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Document 31985L0511

Richtlinie 85/511/EWG des Rates vom 18. November 1985 zur Einführung von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche

OJ L 315, 26.11.1985, p. 11–18 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)
Spanish special edition: Chapter 03 Volume 039 P. 33 - 40
Portuguese special edition: Chapter 03 Volume 039 P. 33 - 40
Special edition in Finnish: Chapter 03 Volume 019 P. 209 - 216
Special edition in Swedish: Chapter 03 Volume 019 P. 209 - 216
Special edition in Czech: Chapter 03 Volume 006 P. 265 - 272
Special edition in Estonian: Chapter 03 Volume 006 P. 265 - 272
Special edition in Latvian: Chapter 03 Volume 006 P. 265 - 272
Special edition in Lithuanian: Chapter 03 Volume 006 P. 265 - 272
Special edition in Hungarian Chapter 03 Volume 006 P. 265 - 272
Special edition in Maltese: Chapter 03 Volume 006 P. 265 - 272
Special edition in Polish: Chapter 03 Volume 006 P. 265 - 272
Special edition in Slovak: Chapter 03 Volume 006 P. 265 - 272
Special edition in Slovene: Chapter 03 Volume 006 P. 265 - 272

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2004; Aufgehoben durch 32003L0085

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1985/511/oj

31985L0511

Richtlinie 85/511/EWG des Rates vom 18. November 1985 zur Einführung von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche

Amtsblatt Nr. L 315 vom 26/11/1985 S. 0011 - 0018
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 19 S. 0209
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 39 S. 0033
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 19 S. 0209
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 39 S. 0033


*****

RICHTLINIE DES RATES

vom 18. November 1985

zur Einführung von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche

(85/511/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43 und 100,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Eine der Aufgaben der Gemeinschaft im Veterinärbereich ist die Verbesserung des Gesundheitszustands des Viehbestands, um eine bessere Wirtschaftlichkeit der Tierhaltung zu sichern.

Die Maul- und Klauenseuche kann sehr rasch das Ausmaß einer Seuche annehmen, die eine Sterblichkeitsrate und Störungen zur Folge hat, welche die Wirtschaftlichkeit aller Wiederkäuer- und Schweinehaltungen in hohem Masse gefährden können.

Sobald der Verdacht des Ausbruchs der Krankheit besteht, sind Vorkehrungen zu treffen, die unmittelbar nach Bestätigung des Auftretens eine unverzuegliche und wirksame Bekämpfung ermöglichen. Diese Bekämpfung muß von den zuständigen Behörden abgestuft werden, je nachdem, ob ein Land auf seinem gesamten Gebiet oder einem Teil desselben eine Politik der prophylaktischen Impfung durchführt oder nicht. Unter bestimmten Bedingungen können die Mitgliedstaaten, die eine solche Politik durchführen, die Befreiung von der Schlachtung solcher Tiere, die einen ausreichenden Immunschutz gegen den Maul- und Klauenseuchevirus besitzen, zulassen.

Es muß daher alles getan werden, um eine Ausbreitung der Krankheit zu verhindern. Als vorbeugende Maßnahme müssen der Viehverkehr und die Verwendung von seuchenverdächtigen Erzeugnissen streng überwacht werden; gegebenenfalls müssen Impfungen vorgenommen werden.

Krankheitsdiagnose und Typenbeschreibung des betreffenden Virus müssen unter der Aufsicht der zuständigen Laboratorien erfolgen, die durch ein von der Gemeinschaft bestimmtes Bezugslaboratorium koordiniert werden.

Der im Falle der Sofortimpfung verwendete Impfstoff muß auf seine Wirksamkeit und Unschädlichkeit untersucht werden; die Koordinierung obliegt einem von der Gemeinschaft bestimmten Spezialinstitut. Gegen das Auftreten von Typen oder Varianten des Krankheitsvirus, gegen die die in der Gemeinschaft üblichen Impfstoffe keinen ausreichenden Schutz bieten, sind besondere koordinierte Maßnahmen zu treffen. Zu diesem Zweck erscheint die Erstellung mehrjähriger Impfpläne durch die Staaten, die die Impfung durchführen, erforderlich; diese Impfpläne werden auf Gemeinschaftsebene überprüft und gegebenenfalls koordiniert.

Es ist ein Verfahren vorzusehen, durch das eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission herbeigeführt wird.

Die mit dieser Richtlinie eingeführte Regelung hat versuchsweisen Charakter und muß anhand der Entwicklung der Lage überprüft werden -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Richtlinie legt Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche fest, die bei Auftreten der Seuche zu ergreifen sind, und zwar unabhängig davon, durch welchen Virustyp sie hervorgerufen wird, sowie unbeschadet der für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr geltenden Gemeinschaftsbestimmungen.

Diese Richtlinie berührt nicht die Politik der Mitgliedstaaten für prophylaktische Impfungen.

Artikel 2

Für diese Richtlinie gelten, soweit erforderlich, die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Richtlinie 64/432/EWG (1).

Darüber hinaus bedeutet

a) Tier der empfänglichen Arten: in einem Betrieb vorhandenes Haus- und Wildtier der Gattungen Wiederkäuer oder Schweine;

b) empfängliches Tier: Tier der empfänglichen Arten, das nicht geimpft ist oder das zwar geimpft ist, dessen Immunschutz die zuständige Behörde aber für unzureichend hält;

c) an Maul- und Klauenseuche erkranktes Tier: Tier der empfänglichen Arten, an dem

- klinische Symptome oder Post-mortem-Veränderungen, die auf Maul- und Klauenseuche schließen lassen, festgestellt worden sind, oder

- das Vorliegen von Maul- und Klauenseuche aufgrund einer Laboruntersuchung amtlich festgestellt worden ist;

d) maul- und klauenseuchenverdächtiges Tier: Tier der empfänglichen Arten, das klinische Symptome oder Post-mortem-Veränderungen aufweist, die Maul- und Klauenseuche vermuten lassen;

e) ansteckungsverdächtiges Tier: Tier der empfänglichen Arten, von dem aufgrund epizootologischer Nachforschungen anzunehmen ist, daß es mit dem Maul- und Klauenseuchevirus direkt oder indirekt in Berührung gekommen ist.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß der Verdacht auf Maul- und Klauenseuche oder das Vorliegen von Maul- und Klauenseuche gemäß der Richtlinie 82/894/EWG (2) unverzueglich der zuständigen Behörde gemeldet wird.

Artikel 4

(1) Befinden sich in einem Betrieb ein oder mehrere maul- und klauenseuchenverdächtige Tiere, so tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, daß unverzueglich die amtlichen Untersuchungsmaßnahmen durchgeführt werden, um das Vorliegen der Seuche zu bestätigen oder zu entkräften, und insbesondere, daß der amtliche Tierarzt geeignete Proben für Laboruntersuchungen entnimmt oder entnehmen lässt.

Unmittelbar nach Eingang der Verdachtsmeldung unterstellt die zuständige Behörde den Betrieb der amtlichen Überwachung und ordnet insbesondere an, daß

- eine Zählung aller Tiere der empfänglichen Arten durchgeführt und bei jeder Tierart die Zahl der kranken, verendeten, seuchenverdächtigen und ansteckungsverdächtigen Tiere angegeben wird. Die während der Verdachtsperiode geborenen oder verendeten Tiere sind zu erfassen, damit die Zählung auf dem neuesten Stand gehalten wird. Die Zählungsdaten sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen und können bei jedem Kontrollbesuch überprüft werden;

- sämtliche Tiere der empfänglichen Arten des Betriebs in ihren jeweiligen Stallungen oder an anderen Orten, die ihre Isolierung ermöglichen, gehalten werden;

- kein Tier der empfänglichen Arten in den Betrieb verbracht oder aus diesem entfernt wird;

- ausser mit Genehmigung der zuständigen Behörde Tiere anderer Arten weder in den Betrieb verbracht noch aus diesem entfernt werden;

- ausser mit Genehmigung der zuständigen Behörde weder Fleisch oder Tierkörper der empfänglichen Arten noch Futtermittel, Geräte, Gegenstände oder sonstige Materialien wie Wolle, Dung und Abfälle, die die Maul- und Klauenseuche übertragen können, aus dem Betrieb entfernt werden;

- keine Milch den Betrieb verlässt. Bereitet die Lagerung der Milch im Betrieb Schwierigkeiten, so kann die zuständige Behörde die Genehmigung erteilen, daß die Milch aus dem Betrieb unter tierärztlicher Aufsicht in einen Bearbeitungsbetrieb verbracht wird, um dort einer Hitzebehandlung zur Abtötung der Viren unterzogen zu werden;

- Personen den Betrieb nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde betreten oder verlassen;

- Fahrzeuge nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde zu Bedingungen, die eine Weiterverbreitung des Virus verhindern, in den Betrieb verbracht oder aus diesem entfernt werden;

- beim Verbringen und Verlassen des Betriebs und der Ställe von Tieren der empfänglichen Arten geeignete Desinfektionsmaßnahmen durchgeführt werden;

- Nachforschungen zur Epizootiologie gemäß den Artikeln 7 und 8 angestellt werden.

(2) Die zuständige Behörde kann die in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen auf Betriebe in der unmittelbaren Umgebung ausweiten, falls aufgrund ihrer Lage, der Ortsbeschaffenheit oder des Kontakts mit Tieren des seuchenverdächtigen Betriebs ein Ansteckungsverdacht besteht.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen werden erst aufgehoben, wenn der Verdacht auf Maul- und Klauenseuche amtlich entkräftet worden ist.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die zuständige Behörde folgendes veranlasst, sobald die Bestätigung vorliegt, daß sich eines oder mehrere der in Artikel 2 Buchstaben c) genannten Tiere in einem Betrieb befinden:

1. Der amtliche Tierarzt hat geeignete Probeentnahmen für die Untersuchungen durch das im Anhang genannte Laboratorium vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, sofern diese Probeentnahmen und Untersuchungen nicht schon gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 während des Verdachtszeitraums stattgefunden haben.

2. Zusätzlich zu den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen sind unverzueglich folgende Maßnahmen zu treffen:

a) In Mitgliedstaaten oder Regionen, in denen die Impfung untersagt ist:

- Alle Tiere der empfänglichen Arten des Betriebs sind unverzueglich unter amtlicher Aufsicht an Ort und Stelle so zu töten, daß jede Gefahr einer Ausbreitung des Maul- und Klauenseuchevirus vermieden wird;

- nach dem Töten sind die Tiere unter amtlicher Aufsicht so zu beseitigen, daß jede Gefahr einer Ausbreitung des Maul- und Klauenseuchevirus vermieden wird;

- Fleisch von Tieren der empfänglichen Arten, die von dem Betrieb stammen und in der Zeit zwischen der vermutlichen Einschleppung der Seuche in den Betrieb und der Anwendung der amtlichen Maßnahmen geschlachtet wurden, ist soweit wie möglich ausfindig zu machen und unter amtlicher Aufsicht so zu beseitigen, daß jede Gefahr einer Ausbreitung des Maul- und Klauenseuchevirus vermieden wird;

- im Betrieb verendete Tiere der empfänglichen Arten sind unter amtlicher Aufsicht so zu beseitigen, daß jede Gefahr einer Ausbreitung des Maul- und Klauenseuchevirus vermieden wird;

- alle Stoffe nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 fünfter Gedankenstrich sind so zu behandeln oder zu beseitigen, daß das gegebenenfalls vorhandene Maul- und Klauenseuchevirus vernichtet wird; diese Behandlung ist nach Weisung des amtlichen Tierarztes durchzuführen;

- Milch und Milchprodukte sind so zu beseitigen, daß jede Gefahr einer Verbreitung des Maul- und Klauenseuchevirus vermieden wird;

- nach Entfernung der Tiere der empfänglichen Arten und der in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 fünfter Gedankenstrich genannten Gegenstände und Materialien sind die Ställe, ihre Zugänge sowie die zur Beförderung benutzten Fahrzeuge und sämtliche möglicherweise kontaminierten Geräte oder sonstigen Gegenstände gemäß Artikel 10 zu reinigen und zu desinfizieren;

- Tiere der empfänglichen Arten dürfen frühestens 21 Tage nach Abschluß der gemäß Artikel 10 durchgeführten Reinigung und Desinfektion wieder in den Betrieb verbracht werden;

- es sind Nachforschungen zur Epizootiologie gemäß den Artikeln 7 und 8 anzustellen;

b) in Mitgliedstaaten oder Gebieten mit Impfpolitik nach Maßgabe von Artikel 14:

i) - Alle Tiere der empfänglichen Arten des Betriebs sind unter amtlicher Kontrolle zu töten oder zu beseitigen. Die Mitgliedstaaten treffen bei der Tötung und der Beseitigung der Tiere die erforderlichen Maßnahmen, um jedes Risiko der Persistenz und der Verbreitung des Maul- und Klauenseuchenvirus und schädliche Auswirkungen auf die Umwelt auszuschließen; insbesondere wenn nicht an Ort und Stelle getötet wird, muß der Transport der Tiere in besonders ausgestatteten Fahrzeugen erfolgen, so daß jede Gefahr einer Verbreitung des Maul- und Klauenseuchenvirus vermieden wird;

- ist der Virustyp, der Virussubtyp oder die Virusvariante bestimmt oder lässt sich anhand von Informationen und epizootologischen Daten feststellen, daß die verwendeten Impfstoffe eine verläßliche Immunität bei dem betreffenden Virustyp, Virusuntertyp bzw. der betreffenden Virusvariante gewährleisten, so können die Mitgliedstaaten

- die Tötung und Beseitigung auf die empfänglichen Tiere beschränken;

- zulassen, daß das Fleisch und die Milch von Tieren, die weder von Maul- und Klauenseuche befallen noch maul- und klauenseucheverdächtig sind, unter tierärztlicher Aufsicht einer Hitzebehandlung unterzogen werden.

ii) Gleichzeitig mit den Maßnahmen nach Ziffer i) ist eine Impfung oder Wiederimpfung der verbleibenden Tiere gemäß Artikel 13 Absatz 1 durchzuführen.

iii) Die Maßnahmen nach Buchstabe a) dritter, vierter und fünfter Gedankenstrich sowie - ausser im Falle der unter Ziffer i) vorgesehenen Hitzebehandlung - die Maßnahmen nach Buchstabe a) sechster Gedankenstrich finden entsprechende Anwendung.

3. Nummer 1 findet keine Anwendung, wenn ein Sekundärseuchenherd auftritt, der epizootologisch mit einem Primärseuchenherd in Verbindung steht, für den bereits Untersuchungen vorgenommen wurden.

4. Die zuständige Behörde kann die unter Nummer 1 vorgesehenen Maßnahmen auf Betriebe in der unmittelbaren Umgebung ausweiten, wenn aufgrund ihrer Lage, Ortsbeschaffenheit oder des Kontakts mit den Tieren des seuchenbefallenen Betriebs ein Ansteckungsverdacht besteht. Artikel 6

(1) Bei Betrieben mit zwei oder mehr gesonderten Produktionseinheiten kann die zuständige Behörde für gesunde Produktionseinheiten eines befallenen Betriebes von den Erfordernissen des Artikels 5 Nummer 2 Buchstabe a) erster und zweiter Gedankenstrich und Buchstabe b) Ziffer i) abweichen, sofern der amtliche Tierarzt bestätigt hat, daß die betreffenden Produktionseinheiten aufgrund ihrer Struktur, ihres Umfangs und ihrer Funktionen in bezug auf Unterbringung, Haltung und Fütterung völlig gesonderte Einheiten darstellen, so daß sich das Maul- und Klauenseuchenvirus nicht von einer Produktionseinheit auf die andere ausbreiten kann.

Dieselben Maßnahmen und die Möglichkeit der Abweichung von den Anforderungen des Artikels 5 Nummer 2 Buchstabe a) sechster Gedankenstrich können auf Milch produzierende Betriebe ausgedehnt werden, vorausgesetzt, daß zusätzlich das Melken jeder Einheit völlig getrennt ausgeführt wird.

(2) Bei Anwendung von Absatz 1 erlassen die Mitgliedstaaten dazu die Durchführungsbestimmungen entsprechend den gewährten tiergesundheitlichen Schutzgarantien. Sie unterrichten die Kommission hiervon.

(3) Nach dem Verfahren des Artikels 16 kann beschlossen werden, die in Absatz 2 genannten Maßnahmen zu ändern, um sie mit den von den Mitgliedstaaten erlassenen Maßnahmen zu koordinieren.

Artikel 7

Die epizootologischen Nachforschungen beziehen sich auf

- den Zeitraum, während dessen die Maul- und Klauenseuche bereits im Betrieb vorhanden gewesen sein kann, bevor sie gemeldet oder vermutet wurde;

- die mögliche Infektionsquelle der im Betrieb aufgetretenen Maul- und Klauenseuche und die Ermittlung anderer Betriebe mit Tieren der empfänglichen Arten, die aus derselben Quelle angesteckt worden sein können;

- Personen oder Fahrzeuge sowie alle Stoffe nach Artikel 4 Absatz 1 zweiter Unterabsatz fünfter Gedankenstrich, die das Maul- und Klauenseuchevirus aus den oder in die betreffenden Betriebe verschleppt haben könnten.

Artikel 8

(1) a) Betriebe, aus denen nach der Feststellung oder der auf gesicherten Erkenntnissen beruhenden Ansicht des amtlichen Tierarztes die Maul- und Klauenseuche in einen Betrieb im Sinne des Artikels 4 durch Personen, Tiere oder Fahrzeuge oder auf andere Weise eingeschleppt worden sein kann, und Betriebe, in welche nach der Feststellung oder der auf gesicherten Erkenntnissen beruhenden Ansicht des amtlichen Tierarztes die Seuche in gleicher Weise aus einem Betrieb im Sinne des Artikels 4 eingeschleppt worden sein kann, werden der amtlichen Überwachung nach Artikel 4 unterstellt; diese ist erst dann aufzuheben, wenn der Verdacht auf Maul- und Klauenseuche in bezug auf den in Artikel 4 erwähnten Betrieb amtlich widerlegt worden ist.

b) Betriebe, aus denen nach der Feststellung oder der auf gesicherten Erkenntnissen beruhenden Ansicht des amtlichen Tierarztes die Maul- und Klauenseuche in einen Betrieb im Sinne des Artikels 5 durch Personen, Tiere oder Transportfahrzeuge oder auf andere Weise eingeschleppt worden sein kann, werden der amtlichen Überwachung im Sinne des Artikels 4 unterworfen.

c) Betriebe, in die nach der Feststellung oder der auf gesicherten Erkenntnissen beruhenden Ansicht des amtlichen Tierarztes die Maul- und Klauenseuche aus einem Betrieb im Sinne des Artikels 5 durch Personen, Tiere oder Fahrzeuge oder auf andere Weise eingeschleppt worden sein kann, werden den Bestimmungen des Artikels 4 unterworfen.

(2) Wurde auf einen Betrieb Absatz 1 angewandt, so untersagt die zuständige Behörde bei den Betrieben nach Absatz 1 Buchstaben a) und b) für die Dauer von 15 Tagen und bei den Betrieben nach Absatz 1 Buchstabe c) für die Dauer von 21 Tagen die Entfernung von Tieren aus dem Betrieb, es sei denn, sie werden zur unverzueglichen Schlachtung in einen unter amtlicher Aufsicht stehenden Schlachtbetrieb verbracht. Vor Erteilung dieser Genehmigung muß der amtliche Tierarzt eine Untersuchung des Bestands vorgenommen haben, aufgrund derer das Vorhandensein maul- und klauenseuchenverdächtiger Tiere in dem Betrieb ausgeschlossen werden kann.

(3) Die zuständige Behörde kann in Fällen, in denen sie der Ansicht ist, daß die Umstände es erlauben, die Maßnahmen nach Absatz 1 Buchstaben a) und b) auf einen Teil des Betriebes und die Tiere, die sich in diesem Teil befanden, beschränken, sofern diese Tiergruppen dort vollkommen getrennt untergebracht waren und getrennt gehalten und gefüttert wurden.

Artikel 9

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß sofort nach der amtlichen Bestätigung der Maul- und Klauenseuchediagnose die zuständige Behörde um den befallenen Betrieb eine Schutzzone mit einem Radius von mindestens 3 km und eine Kontrollzone mit einem Radius von mindestens 10 km bestimmt. Bei der Abgrenzung der Zonen sind natürliche Grenzen und Kontrollmöglichkeiten zu berücksichtigen.

(2) a) Innerhalb der Schutzzone gelten folgende Vorschriften:

- Alle Betriebe mit Tieren der empfänglichen Arten sowie die Tiere werden einer Zählung unterworfen. Diese Betriebe sind periodisch zu besuchen;

- das Verbringen von Tieren der empfänglichen Arten auf öffentlichen oder privaten Wegen ausser Betriebszugangswegen ist verboten; - Tiere der empfänglichen Arten dürfen den Betrieb, in dem sie sich befinden, nur während der ersten 15 Tage verlassen, um unter amtlicher Überwachung zur unverzueglichen Schlachtung unmittelbar in einen in dieser Zone gelegenen Schlachbetrieb oder, sofern es in dieser Zone keinen unter tierärztlicher Aufsicht stehenden Schlachtbetrieb gibt, in einen von der zuständigen Behörde bestimmten Schlachtbetrieb verbracht zu werden. Diese Verbringung darf von der zuständigen Behörde nur genehmigt werden, nachdem aufgrund der Untersuchung sämtlicher Tiere der empfänglichen Arten des Betriebes durch den amtlichen Tierarzt das Vorhandensein maul- und klauenseucheverdächtiger Tiere ausgeschlossen werden kann;

- der ambulante Deckbetrieb ist verboten;

- die künstliche Besamung ist während der ersten 15 Tage verboten, es sei denn, sie wird vom Inhaber des Betriebes mit Samen durchgeführt, der sich im Betrieb befindet oder unmittelbar von einem Besamungszentrum geliefert wird;

- Tiermärkte, Tierausstellungen und sonstige Ansammlungen empfänglicher Tiere einschließlich Abholungen und Ablieferungen, sind verboten;

- unbeschadet der im dritten Gedankenstrich zweiter Satz vorgesehenen Fälle ist der Transport von Tieren der empfänglichen Arten mit Ausnahme des Durchgangsverkehrs über die grossen Strassen- oder Schienenverkehrsverbindungen untersagt.

b) Die Maßnahmen in der Schutzzone bleiben noch mindestens 15 Tage nach Entfernung aller Tiere der empfänglichen Arten aus dem Betrieb gemäß Artikel 5 und nach dessen Reinigung und Desinfektion gemäß Artikel 10 in Kraft. Die in Absatz 3 für die Kontrollzone festgelegten Maßnahmen bleiben in der Schutzzone für die in Absatz 3 Buchstabe b) vorgesehene Dauer in Kraft.

(3) a) Innerhalb der Kontrollzone gelten folgende Vorschriften:

- Alle Betriebe mit Tieren der empfänglichen Arten werden einer Zählung unterworfen;

- die Benutzung öffentlicher Wege für Tiere der empfänglichen Arten ist untersagt, ausser wenn die Tiere auf die Weide verbracht werden;

- das Verbringen von Tieren der empfänglichen Arten innerhalb der Kontrollzone unterliegt der Genehmigung der zuständigen Behörde;

- die Tiere dürfen die Kontrollzone in den ersten 15 Tagen nicht verlassen. Zwischen dem 15. und dem 30. Tag dürfen sie die betreffende Zone nur verlassen, um unter amtlicher Überwachung zur unverzueglichen Schlachtung unmittelbar in einen Schlachtbetrieb verbracht zu werden. Diese Verbringung darf von der zuständigen Behörde nur genehmigt werden, nachdem aufgrund der Untersuchung der betreffenden Tiere durch den amtlichen Tierarzt das Vorhandensein maul- und klauenseucheverdächtiger Tiere ausgeschlossen werden kann;

- der ambulante Deckbetrieb ist verboten;

- Tiermärkte, Tierausstellungen und sonstige Ansammlungen von empfänglichen Tieren sind untersagt.

b) Die Maßnahmen in der Kontrollzone bleiben noch mindestens 30 Tage nach der Entfernung aller Tiere aus dem Betrieb gemäß Artikel 5 und nach dessen vorheriger Reinigung und Desinfektion gemäß Artikel 10 in Kraft.

Artikel 10

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß

- die anzuwendenden Desinfektionsmittel und ihre Konzentration von der zuständigen Behörde amtlich zugelassen werden;

- die Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen nach Weisung des amtlichen Tierarztes unter amtlicher Überwachung erfolgen.

Artikel 11

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß

- Laboruntersuchungen zum Nachweis der Maul- und Klauenseuche von einem der im Anhang aufgeführten einzelstaatlichen Laboratorien durchgeführt werden; der Anhang kann nach dem Verfahren des Artikels 17 geändert oder ergänzt werden. Bei diesen Laboruntersuchungen müssen erforderlichenfalls und besonders bei erstmaligem Auftreten der Seuche der Typ und Subtyp sowie gegebenenfalls die Variante des fraglichen Virus festgestellt werden; diese können, falls erforderlich, durch ein von der Gemeinschaft bestimmtes Bezugslabor bestätigt werden;

- die Normen und Diagnoseverfahren in jedem Mitgliedstaat von einem der im Anhang genannten einzelstaatlichen Laboratorien koordiniert werden;

- die Verbindung zwischen den einzelstaatlichen Laboratorien im Sinne des ersten Gedankenstrichs durch ein von der Gemeinschaft bestimmtes Bezugslabor gewährleistet wird.

(2) Der Rat bestimmt vor dem 1. Januar 1987 mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission das Bezugslabor im Sinne des Absatzes 1 und legt seinen Aufgabenbereich und die Durchführungsmodalitäten für Absatz 1 zweiter Gedankenstrich fest. Artikel 12

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß

- Tiere der empfänglichen Arten, die aus dem Betrieb verbracht werden, in dem sie sich befinden, so gekennzeichnet werden, daß ihr Ursprungs- bzw. Herkunftsbetrieb und ihre Verbringung rasch ermittelt werden können. Die zuständige Behörde kann jedoch unbeschadet von Artikel 13 der Richtlinie 80/217/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 84/645/EWG (2), für bestimmte Tierarten unter bestimmten Umständen unter Berücksichtigung der tiergesundheitlichen Lage andere Möglichkeiten zur raschen Ermittlung des Ursprungs- bzw. Herkunftsbetriebes und der Verbringung der Tiere zulassen. Die Einzelheiten der Kennzeichnung der Tiere oder der Ermittlung des Ursprungs- bzw. Herkunftsbetriebes werden von der zuständigen Behörde festgelegt;

- der Tiereigentümer oder -halter verpflichtet ist, der zuständigen Behörde auf Verlangen die Angaben über das Verbringen der Tiere in seinen Betrieb bzw. ihre Entfernung aus seinem Betrieb zu übermitteln;

- die mit dem Transport oder dem Handel von Tieren der empfänglichen Arten befassten Personen der zuständigen Behörde die Angaben über das Verbringen der Tiere, die sie befördert oder vermarktet haben, machen und alle mit diesen Angaben zusammenhängenden Auskünfte erteilen können.

Artikel 13

(1) Bei Feststellung von Maul- und Klauenseuche in einem Betrieb können die Maßnahmen zur Bekämpfung der Seuche dadurch ergänzt werden, daß die Tiere der empfänglichen Arten in infektionsgefährdeten Betrieben innerhalb eines von der zuständigen Behörde festgelegten geographischen Gebietes geimpft werden.

(2) Im Falle des Absatzes 1 tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, daß

a) unbeschadet der Abweichung nach Artikel 5 Nummer 2 Buchstabe b) Ziffer i) zweiter Gedankenstrich sowie unbeschadet der einzelstaatlichen Vorschriften, welche die vorbeugende Maul- und Klauenseucheimpfung aller oder eines Teils der Tiere der empfänglichen Arten im gesamten Hoheitsgebiet oder einem Teil dieses Gebietes vorsehen, die Impfung oder Wiederimpfung von Tieren der empfänglichen Arten in den in Artikel 4 genannten Betrieben verboten wird;

b) die Verabreichung von Serum verboten wird;

c) der Typ des verwendeten Maul- und Klauenseucheimpfstoffes und die Art seiner Anwendung im Einklang mit den nach dem Verfahren des Artikels 16 beschlossenen allgemeinen Empfehlungen steht;

d) der verwendete Impfstoff von der zuständigen Behörde auf der Grundlage der Kontrollen der einzelstaatlichen Laboratorien zugelassen wird, deren Tätigkeit von dem gemäß Artikel 14 Absatz 3 bestimmten Spezialinstitut koordiniert wird;

e) aus Drittländern eingeführte Impfstoffe den Vorschriften nach Buchstabe c) entsprechen und nach Buchstabe d) kontrolliert werden.

Der Rat legt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die Bedingungen für die Koordinierung der Normen und für die Kontrolle der Impfstoffe im Gebiet der Gemeinschaft fest.

(3) Falls Virustypen, -subtypen oder -varianten auftreten, gegen die die üblichen Impfstoffe keinen oder nur unzureichenden Schutz bieten, unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat unverzueglich die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten und teilt ihnen mit, welche Sofortmaßnahmen er zur Anpassung der Formeln der Impfstoffe und zu deren Gebrauch für nötig hält.

(4) Falls sich Gemeinschaftsmaßnahmen als erforderlich erweisen, werden sie unter Berücksichtigung der oben erwähnten einzelstaatlichen Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 16 beschlossen.

Artikel 14

(1) Die Mitgliedstaaten, welche die vorbeugende Maul- und Klauenseucheimpfung zulassen, stellen einen Mehrjahresimpfplan auf, den sie der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Veterinärausschusses unterbreiten.

In diesem Plan ist folgendes anzugeben:

i) - die Häufigkeit der Impfung;

- die Bedingungen und Verfahren der Herstellung und Kontrolle der in den verschiedenen möglichen Fällen der Maul- und Klauenseuche anzuwendenden Impfstoffe;

- der Normindex für die Schutzwirkung;

- die Kontrolle der Kreuzimmunität zu Varianten;

- die Arten und Kategorien der Tiere, die der planmässigen Impfung unterzogen werden sollen;

- die Modalitäten der Kontrolle von Vertrieb, Konservierung, Lagerung und Verwendung des Impfstoffs;

ii) - die verwendeten Virustypen;

- die Merkmale und die Zusammensetzung jedes verwendeten Impfstoffs.

(2) Um die Wirksamkeit der von den Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer nationalen Maul- und Klauenseucheimpfpläne getroffenen Maßnahmen nach Absatz 1 Ziffer i) sicherzustellen, werden diese nach dem Verfahren des Artikels 16 koordiniert.

(3) Vor dem 1. Januar 1987 bestimmt der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission das in Artikel 13 vorgesehene Spezialinstitut und legt dessen Aufgabenbereich sowie den Aufgabenbereich des Instituts fest, das mit der Kontrolle der Impfstoffe und der Kreuzimmunität beauftragt ist.

(4) Die Kommission unterbreitet dem Rat vor dem 1. Januar 1989 einen Bericht, gegebenenfalls mit Vorschlägen über die Herstellung und den Vertrieb von Maul- und Klauenseucheimpfstoffen sowie Vorschläge zur Bildung einer Gemeinschaftsreserve von Maul- und Klauenseucheimpfstoffen.

Artikel 15

Falls die Maul- und Klauenseuche auf dem Gebiet eines Mitgliedstaats besorgniserregende Ausmasse annimmt und trotz ergriffener Maßnahmen, insbesondere solcher gemäß Artikel 13 derart extensiv wird, daß sie sich weit über die Grenzen des durchimpften Gebietes hinaus ausbreitet, so kann ein Mitgliedstaat, der keine prophylaktischen Impfungen auf seinem gesamten Gebiet oder einem Teil dieses Gebietes durchführt, diese Impfungen auf seinem gesamten Gebiet oder einem Teil dieses Gebiets durchführen lassen und die Maßnahmen gemäß Artikel 5 Nummer 2 Buchstabe b) anwenden. Er unterrichtet hiervon die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten.

Artikel 16

(1) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende unverzueglich den durch Beschluß 68/361/EWG (1) eingesetzten Ständigen Veterinärausschuß - nachstehend »Ausschuß" genannt - entweder von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats mit der Angelegenheit.

(2) Im Ausschuß werden die Stimmen der Mitgliedstaaten nach dem Verfahren des Artikels 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) Der Vertreter der Kommission unterbreitet einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß nimmt zu diesen Maßnahmen innerhalb einer Frist von 2 Tagen Stellung. Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von 54 Stimmen zustande.

(4) Die Kommission erlässt die Maßnahmen und bringt sie unverzueglich zur Anwendung, wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen. Entsprechen sie nicht der Stellungnahme des Ausschusses oder ist keine Stellungnahme erfolgt, so unterbreitet die Kommission dem Rat alsbald einen Vorschlag für die zu ergreifenden Maßnahmen. Der Rat beschließt die Maßnahmen mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat nach Ablauf von 15 Tagen seit Vorlage der Maßnahmen keine Maßnahmen verabschiedet, so erlässt die Kommission die vorgeschlagenen Maßnahmen und bringt sie unverzueglich zur Anwendung, es sei denn, der Rat hat sich mit einfacher Mehrheit dagegen ausgesprochen.

Artikel 17

(1) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende unverzueglich den Ausschuß von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats mit der Angelegenheit.

(2) Im Ausschuß werden die Stimmen der Mitgliedstaaten nach dem Verfahren des Artikels 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) Der Vertreter der Kommission unterbreitet einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß nimmt zu diesen Maßnahmen innerhalb einer Frist, die der Vorsitzende, je nach Dringlichkeit der zu prüfenden Fragen festlegen kann, Stellung. Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von 54 Stimmen zustande.

(4) Die Kommission erlässt die Maßnahmen und bringt sie unverzueglich zur Anwendung, wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen. Entsprechen sie nicht der Stellungnahme des Ausschusses oder ist eine Stellungnahme nicht erfolgt, so unterbreitet die Kommission dem Rat alsbald einen Vorschlag für die zu ergreifenden Maßnahmen. Der Rat verabschiedet die Maßnahmen mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat nach Ablauf von 3 Monaten seit Vorlage der Maßnahmen keine Maßnahmen verabschiedet, so erlässt die Kommission die vorgeschlagenen Maßnahmen und bringt sie unverzueglich zur Anwendung, es sei denn, der Rat hat sich mit einfacher Mehrheit gegen diese Maßnahmen ausgesprochen.

Artikel 18

Der Rat prüft vor dem 1. Januar 1990 anhand eines Berichts, den ihm die Kommission über die bei der Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche gewonnenen Erfahrungen erstattet, zusammen mit etwaigen Vorschlägen erneut die Lage im Hinblick auf eine weitere Harmonisierung in diesem Bereich.

Artikel 19

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 1. Januar 1987 nachzukommen.

Artikel 20

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 18. November 1985.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. FISCHBACH

(1) ABl. Nr. C 248 vom 22. 9. 1982, S. 3.

(2) ABl. Nr. C 242 vom 12. 9. 1983, S. 128.

(3) ABl. Nr. C 77 vom 21. 3. 1983, S. 5.

(1) ABl. Nr. 121 vom 29. 7. 1964, S. 1977/64.

(2) ABl. Nr. L 378 vom 31. 12. 1982, S. 58.

(1) ABl. Nr. L 47 vom 21. 2. 1980, S. 11.

(2) ABl. Nr. L 339 vom 27. 12. 1984, S. 33.

(1) ABl. Nr. L 255 vom 18. 10. 1968, S. 23.

ANHANG

EINZELSTAATLICHE FÜR DIE MAUL- UND KLAUENSEUCHE ZUSTÄNDIGE LABORATORIEN

1.2 // BELGIEN UND LUXEMBURG: // Institut national de recherches vétérinaires, Gröselenberg 99, 1180 Bruxelles // DÄNEMARK: // Statens veterinäre Institut for Virusforskning, Lindholm // ITALIEN: // Istituto zooprofilattico sperimentale della Lombardia e dell'Emilia Romagna, Brescia Istituto superiore della Sanità, Roma // VEREINIGTES KÖNIGREICH UND IRLAND: // Animal Virus Research Institute, Pirbright, Woking, Surrey // FRANKREICH: // Laboratoire national de pathologie bovine, Lyon // GRIECHENLAND: // Institoýto Afthódoys Pyretoý, Agía Paraskeví Attikís // BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND: // Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere, Tübingen // NIEDERLANDE: // Centraal Diergeneeskundig Instituut, Lelystad // SPANIEN: // Laboratorio Central de Sanidad Animal, Madrid // PORTUGAL: // Laboratório Nacional de Investigação Veterinária, Lisboa

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