Richtlinie 84/641/EWG des Rates vom 10. Dezember 1984 zur insbesondere auf die touristische Beistandsleistung bezüglichen Änderung der Ersten Richtlinie 73/239/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung)
ABl. L 339 vom 27.12.1984, S. 21–25 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 2 S. 93 - 97
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 2 S. 150 - 154
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 2 S. 93 - 97
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 2 S. 150 - 154
Sonderausgabe in tschechischer Sprache: Kapitel 06 Band 01 S. 109 - 113
Sonderausgabe in estnischer Sprache: Kapitel 06 Band 01 S. 109 - 113
Sonderausgabe in ungarischer Sprache Kapitel 06 Band 01 S. 109 - 113
Sonderausgabe in litauischer Sprache: Kapitel 06 Band 01 S. 109 - 113
Sonderausgabe in lettischer Sprache: Kapitel 06 Band 01 S. 109 - 113
Sonderausgabe in maltesischer Sprache: Kapitel 06 Band 01 S. 109 - 113
Sonderausgabe in polnischer Sprache: Kapitel 06 Band 01 S. 109 - 113
Sonderausgabe in slowakischer Sprache: Kapitel 06 Band 01 S. 109 - 113
Sonderausgabe in slowenischer Sprache: Kapitel 06 Band 01 S. 109 - 113
Sonderausgabe in bulgarischer Sprache: Kapitel 06 Band 01 S. 108 - 112
Sonderausgabe in rumänischer Sprache: Kapitel 06 Band 01 S. 108 - 112
DA DE EL EN FR IT NL
| BG | ES | CS | DA | DE | ET | EL | EN | FR | GA | IT | LV | LT | HU | MT | NL | PL | PT | RO | SK | SL | FI | SV |
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RICHTLINIE DES RATES vom 10. Dezember 1984 zur insbesondere auf die touristische Beistandsleistung bezueglichen Änderung der Ersten Richtlinie 73/239/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (84/641/EWG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 2,
auf Vorschlag der Kommission (1),
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Erste Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (4), im folgenden "Erste Richtlinie" genannt, in der Fassung der Richtlinie 76/580/EWG (5), hat einige Unterschiede zwischen den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften beseitigt, um die Ausnahme und Ausübung der genannten Tätigkeit zu erleichtern.
Im Bereich der Tätigkeiten, welche die Erbringung von Naturalleistungen umfassen, haben sich spürbare Fortschritte ergeben. Diese Leistungen unterliegen von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlichen Vorschriften, was die Niederlassungsfreiheit beeinträchtigt.
Um diese Beeinträchtigung der Niederlassungsfreiheit auszuräumen, muß festgelegt werden, daß eine Tätigkeit nicht deswegen vom Geltungsbereich der Ersten Richtlinie ausgeschlossen ist, weil sie eine Leistung einschließt, die nur als Naturalleistung erbracht wird oder für deren Erbringung der Leistungserbringer nur sein eigenes Personal oder Material einsetzt. Es ist daher zweckmässig, in die genannte Richtlinie die Beistandstätigkeit aufzunehmen, bei der für den Fall eines zufälligen Ereignisses eine Hilfe zugesagt wird ; es sollte jedoch den Besonderheiten dieser Tätigkeit Rechnung getragen werden.
Der Umstand, daß Beistandsleistungen aus Gründen der Überwachung in den Anwendungsbereich der Ersten Richtlinie einbezogen werden, berührt nicht die für sie geltende steuerliche Regelung, da hierdurch die Qualifikation dieser Leistungen nicht präjudiziert wird.
Die blosse Tatsache der Erbringung bestimmter Beistandsleistungen anläßlich eines Unfalls oder einer Panne eines Kraftfahrzeugs, die sich normalerweise innerhalb des Mitgliedstaats des Gewährleistenden ereignet haben, rechtfertigt nicht die Einbeziehung von Personen, die kein Versicherungsunternehmen sind, in die Regelung der Ersten Richtlinie.
Für den Fall, daß der Unfall oder die Panne sich innerhalb des Mitgliedstaats des Gewährleistenden ereignet, sollten gewisse Erleichterungen vorgesehen werden, um etwaige Gegenseitigkeitsvereinbarungen oder bestimmten georgraphischen Besonderheiten oder Besonderheiten in der Struktur der betreffenden Einrichtungen oder aber der geringen wirtschaftlichen Bedeutung der erbrachten Tätigkeiten Rechnung zu tragen.
Vom Geltungsbereich der Ersten Richtlinie sind Einrichtungen eines Mitgliedstaats auszuschließen, deren Haupttätigkeit in Dienstleistungen für die Behörden besteht.
Ein Unternehmen, das Beistandsverträge anbietet, muß über die Mittel verfügen, die es ihm erlauben, in angemessener Frist die von ihm angebotenen Naturalleistungen zu erbringen. Es ist zweckmässig, spezifische Vorschriften über die Solvabilitätsspanne und den Mindestgarantiefonds, über die das betreffende Unternehmen verfügen muß, aufzustellen.
Um den Unternehmen, die nur eine Beistandsleistung ausüben, die Anpassung an die Erste Richtlinie zu erlauben, müssen gewisse Übergangsbestimmungen getroffen werden.
Es empfiehlt sich, dem Automobilclub eines Mitgliedstaats wegen der besonderen strukturellen und geographischen Schwierigkeiten eine Übergangszeit einzuräumen, damit er sich den Erfordernissen der Ersten Richtlinie bezueglich der Rückführung des Fahrzeugs und gegebenenfalls des Fahrers und der Fahrzeuginsassen in den Heimatstaat anpassen kann. (1) ABl. Nr. C 51 vom 10.3.1981, S. 5 und ABl. Nr. C 30 vom 4.2.1983, S. 6. (2) ABl. Nr. C 149 vom 14.6.1982, S. 129. (3) ABl. Nr. C 343 vom 31.12.1981, S. 9. (4) ABl. Nr. L 228 vom 16.8.1973, S. 3. (5) ABl. Nr. L 189 vom 13.7.1976, S. 13.
Die Vorschriften der Ersten Richtlinie über die von den Versicherungsunternehmen wählbaren Rechtsformen müssen auf dem neuesten Stand gehalten werden. Die in der Richtlinie getroffene Regelung für innerhalb der Gemeinschaft ansässige Agenturen oder Zweigniederlassungen von Unternehmen, die ihren Sitz ausserhalb der Gemeinschaft haben, muß in einigen Punkten geändert werden, um sie mit der Richtlinie 79/267/EWG (1) in Einklang zu bringen -
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 1 der Ersten Richtlinie erhält folgende Fassung:
"Artikel 1
(1) Diese Richtlinie betrifft die Aufnahme und Ausübung der selbständigen Tätigkeit der Direktversicherung, einschließlich der in Absatz 2 bezeichneten Beistandstätigkeit, durch Unternehmen, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind oder sich dort niederzulassen wünschen.
(2) Die Beistandstätigkeit betrifft die Beistandsleistung zugunsten von Personen, die auf Reisen oder während der Abwesenheit von ihrem Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort in Schwierigkeiten geraten. Sie besteht darin, daß aufgrund der vorherigen Zahlung einer Prämie die Verpflichtung eingegangen wird, dem Begünstigten eines Beistandsvertrags in den im Vertrag vorgesehenen Fällen und unter den dort aufgeführten Bedingungen unmittelbar eine Hilfe zukommen zu lassen, wenn er sich nach Eintritt eines zufälligen Ereignisses in Schwierigkeiten befindet.
Die materielle Hilfe kann in Geld- oder in Naturalleistungen bestehen. Die Naturalleistungen können auch durch Einsatz des eigenen Personals oder Materials des Erbringers der Leistung erbracht werden.
Wartungsleistungen und Kundendienst sowie einfache Hinweise auf Hilfe oder einfache Vermittlung einer Hilfe ohne deren Übernahme fallen nicht unter die Beistandsleistungen.
(3) Die Einteilung der in diesem Artikel bezeichneten Tätigkeiten nach Zweigen ist im Anhang aufgeführt."
Artikel 2
Artikel 2 der Ersten Richtlinie wird durch folgende Nummer ergänzt:
"3. die Beistandsleistung, bei der sich die Leistungspflicht auf folgende Leistungen beschränkt, die anläßlich eines Unfalls oder einer Panne, die sich normalerweise innerhalb des Mitgliedstaats des Gewährleistenden ereignet haben, an einem Kraftfahrzeug erbracht werden: - Pannenhilfe vor Ort, für die der Gewährleistende in der Mehrzahl der Fälle sein eigenes Personal und Material einsetzt;
- Überführung des Fahrzeugs zum nächstgelegenen oder geeignetsten Ort der Reparatur, an dem diese vorgenommen werden kann, sowie etwaige Beförderung des Fahrers und der Fahrzeuginsassen mit normalerweise demselben Hilfeleistungsmittel zum nächstgelegenen Ort, von dem aus sie ihre Reise mit anderen Mitteln fortsetzen können;
- wenn der Mitgliedstaat des Gewährleistenden es vorsieht, Beförderung des betroffenen Fahrzeugs und gegebenenfalls des Fahrers und der Fahrzeuginsassen bis zu deren Wohnort, Ausgangspunkt oder ursprünglichen Bestimmungsort innerhalb desselben Mitgliedstaats,
ausser wenn die Beistandsleistungen durch ein dieser Richtlinie unterliegendes Unternehmen erbracht werden.
In den unter den beiden ersten Gedankenstrichen bezeichneten Fällen gilt die Voraussetzung, daß sich der Unfall oder die Panne innerhalb des Mitgliedstaats des Gewährleistenden ereignet haben muß, nicht, a) wenn der Gewährleistende eine Einrichtung ist, deren Mitglied der Begünstigte ist, und die Pannenhilfe oder die Beförderung des Fahrzeugs allein auf Vorlage des Mitgliedsausweises hin ohne zusätzliche Zahlung durch eine ähnliche Einrichtung des betroffenen Landes auf der Grundlage einer Gegenseitigkeitsvereinbarung erfolgt;
b) wenn diese Beistandsleistung in Irland und im Vereinigten Königreich von ein und derselben Einrichtung erbracht wird und diese in diesen beiden Staaten tätig ist.
In dem unter dem dritten Gedankenstrich bezeichneten Fall können das Fahrzeug und gegebenenfalls der Fahrer und die Fahrzeuginsassen zu deren Wohnort, Ausgangspunkt oder ursprünglichem Bestimmungsort innerhalb Irlands oder, im Vereinigten Königreich, innerhalb Nordirlands befördert werden, wenn sich der Unfall oder die Panne in dem einen oder dem anderen dieser beiden Gebiete ereignet hat.
Ferner betrifft die vorliegende Richtlinie nicht die Beistandsleistungen, die anläßlich eines Unfalls oder einer Panne an einem Kraftfahrzeug erbracht werden und die in der Überführung des von dem Unfall oder der Panne ausserhalb des (1) ABl. Nr. L 63 vom 13.3.1979, S. 1. Großherzogtums Luxemburg betroffenen Fahrzeugs sowie gegebenenfalls der Beförderung des Fahrers und der Fahrzeuginsassen zu deren Wohnorten bestehen, wenn diese Leistungen vom Automobilclub des Großherzogtums Luxemburg erbracht werden.
Die unter diese Richtlinie fallenden Unternehmen dürfen unbeschadet des Buchstabens C des Anhangs die unter der vorliegenden Nummer bezeichnete Tätigkeit nur ausüben, wenn sie für den im Anhang unter Buchstabe A Nummer 18 bezeichneten Zweig zugelassen sind. In diesem Fall gilt diese Richtlinie für diese Leistungen."
Artikel 3
Artikel 3 Absatz 1 der Ersten Richtlinie wird durch folgenden Unterabsatz ergänzt:
"Diese Richtlinie betrifft nicht die Versicherungsunternehmen, die folgende Bedingungen erfuellen: - Das Unternehmen übt keine andere der unter diese Richtlinie fallenden Tätigkeiten als die des im Anhang unter Buchstabe A Nummer 18 bezeichneten Zweigs aus,
- diese Tätigkeit ist örtlich beschränkt und besteht ausschließlich aus Naturalleistungen, und
- der Jahresbetrag der Einnahmen aus dem Tätigkeitsbereich des Beistands zugunsten von Personen in Schwierigkeiten übersteigt nicht 200 000 ECU."
Artikel 4
Artikel 4 der Ersten Richtlinie wird durch folgenden Buchstaben ergänzt:
"f) in Dänemark
Falcks Redningkorps A/S, Köbenhavn."
Artikel 5
In Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) der Ersten Richtlinie werden unter dem vorletzten Gedankenstrich die Worte "coöperatieve vereniging" gestrichen.
Artikel 6
In den Artikeln 8 und 10 der Ersten Richtlinie wird Absatz 3 jeweils durch folgenden Unterabsatz ergänzt:
"Auch steht sie dem nicht entgegen, daß die Mitgliedstaaten für die Unternehmen, welche die Zulassung für den im Anhang unter Buchstabe A Nummer 18 bezeichneten Zweig beantragen oder erhalten haben, eine Überwachung der direkt oder indirekt vorhandenen Mittel an Personal und Material vorsehen, und zwar einschließlich der Befähigung der Ärzteteams und der Qualität der Ausrüstung, über die diese Unternehmen verfügen, um ihren unter diesen Zweig fallenden Verpflichtungen nachzukommen."
Artikel 7
In Artikel 9 Absatz 1 und in Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Ersten Richtlinie erhält Buchstabe e) folgende Fassung:
"e) den Schätzungen der Kosten für den Aufbau der Verwaltung und des Vertreternetzes sowie den dazu bestimmten finanziellen Mitteln ; und, wenn die zu deckenden Risiken unter Buchstabe A Nummer 18 des Anhangs fallen, den Mitteln, über die das Unternehmen verfügt, um die zugesagte Beistandsleistung zu erbringen;".
Artikel 8
Artikel 13 der Ersten Richtlinie erhält folgende Fassung:
"Artikel 13
Die Mitgliedstaaten überwachen in enger Zusammenarbeit die finanzielle Lage der zugelassenen Unternehmen. Soweit die betreffenden Unternehmen befugt sind, die im Anhang unter Buchstabe A Nummer 18 bezeichneten Risiken zu decken, arbeiten die Mitgliedstaaten ebenfalls zusammen, um die Mittel zu kontrollieren, über die diese Unternehmen zur pflichtgemässen Erbringung der Beistandsleistungen verfügen, sofern ihre Rechtsvorschriften eine Kontrolle vorsehen."
Artikel 9
Artikel 16 Absatz 3 der Ersten Richtlinie wird durch folgenden Unterabsatz ergänzt:
"Bei im Anhang unter Buchstabe A Nummer 18 bezeichneten Risiken entspricht die Summe der Erstattungsbeträge, die in die Berechnung des Schadensindex eingeht, den Kosten, die dem Unternehmen aus der erbrachten Beistandsleistung erwachsen. Diese Kosten werden nach den internen Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, errechnet."
Artikel 10
In Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a) der Ersten Richtlinie erhält der zweite Gedankenstrich folgende Fassung:
"- 300 000 ECU, wenn es sich um die Risiken oder einen Teil der Risiken handelt, die zu einem der im Anhang unter Buchstabe A Nummer 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 16 und 18 bezeichneten Zweige gehören;".
Artikel 11
Artikel 19 der Ersten Richtlinie erhält folgende Fassung: "Artikel 19
(1) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Unternehmen mit Sitz in ihrem Staatsgebiet, jährlich über alle ihre Geschäfte, ihre wirtschaftliche Lage, ihre Solvabilität und, was die Deckung der im Anhang unter Buchstabe A Nummer 18 bezeichneten Risiken angeht, über die sonstigen Mittel, über die sie zur Erfuellung ihrer Verpflichtungen verfügen, zu berichten, sofern die Rechtsvorschriften dieser Mitgliedstaaten eine solche Kontrolle vorsehen.
(2) Die Mitgliedstaaten verlangen von den Unternehmen, die ihre Tätigkeit in ihrem Staatsgebiet ausüben, daß sie in regelmässigen Zeitabständen alle Unterlagen vorlegen, die zur Ausübung der Aufsicht erforderlich sind ; das gleiche gilt für statistische Unterlagen. Was die Deckung der im Anhang unter Buchstabe A Nummer 18 bezeichneten Risiken angeht, so verlangen die Mitgliedstaaten, daß diese Unternehmen die Mittel angeben, über die sie zur Erfuellung ihrer Verpflichtungen verfügen, sofern die Rechtsvorschriften dieser Mitgliedstaaten eine solche Kontrolle vorsehen. Die zuständigen Aufsichtsbehörden übermitteln einander die Auskünfte und Unterlagen, die für die Ausübung der Aufsicht zweckdienlich sind."
Artikel 12
Artikel 26 der Ersten Richtlinie erhält folgende Fassung:
"Artikel 26
(1) Unternehmen, die in mehreren Mitgliedstaaten die Zulassung beantragt oder erhalten haben, können die Gewährung folgender Vorteile beantragen, die nur zusammen gewährt werden können: a) Die Solvabilitätsspanne nach Artikel 25 wird auf der Grundlage der gesamten Geschäftstätigkeit berechnet, die sie im Bereich der Gemeinschaft ausüben : in diesem Fall werden nur die Geschäfte aller Agenturen oder Zweigniederlassungen, die in der Gemeinschaft ansässig sind, bei der Berechnung zugrunde gelegt.
b) Die Kaution nach Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe e) braucht nur in einem dieser Mitgliedstaaten hinterlegt zu werden.
c) Die Vermögenswerte, die den Gegenwert des Garantiefonds bilden, sind in irgendeinem der Mitgliedstaaten, in denen sie ihre Tätigkeit ausüben, belegen.
(2) Der Antrag auf Gewährung der Vorteile nach Absatz 1 ist bei den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten zu stellen, von denen das betreffende Unternehmen die Zulassung beantragt oder erhalten hat. In ihm ist die Behörde anzugeben, die künftig die Solvabilität für die gesamte Geschäftstätigkeit der in der Gemeinschaft ansässigen Agenturen oder Zweigniederlassungen überwachen soll. Das Unternehmen hat die Wahl der Behörde zu begründen. Die Kaution ist bei dem betreffenden Mitgliedstaat zu hinterlegen.
(3) Die Vorteile nach Absatz 1 dürfen nur gewährt werden, wenn die zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten, bei denen der Antrag gestellt worden ist, zustimmen. Sie werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem sich die gewählte Aufsichtsbehörde gegenüber den anderen Aufsichtsbehörden bereit erklärt hat, die Überwachung der Solvabilität für die gesamte Geschäftstätigkeit der in der Gemeinschaft ansässigen Agenturen oder Zweigniederlassungen zu übernehmen.
Die gewählte Aufsichtsbehörde erhält von den anderen Mitgliedstaaten die für die Überwachung der Gesamtsolvabilität notwendigen Auskünfte über die in deren Gebiet ansässigen Agenturen oder Zweigniederlassungen.
(4) Die nach diesem Artikel gewährten Vorteile sind auf Veranlassung eines oder mehrerer der betroffenen Mitgliedstaaten gleichzeitig von allen betroffenen Mitgliedstaaten zu widerrufen."
Artikel 13
Artikel 27 Absatz 2 der Ersten Richtlinie erhält folgende Fassung:
"Für die Anwendung des Artikels 20 wird im Falle eines Unternehmens, das die in Artikel 26 Absatz 1 genannten Vorteile genießt, die Behörde, die die Solvabilität für die gesamte Geschäftstätigkeit der in der Gemeinschaft ansässigen Agenturen und Zweigniederlassungen prüft, der Behörde des Mitgliedstaats gleichgestellt, in dem das Gemeinschaftsunternehmen seinen Sitz hat."
Artikel 14
Im Anhang zur Ersten Richtlinie wird unter Buchstabe A vor dem letzten Satz folgende Nummer eingefügt:
"18. Beistand
Beistandsleistungen zugunsten von Personen, die auf Reisen oder während der Abwesenheit von ihrem Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort in Schwierigkeiten geraten."
Artikel 15
Jeder Mitgliedstaat kann in seinem Staatsgebiet auf Beistandstätigkeiten zugunsten von Personen, die unter anderen Bedingungen als denen des Artikels 1 in Schwierigkeiten geraten sind, die Regelung der Ersten Richtlinie anwenden. Macht ein Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch, so stellt er dafür diese Tätigkeiten unbeschadet des Buchstabens C des Anhangs zur Ersten Richtlinie denen des in diesem Anhang unter Buchstabe A Nummer 18 bezeichneten Zweigs gleich.
Absatz 1 berührt in keiner Weise die im Anhang zur Ersten Richtlinie vorgesehenen Einteilungsmöglichkeiten bei Tätigkeiten, die offensichtlich unter andere Zweige fallen.
Die Ablehnung eines Zulassungsantrags für eine Agentur oder Zweigniederlassung kann nicht allein damit begründet werden, daß die Tätigkeiten im Sinne dieses Artikels in dem Mitgliedstaat des Sitzes des Unternehmens anders eingeteilt sind.
Übergangsbestimmungen
Artikel 16
(1) Die Mitgliedstaaten können den Unternehmen, die bei Bekanntgabe dieser Richtlinie in ihrem Staatsgebiet nur eine Beistandstätigkeit ausüben, eine Frist von fünf Jahren von diesem Zeitpunkt an einräumen, um den Artikeln 16 und 17 der Ersten Richtlinie zu entsprechen.
(2) Die Mitgliedstaaten können den unter Absatz 1 fallenden Unternehmen, die nach Ablauf der Frist von fünf Jahren die Solvabilitätsspanne noch nicht voll erreicht haben, eine zusätzliche Frist von längstens zwei Jahren gewähren, sofern diese Unternehmen die geplanten Maßnahmen zur Erreichung dieser Spanne gemäß Artikel 20 der Ersten Richtlinie der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorgelegt haben.
(3) In Absatz 1 bezeichnete Unternehmen, die ihre Geschäftstätigkeit im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 oder Artikel 10 der Ersten Richtlinie ausdehnen wollen, müssen sich zu diesem Zweck der genannten Richtlinie sofort anpassen.
(4) In Absatz 1 bezeichnete Unternehmen, die andere als die in Artikel 8 der Ersten Richtlinie bezeichneten Formen haben, können ihre gegenwärtige Tätigkeit drei Jahre lang ab Bekanntgabe der vorliegenden Richtlinie unter der Form fortsetzen, die sie zu diesem Zeitpunkt haben.
(5) Dieser Artikel gilt entsprechend für Unternehmen, die nach Bekanntgabe dieser Richtlinie gegründet werden und eine Tätigkeit aufnehmen, die zu jenem Zeitpunkt bereits durch eine von ihnen rechtlich verschiedene Einrichtung ausgeuebt wurde.
Artikel 17
Die Mitgliedstaaten können den in Kapitel III der Ersten Richtlinie bezeichneten Agenturen und Zweigniederlassungen, die in ihrem Staatsgebiet nur eine Beistandstätigkeit ausüben, eine Frist von höchstens fünf Jahren ab Bekanntgabe der vorliegenden Richtlinie gewähren, um Artikel 25 der Ersten Richtlinie zu entsprechen, vorausgesetzt, die Agenturen oder Zweigniederlassungen erweitern ihre Geschäftstätigkeiten nicht im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 der Ersten Richtlinie.
Artikel 18
Während eines Zeitraums von acht Jahren ab Bekanntgabe dieser Richtlinie gilt die Bedingung, daß sich der Unfall oder die Panne innerhalb des Mitgliedstaats des Gewährleistenden ereignet haben muß, nicht für die in Artikel 2 Nummer 3 Unterabsatz 1 dritter Gedankenstrich der Ersten Richtlinie genannten Leistungen, soweit sie vom ELPA (griechischer Automobil- und Touring-club) erbracht werden.
Schlußbestimmungen
Artikel 19
(1) Die Mitgliedstaaten ändern ihre einzelstaatlichen Vorschriften gemäß dieser Richtlinie bis zum 30. Juni 1987 ; sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis. Die geänderten Vorschriften kommen unbeschadet der Artikel 16, 17 und 18 dieser Richtlinie spätestens ab 1. Januar 1988 zur Anwendung.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Wortlaut der wichtigsten Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, die sie in dem unter diese Richtlinie fallenden Bereich erlassen.
Artikel 20
Die Kommission erstattet dem Rat binnen sechs Jahren ab Bekanntgabe dieser Richtlinie Bericht über die sich bei der Anwendung dieser Richtlinie, insbesondere des Artikels 15, ergebenden Schwierigkeiten. Sie unterbreitet ihm gegebenenfalls Vorschläge zur Behebung dieser Schwierigkeiten.
Artikel 21
Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 10. Dezember 1984.
In Name des Rates
Der Präsident
A. DUKES
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