Richtlinie 83/478/EWG des Rates vom 19. September 1983 zur fünften Änderung (Asbest) der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen
Amtsblatt Nr. L 263 vom 24/09/1983 S. 0033 - 0036
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 14 S. 0201
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 14 S. 0201
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 4 S. 0136
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 4 S. 0136
***** RICHTLINIE DES RATES vom 19. September 1983 zur fünften Änderung (Asbest) der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (83/478/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3), in Erwägung nachstehender Gründe: Die Verwendung von Asbest und von bestimmten asbesthaltigen Erzeugnissen kann Fasern und Stäube freisetzen und dadurch die menschliche Gesundheit gefährden, da sie Asbestose und Karzinome hervorrufen können. Vorbeugung ist die beste Methode, um die menschliche Gesundheit zu schützen. Eine besonders wirksame Maßnahme zum Schutz der menschlichen Gesundheit besteht im Verbot der Verwendung gewisser Fasern, die nach bestimmten wissenschaftlichen Quellen besonders gefährlich sind, wie z. B. Krokydolith (blauer Asbest). Ein vollständiges Verbot von Krokydolith (blauer Asbest) ist indessen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich. Es wäre nicht vertretbar, alle krokydolithaltigen Erzeugnisse aus dem Verkehr zu ziehen; denn bei ihrer Entfernung oder Zerstörung könnte durch die hierbei auftretende Freisetzung der Fasern eine Gefahr für die menschliche Gesundheit entstehen. Ausserdem können gewisse Erzeugnisse, die Krokydolith enthalten, wie Dichtungen, Leitungen aus Asbestzement oder Drehmomentwandler, nicht in nächster Zukunft auf Gemeinschaftsebene vollständig durch andere Erzeugnisse ersetzt werden, die zumindest gleichwertige Eigenschaften aufweisen. Es ist erforderlich, eine spezielle Kennzeichnung vorzusehen, mit der auf die Gefahren hingewiesen wird, die die Verwendung asbestfaserhaltiger Erzeugnisse darstellt. In einigen Mitgliedstaaten bestehen Regelungen für die Kennzeichnung dieser Erzeugnisse; diese Regelungen sind hinsichtlich des Inverkehrbringens unterschiedlich. Die vorliegende Richtlinie beschränkt das Inverkehrbringen und die Verwendung von Krokydolith sowie von Erzeugnissen, die diese Faser enthalten. Durch die Einschränkung des Inverkehrbringens und der Verwendung der anderen Asbestfasern und der asbesthaltigen Erzeugnisse kann der Schutz der menschlichen Gesundheit noch verbessert werden. Solange gemeinschaftliche Bestimmungen für eine solche Einschränkung noch nicht erlassen sind, bleiben die Harmonisierungsmaßnahmen hinsichtlich dieser Fasern oder Erzeugnisse auf Bestimmungen für die Kennzeichnung beschränkt. Es ist notwendig, die durch die vorliegende Richtlinie vorgesehene Freistellungsregelung im Lichte des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts sowie unter Berücksichtigung der Möglichkeiten einer Ersetzung von Krokydolith durch weniger gefährliche Stoffe regelmässig zu überprüfen, um sie gegebenenfalls in geeigneter Weise zu ändern. Das in bestimmten Mitgliedstaaten geltende Verbot gewisser Asbestfasern und die dort geltenden unterschiedlichen Kennzeichnungsbestimmungen wirken sich unmittelbar auf das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes aus; es ist deshalb erforderlich, die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten einander anzugleichen und den Anhang der Richtlinie 76/769/EWG (4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 83/264/EWG (5), entsprechend zu ändern - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Der Anhang zur Richtlinie 76/769/EWG wird Anhang I. Artikel 2 Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG wird durch folgende Nummer ergänzt: »5. Asbestfasern 1.2 // 5.1. Krokydolith CAS Nr. 12001-28-4 (*) // 5.1. Das Inverkehrbringen und die Verwendung dieser Fasern und der Erzeugnisse, die diese Fasern enthalten, sind verboten. // // Jeder Mitgliedstaat kann jedoch das Inverkehrbringen der Erzeugnisse, die diese Fasern enthalten, bis zum 30. Juni 1988 unter der Voraussetzung zulassen, daß sie vor dem 1. Januar 1986 hergestellt worden sind. // // Ferner kann jeder Mitgliedstaat Erzeugnisse, die diese Fasern enthalten, von dem Verbot der Verwendung unter der Voraussetzung ausnehmen, daß sie vor dem 1. Januar 1986 hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet wurden. // // Unbeschadet anderer Gemeinschaftsrichtlinien können die Mitgliedstaaten auch die nachstehend aufgeführten Erzeugnisse einschließlich der für die Herstellung benötigten Fasern und Vorprodukte von diesem Verbot ausnehmen: // // a) Asbestzementrohre; // // b) Säure- und temperaturbeständige Dichtungen, Stopfbuchspackungen und Weichstoffkompensatoren; // // c) Drehmomentwandler. // 5.2. Alle Asbestfasern Krokydolith, CAS Nr. 12001-28-4 Chrysotil, CAS Nr. 12001-29-5 Amosit, CAS Nr. 12172-73-5 Anthophyllit, CAS Nr. 77536-67-5 Aktinolith, CAS Nr. 77536-66-4 Tremolit, CAS Nr. 77536-68-6 // 5.2. Unbeschadet der Nummer 5.1 können das Inverkehrbringen und die Verwendung von Erzeugnissen, die diese Fasern enthalten, von den Mitgliedstaaten nur zugelassen werden, wenn die Erzeugnisse mit einer Kennzeichnung versehen sind, die Anhang II entspricht. (*) Registernummer des Chemical Abstracts Service (CAS)." Artikel 3 Der Richtlinie 76/769/EWG wird folgender Anhang II angefügt: »ANHANG II Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung asbesthaltiger Erzeugnisse 1. Asbesthaltige Erzeugnisse bzw. ihre Verpackung müssen mit der nachstehenden Kennzeichnung versehen sein: a) Die dem nachstehenden Muster entsprechende Kennzeichnung muß mindestens 5 cm hoch (H) und 2,5 cm breit sein. b) Sie gliedert sich in zwei Teile: - den oberen Teil (h1 = 40 % H), der den Buchstaben ,a' weiß auf schwarzem Grund enthält; - den unteren Teil (h2 = 60 % H), der die Standardaufschrift schwarz und/oder weiß auf rotem Grund deutlich lesbar enthält. c) Enthält das Erzeugnis Krokydolith, so ist die Angabe ,Enthält Asbest' der Standardaufschrift durch folgende Angabe zu ersetzen: ,Enthält Krokydolith/blauen Asbest'. Die Mitgliedstaaten können von Unterabsatz 1 die Erzeugnisse ausnehmen, die in ihrem Gebiet in den Verkehr gebracht werden sollen. Die Kennzeichnung muß jedoch die Aufschrift ,Enthält Asbest' enthalten; 1.2 // // Buchstabe ,a' weiß auf schwarzem Grund // // Standardaufschrift schwarz und/oder weiß auf rotem Grund d) Wird die Kennzeichnung direkt auf das Erzeugnis aufgedruckt, so genügt eine einzige Farbe, die mit der Farbe der Unterlage kontrastiert. 2. Die Kennzeichnung muß entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen vorgenommen werden: a) auf jeder kleinsten Liefereinheit; b) enthält ein Erzeugnis Bestandteile auf Asbestgrundlage, so genügt es, wenn die Bestandteile gekennzeichnet sind. Auf die Kennzeichnung kann verzichtet werden, wenn wegen der geringen Abmessungen oder wegen sonstiger ungünstiger Beschaffenheit eine Kennzeichnung des Bestandteils nicht möglich ist. 3. Kennzeichnung verpackter asbesthaltiger Erzeugnisse 3.1. Bei verpackten asbesthaltigen Erzeugnissen muß auf der Verpackung deutlich lesbar und unverwischbar folgende Kennzeichnung angebracht sein: a) das Symbol und die dazugehörigen Gefahrenhinweise entsprechend diesem Anhang; b) Sicherheitsratschläge, die entsprechend den Angaben dieses Anhangs auszuwählen sind, sofern sie für das jeweilige asbesthaltige Erzeugnis in Frage kommen. Sofern auf der Verpackung weitere Sicherheitshinweise gegeben werden, dürfen diese die Angaben nach den Buchstaben a) und b) weder abschwächen noch ihnen entgegenstehen. 3.2. Die Kennzeichnung nach Nummer 3.1 muß - auf einem fest auf der Verpackung haftenden Kennzeichnungsschild oder - auf einem fest mit der Verpackung verbundenen Anhängeschild (Anhänger) oder - unmittelbar durch Aufdruck auf die Verpackung erfolgen. 3.3. Asbesthaltige Erzeugnisse, die nur lose in Plastikfolie oder dergleichen verpackt sind, gelten als verpackte Erzeugnisse und sind nach Nummer 3.2 zu kennzeichnen. Werden einzelne Erzeugnisse solchen Verpackungen entnommen und unverpackt in den Verkehr gebracht, so ist jeder kleinsten Liefereinheit ein Zettel mit einer Kennzeichnung nach Nummer 3.1 beizufügen. 4. Kennzeichnung unverpackter asbesthaltiger Erzeugnisse Bei unverpackten asbesthaltigen Erzeugnissen muß die Kennzeichnung nach Nummer 3.1 - auf einem fest auf dem asbesthaltigen Erzeugnis haftenden Kennzeichnungsschild oder - auf einem fest mit dem asbesthaltigen Erzeugnis verbundenen Anhängeschild (Anhänger) oder - unmittelbar durch Aufdruck auf das asbesthaltige Erzeugnis oder, wenn diese Verfahren sich nicht sinnvoll anwenden lassen, z. B. wegen der geringen Abmessungen des Erzeugnisses, wegen sonstiger ungünstiger Beschaffenheit oder wegen bestimmter technischer Schwierigkeiten, durch einen Zettel mit einer Kennzeichnung nach Nummer 3.1 erfolgen. 5. Unbeschadet von Gemeinschaftsbestimmungen in bezug auf Sicherheit und Hygiene am Arbeitsplatz sind der Kennzeichnung der Erzeugnisse, die im Rahmen ihrer Verwendung verarbeitet oder weiterbearbeitet werden können, alle Sicherheitsratschläge beizufügen, die für das betreffende Erzeugnis geeignet sein können, insbesondere folgende Angaben: - Nach Möglichkeit im Freien oder in gut gelüfteten Räumen arbeiten! - Möglichst handbetriebene oder langsamlaufende Geräte, erforderlichenfalls mit Staubauffangvorrichtung, verwenden! Werden schnellaufende Geräte verwendet, sollten diese stets mit solchen Vorrichtungen versehen sein. - Vor dem Schneiden oder Bohren möglichst befeuchten! - Staub befeuchten, in ein gut schließendes Behältnis fuellen und gefahrlos beseitigen! 6. Die Kennzeichnung von zur Verwendung im Haushalt bestimmten Erzeugnissen, die nicht unter Nummer 5 fallen und bei denen während ihrer Verwendung Asbestfasern freigesetzt werden können, sollte, falls erforderlich, folgenden Sicherheitsratschlag enthalten: ,Bei Abnutzung ersetzen!'. 7. Die Mitgliedstaaten können das Inverkehrbringen asbesthaltiger Erzeugnisse in ihrem Gebiet davon abhängig machen, daß die Kennzeichnung in ihrer (ihren) Amtssprache(n) abgefasst ist." Artikel 4 (1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Vorschriften, um dieser Richtlinie binnen dreissig Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen (1). Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis. (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebieten erlassen. Artikel 5 Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 19. September 1983. Im Namen des Rates Der Präsident G. VARFIS (1) ABl. Nr. C 78 vom 28. 3. 1980, S. 10. (2) ABl. Nr. C 125 vom 17. 5. 1982, S. 159. (3) ABl. Nr. C 331 vom 17. 12. 1980, S. 5. (4) ABl. Nr. L 262 vom 27. 9. 1976, S. 201. (5) ABl. Nr. L 147 vom 6. 6. 1983, S. 9. (1) Diese Richtlinie wurde den Mitgliedstaaten am 21. September 1983 bekanntgegeben.