31985L0384

Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr

Amtsblatt Nr. L 223 vom 21/08/1985 S. 0015 - 0025
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 3 S. 0009
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 3 S. 0009
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 2 S. 0099
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 2 S. 0099


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RICHTLINIE DES RATES

vom 10. Juni 1985

für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr

(85/384/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 49, 57 und 66,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Aufgrund des Vertrages ist seit Ablauf der Übergangszeit jede auf der Staatsangehörigkeit beruhende unterschiedliche Behandlung bei der Niederlassung und im Dienstleistungsverkehr untersagt. Der Grundsatz der auf diese Weise erzielten Inländergleichbehandlung gilt insbesondere für die Erteilung einer für die Aufnahme der Tätigkeiten auf dem Gebiet der Architektur gegebenenfalls erforderlichen Genehmigung sowie für die Eintragung oder Mitgliedschaft bei Berufsverbänden oder -körperschaften.

Es erscheint jedoch angebracht, gewisse Bestimmungen vorzusehen, um die tatsächliche Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr auf dem Gebiet der Architektur zu erleichtern.

Aufgrund des Vertrages sind die Mitgliedstaaten gehalten, keine Beihilfe zu gewähren, die die Niederlassungsbedingungen verfälschen könnte.

Artikel 57 Absatz 1 des Vertrages sieht vor, daß Richtlinien für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise erlassen werden.

Die architektonische Gestaltung, die Qualität der Bauwerke, ihre harmonische Einpassung in die Umgebung, die Achtung vor der natürlichen und der städtischen Landschaft sowie vor dem kollektiven und dem privaten Erbe sind von öffentlichem Interesse; daher muß sich die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf qualitative und quantitative Kriterien stützen, die gewährleisten, daß die Inhaber der anerkannten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise in der Lage sind, die Bedürfnisse der Einzelpersonen, der sozialen Gruppen und der Gemeinwesen im Bereich der Raumordnung, der Konzeption, der Vorbereitung und Verwirklichung von Bauwerken, der Erhaltung und Herausstellung des architektonischen Erbes sowie des Schutzes der natürlichen Gleichgewichte zu verstehen und ihnen Ausdruck zu verleihen.

Die Ausbildung für berufliche Tätigkeiten auf dem Gebiet der Architektur ist gegenwärtig sehr unterschiedlicher Art. Es muß jedoch eine Konvergenz der Ausbildung vorgesehen werden, die zur Ausübung dieser Tätigkeiten unter der Berufsbezeichnung »Architekt" führt.

In einigen Mitgliedstaaten ist für die Aufnahme und Ausübung der Architektentätigkeiten der Besitz eines Architektendiploms gesetzlich vorgeschrieben; in einigen anderen Mitgliedstaaten, in denen dieses Erfordernis nicht besteht, ist jedoch das Recht auf Führung des Architektentitels gesetzlich geregelt. In Mitgliedstaaten, in denen weder das eine noch das andere zutrifft, werden zur Zeit Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Aufnahme und Ausübung derartiger Tätigkeiten unter der Berufsbezeichnung »Architekt" ausgearbeitet. Daher sind die Voraussetzungen, unter denen in diesen Mitgliedstaaten die Aufnahme und Ausübung der betreffenden Tätigkeiten möglich wären, noch nicht festgelegt. Eine gegenseitige Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen setzt voraus, daß diese im ausstellenden Staat die Aufnahme und Ausübung bestimmter Tätigkeiten ermöglichen. Daher sollte die Anerkennung bestimmter Bescheinigungen aufgrund dieser Richtlinie nur insofern gültig bleiben, als deren Inhaber nach der noch festzulegenden gesetzlichen Regelung im ausstellenden Mitgliedstaat Zugang zu den Tätigkeiten unter der Berufsbezeichnung »Architekt" haben werden.

Der Zugang zu der gesetzlichen Berufsbezeichnung »Architekt" ist in einigen Mitgliedstaaten davon abhängig, daß nach dem Erwerb des Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises ein berufliches Praktikum abgeleistet wird; da in dieser Hinsicht noch keine Konvergenz zwischen den Mitgliedstaaten besteht, muß zur Vermeidung allfälliger Schwierigkeiten der Erwerb angemessener praktischer Erfahrungen von gleicher Dauer in einem anderen Mitgliedstaat als ausreichende Voraussetzung anerkannt werden.

Mit dem durch die Lage in einigen Mitgliedstaaten gerechtfertigten Hinweis auf »die Tätigkeiten auf dem Gebiet der Architektur, die üblicherweise unter dem Berufstitel »Architekten" ausgeuebt werden" in Artikel 1 Absatz 2 soll lediglich der Anwendungsbereich dieser Richtlinie umrissen werden; eine rechtliche Definition der Tätigkeiten auf dem Gebiet der Architektur ist damit nicht beabsichtigt.

In den meisten Mitgliedstaaten werden die Tätigkeiten auf dem Gebiet der Architektur de jure oder de facto von Personen mit dem Berufstitel des Architekten, auch in Verbindung mit einem weiteren Berufstitel, ausgeuebt, ohne daß deshalb ausschließlich diese Personen das Recht hätten, diese Tätigkeiten auszuüben, es sei denn, es liegen gegenteilige Rechtsvorschriften vor. Die vorgenannten Tätigkeiten oder einige von ihnen können auch von Angehörigen anderer Berufe ausgeuebt werden, insbesondere von Ingenieuren, die z. B. auf dem Gebiet des Baugewerbes oder der Baukunst eine besondere Ausbildung erhalten haben.

Die gegenseitige Anerkennung der Befähigungsnachweise wird die Aufnahme und Ausübung der Architektentätigkeiten erleichtern.

In einigen Mitgliedstaaten bestehen Rechtsvorschriften, aufgrund deren in Ausnahmefällen abweichend von den Ausbildungsbedingungen, die normalerweise für die Führung der gesetzmässigen Berufsbezeichnung »Architekt" gestellt werden, der Titel des Architekten auch von bestimmten - übrigens sehr wenigen - Kunstschaffenden geführt werden darf, die ihre aussergewöhnlichen Fähigkeiten auf dem Gebiet der Architektur durch ihre Werke unter Beweis gestellt haben. In der vorliegenden Richtlinie sollte auch der Fall dieser Architekten geregelt werden, zumal sie häufig internationalen Ruf genießen.

Mit der Anerkennung mehrerer derzeit bestehender Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstiger Befähigungsnachweise, die in den Artikeln 10, 11 und 12 genannt sind, soll den Inhabern dieser Ausbildungsnachweise mit sofortiger Wirkung gestattet werden, sich in anderen Mitgliedstaaten niederzulassen oder Dienstleistungen zu erbringen. Bei unvermittelter Anwendung dieser Bestimmung im Großherzogtum Luxemburg könnte es jedoch aufgrund der geringen Ausdehnung seines Hoheitsgebiets zu Wettbewerbsverzerrungen und Störungen bei der Berufsausübung kommen. Es scheint daher gerechtfertigt, diesem Mitgliedstaat eine zusätzliche Anpassungsfrist einzuräumen.

Da eine Richtlinie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise nicht unbedingt die sachliche Gleichwertigkeit der Ausbildungsgänge, die zu einem solchen Ausbildungsnachweis führen, zur Folge hat, darf die jeweilige Ausbildungsbezeichnung nur in der Sprache des Heimat- oder Herkunftsstaats geführt werden.

Zur Erleichterung der Anwendung dieser Richtlinie durch die nationalen Verwaltungen können die Mitgliedstaaten vorschreiben, daß die Begünstigten, die die in der Richtlinie vorgesehenen Ausbildungsbedingungen erfuellen, zusammen mit ihrem Ausbildungsnachweis eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaats darüber vorlegen, daß es sich bei diesen Berufsbezeichnungen um die in der Richtlinie genannten Bezeichnungen handelt.

Die einzelstaatlichen Bestimmungen über den Zuverlässigkeitsnachweis können als Normen für den Zugang zu den Tätigkeiten Anwendung finden, wenn eine Niederlassung vorhanden ist; es ist daher im übrigen zu unterscheiden zwischen den Fällen, in denen die Betreffenden noch nie Tätigkeiten im Architekturbereich ausgeuebt haben und den Fällen, in denen sie bereits derartige Tätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat ausgeuebt haben.

Im Falle einer Dienstleistung würde das Erfordernis der Eintragung oder Mitgliedschaft bei Berufsverbänden oder -körperschaften, die an sich mit der festen und dauerhaften Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat verbunden ist, zweifellos eine Behinderung für den Dienstleistungserbringer darstellen, der seine Tätigkeit nur vorübergehend ausübt. Auf dieses Erfordernis ist daher zu verzichten. Allerdings sollte in diesem Fall die Einhaltung der Berufsordnung, über die diese Berufsverbände oder -körperschaften zu wachen haben, sichergestellt werden. Zu diesem Zweck ist vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 62 des Vertrages vorzusehen, daß von dem Begünstigten eine Anzeige bei der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats über die Dienstleistung verlangt werden kann.

Was die Tätigkeiten im Angestelltenverhältnis auf dem Gebiet der Architektur betrifft, so enthält die Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (1) für die von ihr erfassten Berufe keine spezifischen Bestimmungen in bezug auf die persönliche Zuverlässigkeit, die Berufsordnung und das Führen des Titels. Je nach Mitgliedstaat gelten die betreffenden Regelungen für angestellte wie für freiberuflich tätige Berufsangehörige oder können auf sie angewandt werden. Für die Tätigkeiten auf dem Gebiet der Architektur ist in mehreren Mitgliedstaaten der Besitz eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises erforderlich. Diese Tätigkeiten werden sowohl von freiberuflich Tätigen als auch von Berufstätigen im Angestelltenverhältnis oder auch von denselben Personen im Verlauf ihrer beruflichen Laufbahn abwechselnd in der einen oder der anderen dieser beruflichen Stellungen ausgeuebt. Um die Freizuegigkeit dieser Berufstätigen in der Gemeinschaft zu erleichtern, erscheint es daher notwendig, die Anwendung dieser Richtlinie auf Berufstätige im Angestelltenverhältnis auf dem Gebiet der Architektur auszudehnen.

Durch diese Richtlinie wird eine gegenseitige Anerkennung der den Zugang zu einer beruflichen Tätigkeit eröffnenden Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise ohne gleichzeitige Koordinierung der innerstaatlichen Bestimmungen über die Ausbildung eingeführt; ausserdem ist die Anzahl der betroffenen Berufsangehörigen von einem Mitgliedstaat zum anderen sehr verschieden; unter diesen Umständen muß die Kommission die Anwendung der Richtlinie während der ersten Jahre besonders aufmerksam beobachten -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

ANWENDUNGSBEREICH

Artikel 1

(1) Diese Richtlinie gilt für die Tätigkeiten auf dem Gebiet der Architektur.

(2) Unter Tätigkeiten auf dem Gebiet der Architektur im Sinne dieser Richtlinie sind die Tätigkeiten zu verstehen, die üblicherweise unter der Berufsbezeichnung »Architekt" ausgeuebt werden.

KAPITEL II

DIPLOME, PRÜFUNGSZEUGNISSE UND

SONSTIGE BEFÄHIGUNGSNACHWEISE, DIE DEN ZUGANG ZU DEN TÄTIGKEITEN AUF DEM GEBIET DER ARCHITEKTUR UNTER DER BERUFSBEZEICHNUNG »ARCHITEKT"

ERÖFFNEN

Artikel 2

Jeder Mitgliedstaat erkennt die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, die die anderen Mitgliedstaaten den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten ausstellen und die durch eine den Anforderungen der Artikel 3 und 4 genügende Ausbildung erworden wurden, an und verleiht ihnen in seinem Hoheitsgebiet in bezug auf die Aufnahme der Tätigkeiten nach Artikel 1 und deren Ausübung unter der Berufsbezeichnung »Architekt" gemäß Artikel 23 Absatz 1 die gleiche Wirkung wie den von ihm ausgestellten Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen.

Artikel 3

Die zu den Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen nach Artikel 2 führenden Ausbildungen müssen durch einen Unterricht auf Hochschulniveau erfolgen, der hauptsächlich auf Architektur ausgerichtet ist. Dieser Unterricht muß die theoretischen und praktischen Aspekte der Ausbildung des Architekten in ausgewogener Form berücksichtigen und den Erwerb folgender Kenntnisse und Fähigkeiten gewährleisten:

1. die Fähigkeit zu architektonischer Gestaltung, die sowohl ästhetischen als auch technischen Erfordernissen gerecht wird;

2. angemessene Kenntnis der Geschichte und Lehre der Architektur und damit verwandter Künste, Technologien und Geisteswissenschaften;

3. Erziehung in den schöpferischen Künsten wegen ihres Einflusses auf die Qualität der architektonischen Gestaltung;

4. angemessene Kenntnis in der städtebaulichen Planung und Gestaltung, der Planung im allgemeinen und in den Planungstechniken;

5. Verständnis der Beziehung zwischen Menschen und Gebäuden sowie zwischen Gebäuden und ihrer Umgebung und Verständnis der Notwendigkeit, Gebäude und die Räume zwischen ihnen mit menschlichen Bedürfnissen und Maßstäben in Beziehung zu bringen;

6. Verständnis des Architekten für seinen Beruf und seine Aufgabe in der Gesellschaft, besonders bei der Entwicklung von Entwürfen, die sozialen Faktoren Rechnung tragen;

7. Verständnis der Methoden zur Prüfung und Erarbeitung des Entwurfs für ein Gestaltungsvorhaben;

8. Verständnis der strukturellen und bautechnischen Probleme im Zusammenhang mit der Baugestaltung;

9. angemessene Kenntnis der physikalischen Probleme und der Technologien, die mit der Funktion eines Gebäudes - Schaffung von Komfort und Schutz gegen Witterungseinfluesse - zusammenhängen;

10. die erforderlichen Fähigkeiten der Gestaltung, die notwendig sind, um den Bedürfnissen der Benutzer eines Gebäudes innerhalb der durch Kostenfaktor und Bauvorschriften gesteckten Grenzen Rechnung zu tragen;

11. angemessene Kenntnis derjenigen Gewerbe, Organisationen, Vorschriften und Verfahren, die bei der praktischen Durchführung von Bauplänen eingeschaltet werden, sowie der Eingliederung der Pläne in die Gesamtplanung.

Artikel 4

(1) Die Ausbildung gemäß Artikel 2 muß sowohl den Anforderungen des Artikels 3 als auch den nachstehend aufgeführten Voraussetzungen entsprechen:

a) Die Gesamtdauer der Ausbildung umfasst mindestens entweder vier Studienjahre auf Vollzeitbasis an einer Hochschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung oder mindestens sechs Studienjahre mit zumindest dreijährigem Vollzeitstudium an einer Hochschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung;

b) die Ausbildung wird abgeschlossen durch die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung auf Hochschulniveau.

Abweichend von Unterabsatz 1 wird ferner als den Anforderungen des Artikels 2 genügend die bei Bekanntgabe dieser Richtlinie bestehende dreijährige Ausbildung an den Fachhochschulen in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt, die den Anforderungen des Artikels 3 entspricht und Zugang zu den in Artikel 1 genannten Tätigkeiten in diesem Mitgliedstaat unter der Berufsbezeichnung »Architekt" verschafft, sofern sie durch eine vierjährige Berufserfahrung in der Bundesrepublik Deutschland ergänzt wird; diese Berufserfahrung muß durch eine Bescheinigung bestätigt werden, welche von der Architektenkammer ausgestellt wird, in deren Architektenliste der Architekt, der die Richtlinie in Anspruch nehmen möchte, eingetragen ist. Die Architektenkammer muß zuvor feststellen, daß die von dem betreffenden Architekten auf dem Gebiet der Architektur ausgeführten Arbeiten eine überzeugende Anwendung der in Artikel 3 genannten Kenntnisse darstellen. Diese Bescheinigung wird nach demselben Verfahren ausgestellt, das auch für die Eintragung in die Architektenliste gilt.

Aufgrund der gesammelten Erfahrungen und der Entwicklung der Ausbildung auf dem Gebiet der Architektur unterbreitet die Kommission dem Rat 8 Jahre nach Ablauf der in Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 1 vorgesehenen Frist einen Bericht über die Anwendung dieser Abweichung sowie geeignete Vorschläge, über die der Rat nach den Verfahren des Vertrages binnen 6 Monaten entscheidet.

(2) Als ausreichend im Sinne von Artikel 2 wird ferner im Rahmen der sozialen Förderung oder eines Hochschulstudiums auf Teilzeitbasis die Ausbildung anerkannt, die den Erfordernissen des Artikels 3 entspricht und von einer Person, die seit mindestens sieben Jahren in der Architektur unter der Aufsicht eines Architekten oder Architektenbüros tätig war, durch eine erfolgreiche Prüfung auf dem Gebiet der Architektur abgeschlossen wird. Diese Prüfung muß Hochschulniveau aufweisen und dem in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Abschlussexamen gleichwertig sein.

Artikel 5

(1) Die Voraussetzungen für die Ausübung der in Artikel 1 genannten Tätigkeiten unter der Berufsbezeichnung »Architekt" sind auch bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats als gegeben anzusehen, die zur Führung dieses Titels aufgrund eines Gesetzes ermächtigt worden sind, das der zuständigen Stelle eines Mitgliedstaats die Befugnis zuerkennt, diesen Titel Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten zu verleihen, die sich durch die Qualität ihrer Leistungen auf dem Gebiet der Architektur besonders ausgezeichnet haben.

(2) Die Eignung der in Absatz 1 genannten Personen zum Architekten wird durch ein Prüfungszeugnis bescheinigt, das von dem Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat dieser Person ausgestellt wird.

Artikel 6

Die von den zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Bescheinigungen über die Gleichwertigkeit der nach dem 8. Mai 1945 von den zuständigen Behörden der Deutschen Demokratischen Republik ausgestellten Befähigungsnachweise und der in Artikel 2 genannten Befähigungsnachweise werden nach Maßgabe des genannten Artikels anerkannt.

Artikel 7

(1) Jeder Mitgliedstaat teilt den anderen Mitgliedstaaten und gleichzeitig der Kommission so bald wie möglich das Verzeichnis der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise mit, die in seinem Hoheitsgebiet ausgestellt werden und die den in den Artikeln 3 und 4 genannten Kriterien genügen, sowie die Anstalten oder zuständigen Stellen, die sie ausstellen. Die erste Mitteilung erfolgt binnen zwölf Monaten nach Bekanntgabe dieser Richtlinie.

Jeder Mitgliedstaat teilt in der gleichen Weise die eingetretenen Änderungen in bezug auf Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise mit, die in seinem Hoheitsgebiet ausgestellt werden, insbesondere dann, wenn sie nicht mehr den Anforderungen der Artikel 3 und 4 genügen.

(2) Die Verzeichnisse und ihre neuesten Fassungen werden von der Kommission nach Ablauf von drei Monaten nach ihrer Mitteilung zur Unterrichtung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Die Veröffentlichung eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises wird jedoch in den in Artikel 8 vorgesehenen Fällen aufgeschoben. Die Kommission veröffentlicht in regelmässigen Abständen konsolidierte Verzeichnisse.

Artikel 8

Hat ein Mitgliedstaat oder die Kommission Zweifel daran, daß Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise den in den Artikeln 3 und 4 geforderten Kriterien entsprechen, so befasst die Kommission den Beratenden Ausschuß für die Ausbildung auf dem Gebiet der Architektur vor Ablauf von drei Monaten nach der gemäß Artikel 7 Absatz 1 vorgenommenen Mitteilung. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme binnen drei Monaten ab.

Binnen drei Monaten nach der Stellungnahme oder nach Ablauf der für die Abgabe der Stellungnahme vorgesehenen Frist werden die betreffenden Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise veröffentlicht; hiervon ausgenommen sind die beiden folgenden Fälle:

- der ausstellende Migliedstaat ändert die nach Artikel 7 Absatz 1 vorgenommene Mitteilung

oder

- ein Mitgliedstaat oder die Kommission greift auf Artikel 169 oder Artikel 170 des Vertrages zurück, um den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anzurufen.

Artikel 9

(1) Der Ausschuß kann von einem Mitgliedstaat oder der Kommission in allen Fällen befasst werden, in denen ein Mitgliedstaat oder die Kommission Zweifel daran hat, daß Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise aus einem der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Verzeichnisse noch den Anforderungen der Artikel 3 und 4 genügen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme innerhalb von drei Monaten ab.

(2) Die Kommission zieht ein Diplom aus einem der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Verzeichnisse entweder mit Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats oder aufgrund eines Urteils des Gerichtshofs zurück.

KAPITEL III

DIPLOME, PRÜFUNGSZEUGNISSE UND SONSTIGE BEFÄHIGUNGSNACHWEISE, DIE AUFGRUND ERWORBENER RECHTE ODER BESTEHENDER EINZELSTAATLICHER VORSCHRIFTEN ZUGANG ZU DEN TÄTIGKEITEN AUF DEM GEBIET DER ARCHITEKTUR ERÖFFNEN

Artikel 10

Jeder Mitgliedstaat erkennt die in Artikel 11 genannten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise an, welche die anderen Mitgliedstaaten den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten ausstellen, die bereits zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie ihm Besitz dieser Qualifikationen sind oder Studiengänge begonnen haben, die zum Erwerb solcher Diplome, Prüfungszeugnisse oder anderer Befähigungsnachweise spätestens am Ende des dritten Studienjahres nach dieser Bekanntgabe berechtigen, selbst wenn sie den Mindestanforderungen der in Kapitel II genannten Ausbildungsnachweise nicht genügen, und erkennt ihnen hinsichtlich des Zugangs zu den in Artikel 1 genannten Tätigkeiten und deren Ausübung unter Einhaltung des Artikels 23 in seinem Hoheitsgebiet dieselbe Wirkung zu wie den Diplomen, Prüfungszeugnissen und Beschäftigungsnachweisen, die er selbst im Fachgebiet der Architektur ausstellt.

Artikel 11

Die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise im Sinne des Artikels 10 sind

a) in Deutschland

- die von Kunsthochschulen in den Studiengängen für Architektur ausgestellten Prüfungszeugnisse (Dipl.-Ing., Architekt (HfBK));

- die in den Studiengängen für Architektur (Architektur/Hochbau) von den Technischen Hochschulen, den Technischen Universitäten, den Universitäten und, sofern diese Einrichtungen in Gesamthochschulen aufgegangen sind, von den Gesamthochschulen ausgestellten Prüfungszeugnisse (Dipl.-Ing. und andere Bezeichnungen, die für diese Diplome gegebenenfalls später vorgesehen werden);

- die in den Studiengängen für Architektur (Architektur/Hochbau) von Fachhochschulen und, sofern diese Einrichtungen in Gesamthochschulen aufgegangen sind, von den Gesamthochschulen ausgestellten Prüfungszeugnisse; soweit die Studiendauer weniger als vier Jahre, mindestens jedoch drei Jahre beträgt, zusammen mit einer Bescheinigung über eine vierjährige Berufserfahrung in der Bundesrepublik Deutschland, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 von der berufsständischen Vertretung ausgestellt wird (Ingenieur grad. und andere Bezeichnungen, die für diese Diplome gegebenenfalls später vorgesehen werden);

- die Prüfungszeugnisse, die vor dem 1. Januar 1973 in den Studiengängen für Architektur von den Ingenieurschulen und Werkkunstschulen ausgestellt werden, zusammen mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörden, daß der Betreffende eine Prüfung aufgrund von Befähigungsnachweisen gemäß Artikel 13 bestanden hat;

b) in Belgien

- die von den staatlichen Hochschulen für Architektur oder den Höheren Instituten für Architektur ausgestellten Diplome (architecte - architect);

- die von der Provinzialhochschule für Architekten in Hasselt ausgestellten Diplome (architect);

- die von den königlichen Kunstakademien ausgestellten Diplome (architecte - architect);

- die von den Saint-Luc-Schulen ausgestellten Diplome (architecte - architect);

- die Ingenieurdiplome von Hochschulabsolventen, die, zusammen mit einer vom Architektenverband ausgestellten Bescheinigung über die Ableistung eines Praktikums, das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung »Architekt" (architecte - architect) verleihen;

- die vom zentralen oder staatlichen Prüfungsausschuß für Architekten ausgestellten Architektendiplome (architecte - architect);

- die Diplomingenieur-Architektenzeugnisse und die Ingenieur-Architektenzeugnisse, die von den Fachbereichen für Angewandte Wissenschaft der Hochschulen und von der Polytechnischen Abteilung von Mons ausgestellt werden (ingénieur-architecte, ingenieur-architect);

c) in Dänemark

- von den staatlichen Architektenschulen Kopenhagen und AArhus ausgestellte Prüfungszeugnisse (arkitekt);

- die vom Architektenausschuß gemäß dem Gesetz Nr. 202 vom 28. Mai 1975 ausgestellte Zulassung (registreret arkitekt);

- die von den höheren Ingenieurschulen für Bauwesen ausgestellten Prüfungszeugnisse (bygningskonstruktör) zusammen mit einer Bestätigung der zuständigen Behörden, daß der Betreffende eine Prüfung aufgrund von Befähigungsnachweisen gemäß Artikel 13 bestanden hat;

d) in Frankreich

- die bis 1959 vom Ministerium für Erziehungswesen und danach vom Ministerium für kulturelle Angelegenheiten ausgestellten Architektendiplome »Diplômé par le Gouvernement" (architecte D.P.L.G.);

- die von der Architektenfachschule ausgestellten Diplome (architecte D.E.S.A.);

- die seit 1955 von der Staatlichen Hochschule für Kunst und Gewerbe in Straßburg (frühere staatliche Lehranstalt für Ingenieure), Abteilung Architektur, ausgestellten Diplome (architecte E.N.S.A.I.S.);

e) in Griechenland

- die vom Metsovion Polytechnion, Athen, ausgestellten Diplome eines Ingenieurs-Architekten in Verbindung mit einer Bescheinigung der Ingenieurskammer Griechenlands, die zur Ausübung der Tätigkeiten im Bereich der Architektur berechtigt;

- die vom Aristotelion Panepistimion, Saloniki, ausgestellten Diplome eines Ingenieurs-Architekten in Verbindung mit einer Bescheinigung der Ingenieurskammer Griechenlands, die zur Ausübung der Tätigkeiten im Bereich der Architektur berechtigt;

- die vom Metsovion Polytechnion, Athen, ausgestellten Diplome eines Ingenieurs-Bauingenieurs in Vebindung mit einer Bescheinigung der Ingenieurskammer Griechenlands, die zur Ausübung der Tätigkeiten im Bereich der Architektur berechtigt;

- die vom Aristotelion Panepistimion, Saloniki, ausgestellten Diplome eines Ingenieurs-Bauingenieurs in Verbindung mit einer Bescheinigung der Ingenieurskammer Griechenlands, die zur Ausübung der Tätigkeiten im Bereich der Architektur berechtigt;

- die vom Panepistimion Thrakis ausgestellten Diplome eines Ingenieurs-Bauingenieurs in Verbindung mit einer Bescheinigung der Ingenieurskammer Griechenlands, die zur Ausübung der Tätigkeiten im Bereich der Architektur berechtigt;

- die vom Panepistimion Patron ausgestellten Diplome eines Ingenieurs-Bauingenieurs in Verbindung mit einer Bescheinigung der Ingenieurskammer Griechenlands, die zur Ausübung der Tätigkeiten im Bereich der Architektur berechtigt;

f) in Irland

- der Graduierten in Architektur des »University College", Dublin, von der »National University of Ireland" verliehene Titel »Bachelor of Architecture" (B. Arch. (N.U.I));

- das vom »College of Technology", Dublin, Bolton Street, ausgestellte Architekturdiplom mit Hochschulcharakter (Dipl. Arch.);

- die Urkunde über die Zugehörigkeit zum »Royal Institute of Architects of Ireland" als assoziiertes Mitglied (A.R.I.A.I.); - die Urkunde über die Zugehörigkeit zum »Royal Institute of Architects of Ireland" als Mitglied (M.R.I.A.I.);

g) in Italien

- das von den Universitäten, den polytechnischen Instituten und den Hochschulinstituten in Venedig und Reggio Calabria ausgestellte Diplom »laurea in architettura" zusammen mit dem zur unabhängigen Ausübung des Architektenberufs berechtigenden Diplom, das vom Unterrichtsministerium ausgestellt wird, nachdem der Kandidat vor einem zuständigen Ausschuß das Staatsexamen bestanden hat, das zur unabhängigen Ausübung des Architektenberufs berechtigt (dott. Architetto);

- das von den Universitäten und den polytechnischen Instituten ausgestellte Diplom »laurea in ingegneria" auf dem Gebiet des Bauwesens zusammen mit dem zur unabhängigen Ausübung eines Berufs auf dem Gebiet der Architektur berechtigenden Diplom, das vom Unterrichtsministerium ausgestellt wird, nachdem der Kandidat vor einem zuständigen Ausschuß das Staatsexamen bestanden hat, das ihn zur unabhängigen Ausübung des Berufes berechtigt (dott. Ing. Architetto oder dott. Ing. in ingegneria civile);

h) in den Niederlanden

- eine von den technischen Hochschulen in Delft oder Eindhoven für den Studiengang Architektur ausgestellte Bescheinigung über das erfolgreich abgelegte Architektur-Abschlussexamen (bouwkundig ingenieur);

- die Diplome der staatlich anerkannten Bauakademien (architect);

- die bis 1971 von den ehemaligen Instituten für Architekten (Hoger Bouwkunstonderricht) ausgestellten Diplome (architect HBO);

- die bis 1970 von den ehemaligen Instituten für Architekten (Voortgezet Bouwkunstonderricht) ausgestellten Diplome (architect VBO);

- eine Bescheinigung, daß der Betreffende eine Prüfung durch den Architektenrat des »Bond van Nederlandse Architecten" (Niederländischer Architektenverband BNA) bestanden hat (architect);

- das Diplom der Stichting Instituut voor Architectuur (IVA), das als Abschluß eines mindestens 4 Jahre umfassenden Studiengangs an dem genannten Institut erworben wurde (architect), zusammen mit einer Bescheinigung der zuständigen Stellen, daß der Betreffende eine Prüfung aufgrund von Befähigungsnachweisen gemäß Artikel 13 bestanden hat;

- eine Bescheinigung der zuständigen Stellen, daß der Betreffende vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie an der Technischen Hochschule in Delft oder Eindhoven das Examen als »kandidaat in de bouwkunde" abgelegt und während eines Zeitraums von wenigstens fünf Jahren unmittelbar vor diesem Zeitpunkt eine Architektentätigkeit von Art und Umfang ausgeuebt hat, die nach niederländischen Maßstäben eine ausreichende Befähigung zur Ausübung dieser Tätigkeiten gewährleisten (architect);

- eine Bescheinigung der zuständigen Stellen, die nur Personen erteilt wird, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie vierzig Jahre alt waren, und aus der hervorgeht, daß der Betreffende während eines Zeitraums von wenigstens fünf Jahren unmittelbar vor diesem Zeitpunkt eine Architektentätigkeit von Art und Umfang ausgeuebt hat, die nach niederländischen Maßstäben eine ausreichende Befähigung für die Ausübung dieser Tätigkeiten gewährleisten (architect).

Die im siebten und achten Gedankenstrich genannten Bescheinigungen brauchen nach Inkrafttreten von Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Aufnahme und Ausübung von Tätigkeiten auf dem Gebiet der Architektur unter der Berufsbezeichnung »Architekt" in den Niederlanden nicht mehr anerkannt zu werden, sofern diese Bescheinigungen nach den genannten Vorschriften den Zugang zu diesen Tätigkeiten unter der Berufsbezeichnung »Architekt" nicht ermöglichen;

i) im Vereinigten Königreich

- die Befähigungsnachweise, die nach bestandener Prüfung

- vom Royal Institute of British Architects

- von den Architekturschulen an:

- den Universitäten

- den Polytechnischen Schulen

- den Colleges

- den Akademien (private Colleges)

- den Technologie- und Kunstschulen

verliehen wurden und zur Zeit der Genehmigung der Richtlinie vom »Architects Registration Council" des Vereinigten Königreichs zwecks Zulassung zur Eintragung in das Register anerkannt wurden (Architect);

- eine Bescheinigung, wonach ihr Inhaber gemäß Abschnitt 6 Absatz 1 Buchstaben a), b) oder d) des Architects Registration Act von 1931 ein erworbenes Recht auf das Führen der Berufsbezeichnung »Architekt" hat (Architect); - eine Bescheinigung, wonach ihr Inhaber gemäß Abschnitt 2 des Architects Registration Act von 1938 ein erworbenes Recht auf das Führen der Berufsbezeichnung »Architekt" hat (Architect).

Artikel 12

Unbeschadet des Artikels 10 erkennt jeder Mitgliedstaat für den Zugang zu den Tätigkeiten des Artikels 1 und die Ausübung dieser Tätigkeiten unter der Berufsbezeichnung »Architekt" folgende Bescheinigungen an und billigt ihnen in seinem Hoheitsgebiet die gleiche Wirkung zu wie den Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen für Architekten, die von ihm erteilt werden:

- die Bescheinigungen für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten, die von anderen Mitgliedstaaten erteilt werden, welche zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie eine Regelung für den Zugang zu den und für die Ausübung der in Artikel 1 genannten Tätigkeiten unter der Berufsbezeichnung »Architekt" kennen und wonach die Inhaber im Rahmen dieser Regelung vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie berechtigt waren, die Berufsbezeichnung »Architekt" zu führen und tatsächlich die betreffenden Tätigkeiten mindestens drei aufeinanderfolgende Jahre innerhalb der fünf der Ausstellung dieser Bescheinigung vorausgehenden Jahre ausgeuebt haben.

- die Bescheinigungen für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten, die von den Mitgliedstaaten erteilt werden, welche zwischen dem Zeitpunkt der Bekanntgabe und der Durchführung der Richtlinie eine Regelung über den Zugang zu den und die Ausübung der in Artikel 1 genannten Tätigkeiten unter der Berufsbezeichnung »Architekt" einführen und wonach der Inhaber zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie berechtigt war, die Berufsbezeichnung »Architekt" zu führen, und im Rahmen dieser Regelung tatsächlich die betreffenden Tätigkeiten mindestens drei aufeinanderfolgende Jahre innerhalb der fünf Jahre vor der Ausstellung dieser Bescheinigungen ausgeuebt hat.

Artikel 13

Die Prüfung aufgrund von Befähigungsnachweisen im Sinne von Artikel 11 Buchstabe a) vierter Gedankenstrich, Artikel 11 Buchstabe c) dritter Gedankenstrich, Artikel 11 Buchstabe h) sechster Gedankenstrich, besteht aus der Bewertung der Pläne, die der Kandidat während einer mindestens sechsjährigen tatsächlich ausgeuebten Tätigkeit im Sinne des Artikels 1 erstellt und ausgeführt hat.

Artikel 14

Die von den zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Bescheinigungen über die Gleichwertigkeit der nach dem 8. Mai 1945 von den zuständigen Behörden der Deutschen Demokratischen Republik ausgestellten Befähigungsnachweise und der in Artikel 11 genannten Befähigungsnachweise werden nach Maßgabe dieses Artikels anerkannt.

Artikel 15

Unbeschadet des Artikels 5 wird das Großherzogtum Luxemburg ermächtigt, die Anwendung der Artikel 10, 11 und 12 hinsichtlich der Anerkennung von nicht von Hochschulen ausgestellten Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen während einer Übergangszeit von viereinhalb Jahren nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie auszusetzen, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.

KAPITEL IV

FÜHREN DER AUSBILDUNGSBEZEICHNUNG

Artikel 16

(1) Unbeschadet des Artikels 23 tragen die Aufnahmemitgliedstaaten dafür Sorge, daß die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, die die Voraussetzungen der Kapitel II oder III erfuellen, zum Führen ihrer im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden rechtmässigen Ausbildungsbezeichnung und gegebenenfalls der betreffenden Abkürzung in der Sprache dieses Staates berechtigt sind. Sie können vorschreiben, daß neben dieser Bezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, die bzw. der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, aufgeführt werden.

(2) Kann die Ausbildungsbezeichnung des Heimat- oder Herkunfststaats im Aufnahmemitgliedstaat mit einer Bezeichnung verwechselt werden, die in diesem Staat eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, die von dem Begünstigten nicht erworben wurde, so kann der Aufnahmemitgliedstaat vorschreiben, daß der Begünstigte seine im Heimat- oder Herkunftsstaat gültige Ausbildungsbezeichnung in einer vom Aufnahmemitgliedstaat festgelegten Form verwendet.

KAPITEL V

MASSNAHMEN ZUR ERLEICHTERUNG DER TATSÄCHLICHEN AUSÜBUNG DES NIEDERLASSUNGSRECHTS UND DES RECHTS AUF FREIEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHR

A. Besondere Bestimmungen betreffend das Niederlassungsrecht

Artikel 17

(1) Der Aufnahmemitgliedstaat, der von den eigenen Staatsangehörigen für die erstmalige Aufnahme einer Tätigkeit im Sinne des Artikels 1 einen Zuverlässigkeitsnachweis verlangt, erkennt bei Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten als ausreichenden Beweis eine von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats ausgestellte Bescheinigung an, aus der hervorgeht, daß die geforderte Zuverlässigkeit gegeben ist. (2) Wird im Heimat- oder Herkunftsstaat für die erstmalige Aufnahme der betreffenden Tätigkeit ein Zuverlässigkeitsnachweis nicht verlangt, so kann der Aufnahmemitgliedstaat von den Staatsangehörigen dieses Heimat- oder Herkunftsstaats einen Strafregisterauszug oder, wenn dieser nicht beigebracht werden kann, einen gleichwertigen Nachweis verlangen, der von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats ausgestellt ist.

(3) Wird im Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat das in Absatz 2 genannte Dokument nicht ausgestellt, so kann es durch eine eidesstattliche Erklärung - oder in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt, durch eine feierliche Erklärung - ersetzt werden, die der Betreffende vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechenden bevollmächtigten Berufsorganisation des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaats, die eine dieser eidesstattlichen oder feierlichen Erklärungen bestätigende Bescheinigung ausstellen, abgegeben hat.

(4) Hat der Aufnahmemitgliedstaat Kenntnis von schwerwiegenden und genau bestimmten Tatbeständen, die vor der Niederlassung des Betreffenden in diesem Staat ausserhalb seines Hoheitsgebiets eingetreten sind, oder von unrichtigen Angaben in der in Absatz 3 genannten Erklärung, die sich im Aufnahmemitgliedstaat auf die Aufnahme der betreffenden Tätigkeit auswirken können, so kann er den Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat davon unterrichten.

Der Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat prüft die Richtigkeit der Tatbestände, sofern sie sich in diesem Mitgliedstaat auf die Aufnahme der betreffenden Tätigkeit auswirken könnten. Die Behörden dieses Staates legen Art und Umfang der Prüfung, die durchzuführen ist, selbst fest und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Folgerungen, die sie hinsichtlich der von ihnen ausgestellten Bescheinigungen und Nachweise daraus ziehen.

(5) Die Mitgliedstaaten sorgen für die Vertraulichkeit der übermittelten Angaben.

Artikel 18

(1) Bestehen in einem Aufnahmemitgliedstaat bezueglich der Ausübung einer Tätigkeit im Sinne des Artikels 1 Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den Nachweis der Zuverlässigkeit einschließlich Vorschriften über Disziplinarmaßnahmen wegen schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder über die Verurteilung wegen strafbarer Handlungen, so übermittelt der Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat dem Aufnahmemitgliedstaat die erforderlichen Auskünfte über die gegen den Betreffenden verhängten beruflichen oder administrativen Maßnahmen oder Sanktionen sowie über die Strafsanktionen, welche die Ausübung des Berufs im Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat betreffen.

(2) Hat der Aufnahmemitgliedstaat von schwerwiegenden und genau bestimmten Tatbeständen Kenntnis, die vor der Niederlassung des Betreffenden in diesem Staat ausserhalb seines Hoheitsgebiets eingetreten sind und die sich im Aufnahmemitgliedstaat auf die Ausübung der betreffenden Tätigkeit auswirken können, so kann er den Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat davon unterrichten.

Der Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat prüft die Richtigkeit der Tatbestände, sofern sie sich in diesem Mitgliedstaat auf die Ausübung der betreffenden Tätigkeit auswirken könnten. Die Behörden dieses Staates legen Art und Umfang der Prüfung, die durchzuführen ist, selbst fest und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Folgerungen, die sie hinsichtlich der von ihnen gemäß Absatz 1 übermittelten Auskünfte ziehen.

(3) Die Mitgliedstaaten sorgen für die Vertraulichkeit der übermittelten Angaben.

Artikel 19

Die in den Artikeln 17 und 18 genannten Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

Artikel 20

(1) Das Verfahren für die Zulassung des Begünstigten zur Aufnahme einer Tätigkeit im Sinne des Artikels 1 in Übereinstimmung mit den Artikeln 17 und 18 muß innerhalb kürzester Frist, spätestens aber drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen des Betreffenden abgeschlossen werden, und zwar unbeschadet der Fristen, die sich aus der etwaigen Einlegung eines Rechtsmittels im Anschluß an dieses Verfahren ergeben können.

(2) In den in Artikel 17 Absatz 4 und in Artikel 18 Absatz 2 genannten Fällen wird der Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist durch den Antrag auf Überprüfung ausgesetzt.

Der konsultierte Mitgliedstaat muß seine Antwort binnen drei Monaten erteilen.

Der Aufnahmemitgliedstaat setzt das in Absatz 1 genannte Verfahren fort, sobald diese Antwort vorliegt oder diese Frist abgelaufen ist.

Artikel 21

Wird in einem Aufnahmemitgliedstaat von dessen Staatsangehörigen für die Aufnahme oder Ausübung einer Tätigkeit im Sinne des Artikels 1 eine Eidesleistung oder eine feierliche Erklärung verlangt, so sorgt dieser Mitgliedstaat dafür, daß den Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten, die die Formel dieses Eides oder dieser feierlichen Erklärung nicht benutzen können, eine geeignete, gleichwertige Formel zur Verfügung steht.

B. Besondere Bestimmungen betreffend den Dienstleistungsverkehr

Artikel 22

(1) Wird in einem Mitgliedstaat von den eigenen Staatsangehörigen für eine Aufnahme oder Ausübung einer Tätigkeit im Sinne des Artikels 1 eine Genehmigung oder die Eintragung oder Mitgliedschaft bei einem Berufsverband oder einer Berufskörperschaft verlangt, so befreit dieser Mitgliedstaat im Falle der Erbringung von Dienstleistungen die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten von dieser Auflage.

Der Begünstigte hat beim Erbringen von Dienstleistungen die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats; insbesondere unterliegt er den beruflichen und administrativen Disziplinarvorschriften dieses Mitgliedstaats.

Zu diesem Zweck und zusätzlich zu der in Absatz 2 vorgesehenen Anzeige über die Dienstleistung können die Mitgliedstaaten, um die in ihrem Hoheitsgebiet geltenden Disziplinarvorschriften anwenden zu können, eine vorübergehende, automatisch eintretende Eintragung oder Pro-forma-Mitgliedschaft bei einem Berufsverband, einer Berufskörperschaft oder eine Eintragung in einem Register vorsehen, sofern dadurch die Dienstleistung in keiner Weise verzögert oder erschwert und für den Dienstleistungserbringer durch keine zusätzlichen Kosten versteuert wird.

Trifft der Aufnahmemitgliedstaat in Anwendung des Unterabsatzes 2 eine Maßnahme oder hat er Kenntnis von Tatbeständen, die diesen Vorschriften zuwiderlaufen, so unterrichtet er davon unverzueglich den Mitgliedstaat, in dem sich der Begünstigte niedergelassen hat.

(2) Der Aufnahmemitgliedstaat kann vorschreiben, daß der Begünstigte die Erbringung seiner Dienstleistung den zuständigen Behörden vorher anzeigt, falls sie die Durchführung eines Vorhabens im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats zur Folge hat.

(3) Nach den Absätzen 1 und 2 kann der Aufnahmemitgliedstaat von dem Begünstigten ein oder mehrere Dokumente mit folgenden Angaben verlangen:

- die in Absatz 2 genannte Anzeige,

- eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, daß der Begünstigte die betreffenden Tätigkeiten im Mitgliedstaat seiner Niederlassung rechtmässig ausübt,

- eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, daß der Begünstigte das/ den oder die für die Erbringung der betreffenden Dienstleistung erforderlichen Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise, die den Kriterien des Kapitels II bzw. III dieser Richtlinie entsprechen, besitzt,

- gegebenenfalls die in Artikel 23 Absatz 2 genannte Bescheinigung.

(4) Das oder die in Absatz 3 vorgesehenen Dokumente dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als 12 Monate sein.

(5) Entzieht ein Mitgliedstaat einem seiner Staatsangehörigen oder einem in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats ganz oder teilweise und vorübergehend oder endgültig das Recht auf Ausübung einer Tätigkeit im Sinne des Artikels 1, so sorgt er je nach Fall für den vorübergehenden oder endgültigen Entzug der in Absatz 3 unter dem zweiten Gedankenstrich genannten Bescheinigung.

C. Gemeinsame Bestimmungen betreffend das Niederlassungsrecht und den freien Dienstleistungsverkehr

Artikel 23

(1) Bestehen in einem Aufnahmemitgliedstaat Vorschriften über das Führen der Berufsbezeichnung »Architekt" im Zusammenhang mit einer der Tätigkeiten im Sinne des Artikels 1, so führen die Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten, die die in Kapitel II vorgesehenen Bedingungen erfuellen oder deren in Artikel 11 genannte Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise aufgrund von Artikel 10 anerkannt worden sind, die Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaats und verwenden deren Abkürzung, gegebenenfalls nachdem sie die in bezug auf das erforderliche berufliche Praktikum in diesem Staat gestellten Bedingungen erfuellt haben.

(2) Wird in einem Mitgliedstaat die Aufnahme der in Artikel 1 genannten Tätigkeiten oder deren Ausübung unter der Berufsbezeichnung »Architekt" ausser von der Erfuellung der in Kapitel II genannten Erfordernisse oder dem Besitz eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises nach Artikel 11 vom Erwerb entsprechender praktischer Erfahrungen während eines bestimmten Zeitraums abhängig gemacht, so erkennt der betreffende Mitgliedstaat als ausreichenden Nachweis eine Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaats an, aus der hervorgeht, daß solche praktischen Erfahrungen während einer entsprechenden Dauer im Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat erworben worden sind. Die in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannte Bescheinigung wird als ausreichender Nachweis im Sinne des vorliegenden Absatzes anerkannt.

Artikel 24

(1) Wird in dem Aufnahmemitgliedstaat von den Staatsangehörigen für die Aufnahme oder Ausübung einer der Tätigkeiten im Sinne des Artikels 1 der Nachweis verlangt, daß sie in der Vergangenheit nicht in Konkurs gegangen sind, und enthalten die gemäß den Artikeln 17 und 18 erteilten Auskünfte keinen solchen Nachweis, so erkennt der betreffende Staat bei den Begünstigten eine vom Betreffenden vor der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaats abgegebene eidesstattliche Erklärung oder, sofern eine solche in dem betreffenden Staat nicht vorgesehen ist, feierliche Erklärung an; die Behörde, der Notar oder die Berufsorganisation stellen eine diese eidesstattliche feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung aus.

Ist im Aufnahmemitgliedstaat ein Nachweis über die finanzielle Leistungsfähigheit zu erbringen, so erkennt dieser Staat entsprechende Bescheinigungen von Banken der anderen Mitgliedstaaten als gleichwertig mit den in seinem eigenen Hoheitsgebiet ausgestellten Bescheinigungen an.

(2) Die in Absatz 1 genannten Unterlagen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

Artikel 25

(1) Wird in einem Aufnahmemitgliedstaat von den Staatsangehörigen für die Aufnahme oder Ausübung einer der Tätigkeiten im Sinne des Artikels 1 der Nachweis verlangt, daß sie durch eine Versicherung für die finanziellen Folgen ihrer beruflichen Haftpflicht gedeckt sind, so erkennt dieser Staat die von den Versicherungsträgern der anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Bescheinigungen als gleichwertig mit den in seinem eigenen Hoheitsgebiet ausgestellten Bescheinigungen an. In der betreffenden Bescheinigung ist anzugeben, daß der Versicherer hinsichtlich der Einzelheiten und des Umfangs der Garantie den im Aufnahmemitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften Rechnung getragen hat.

(2) Die in Absatz 1 genannte Bescheinigung darf bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

Artikel 26

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um den Begünstigten die Möglichkeit zu geben, Informationen über die Rechtsvorschriften sowie gegebenenfalls über die Standesregeln des Aufnahmemitgliedstaats zu erhalten.

Zu diesem Zweck können sie Informationsstellen einrichten, bei denen sich die Begünstigten die erforderlichen Informationen beschaffen können. Die Aufnahmemitgliedstaaten können den Begünstigten im Falle der Niederlassung die Verpflichtung auferlegen, mit diesen Stellen Verbindung aufzunehmen.

(2) Die Mitgliedstaaten können die in Absatz 1 genannten Stellen bei den zuständigen Behörden und Stellen, die sie innerhalb der in Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 1 vorgesehenen Frist bestimmen, einrichten.

(3) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die Begünstigten gegebenenfalls, in ihrem Interesse und im Interesse ihrer Kunden, die Sprachkenntnisse erwerben, die sie für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat brauchen.

KAPITEL VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 27

Bei begründeten Zweifeln kann der Aufnahmemitgliedstaat von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis im Sinne der Kapitel II und III ausgestellt worden ist, die Bestätigung verlangen, daß dieses Diplom, Prüfungszeugnis oder der sonstige Befähigungsnachweis echt ist.

Artikel 28

Die Mitgliedstaaten bezeichnen innerhalb der in Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 1 vorgesehenen Frist die Behörden und Stellen, die für die Erteilung oder Entgegennahme der in dieser Richtlinie genannten Diplome, Prüfungszeugnisse, sonstigen Befähigungsnachweise, Bescheinigungen und Informationen zuständig sind, und unterrichten unverzueglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission.

Artikel 29

Diese Richtlinie gilt auch für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten, die nach der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 eine Tätigkeit im Sinne des Artikels 1 als Angestellte ausüben oder ausüben werden.

Artikel 30

Spätestens drei Jahre nach Ablauf der in Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 1 vorgesehenen Frist führt die Kommission auf der Grundlage der bis dahin erworbenen Erfahrungen eine Überprüfung dieser Richtlinie durch und legt dem Rat, soweit erforderlich, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses Änderungsvorschläge vor. Der Rat prüft diese Vorschläge innerhalb eines Jahres.

Artikel 31

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie binnen vierundzwanzig Monaten nach dem Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe nachzukommen, und setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

Die Mitgliedstaaten haben jedoch eine Frist von drei Jahren ab dem Zeitpunkt dieser Bekanntgabe, um Artikel 22 dieser Richtlinie nachzukommen.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 32

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 10. Juni 1985.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. FIORET

(1) ABl. Nr. 239 vom 4. 10. 1967, S. 15.

(2) ABl. Nr. C 72 vom 19. 7. 1968, S. 3.

(3) ABl. Nr. C 24 vom 22. 3. 1968, S. 3.

(1) ABl. Nr. L 257 vom 19. 10. 1968, S. 2.