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Document 31986L0415

Richtlinie 86/415/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über Einbau, Position, Funktionsweise und Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern

OJ L 240, 26.8.1986, p. 1–18 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 13 Volume 015 P. 238 - 255
Special edition in Swedish: Chapter 13 Volume 015 P. 238 - 255
Special edition in Czech: Chapter 13 Volume 008 P. 197 - 214
Special edition in Estonian: Chapter 13 Volume 008 P. 197 - 214
Special edition in Latvian: Chapter 13 Volume 008 P. 197 - 214
Special edition in Lithuanian: Chapter 13 Volume 008 P. 197 - 214
Special edition in Hungarian Chapter 13 Volume 008 P. 197 - 214
Special edition in Maltese: Chapter 13 Volume 008 P. 197 - 214
Special edition in Polish: Chapter 13 Volume 008 P. 197 - 214
Special edition in Slovak: Chapter 13 Volume 008 P. 197 - 214
Special edition in Slovene: Chapter 13 Volume 008 P. 197 - 214
Special edition in Bulgarian: Chapter 13 Volume 007 P. 190 - 207
Special edition in Romanian: Chapter 13 Volume 007 P. 190 - 207
Special edition in Croatian: Chapter 13 Volume 021 P. 11 - 28

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2015; Aufgehoben durch 32013R0167

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1986/415/oj

31986L0415

Richtlinie 86/415/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über Einbau, Position, Funktionsweise und Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern

Amtsblatt Nr. L 240 vom 26/08/1986 S. 0001 - 0018
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 15 S. 0238
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 15 S. 0238


RICHTLINIE DES RATES

vom 24. Juli 1986

über Einbau, Position, Funktionsweise und Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern

(86/415/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die technischen Vorschriften, denen die land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften genügen müssen, betreffen unter anderem Einbau, Position, Funktionsweise und Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen.

Diese Vorschriften sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden. Deshalb ist es notwendig, daß alle Mitgliedstaaten - entweder zusätzlich zu oder anstelle ihrer derzeitigen Regelung - gleiche Vorschriften erlassen, damit vor allem das EWG-Betriebserlaubnisverfahren gemäß der Richtlinie 74/150/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern (3), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, auf jeden Zugmaschinentyp angewendet werden kann.

Die Harmonisierung dieser Vorschriften ist ein eindeutiger Sicherheitsfaktor. Sie bietet in bezug auf die Position und die symbolhafte Darstellung der Betätigungseinrichtungen die Möglichkeit, das Problem der Kennzeichnung in den verschiedenen Sprachen zu lösen.

Zur Angleichung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften über land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf

(1) ABl. Nr. C 172 vom 13. 7. 1981, S. 108.

(2) ABl. Nr. C 189 vom 30. 7. 1981, S. 15.

(3) ABl. Nr. L 84 vom 28. 3. 1974, S. 10.

Rädern gehört, daß die Mitgliedstaaten die von jedem von ihnen aufgrund gemeinsamer Vorschriften durchgeführten Kontrollen gegenseitig anerkennen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Als land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschine gelten alle Kraftfahrzeuge auf Rädern oder Raupenketten mit wenigstens zwei Achsen, deren Funktion im wesentlichen in der Zugleistung besteht und die besonders zum Ziehen, Schieben, Tragen oder zur Betätigung bestimmter Geräte, Maschinen oder Anhänger eingerichtet sind, die zur Verwendung in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt sind. Sie kann zum Transport einer Last oder von Beifahrern ausgerüstet sein.

(2) Diese Richtlinie gilt nur für die in Absatz 1 definierten Zugmaschinen mit Luftbereifung und wenigstens zwei Achsen sowie einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit zwischen 6 und 30 km/h.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten dürfen die EWG-Betriebserlaubnis oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung, den Verkauf, die Zulassung, die Inbetriebnahme oder die Benutzung einer Zugmaschine nicht aus Gründen verweigern oder verbieten, die Einbau, Position, Funktionsweise und Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen betreffen, wenn diese den Vorschriften der Anhänge I, II, III und IV entsprechen.

Artikel 3

Diese Richtlinie berührt nicht die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, unter Wahrung des Vertrages Erfordernisse vorzuschreiben, die sie zur Gewährleistung des Schutzes der Arbeitnehmer beim Einsatz der Zugmaschinen für erforder-

lich halten, sofern dies keine Änderungen an den Zugmaschinen in bezug auf die Spezifikationen dieser Richtlinie erfordert.

Artikel 4

Änderungen, die zur Anpassung der Anhänge an den technischen Fortschritt notwendig sind, werden nach dem Verfahren des Artikels 13 der Richtlinie 74/150/EWG erlassen.

Artikel 5

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 1. Oktober 1987 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß der Kommission der Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mitgeteilt wird, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 6

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 24. Juli 1986.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. CLARK

EWG:L333UMBA00.94

FF: 3UAL; SETUP: 01; Höhe: 849 mm; 139 Zeilen; 4451 Zeichen;

Bediener: MARL Pr.: C;

Kunde: ................................

ANHANG I

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN, ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER EWG-BETRIEBSERLAUBNIS, EWG-BETRIEBSERLAUBNIS

1.

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

1.1.

Zugmaschinentyp

"Zugmaschinentyp in bezug auf Einbau, Position, Funktionsweise und Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen" bezeichnet Zugmaschinen, deren Innenausstattungen in bezug auf Position und Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen keine wesentlichen Unterschiede aufweisen.

1.2.

Betätigungseinrichtung

"Betätigungseinrichtung" ist jeder Teil, dessen unmittelbare Betätigung es ermöglicht, den Zustand oder die Funktionsweise der Zugmaschine oder eines an die Zugmaschine angehängten Geräts zu ändern.

2.

ANTRAG AUF ERTEILUNG DER EWG-BETRIEBSERLAUBNIS

2.1.

Der Antrag auf Erteilung der EWG-Betriebserlaubnis für einen Zugmaschinentyp in bezug auf Einbau, Position, Funktionsweise und Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen ist vom Hersteller der Zugmaschine oder seinem Beauftragten zu stellen.

2.2.

Dem Antrag ist eine Beschreibung (Fotos oder schematische Darstellung) der Zugmaschinenteile, die den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen müssen, in dreifacher Ausfertigung beizufügen.

2.3.

Eine für den zuzulassenden Zugmaschinentyp repräsentative Zugmaschine oder das (die) Zugmaschinenteil(e), das (die) für die nach dieser Richtlinie vorgeschriebenen Kontrollen für wesentlich erachtet wird (werden), sind dem technischen Dienst, der die Prüfungen für die Betriebserlaubnis durchführt, zur Verfügung zu stellen.

3.

EWG-BETRIEBSERLAUBNIS

Eine dem Muster nach Anhang V entsprechende Bescheinigung ist dem EWG-Betriebserlaubnisbogen beizufügen.

EWG:L333UMBA01.96

FF: 3UAL; SETUP: 01; Höhe: 261 mm; 28 Zeilen; 1674 Zeichen;

Bediener: MARL Pr.: C;

Kunde:

ANHANG II

TECHNISCHE ANFORDERUNGEN

1.

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

1.1.

Die Betätigungseinrichtungen müssen leicht zugänglich sein und dürfen für die Bedienungsperson, die

sie mühelos und ohne Risiko betätigen können muß, keine Gefahr darstellen; sie müssen so ausgelegt und angeordnet bzw. geschützt sein, daß jede unbeabsichtigte Umschaltung oder jede ungewollte Auslösung einer Bewegung oder einer sonstigen Aktion, die eine Gefahr in sich birgt, ausgeschlos-

sen ist.

1.2.

Werden die Betätigungseinrichtungen durch Symbole gekennzeichnet, so müssen die verwendeten Symbole dem Anhang III entsprechen.

1.3.

Andere als die im Anhang III genannten Symbole dürfen zu anderen Zwecken verwendet werden, sofern keine Gefahr von Verwechslungen mit den in diesem Anhang abgebildeten Symbolen besteht.

1.4.

Eine Übereinstimmung liegt vor, wenn die Proportionen gemäß Anhang IV eingehalten werden.

1.5.

Die Symbole müssen auf den Betätigungseinrichtungen oder in deren unmittelbarer Nähe angebracht sein.

1.6.

Die Symbole müssen sich deutlich vom Hintergrund abheben.

1.7.

Soweit unter Nummer 2 Sondervorschriften in bezug auf Einbau, Position, Funktionsweise und Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen gelten, müssen letztere den Sondervorschriften von Nummer 2 entsprechen. Andere Lösungen sind zulässig, wenn der Hersteller den Nachweis erbringt, daß sie zumindest eine im Sinne der Anforderungen der Richtlinie gleichwertige Wirkung erzielen.

2.

SONDERVORSCHRIFTEN

2.1.

Anlasserbetätigung

Das Anlassen des Motors darf nicht möglich sein, wenn sich dadurch die Zugmaschine in unkontrollierter Weise in Bewegung setzen kann.

Diese Anforderung gilt als erfuellt, wenn das Anlassen des Motors nur unter folgenden Bedingungen möglich ist:

- der Gangschalthebel befindet sich in Null- oder in Leerlaufstellung oder

- der Gruppenwahlhebel befindet sich in Null- oder in Leerlaufstellung oder

- die Kupplung ist ausgekuppelt oder

- die hydrostatische Einrichtung befindet sich in Leerlaufstellung oder steht nicht unter Druck oder

- im Falle eines hydraulischen Antriebs kehrt dessen Betätigungseinrichtung automatisch in die Nullstellung zurück.

2.2.

Abschaltbetätigung des Motors

Eine einmalige kurze Betätigung dieser Vorrichtung muß dazu führen, daß der Motor stillsteht und nicht wieder von selbst in Gang kommen kann.

Ist die Abschaltbetätigung des Motors nicht mit der Anlasserbetätigung verbunden, so muß sie von einer Farbe sein, die zum Untergrund und zu den übrigen Betätigungseinrichtungen in deutlichem Kontrast steht. Besteht diese Betätigungseinrichtung aus einem Knopf, so muß dieser rot sein.

2.3.

Einschaltbetätigung des Differentials

Wenn die Betätigungseinrichtung eingebaut ist, muß sie gekennzeichnet sein. Die Einschaltstellung des Differentials muß deutlich gekennzeichnet sein, sofern sie nicht aus der Position der Betätigungseinrichtung ersichtlich ist.

2.4.

Betätigungseinrichtung des Anhubmechanismus für den Dreipunktgeräteanbau

2.4.1.

Es ist unerläßlich, daß entweder die Betätigungseinrichtungen des Anhubmechanismus für den Dreipunktgeräteanbau so eingebaut werden, daß das Anheben und Absenken sicher erfolgen kann, und/oder daß für den Anbau des Geräts automatische Kupplungselemente vorgesehen sind, so

daß zwischen der Zugmaschine und dem angehängten Gerät keine Bedienungsperson anwesend sein muß. Wenn die Betätigungseinrichtung eingebaut ist, muß diese gekennzeichnet sein.

2.4.2.

Die Sicherheitsanforderungen in bezug auf das Anheben und Absenken der mitgeführten Geräte gelten als erfuellt, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

2.4.2.1.

Hauptbetätigungseinrichtungen:

Die Hauptbetätigungseinrichtungen und vorhandene Übertragungsorgane sind so angebracht oder geschützt, daß sie sich nicht in Reichweite der Bedienungsperson befinden, wenn diese zwischen der Zugmaschine und dem mitgeführten Gerät auf dem Boden steht, oder es müssen externe Betätigungseinrichtungen vorgesehen werden.

2.4.2.2.

Externe Betätigungseinrichtungen:

2.4.2.2.1.

Die Betätigungseinrichtungen sind so angebracht, daß der Fahrer sie von einem nicht gefährdeten Ort aus betätigen kann, z. B. wenn die Betätigungseinrichtungen für die Dreipunkthydraulik bzw. zusätzliche Betätigungseinrichtungen für diesen Anhubmechanismus sich ausserhalb der durch die Innenwände der Kotfluegel gebildeten senkrechten Ebenen befinden,

und

2.4.2.2.2.

die Betätigung der Dreipunkthydraulik erfolgt mit Hilfe von Betätigungseinrichtungen, die eine begrenzte Aufwärtsbewegung ermöglichen, so daß bei jeder Betätigung der Betätigungseinrichtung der Hub 100 mm nicht übersteigt. Die Messpunkte werden dann durch die Kupplungspunkte an den unteren Armen des Dreipunktgeräteanbaus gebildet,

oder

2.4.2.2.3.

die Dreipunkthydraulik wird mittels Betätigungseinrichtungen in Gang gesetzt, die nach dem Totmannprinzip arbeiten.

2.4.2.3.

Schmalspurtraktoren

Im Falle von Zugmaschinen, von denen eine Treibachse eine feste oder einstellbare Mindestspurweite von nicht mehr als 1 150 mm hat: Die Hauptbetätigungseinrichtungen liegen vor der senkrechten Ebene, die den Sitzbezugspunkt schneidet, wobei der Sitz sich in mittlerer Position befindet.

2.4.2.4.

Andere Lösungen sind zulässig, wenn der Hersteller den Nachweis erbringt, daß sie zumindest eine im Sinne der Anforderungen der Nummern 2.4.2.1, 2.4.2.2 und 2.4.2.3 gleichwertige Wirkung erzielen.

EWG:L333UMBA02.95

FF: 3UAL; SETUP: 01; Höhe: 511 mm; 80 Zeilen; 5418 Zeichen;

Bediener: MARL Pr.: C;

Kunde:

ANHANG III

SYMBOLE

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

1. Anlasserbetätigung>ENDE EINES SCHAUBILD>

> ANFANG EINES SCHAUBILD>

2. Betätigungseinrichtung für die Einstellung der Motordrehzahl

<?äFN17,10> <?äIR19,>Bezeichnung: Betätigungsknopf

<?äNF><?äIC><?äIL19,>Betätigungsschieber>ENDE EINES SCHAUBILD>

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

3. Abschalteinrichtung des Motors

<?äFN6>(Motor mit Fremdzuendung und Motor mit Kompressionszuendung)>ENDE EINES SCHAUBILD>

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

4. Betätigungseinrichtung der Feststellbremse>ENDE EINES SCHAUBILD>

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

5. Betätigungseinrichtung der Differentialsperre>ENDE EINES SCHAUBILD>

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

6. Betätigungseinrichtung der Zapfwellenkupplung

<?äFN18,><?äIR19,>Bezeichnung: eingekuppelt

<?äNF> <?äIC><?äIL19,>ausgekuppelt>ENDE EINES SCHAUBILD>

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

7. Betätigungseinrichtung zum Einschalten der Zapfwelle und/oder zur Wahl der Umdrehungsgeschwindigkeiten

<?äFN19,>Bezeichnung: ausgekuppelt und nicht eingeschaltet

<?äFN20,6> <?äIR19,>Bezeichnung: eingeschaltet, aber nicht eingekuppelt

<?äIC><?äNF><?äIL19,>eingekuppelt und eingeschaltet

<?äIC><?äFN2,6><?äIL4,>NB.:

<?äNF><?äIC><?äIL5,6><?äIR4,>Die vorstehenden Symbole beziehen sich auf eine Betätigungseinrichtung zum Einschalten und zur Wahl der <?ß>Umdrehungsgeschwindigkeiten einer Zapfwelle mit zwei Umdrehungsgeschwindigkeiten. Symbol 1 ent<?Ç><?ß>spricht der Nullpunktstellung des Wahlschalters bei ausgekuppelter Kupplung, Symbol 2 der Stellung der mit <?ß>1 000 U/min. eingeschalteten, aber nicht eingekuppelten Zapfwelle, Symbol 3 der Stellung der mit 1 000 <?ß>U/min. eingekuppelten und eingeschalteten Zapfwelle.>ENDE EINES SCHAUBILD>

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

8. Betätigungseinrichtung des Anhubmechanismus

<?äFN17,10><?äIR19,>Bezeichnung: angehoben

<?äIC><?äNF><?äIL19,>abgesenkt>ENDE EINES SCHAUBILD>

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

9. Einrichtungen für die Fernbedienung von Anbaugeräten

<?äFN17,10><?äIR19,>Bezeichnung: eingeschaltet

<?äIC><?äNF><?äIL19,>ausgeschaltet>ENDE EINES SCHAUBILD>

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

10. Abblendschalter>ENDE EINES SCHAUBILD>

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

11. Fahrtrichtungsanzeigeschalter>ENDE EINES SCHAUBILD>

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

12. Warnblinklichtschalter>ENDE EINES SCHAUBILD>

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

13. Allgemeiner Beleuchtungsschalter>ENDE EINES SCHAUBILD>

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

14. Betätigungseinrichtung der vorderen Positionsleuchten>ENDE EINES SCHAUBILD>

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

15. Fernlichtschalter> ENDE EINES SCHAUBILD>

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

16. Nebelscheinwerferschalter>ENDE EINES SCHAUBILD>

> ANFANG EINES SCHAUBILD>

17. Nebelschlußleuchte(n)schalter>ENDE EINES SCHAUBILD>

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

18. Parkleuchte(n)schalter>ENDE EINES SCHAUBILD>

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

19. Arbeitsscheinwerferschalter

<?äVS1"ENDE EINES SCHAUBILD>

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

20. Scheibenwischerschalter>ENDE EINES SCHAUBILD>

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

21. Betätigungseinrichtung der Hupe

<?äFN20,4><?äIB18,><?äRW,4><?äRF><?äIC><?äVS1><?Þ"ENDE EINES SCHAUBILD>

ANHANG IV

GRUNDMUSTER DER IN ANHANG III ABGEBILDETEN SYMBOLE

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

<?äFN20,><?aa8K>Abbildung 1>ENDE EINES SCHAUBILD>

Grundmuster

Das Grundmuster umfasst:

1. ein Ausgangsquadrat mit 50 mm Seitenlänge; diese Seitenlänge a entspricht dem Nennmaßstab des Originals;

2. einen Ausgangskreis mit einem Durchmesser von 56 mm, der ungefähr die gleiche Fläche hat wie das Ausgangsquadrat 1;

3. einen zweiten Kreis mit 50 mm Durchmesser, der in das Ausgangsquadrat 1 eingezeichnet ist;

4. ein zweites Quadrat, dessen Ecken auf dem Ausgangskreis 2 liegen und dessen Seiten zu denen des Ausgangsquadrats parallel sind;

5. und 6. zwei Rechtecke mit der gleichen Fläche wie das Ausgangsquadrat 1; sie liegen senkrecht zueinander und schneiden symmetrisch die gegenüberliegenden Seiten des Ausgangsquadrats;

7. ein drittes Quadrat, dessen Seiten durch die Schnittpunkte des Ausgangsquadrats 1 mit dem Ausgangskreis 2 hindurchgehen und in einem Winkel von 45g geneigt sind, so daß sich die grössten horizontalen und vertikalen Abmessungen des Grundmusters ergeben;

8. ein unregelmässiges Achteck aus Geraden, die mit den Seiten des Quadrats 7 einen Winkel von 30g bilden.

Das Grundmuster wird auf einem Gitter angebracht, das eine Teilung von 12,5 mm hat und mit dem Ausgangsquadrat 1 zusammenfällt.

EWG:L333UMBA04.96

FF: 3UAL; SETUP: 01; Höhe: 261 mm; 24 Zeilen; 1326 Zeichen;

Bediener: MARL Pr.: C;

Kunde:

ANHANG V

MUSTER

Grösstes Format: DIN A4 (210 mm x 297 mm)

Name der Behörde

ANLAGE ZUM EWG-BETRIEBSERLAUBNISBOGEN FÜR EINEN ZUGMASCHINENTYP IN BEZUG AUF EINBAU, POSITION, FUNKTIONSWEISE UND KENNZEICHNUNG DER BETÄTIGUNGS-

EINRICHTUNGEN

(Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 10 der Richtlinie 74/150/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern)

Nummer der EWG-Betriebserlaubnis .

1. Fabrik- oder Handelsmarke der Zugmaschine .

.

2. Zugmaschinentyp .

3. Name und Anschrift des Herstellers .

.

.

4. Gegebenenfalls Name und Anschrift seines Beauftragten .

.

.

5. Kurze Beschreibung des Zugmaschinentyps in bezug auf Einbau, Position, Funktionsweise und Kennzeich-

nung der Betätigungseinrichtungen .

.

6. Zugmaschine zur Betriebserlaubnis vorgeführt am .

7. Technischer Dienst .

8. Datum des Prüfberichts des Technischen Dienstes .

9. Nummer des Prüfberichts des Technischen Dienstes .

10. Die Betriebserlaubnis in bezug auf Einbau, Position, Funktionsweise und Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen wird erteilt/versagt (¹)

11. Ort .

12. Datum .

13. Unterschrift .

14. Dieser Mitteilung sind folgende bildliche Darstellungen, die die Nummer der Betriebserlaubnis tragen, beigefügt:

Ein Satz bildliche Darstellungen der Betätigungseinrichtungen sowie der Teile der Zugmaschine, die für die Anwendung der Richtlinie 86/415/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über Einbau, Position, Funktionsweise und Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern von Bedeutung sind.

Diese bildlichen Darstellungen werden den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten auf ihr ausdrückliches Ersuchen übermittelt.

15. Bemerkungen .

.

.

(¹) Nichtzutreffendes streichen.

EWG:L333UMBA05.94

FF: 3UAL; SETUP: 01; Höhe: 260 mm; 49 Zeilen; 1917 Zeichen;

Bediener: MIKE Pr.: A;

Kunde:

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