondere Ausnahme von letzterer Vorschrift kann für eine Liefereinrichtung entsprechend den von der Behörde festzulegenden Bedingungen zugelassen werden.

Artikel 16

In der in Artikel 15 vorgeschriebenen Zulassung oder Registrierung muß die für die Einrichtung verantwortliche sachkundige Person namentlich genannt sein, die für die in der Einrichtung gezuechteten oder gehaltenen Tiere eine angemessene Pflege zu gewähren oder diese zu veranlassen sowie für die Einhaltung der Bestimmungen der Artikel 5 und 14 Sorge zu tragen hat.

Artikel 17

(1) Zucht- oder Liefereinrichtungen müssen Aufzeichnungen über Anzahl und Art der verkauften oder gelieferten Tiere, deren Verkaufs- oder Lieferdatum sowie über Namen und Anschrift des Empfängers führen; desgleichen sind Anzahl und Art der in der betreffenden Zucht- oder Lie-

fereinrichtung verendeten Tiere zu verzeichnen.

(2) Jede Behörde schreibt die Form der Aufzeichnungen vor, die von der für die in Absatz 1 genannten Einrichtungen verantwortlichen Person geführt und zur Verfügung gestellt werden müssen. Die Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre lang nach dem Datum der letzten Eintragung aufzubewahren und werden von den Beamten der Behörde regelmässig überprüft.

Artikel 18

(1) In jeder Zucht-, Liefer- oder Verwendereinrichtung sind alle Hunde, Katzen und nichtmenschlichen Primaten auf dauerhafte Weise nach der am wenigsten schmerzhaften Methode mit einer individuellen Kennzeichnung zu versehen, bevor sie von der Mutter abgesetzt werden; eine Ausnahme gilt für die in Absatz 3 genannten Fälle.

(2) Werden nicht gekennzeichnete Hunde, Katzen oder nichtmenschliche Primaten nach dem Absetzen zum ersten Mal in eine der obengenannten Einrichtungen aufgenommen, so sind sie so bald wie möglich zu kennzeichnen.

(3) Wird ein Hund, eine Katze oder ein nichtmenschlicher Primat vor dem Absetzen von einer Einrichtung im Sinne des Absatzes 1 in eine andere verbracht und ist es aus praktischen Gründen nicht möglich, das Tier vorher zu kennzeichnen, so sind von der Empfängereinrichtung alle Daten, vor allem über die Mutter, schriftlich solange festzuhalten, bis das Tier gekennzeichnet wird.

(4) Aus den Aufzeichnungen jeder Einrichtung müssen Einzelheiten über die Identität und die Herkunft eines jeden Hundes, einer jeden Katze und eines jeden nichtmenschlichen Primaten hervorgehen.

Artikel 19

(1) Verwendereinrichtungen müssen bei der Behörde registriert oder von ihr zugelassen sein. Es sind Vorkehrungen zu treffen, damit die Verwendereinrichtungen über für die verwendeten Tierarten und die durchgeführten Versuche geeignete Anlagen und Geräte verfügen; deren Ausführung, Konstruktion und Arbeitsweise müssen eine möglichst effektive Durchführung der Versuche gewährleisten, so daß sich

aussagekräftige Ergebnisse mit einer geringstmöglichen Anzahl von Tieren und einem minimalen Grad an Schmerzen, Leiden, Ängsten oder dauerhaften Schäden erzielen lassen.

(2) In jeder Verwendereinrichtung

a) müssen die Person oder Personen, die innerbetrieblich für die Pflege der Tiere und das Funktionieren der Geräte verantwortlich sind, benannt werden;

b) muß ausgebildetes Personal in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen;

c) müssen angemessene Vorkehrungen für tierärztliche Beratung oder Behandlung getroffen werden;

d) sollte ein Tierarzt oder eine andere sachkundige Person mit beratenden Funktionen hinsichtlich des Wohlergehens der Tiere betraut werden.

(3) Die Versuche können mit Genehmigung der Behörde auch ausserhalb der Verwendereinrichtungen durchgeführt werden.

(4) Eine Verwendereinrichtung darf nur Tiere verwenden, die aus Zucht- oder Liefereinrichtungen stammen, es sei denn, die Behörde hat eine allgemeine oder besondere Genehmigung nach von ihr festgesetzten Bedingungen erteilt. Gezuechteten Tieren ist stets der Vorzug zu geben. Streunende Haustiere dürfen nicht für Versuche verwendet werden. Eine nach diesem Absatz erteilte allgemeine Genehmigung darf sich nicht auf streunende Hunde oder Katzen erstrecken.

(5) Die Verwendereinrichtungen haben Aufzeichnungen über alle verwendeten Tiere zu führen und sie auf Verlangen der Behörde vorzulegen. Daraus müssen für alle erworbenen Tiere insbesondere Anzahl und Art sowie Herkunft und Aufnahmedatum hervorgehen. Die Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zugänglich zu machen. Die Verwendereinrichtungen unterliegen regelmässigen Kontrollen durch Beamte der Behörde.

Artikel 20

Zuechten Verwendereinrichtungen Versuchstiere in ihren eigenen Räumen, so ist die Registrierung oder Zulassung nach den Artikeln 15 und 19 nur einmal erforderlich. Die betreffenden Einrichtungen haben jedoch die einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie über Zucht- und Verwen-

dereinrichtungen einzuhalten.

Artikel 21

Für Versuchszwecke bestimmte Tiere der in Anhang I aufgeführten Arten müssen gezuechtete Tiere sein, es sei denn, die Behörde hat eine allgemeine oder besondere Ausnahme nach von ihr festgesetzten Bedingungen zugelaßsen.

Artikel 22

(1) Um unnötige Doppelausführungen von Versuchen zur Einhaltung einzelstaatlicher oder gemeinschaftlicher

Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften zu vermeiden, erkennen die Mitgliedstaaten die Gültigkeit der Ergebnisse von Versuchen, die auf dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaats durchgeführt wurden, so weit wie möglich an, es sei denn, daß zusätzliche Versuche zum Schutz der Volksgesundheit und öffentlichen Sicherheit notwendig sind.

(2) Zu diesem Zweck informieren die Mitgliedstaaten - soweit durchführbar und unbeschadet der Bestimmungen bestehender Richtlinien der Gemeinschaft - die Kommission über ihre Rechtsvorschriften und Verwaltungsverfahren betreffend Tierversuche einschließlich der vor dem Inverkehrbringen von Produkten zu erfuellenden Anforderungen. Sie übermitteln ihr ferner Sachauskünfte über auf ihrem Gebiet durchgeführte Versuche sowie über Genehmigungen oder sonstige verwaltungstechnische Einzelheiten im Zusammenhang mit diesen Versuchen.

(3) Die Kommission setzt einen Ständigen Beratenden Ausschuß ein, in dem die Mitgliedstaaten vertreten sind und der die Kommission bei der Durchführung des Austauschs geeigneter Informationen unter Wahrung der Erfordernisse der Geheimhaltung unterstützt und die Kommission auch in allen anderen Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Richtlinie berät.

Artikel 23

(1) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollen die Entwicklung und Validierung alternativer Techniken fördern, die dem Tierversuch vergleichbare Ergebnisse liefern könnten, jedoch weniger Tiere erfordern und mit weniger Schmerzen verbunden sind, und treffen sonstige nach ihrer Auffassung geeignete Maßnahmen, um die Forschung auf diesem Gebiet zu fördern. Die Kommission und die Mitgliedstaaten behalten die Entwicklungstendenzen bei den Versuchsverfahren im Auge.

(2) Die Kommission erstattet vor Ende 1987 Bericht über die Möglichkeit einer Änderung der in den bestehenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft festgelegten Versuche und Leitlinien unter Berücksichtigung der in Absatz 1 genannten Ziele.

Artikel 24

Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht, strengere Maßnahmen zum Schutz der für Versuchszwecke verwendeten Tiere oder zur Kontrolle und Beschränkung der Verwendung von Versuchstieren zu ergreifen. Die Mitgliedstaaten können insbesondere eine vorherige Genehmigung für Versuche oder Arbeitsprogramme verlangen, die nach Artikel 12 Absatz 1 anzuzeigen sind.

Artikel 25

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie bis 24. November 1989 nachzukommen. Sie setzen die Kommission davon unverzueglich in Kenntnis.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die innerstaatlichen Vorschriften mit, die sie auf dem unter dieser Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 26

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission regelmässig, mindestens jedoch alle drei Jahre und erstmals fünf Jahre nach Bekanntgabe dieser Richtlinie, über die auf diesem Gebiet getroffenen Maßnahmen und legen ihr eine angemessene Zusammenfassung der gemäß Artikel 13 gesammelten Informationen vor. Die Kommission erstellt einen Bericht für den Rat und das Europäische Parlament.

Artikel 27

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 24. November 1986.

Im Namen des Rates

Der Präsident

W. WALDEGRAVE