31983L0201

Richtlinie 83/201/EWG der Kommission vom 12. April 1983 über Ausnahmen von den Bestimmungen der Richtlinie des Rates 77/99/EWG für bestimmte Erzeugnisse, die andere Lebensmittel enthalten und in denen Fleisch oder Fleischerzeugnisse nur einen geringfügigen Anteil ausmachen

Amtsblatt Nr. L 112 vom 28/04/1983 S. 0028 - 0030
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 16 S. 0079
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 27 S. 0157
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 16 S. 0079
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 27 S. 0157


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RICHTLINIE DER KOMMISSION

vom 12. April 1983

über Ausnahmen von den Bestimmungen der Richtlinie des Rates 77/99/EWG für bestimmte Erzeugnisse, die andere Lebensmittel enthalten und in denen Fleisch oder Fleischerzeugnisse nur einen geringfügigen Anteil ausmachen

(83/201/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 77/99/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen (1), insbesondere auf Artikel 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach dem Verfahren des Artikels 18 der Richtlinie 77/99/EWG kann beschlossen werden, daß einige ihrer Vorschriften für bestimmte Erzeugnisse, die andere Lebensmittel enthalten und in denen Fleisch oder Fleischerzeugnisse nur einen geringfügigen Anteil ausmachen, keine Geltung haben.

Der Anteil an frischem Fleisch oder an Fleischerzeugnissen in Erzeugnissen, die andere Lebensmittel enthalten und in denen Fleisch oder Fleischerzeugnisse nur einen geringfügigen Anteil ausmachen, sollte als Menge des zugesetzten frischen Fleisches oder Fleischerzeugnisses in bezug auf das Endprodukt angegeben werden; bei bestimmten Erzeugnissen, die andere Lebensmittel und in denen Fleisch oder Fleischerzeugnisse nur einen geringfügigen Anteil ausmachen, die bei der Produktion dehydriert oder konzentriert worden sind, sowie bei Fertiggerichten gilt als Endprodukt für diese Angabe das Erzeugnis, das in Übereinstimmung mit der Gebrauchsanleitung des Herstellers zum Verkehr zubereitet ist.

Unter Berücksichtigung der Art und Zusammensetzung der betreffenden Erzeugnisse können für bestimmte Erzeugnisse Ausnahmen zugestanden werden.

Diese Ausnahmen dürfen sich nur beziehen auf die Bedingungen für die Zulassung von Betrieben gemäß Anhang A Kapitel I, auf die Überwachungsbestimmungen gemäß Anhang A Kapitel IV und V und auf die Bestimmungen betreffend die Genusstauglichkeitskennzeichnung un die Genusstauglichkeitsbescheinigung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Ziffern 9 und 10 der Richtlinie 77/99/EWG. Unbeschadet der Vorschriften dieser Richtlinie stellen die Mitgliedstaaten sicher, daß die Erzeugnisse, die andere Lebensmittel enthalten und in denen Fleisch oder Fleischerzeugnisse nur einen geringfügigen Anteil ausmachen und für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt sind, gesunde Erzeugnisse sind, die aus frischem Fleisch oder aus Fleischerzeugnissen im Sinne der Richtlinie 77/99/EWG gewonnen wurden.

Erzeugnisse, die andere Lebensmittel enthalten und in denen Fleisch oder Fleischerzeugnisse nur einen geringfügigen Anteil ausmachen, werden in Betrieben hergestellt, die nur diese Erzeugnisse herstellen, oder in Betrieben, die ausser den obengenannten Erzeugnissen auch noch Fleischerzeugnisse herstellen oder andere Lebensmittel, die kein Fleisch oder keine Fleischerzeugnisse enthalten; diese Erzeugnisse können in getrennten Abteilungen desselben Betriebes hergestellt werden.

Betriebe, die Erzeugnisse herstellen, die andere Lebensmittel enthalten und in denen Fleisch oder Fleischerzeugnisse nur einen geringfügigen Anteil ausmachen, und die völlig übereinstimmen mit den Bedingungen der Richtlinie 77/99/EWG, müssen die Möglichkeit haben, Ausnahmen von deren Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c) in Anspruch zu nehmen.

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Richtlinie legt fest, welche Bestimmungen der Richtlinie 77/99/EWG gemäß ihrem Artikel 8 auf bestimmte Erzeugnisse, die andere Lebensmittel enthalten und in denen Fleisch oder Fleischerzeugnisse nur einen geringfügigen Anteil ausmachen, keine Anwendung finden.

Artikel 2

Erzeugnisse, die andere Lebensmittel enthalten und in denen Fleisch oder Fleischerzeugnisse nur einen geringfügigen Anteil ausmachen, sind Erzeugnisse, denen nicht mehr als 10 Gewichtsprozente an frischem Fleisch oder Fleischerzeugnissen im Verhältnis zum Gewicht des verbrauchsfertigen Enderzeugnisses, das in Übereinstimmung mit der Gebrauchsanleitung des Herstellers zum Verkehr zubereitet ist, zugesetzt worden sind.

Artikel 3

Für die Zulassung von Betrieben, die Erzeugnisse, die andere Lebensmittel enthalten und in denen Fleisch oder Fleischerzeugnisse nur einen geringfügigen Anteil ausmachen, herstellen, gilt folgendes:

1. Die Vorschriften des Anhangs A Kapitel I der Richtlinie 77/99/EWG betreffen nur den Teil des Betriebes, in dem frisches Fleisch oder Fleischerzeugnisse angeliefert, gelagert, behandelt und den Fleischerzeugnissen und/oder den Erzeugnissen, die andere Lebensmittel enthalten und in denen Fleisch oder Fleischerzeugnisse nur einen geringfügigen Anteil ausmachen, zugesetzt und in dem diese Erzeugnisse verarbeitet und gelagert werden.

2. a) Die zuständige Behörde kann beschließen, daß die Kühlräume im Sinne von Anhang A Kapitel I Ziffer 1 Buchstabe a) i) der Richtlinie 77/99/EWG nicht erforderlich sind, wenn der Erzeuger zur Herstellung von Erzeugnissen, die andere Lebensmittel enthalten und in denen Fleisch oder Fleischerzeugnisse nur einen geringfügigen Anteil ausmachen, nur Erzeugnisse benutzt, die vollständig haltbar gemacht worden sind.

b) Sofern das frische Fleisch oder die Fleischerzeugnisse nicht geschädigt werden, kann derselbe Raum für Arbeiten benutzt werden, die entsprechend Anhang A Kapitel I Ziffer 2 Buchstaben a), b), c), d), e), g) und h) der Richtlinie 77/99/EWG in abgetrennten Räumen ausgeführt werden müssen.

Die Ausnahmen unter a) und b) gelten nur für den Teil des Betriebes, in dem Erzeugnisse hergestellt werden, die andere Lebensmittel enthalten und in denen Fleisch oder Fleischerzeugnisse nur einen geringfügigen Anteil ausmachen.

3. Stellt der Betrieb auch kein Fleisch oder Fleischerzeugnisse enthaltende Nahrungsmittel her, so können die in der Richtlinie 77/99/EWG in Anhang A Kapitel I Ziffer 1 unter Buchstaben c), e), i), l), n) und o) bezeichneten Räume und die dort unter Buchstaben f), g), h) und k) genannten Anlagen, die für Erzeugnisse nach Artikel 1 der vorliegenden Richtlinie erforderlich sind, gemeinsam mit den Räumen und Anlagen für die Herstellung der kein Fleisch oder Fleischerzeugnissen enthaltenden Erzeugnisse benutzt werden. Der in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 6 der Richtlinie 77/99/EWG genannten zuständigen Behörde muß jedoch der Zugang zu diesen Räumen und Anlagen gewährleistet sein.

4. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß der Veterinärkontrollnummer der gemäß dieser Richtlinie zugelassenen Betriebe oder Teilen dieser Betriebe die Zahl 8 mit nachfolgendem Bindestrich (»8-") vorangestellt wird.

5. Im innergemeinschaftlichen Handel mit den in dieser Richtlinie vorgesehenen Erzeugnissen kann der Veterinärkontrollnummer der Betriebe, die mit den Bestimmungen der Richtlinie 77/99/EWG übereinstimmen, die Zahl 8 mit nachfolgendem Bindestrich (»8-") vorangestellt werden.

Artikel 4

Für Erzeugnisse, die andere Lebensmittel enthalten und in denen Fleisch oder Fleischerzeugnisse nur einen geringfügigen Anteil ausmachen, gilt Anhang A Kapitel IV der Richtlinie 77/99/EWG; bei Anwendung von dessen Ziffer 22 soll die zuständige Behörde über die Zeitdauer, in der die Überwachung ausgeführt werden soll, entscheiden. Die zuständige Behörde soll dabei die Zeiträume berücksichtigen, während deren frisches Fleisch oder Fleischerzeugnisse und Erzeugnisse, die andere Lebensmittel enthalten und in denen Fleisch oder Fleischerzeugnisse nur einen geringfügigen Anteil ausmachen, in die Betriebe verbracht und dort gelagert, behandelt und zubereitet werden; die Überwachung gilt dann nur für den in Übereinstimmung mit dieser Richtlinie zugelassenen Betriebsteil.

Der Erzeuger gibt der zuständigen Behörde die Zeiträume bekannt, während deren frisches Fleisch oder Fleischerzeugnisse und Erzeugnisse, die andere Lebensmittel enthalten und in denen Fleisch oder Fleischerzeugnisse nur einen geringfügigen Anteil ausmachen, in seinen Betrieb verbracht und dort gelagert, behandelt oder zubereitet werden.

Artikel 5

(1) Für Betriebe, die Erzeugnisse herstellen, die andere Lebensmittel enthalten und in denen Fleisch oder Fleischerzeugnisse nur einen geringfügigen Anteil ausmachen, ist die Genusstauglichkeitsbescheinigung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Ziffer 10 der Richtlinie 77/99/EWG für diese Erzeugnisse nicht erforderlich, wenn die Genusstauglichkeitskennzeichnung ergänzt wird, indem der Veterinärkontrollnummer des Betriebes die Zahl 8 mit nachfolgendem Bindestrich (»8-") vorangesetzt wird. (2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über die Betriebe, die Absatz 1 in Anwendung bringen.

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 1. Januar 1984 nachzukommen, und setzen die Kommission davon unverzueglich in Kenntnis.

Artikel 7

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 12. April 1983

Für die Kommission

Poul DALSAGER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 85.